Abtei lung V E-5891/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . August 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Nigeria, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5891/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Mai 2006 verlassen hat und sich in der Folge in Niger und Libyen aufgehalten hat, von wo aus er im August 2008 per Schiff die italienische Insel Lampedusa erreicht hat, dass er mit dem Zug von Italien her kommend am 19. Juni 2010 in Chiasso eingetroffen sei, wo er gleichentags ein Asylgesuch hat, dass er am 24. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt worden ist und im Wesentlichen geltend gemacht hat, als aktives Mitglied der Mouvement Actualisation of Sovereign State of Biafra (MASSOB) und wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration im Mai 2006 habe er schwerwiegende Probleme, weshalb er Nigeria verlassen habe, dass der Beschwerdeführer gemäss drei EURODAC-Treffern am 10. August 2008 in Lampedusa e Linosa aufgegriffen worden ist und zweimal, am 3. September 2008 in Prato und am 23. August 2008 in Catanzaro, in Italien um Asyl nachgesucht hat, dass das BFM am 6. Juli 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet hat, und sich die italienischen Behörden bis zum 21. Juli 2010 nicht zum Rückübernahmeersuchen haben vernehmen lassen, worauf das BFM infolge der abgelaufenen Frist von der stillschweigenden Zustimmung und der Zuständigkeit Italiens ausgegangen ist und um Mitteilung der Rückführungsmodalitäten ersucht hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 24. Juni 2010 zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs erklärt hat, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, das nach wie vor hängig sei, sowie Aufent haltsbewilligungen erhalten zu haben (A1 S. 6 und 8), dass er keine speziellen Gründe kenne, die gegen seine allfällige Rückführung nach Italien sprechen könnten, dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2010 – eröffnet am 17. August 2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- E-5891/2010 getreten ist, ihn nach Italien weggewiesen und aufgefordert hat, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verbunden mit dem Hinweis, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden sind und der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt worden ist, dass sich das BFM auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (Schweiz/Island/Norwegen-Übereinkommen, SR 0.362.32) stützt und daraus folgert, Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass den Erwägungen zu entnehmen ist, die Rückführung des Beschwerdeführers habe – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 21. Januar 2011 zu erfolgen, dass der Beschwerdeführer kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug nach Italien genannt habe und er mithin in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, weshalb eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass von einer stillschweigenden Zustimmung Italiens für eine Rücküberstellung auszugehen sei, da es innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort auf das Ersuchen erteilt habe, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde, welche er handschriftlich in deutscher und englischer Sprache ergänzte, am 19. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Ver- E-5891/2010 fügung des BFM vom 12. August 2010 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwerde zur Rückkehr nach Italien keine erheblichen Einwendungen vorbringt, sondern lediglich erklärt, mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht einverstanden zu sein, weil sie unfair ausgefallen sei, er aus einer von der Regierung diskriminierten Region Nigerias mit mangelnder Infrastruktur und Wassermangel stamme und als Mitglied der MASSOB von der nigerianischen Regierung gesucht sei, dass er soeben krank geworden sei und nicht wisse, wo er sich in Italien aufhalten solle, und dass er sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz befinde und noch einige Monate bleiben möchte, bis er seine neue Bleibe gefunden habe, dass bezüglich der weiteren Begründung auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, dass er Fotokopien einer Fotografie eines angeblich im Kampf gefallenen MASSOB-Mitglieds und einer Biafra-Pfund-Note eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxschreiben vom 20. August 2010 das Migrationsamt des Kantons Zürich anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d E-5891/2010 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass die Eingabe vom 19. August 2010 zu einem grossen Teil in engli scher Sprache verfasst worden ist und dazu festgestellt wird, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in der Regel auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass aber angesichts der sehr kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) aus prozessökonomischen Gründen und zufolge der Verständlichkeit und Leserlichkeit des handschriftlichen Textes von der Aufforderung zur Übersetzung abgesehen wird, dass eine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, weshalb eine Verbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich ist und auf die fristgerechte und in der Form akzeptierte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf den Antrag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, E-5891/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank die Asylgesuchseinreichungen des Beschwerdeführers in Italien feststehen und dieser das Stellen eines Asylgesuchs nicht bestreitet, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat, dass angesichts dieses Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass infolge der abgelaufenen Frist von einer stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Dublin-II-VO]; E-Mail des BFM vom 6. Juli 2010 an das Dublin-Office Italiens, dass der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Wunsch des Beschwerdeführers, sich einige Monate lang in der Schweiz aufhalten zu dürfen, ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates ist, E-5891/2010 dass sein Aufenthalt und die Einreichung von Asylgesuchen in Italien unbestritten blieb, er keine erheblichen Einwände gegen seine Rückführung nach Italien erhoben hat und seine Aussagen, in Italien sei sein Asylgesuch noch nicht entschieden worden, er wisse nicht, wo er sich in Italien aufhalten soll und er sei mittlerweile krank, zufolge Irrelevanz beziehungsweise Unsubstanziiertheit unbeachtlich sind, dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass allfällige Verletzungen von Verpflichtungen über die internen Rechtswege in Italien und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können, dass gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer über eine bis November 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung und Bezugspersonen in Italien verfügt (A1 S. 6 f.), dass unter diesen Umständen nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), E-5891/2010 dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] und sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen in Dublin-Verfahren regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass Abklärungs- und Begründungstiefe des BFM sachgerecht und rechtsgenüglich ausgefallen sind und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sein Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, aufgrund des Direktentscheides in der Hauptsache ebenso gegenstandslos geworden ist wie der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt hat, dass die Gewährung der unentgeltichen Rechtspflege unter anderem voraussetzt, dass sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. E-5891/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-5891/2010 (...) Seite 10