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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2017 E-5889/2017

25 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,472 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. September 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5889/2017

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. September 2017 / N (…).

E-5889/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus (…) – eigenen Angaben zufolge den Irak am (…) im Besitz eines Visums für die Schweiz auf dem Luftweg verliess und gleichentags in die Schweiz gelangte, wo er am 16. Mai 2016 nach Ablauf seines Visums im B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 23. Mai 2016 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A7/11) und am 18. August 2017 zu seinen Asylgründen angehört wurde (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A18/19), dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er habe ab (…) an der Universität C._______ in (…) (…) studiert und (…) seinen Bachelor- Abschluss gemacht, dass er danach in der (…)praxis seines Vater gearbeitet habe, bevor er auf Anordnung der irakischen Behörden in einem auf (…) spezialisierten Spital respektive Gesundheitszentrum in der Stadt D._______ (…) tätig gewesen sei, dass er dort von Ende (…), mutmasslich ab dem (…), bis Anfang (…) respektive Anfang (…) als (…) für jeweils (…) Monate in allen Abteilungen gearbeitet und während dieser Zeit im zum Spital respektive Gesundheitszentrum gehörenden (…) gewohnt habe, dass der Beschwerdeführer bei der BzP ausführte, er habe im Irak keine Lebenssicherheit mehr gehabt und befürchte, als Sunnite von Schiiten getötet zu werden, dass seine Identitätskarte im hauptsächlich von Schiiten bewohnten (…) Stadtviertel E._______ ausgestellt worden sei, dass er im Spital respektive Gesundheitszentrum von einem anderen (...) namens F._______, erstmals Ende (…) und letztmals Anfang (…), sehr oft verbal mit dem Tod bedroht worden sei, dass F._______ Angehöriger der G._______ sei und zuerst irrtümlich der Meinung gewesen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Christen handle,

E-5889/2017 dass F._______ – er vermute im Übrigen, dieser habe (…) ebenfalls im Spital respektive Gesundheitszentrum arbeitende (…) gehabt – immer dann gegen ihn Drohungen ausgestossen habe, wenn sie sich begegnet seien, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend machte, F._______ – von dem er glaube respektive der ihm gesagt habe, Angehöriger der G._______ zu sein – habe ihm mit dem Tode gedroht für den Fall, dass er in D._______ bleibe, dass er vermute, dass F._______ bei der jährlich stattfindenden Bearbeitung der Mitarbeiterdaten erfahren habe, dass er Sunnite sei, dass er daraufhin aus Angst, plötzlich überfallen und getötet zu werden, nicht mehr in D._______ übernachtet habe, sondern bis Anfang (…) täglich zwischen D._______ und (...) gependelt sei, dass er danach nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt sei, sondern sich mit Reisevorbereitungen beschäftigt habe, weil er eine Einladung der Schweizer Firma H._______ zu einem Workshop für (…) in der Schweiz erhalten habe, dass sein Vater, der ebenfalls am Workshop in der Schweiz teilgenommen habe, nach der Veranstaltung in den Irak zurückgekehrt sei, dass er erst am 16. Mai 2017 um Asyl nachgesucht habe, weil er davor gewarnt worden sei, sich vor Ablauf des Visums bei den Behörden zu melden, da er sonst in den Irak hätte zurückgeschickt werden können, dass ihm vor dem Einreichen seines Asylgesuchs im Bahnhof (…) eine Tasche mit seinem Mobiltelefon respektive seinen Mobiltelefonen, seinem Reisepass und etwas Geld abhandengekommen sei, dass er diesen Verlust nicht angezeigt habe, weil er noch ein gültiges Visum besessen habe und man ihn nach der Anzeigeerstattung in die Heimat hätte zurückschicken können, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte und verschiedene Dokumente zu seiner schulischen sowie beruflichen Ausbildung zu den Akten reichte,

E-5889/2017 dass das SEM mit am 19. September 2017 eröffneter Verfügung vom 15. September 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 16. Mai 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es ihn gleichzeitig zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass das SEM zur Begründung anführte, die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass die eingereichten Dokumente zwar seinen schulischen und beruflichen Werdegang aufzuzeigen vermöchten, aber nicht geeignet seien, die geltend gemachte Bedrohung durch einen (...)kollegen zu belegen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzutun, wie es zum Verlust des Reisepasses gekommen sei, und weshalb er diesen Verlust nicht gemeldet habe, dass aufgrund seiner von Anfang an bestehenden Absicht, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, und aufgrund seines Status als Akademiker zu erwarten gewesen wäre, dass er sich vorgängig über das Asylwesen in der Schweiz informiert und sich nicht auf Informationen irgendwelcher Flüchtlinge verlassen hätte, dass seine geltend gemachte Vorgehensweise, wonach er seinen Arbeitsplatz nach der Bedrohung durch den schiitischen Kollegen Anfang Februar 2016 dauerhaft verlassen und die Arbeit nicht wieder aufgenommen habe, ohne seine Vorgesetzten und die Betriebsleitung darüber zu informieren, was ohne Nachfragen oder andere Konsequenzen geblieben sei, logischem Handeln widerspreche, dass er zudem unterschiedliche Angaben gemacht habe, indem er bei der BzP erklärt habe, sein schiitischer (...)kollege F._______ habe ihn sehr oft bedroht, und bei der Anhörung nur noch von einer einmaligen Drohung gesprochen habe, dass er des Weiteren bei der BzP die Zugehörigkeit von F._______ zur G._______ als gesichert geschildert und demgegenüber bei der Anhörung zunächst die Vermutung geäussert habe, dieser sei Angehöriger dieser

E-5889/2017 Gruppierung, und im späteren Verlauf der Anhörung geltend gemacht habe, F._______ selbst habe ihm dies gesagt, dass selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen festzustellen wäre, dass sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug nach (...) entziehen könnte, wo seine Familie, wie das Beispiel seines Vaters zeige, nach wie vor unbehelligt lebe, und auch er sich dort vor seiner Ausreise unbeschadet aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, dass der allgemeinen Gewalt, die in (...) und im Zentralirak zwischen Schiiten und Sunniten herrsche, jedoch im Wegweisungsvollzugspunkt Rechnung getragen werde, in dem der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erkannt werde, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2017 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte und in Bezug auf seine Fürsorgeabhängigkeit das Nachreichen einer Unterstützungsbestätigung in Aussicht stellte, dass er das Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen wichtiger Beweismittel aus dem Irak beantragte, dass er als Beilage eine Kopie der angefochtenen Verfügung einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

E-5889/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5889/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab in formeller Hinsicht festzustellen ist, dass die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe das Asylgesuch nicht genügend umfassend geprüft und somit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt, haltlos ist, zumal sie nicht begründet wird und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für deren Richtigkeit ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass bei dieser Sachlage offen gelassen werden kann, ob sich die Erwägung des SEM, wonach der Beschwerdeführer bei Annahme der Glaubhaftigkeit seiner gesuchsbegründenden Aussagen über eine innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative in (...) verfüge, tatsächlich als zutreffend erweist, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal sie sich im Wesentlichen darin erschöpfen, in pauschaler Weise Kritik am Entscheid des SEM zu üben, ohne sich in substanziierter und detaillierter Weise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen, dass sich insbesondere die Ausführungen, der Beschwerdeführer sei bei der BzP sehr nervös, angespannt und gestresst gewesen, er habe sich

E-5889/2017 kaum konzentrieren und der Befragung kaum folgen können, und es verhalte sich so, dass selbst wenn man Details erwähne, würden diese nicht protokolliert und man werde gestoppt, nach einer Durchsicht des Protokolls als unbegründet erweisen, dass es ihm ferner ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, die befragende Person auf seine allfälligen Probleme aufmerksam zu machen, was jedoch unterblieben ist, dass das Vorbringen, er habe den Job in D._______ wegen den ausgestossenen Drohungen nicht einfach niederlegen und nur in (...) bleiben können, weil er sonst keine Einladung für die Schweiz erhalten und nicht in die Schweiz hätte reisen können, nicht zu vereinbaren ist mit den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung auf entsprechende Fragen, er habe Anfang (…) niemanden darüber informiert, er habe auch seinen Vorgesetzen nicht mitgeteilt, dass er ausreisen werde, er sei einfach nicht mehr arbeiten gegangen (…), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt und der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist für das Einreichen wichtiger Beweismittel aus dem Irak mangels entsprechender Begründung und nach einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist, zumal sich der Sachverhalt als hinreichend erstellt erweist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

E-5889/2017 dass das SEM in seiner Verfügung vom 15. September 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die vorläufige Aufnahme mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft erwächst, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5889/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

E-5889/2017 — Bundesverwaltungsgericht 25.10.2017 E-5889/2017 — Swissrulings