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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2016 E-5889/2016

11 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,363 parole·~17 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5889/2016

Urteil v o m 11 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2016 / N (…).

E-5889/2016 Sachverhalt: A. Der aus Kirkuk (Provinz Kirkuk) stammende Beschwerdeführer sei am (…) 2015 illegal aus dem Irak in die Türkei ausgereist. Von Griechenland und über weitere europäische Ländern herkommend sei er schliesslich am 27. November 2015 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Dezember 2015 wurde er durch das SEM summarisch befragt; am 14. März 2016 fand eine eingehende Anhörung statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater am (…) 2014 bei einem Bombenanschlag verletzt worden sei und sich jetzt nur noch mit einem Rollstuhl fortbewegen könne; einer seiner Brüder sei dabei ums Leben gekommen (A14 F. 6 ff., 22 ff. und 131 ff.). Der Beschwerdeführer sei seit diesem Zeitpunkt vergesslich geworden und habe deswegen die Schule abgebrochen (A14 F. 6 und 34 ff.). Vor diesem Anschlag sei der Beschwerdeführer einmal per Telefon von einem Oberst B._______ beziehungsweise vom Sicherheitsdienst Asayesh (Asayîş, Inlandgeheimdienst der Autonomen Republik Kurdistan), danach seien er und sein Bruder C._______ ständig bedroht worden (A14 F. 75 ff. und 100 ff.). Vermutlich stecke die Al-Parti-Partei (Demokratische Partei Kurdistan, DPK) dahinter (A14 F. 84 ff.), die ihn festnehmen wolle (A14 F. 105 und 120). Dies aus dem Grund, weil er einmal unter Freunden erwähnt habe, dass, wenn er nochmals abstimmen gehe, er sich einen Finger abschneiden werde (A14 F. 72 ff. und 107 ff.). Damit habe er schlecht über die (kurdische) Politik gesprochen (A14 F. 80 ff. und 115). Sein Vater, welcher früher Mitglied dieser Partei gewesen sei, sei auch mit dem Tod bedroht worden, als er diese habe verlassen wollen (A14 F. 54 und 112 ff.). Doch seit dem Anschlag, weil er nun im Rollstuhl sitze, werde er – anders als der Beschwerdeführer – von ihnen in Ruhe gelassen (A14 F. 70 und 97 ff.). Schliesslich habe ihn seine Mutter weggeschickt, weil sie befürchtet habe, dass auch er durch einen Anschlag ums Leben kommen könnte. Sie habe empfohlen, er solle zu seiner Schwester D._______ nach Çemçemal (Provinz Sulaimaniyya, Autonome Region Kurdistan) oder nach Erbil (Provinz Erbil, Autonome Region Kurdistan) gehen, wo sein Bruder E._______ und eine Grossmutter leben würden (A14 F. 13, 17 ff. und 92). Er fürchte sich sodann vor der allgemeinen in seiner Heimat herrschenden Gewaltsituation (A14 F. 71). B. Mit Schreiben 4. Mai 2016 wurden dem Beschwerdeführer die Resultate

E-5889/2016 der Dokumentenanalyse unterbreitet: Beim zuvor eingereichten Nationalitätenausweis und der Identitätskarte handle es sich um Totalfälschungen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern. C. Der Beschwerdeführer erwiderte dem SEM daraufhin schriftlich (Posteingang SEM: 1. Juni 2016), dass er sich das Ergebnis der Dokumentenanalyse nicht erklären könne. Um die Echtheit der eingebrachten Unterlagen zu unterstreichen, reiche er weitere Papiere im Original ein. D. Mit Verfügung vom 24. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Seine Anmerkung, er werde nicht mehr abstimmen gehen, sei keine politisch brisante Aussage, welche eine derartige Bedrohung nach sich ziehen würde. Es sei nicht vorstellbar, dass die Kapazität des kurdischen Sicherheitsdienstes für eine Bedrohung aller unzufriedenen Kurden ausreiche. Auch die Erklärung, die Bedrohung hänge wohl mit dem Parteiaustritt seines Vaters zusammen, überzeuge nicht, da dieser – wie auch der Bruder mittlerweile – seit dem Bombenanschlag nicht mehr bedroht werde. Hinzu komme, dass ausser den telefonischen Bedrohungen keine weiteren Vorfälle geschehen seien. Dass man den Beschwerdeführer nicht verhaftet habe, weil er mehrheitlich zu Hause gewesen sei, überzeuge nicht. Die angebliche Formalitätentreue – ohne Vorladung werde man nicht verhaftet – erscheine in diesem Kontext als wenig glaubhaft und stehe im Widerspruch zur Aussage, er habe sich aus Angst vor einer Verhaftung nicht mehr auf die Strasse getraut. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner zumutbar, da der Beschwerdeführer über enge Verbindungen in die Autonome Region Kurdistan verfüge, weshalb eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorliege. Die Gewalt im Irak beschränke sich hauptsächlich auf den zentralen und südlichen Teil des Landes. Die Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage der kurdischen Region seien jedoch nicht derart gravierend, dass die einheimische Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG gefährdet sei. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. September

E-5889/2016 2016 Beschwerde beim SEM, welches die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, und beantragte dabei implizit, dass (1.) ihm nach Aufhebung der Verfügung Asyl zu gewähren sei, (2.) er wegen Wegweisungsvollzugshindernissen vorläufig aufzunehmen sei und (3.) die Sache eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 110a AsylG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er begründete diese Rechtsmittelschrift dahingehend, dass gerade in einem willkürlichen Staat die Verfolger nicht vernünftig und logisch handeln würden. Seine Verfolgung könne er inzwischen auch beweisen: Am (…) 2016 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden (vgl. beigelegte Kopie, mit Übersetzung), weil man ihn (…)mal bei seinen Eltern gesucht, aber nicht gefunden habe. Sein einziges Vergehen sei seine Kritik an der Politik; doch deswegen verhaftet zu werden, sei äusserst willkürlich. Zudem habe er grosse Angst, sich in der Autonomen Region Kurdistan niederzulassen. Auch gehöre diese Region nicht wirklich zum Irak, weshalb es fehl am Platz sei, von einer Fluchtalternative zu sprechen. Eine Wegweisung nach Kirkuk sei aufgrund der Gewaltsituation nicht zumutbar. F. In den Akten liegen folgende Beweismittel: eine irakische Identitätskarte von A._______ (Nr. […], ausgestellt am 21. Dezember 2012); ein Nationalitätenausweis von A._______; ein Todesschein seines Bruders F._______ (Kopie; A14 F. 13 und 57 ff.) sowie ein am 1. Juni 2016 eingereichter Ausweis seines Vaters und ein fremdsprachiges Dokument den Beschwerdeführer betreffend (beide ohne Übersetzungen).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

E-5889/2016 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorweg ist festzuhalten, dass das Eventualbegehren der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht begründet wurde, weshalb von einer Behandlung desselben abzusehen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-5889/2016 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert (Art. 7 AsylG). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist voll und ganz zuzustimmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Insbesondere erscheint realitätsfremd, dass in Krisenzeiten der kurdische Sicherheitsdienst sich bemühen sollte, jemanden wie den politisch inaktiven Beschwerdeführer lediglich aufgrund einer einmaligen, doch eher banalen Aussage und Geste (er werde sich den Finger abschneiden, wenn er weiterhin abstimmen gehen müsse), mit welcher er seinen politischen Unmut unter Freunden kundgetan habe, über ein Jahr auf die beschriebene Weise telefonisch zu bedrohen. Auch ist den Protokollaussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass sein Vater eine wichtige Funktion in der Al-Parti-Partei innegehabt habe, die bei dessen Parteiaustritt asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG für den Beschwerdeführer nach sich gezogen hätte. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Verfolgungsmassnahme, wäre diese nicht als im Sinne von Art. 3 AsylG genügend intensiv zu erachten. 6.2 Die eingereichten Dokumente sprechen ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers: Beim Nationalitätenausweis sowie der Identitätskarte handle es sich gemäss einer Ausweisprüfung des SEM um eine Totalfälschung. Des Weiteren lässt sich weder aus diesen noch aus der vorliegenden Kopie des Todesscheins des beim Anschlag umgekommenen Bruders oder des Ausweises des Vaters beziehungsweise des weiteren fremdsprachigen Dokuments den Beschwerdeführer betreffend ein Hinweis auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers herleiten.

E-5889/2016 6.3 Gemäss den Übersetzungen des auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittels handelt es sich um eine Mitteilung des Berufungsgerichts in Kirkuk an alle Polizeistationen und Checkpoints, dass am (…) 2016 das Strafgericht in Kirkuk einen Haftbefehl gegen A._______ erlassen habe, weil er polizeilich gesucht sei. Gegen die Authentizität dieses Dokuments spricht zunächst, dass die Mitteilung, dass das Strafgericht einen Haftbefehl erlassen habe, vom Berufungsgericht – als mutmasslich höhere Instanz – publiziert worden sein soll. Auffallend ist zudem das Datum des Dokuments: Nicht nur ist es (…) Tage nach dem vorinstanzlichen Asylentscheid erlassen worden und scheint somit als nachgeschoben und damit als unglaubhaft. Auch ist ein derartiges Verfolgungsinteresse des Sicherheitsdienstes – (…) Jahre nach der angeblichen Kritik an der kurdischen Politik – nicht nachvollziehbar. Schliesslich liegt kein Original des Dokuments vor, weshalb eh von einem geringeren Beweiswert auszugehen ist. 6.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-5889/2016 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Autonomen

E-5889/2016 Region Kurdistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 zwar darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Dennoch hat das Gericht nach einer Gesamtbetrachtung der Lage festgehalten, dass in den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan (Dohuk, Erbil, Sulaimaniyya und Halabdscha) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich ändern (vgl. ebenda E. 7.4.5). Das Gericht bezog sich dabei zwar explizit auf Kurden, welche auch aus dieser Region stammen. Da vorliegend jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – insbesondere aufgrund der gefälschten Identitätspapiere des Beschwerdeführers – davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aus Kirkuk stammt, ist die erwähnte Rechtsprechung auch auf den Beschwerdeführer anwendbar, zumal er über mehrere Verwandte verfügt, welche in der Autonomen Region Kurdistan leben und arbeiten. 8.3.2 Die Eltern des Beschwerdeführers leben, gemäss dessen Aussagen, in Kirkuk (A7 S. 4; A14 F. 10 ff.) und würden Renten beziehen (A14 F. 23). Von den Geschwistern würden der Bruder E._______ (Provinz Erbil) und die verheirateten Schwestern G._______ (Provinz Erbil) und D._______ (Provinz Sulaimaniyya) in der Autonomen Region Kurdistan wohnen (A14 F. 13). Die Grossmutter mütterlicherseits lebe ebenfalls in Erbil (A14 F. 18 ff.). Auch angesichts der kulturellen Begebenheiten im Irak dürfte es für den Beschwerdeführer ein Leichtes sein, den Kontakt zu diesen Ver-

E-5889/2016 wandten wieder herzustellen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers bereits die Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels nach Kurdistan in Betracht gezogen hatte (A14 F. 17, 92 und 128). Ferner habe er schon mehrere Reisen dorthin unternommen (A14 F. 31, 48 ff. und 123 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass er in der Autonomen Region Kurdistan über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers lässt damit den Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht als unzumutbar erscheinen. Es handelt sich bei ihm zudem um einen noch jungen und gesunden Mann, bei welchem davon auszugehen ist – selbst wenn er unter Vergesslichkeit leiden sollte –, dass er in der Lage sein wird, sich den Lebensunterhalt selbständig zu verdienen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen dem Vorbehalt des Beschwerdeführers – die Autonome Region Kurdistan immer noch ein Teil des Territoriums der Republik Iraks ist. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5889/2016 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, erscheinen die gestellten Beschwerdebegehren – bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde – als aussichtslos. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist folglich abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses wird mit Vorliegen dieses Urteils gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5889/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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