Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5879/2011 Urteil v om 1 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kind (…), Ukraine, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N_______.
E5879/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 1997 verliessen und nach Deutschland gelangten, wo sie als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anerkannt wurden und Asyl erhielten (die Eltern per 2. Dezember 1997, das Kind per 9. September 2004), dass sie ab Ende 2006 mehrere schriftliche Eingaben an schweizerische Bundes und Kantonsbehörden richteten und um Gewährung von Zweitasyl beziehungsweise Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nachsuchten, dass sie am 9. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchten, dass sie dort am 15. Juni 2011 zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokolle in den Vorakten: A9 und A10) und am 12. Oktober 2011 zu den Asylgründen angehört wurden (Protokolle in den Vorakten: A31 und A32), dass sie insbesondere ausführten, Deutschland Ende 2008 verlassen zu haben, weil sie dort bedroht und verfolgt worden seien, nachdem sie einen Organhandel aufgedeckt und angezeigt hätten, dass mehrmals in ihre Wohnung eingebrochen, die Beschwerdeführerin mehrmals vergewaltigt und der Beschwerdeführer beinahe von einem Auto überfahren worden sei, dass man ihnen den Sohn habe wegnehmen wollen und die jüdische Gemeinde sowie ihr Anwalt ihnen geraten hätten, Deutschland zu verlassen, dass sie zunächst in die Schweiz und dann nach Österreich und Tschechien gereist seien, bevor man sie von Wien aus zwangsweise in die Ukraine zurückgeführt habe, dass sie das Land zwei Jahre später wieder verlassen hätten, weil ihnen dort weder Lebensgrundlagen noch medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien,
E5879/2011 dass überdies in der Ukraine der aus einer früheren Ehe stammende Sohn des Beschwerdeführers 2009 oder 2010 ermordet und ihr gemeinsamer Sohn mutmasslich sexuell missbraucht worden sei, dass die notwendige medizinische Behandlung ihres Sohnes nur in der Schweiz erfolgen könne, und er zudem zu Hause unterrichtet werden müsse, da er nicht geimpft sei, und dass dies nur in wenigen Staaten, unter anderem in der Schweiz, zulässig sei, dass das BFM die zuständigen deutschen Behörden am 15. August 2011 gestützt auf die einschlägige bilaterale Vereinbarung ersuchte, einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass die deutschen Behörden am 18. August 2011 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden nach Deutschland gestützt auf Art. 3 des Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen; (SR 0.142.111.368) zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden hätten vor ihrer Einreise in die Schweiz während rund zehn Jahren in Deutschland gelebt und die deutschen Behörden hätten sich mit einer Rückübernahme einverstanden erklärt, zumal es sich bei den Beschwerdeführenden um anerkannte Flüchtlinge handle, dass die Beschwerdeführenden sich in Deutschland bei den dafür zuständigen behördlichen Instanzen gegen die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zur Wehr setzen könnten, dass die Beschwerdeführenden laut eigenen Angaben keinen Kontakt zu den beiden Halbbrüdern des Beschwerdeführers in der Schweiz hätten, weshalb sie hier nicht über enge Beziehungen verfügten, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei,
E5879/2011 Personen von der Ausnahmeklausel gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG profitieren zu lassen, die bereits in einem anderen Land flüchtlingsrechtlichen Schutz genössen, dass kein Hinweis bestehe, wonach Deutschland das Refoulement Verbot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht respektiere, dass die Wegweisung Regelfolge eines Nichteintretensentscheides sei, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen könnten, der das RefoulementVerbot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG respektiere, weshalb sich eine Prüfung in Bezug auf den Heimat bzw. Herkunftsstaat erübrige, dass auch keine Umstände ersichtlich seien, die gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland sprächen, dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich als möglich erweise, zumal Deutschland einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die BFMVerfügung vom 18. Oktober 2011 sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Schutz zu gewähren, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, sie könnten entgegen der Auffassung des BFM nicht nach Deutschland zurückkehren, weil dort unter anderem mehrere Mordanschläge auf sie verübt und ihre Wohnungen ausgeraubt worden seien, dass sie erfolglos versucht hätten, sich gegen diese Verfolgung zur Wehr zu setzen, dass sie insbesondere ihren Sohn zu Hause würden unterrichten wollen, was in Deutschland im Gegensatz zur Schweiz nicht möglich sei, dass sie inzwischen die beiden Halbbrüder des Beschwerdeführers ausfindig gemacht hätten und Kontakte zu ihnen pflegten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2011 (abends) beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E5879/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch im vorliegenden Fall – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie im Folgenden aufgezeigt wird, um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, weshalb auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde und der Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
E5879/2011 dass demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaat bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a c AsylG), dass der Bundesrat Deutschland, zusammen mit allen anderen EU sowie den EFTAStaaten, mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat bezeichnet hat, dass die Beschwerdeführenden selbst nicht bestreiten, 1997 (bzw. 2004) in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden zu sein und über zehn Jahre dort gelebt zu haben, dass die zuständigen deutschen Behörden in ihrer Mitteilung vom 18. August 2011 ausdrücklich die Bereitschaft zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden erklärten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise davon ausging, es sei im vorliegenden Fall keiner der Ausnahmetatbestände nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a c AsylG gegeben, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die von den Beschwerdeführenden erwähnten beiden Halbbrüder offensichtlich nicht als "nahe Angehörige" im Sinne von Art. 34 Abs. 3
E5879/2011 Bst. a AsylG qualifiziert werden können und auch nicht von einer "engen Beziehung" im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen werden kann – selbst wenn die Behauptung in der Beschwerde, sie hätten die beiden nun ausfindig gemacht und pflegten Kontakt zu ihnen, zutreffen sollte, zumal sie anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen am 18. Oktober 2011 noch angaben, die beiden Halbbrüder nicht zu kennen, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG ohnehin nicht anwendbar ist auf Personen, die bereits Asyl oder einen vergleichbaren effektiven Schutz in einem Drittstaat erhalten haben (vgl. BVGE 2010/56 E. 5), dass es sich beim Einwand in der Beschwerde, ihre Versuche, sich gegen die geltend gemachten Übergriffe zu wehren, seien erfolglos geblieben, um Behauptungen handelt, die in keiner Weise belegt sind, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland, einem Staat, der die Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert hat und in der Praxis auch anwendet, vor einem unzulässigen Refoulement im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht effektiv geschützt wären, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM es allerdings unterlassen hat, im Dispositiv festzuhalten, in welchen Staat die Beschwerdeführenden weggewiesen werden, was aber in Anwendungsfällen von Art. 34 Abs. 2 AsylG geboten ist,
E5879/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als zulässig erweist, weil dieser Staat die von ihm ratifizierten FK und EMRK beachtet und namentlich keine Hinweise darauf vorliegen, dass den Beschwerdeführenden ein unzulässigen Refoulement droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zutreffenderweise als zumutbar qualifiziert hat und nicht ersichtlich ist, inwiefern eine adäquate medizinische Betreuung der Beschwerdeführenden dort nicht zur Verfügung stehen sollte, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland schliesslich möglich ist, da sie dort als Flüchtlinge im Sinne der FK anerkannt sind und Deutschland einer Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf weitere Argumente der Beschwerdeführenden einzugehen, weil sie nichts Anderes zu bewirken vermögen, dass es ihnen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E5879/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 600.− den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
E5879/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden hat nach Deutschland zu erfolgen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzenden Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
E5879/2011 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Asyl und Rückkehr, mit den Akten N_______ (per Kurier) – die kantonalen Migrationsbehörden