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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2018 E-5862/2018

21 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,341 parole·~7 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. September 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5862/2018

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. September 2018 / N (…).

E-5862/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Juli 2016 fand die Befragung zur Person und am 2. Mai 2018 die Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, nach dem Tod seines Grossvaters habe es Probleme mit den Taliban gegeben, die Anspruch auf Land erhoben hätten. In diesem Zusammenhang sei sein Vater getötet und er zusammen mit seinem Cousin entführt, befragt, verprügelt und vergewaltigt worden. Es sei ihm gelungen, seine Fesseln zu lösen und durch ein Loch im Dach zu fliehen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass er von den Taliban mit einem Brief gesucht worden sei. Im Iran sei er verhaftet und vor die Wahl gestellt worden, entweder in den Syrienkrieg zu gehen oder deportiert zu werden. Bevor es dazu gekommen sei, sei er weitergereist. B. Mit Verfügung vom 13. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Asylentscheid des SEM vom 13. September 2018 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-5862/2018 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an

E-5862/2018 das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen seien unglaubhaft. So wirke die Schilderung der Fluchtgeschichte einstudiert und nicht persönlich erlebt. Im Übrigen seien die Streitigkeiten über den Landerwerb sowie die im Iran geschilderten Nachteile nicht von Asylrelevanz. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, die Vorbringen seien klar, schlüssig und detailliert geschildert worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Streitigkeit über sein Grundstück und der Konfrontation mit einem Kommandanten der Taliban ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die Aussagen würden durch die eingereichten Dokumente bekräftigt. Die Vorinstanz bezeichne den im Original eingereichten Drohbrief ohne Begründung lediglich als untauglich und leicht fälschbar. Es sei der Vorinstanz zudem vorzuwerfen, dass sie keine weiteren Abklärungen betreffend die Gesundheit getätigt habe, so sei der Beschwerdeführer im April 2017 einer psychiatrischen Behandlung zugewiesen worden und der zuständige Facharzt sei bis 25. Oktober 2018 in den Ferien. Hinzu komme, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan permanent verschlechtert habe. 5. Es ist den Beschwerdeausführungen darin beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – auch schlüssige und detaillierte Elemente aufweisen. Ausführungen zur Glaubhaftigkeit – inklusive zum eingereichten Drohbrief sowie zu Abklärungen hierzu – erübrigen sich jedoch, weil Streitigkeiten über Grundstücke und damit zusammenhängende Folgen grundsätzlich keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Es ist festzustellen, dass die vorgetragenen Probleme im Zusammenhang mit den Landstreitigkeiten kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen lassen. Zudem hatte der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden und wandte sich zur Schlichtung weder an diese noch an den Dorfvorsteher. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.

E-5862/2018 Was die auf Beschwerdeebene vorgebrachten, nicht belegten psychischen Probleme anbelangt, sind – bis auf eine entsprechende Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 2. Mai 2018 – keine solchen aktenkundig. So ist den Akten lediglich eine medizinische Meldung vom 2. August 2016 betreffend ein Augenproblem des Beschwerdeführers zu entnehmen und machte er in der Befragung zur Person geltend, er leide ausschliesslich unter einem Nasenbruch (SEM-Akten, A9, S. 9, Ziff. 8.02). Den Befragungsprotokollen sind ferner keine Hinweise zu entnehmen, welche namentlich auf eine Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Der anwesenden Hilfswerksvertretung ist ebenfalls nichts Entsprechendes aufgefallen (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A23, S. 19). Die Vorinstanz hat ihre Abklärungspflicht betreffend allfällige gesundheitliche Probleme nicht verletzt, die entsprechende Rüge geht ins Leere. Weitere ärztliche Zeugnisse sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Nachreichung solcher verzichtet werden kann. Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und der Entwicklung vor Ort wird schliesslich mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme genügend Rechnung getragen. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist mithin nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er – sofern notwendig – jederzeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Das Asylgesuch wurde im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die

E-5862/2018 gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5862/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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