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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2009 E-5858/2006

30 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,174 parole·~31 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mär...

Testo integrale

Abtei lung V E-5858/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5858/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ C._______/ D._______ (Provinz Sanli Urfa) mit letztem Wohnsitz in Istanbul verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Februar 2002 und reiste in einem TIR versteckt über ihm unbekannte Länder bis zu einem ihm unbekannten Ort. Anschliessend reiste er in einem PW am 19. Februar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. März 2006 wurde er im Empfangszentrum E._______ summarisch befragt. Am 13. März 2006 erfolgte eine Direktanhörung durch das Bundesamt. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 1993 das erste Mal Kontakt mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) gehabt zu haben und im Jahre 1994 das erste Mal verhaftet worden zu sein. Zu dieser Zeit habe er in Istanbul gelebt. Im gleichen Jahr sei sein Bruder F._______ ebenfalls inhaftiert worden. Im Jahre 1996 habe sich sein Bruder G._______ der Guerilla angeschlossen. Seither sei auf die Familie ständig Druck ausgeübt worden. Alle ein bis zwei Monate sei eine Person aus seiner Familie verhaftet worden. Im Jahre 1997 habe sein Bruder H._______ die Schikanen nicht mehr ausgehalten und sei nach Europa geflohen. Hier habe er sich der PKK angeschlossen. Nach dessen Flucht sei die Mutter massiv unter Druck geraten und sei erkrankt, so dass man ihr eine Niere habe entfernen müssen. Später sei auch sie geflüchtet. Er selbst sei im Jahre 1999 nach B._______ zurückgekehrt und habe sich von 2000 bis 2002 als Präsident des Jugendverbandes der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) in D._______ engagiert. Von 2003 bis 2005 sei er Präsident der Nachfolgeorganisation DEHAP (Demokratik Halk Partisi) gewesen. Er habe Kundgebungen organisiert und neue Jugendliche als Mitglieder angeworben. Während dieser Zeit sei er immer wieder verhaftet (monatlich zwei bis vier Mal), jeweils ein bis zwei Tage lang festgehalten und dabei jedesmal (A2 S. 7) geschlagen worden. Die längste Festnahme habe ab dem am 28. März 2004 fünf Tage gedauert. In der Folge sei er wiederholt aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten oder das Land zu verlassen beziehungsweise in die Berge zur PKK zu gehen, ansonsten er getötet werde. Da seine Kinder Angst gehabt hätten, wenn die Soldaten ins Dorf gekommen seien, habe er die Situation nicht mehr ausgehalten und nach der letzten E-5858/2006 Verhaftung im November beziehungsweise Dezember 2005 beschlossen, das Land zu verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen, insbesondere für die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 21. März 2006 in Form einer Anhörung das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der im Rahmen des Asylverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers (N 387 178) durchgeführten Anfrage bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 8. November 2000. Der Mutter wurde am 13. Juli 2001 Asyl gewährt. C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 29. März 2006 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 28. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Mai 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E-5858/2006 F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 6. Juni 2006 hielt die Rechtsvertreterin fest, dass der Anwalt des Bruders des Beschwerdeführers versprochen habe, ihm in etwa zwei Wochen die Gerichtsakte des Bruders (F._______) zukommen zu lassen. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert drei Tagen eine Bestätigung des türkischen Anwalts betreffend die Gerichtsakte des Bruders einzureichen und eine allfällige Ergänzung der Replik vorzunehmen. Am 29. Juni 2006 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK eine Kopie der Anklageschrift des Bruders, worin festgehalten wurde, dass dieser ein PKK-Mitglied sei. Die Übersetzung sei in Auftrag gegeben worden und werde so schnell wie möglich nachgeschickt. Am 19. Juli 2006 (Poststempel) wurde die französische Übersetzung der Anklageschrift nachgereicht. H. Am 25. Oktober 2007 wurde dem neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein Mandatwechsel angezeigt. Mit Vollmacht vom 24. Oktober 2007 wies sich lic. iur. M. Serif Altunakar, Rechtsberatung St. Gallen, als neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus. I. Am 26. Mai 2008 wurde die Vorinstanz zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2008 hielt sie an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 äusserte sich der Rechtsvertreter dazu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes E-5858/2006 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007, soweit es zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). E-5858/2006 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 29. März 2006 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht: So habe er anlässlich der Ersteinvernahme angegeben, dass letztmals vor der Ausreise, zwischen dem 25. und dem 31. Dezember 2005, bei ihm zu Hause Kontrollen vorgenommen worden seien, wobei er nicht mitgenommen worden sei. Demgegenüber habe er kurz zuvor angegeben, das Dorf bereits drei bis vier Monate früher verlassen zu haben. Somit hätte er die Kontrollen gar nicht erleben können. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, Ende Dezember 2005 nach Istanbul gereist zu sein. Ferner habe er im Empfangszentrum angegeben, die letzte Mitnahme vor der Ausreise habe sich am 11. November 2005 ereignet. Er sei für die DEHAP unterwegs gewesen und gegen 22 Uhr festgenommen worden, nachdem er nach Hause gekommen sei. Anlässlich der Zweitanhörung habe er anfänglich angegeben, dass die letzte Mitnahme am 11. Dezember 1005 gewesen sei und dann auf Vorhalt das Datum auf den 11. November 2005 korrigiert und erklärt, an diesem Tag mit den Kindern zu Hause gewesen zu sein, worauf die Behörden zwischen 16 und 17 Uhr gekommen seien und ihn dann mitgenommen hätten. Demnach habe der Beschwerdeführer zum Datum und zu den Aktivitäten an diesem Tag völlig unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zweifel zu ziehen sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe Parteitätigkeiten ausgeführt, die im Jugendbereich lägen und Jugendliche als Mitglieder angeworben und registriert. Er sei jedoch nicht im Stande gewesen, von sich aus die Organisation der Anwerbungstätigkeit in den Dörfern zu beschreiben. Trotz wiederholter Fragestellung sei er oberflächlich, ausflüchtig und theoretisch geblieben. Daher könne ihm nicht geglaubt werden, dass er die erwähnten Organisationstätigkeiten ausgeübt habe. Sodann müssten E-5858/2006 die zahlreichen Verhaftungen, seit 2002 sei er mehr als 140 Mal inhaftiert worden, als krass übersteigert angesehen werden. In Würdigung der im Rahmen des Asylverfahrens der Mutter erhaltenen Botschaftsauskunft vom 8. November 2000 ergebe sich ferner, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der getroffenen Abklärungen in der Türkei keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Vorbringen nach diesem Zeitraum hätten sich, wie dargestellt, als unglaubhaft erwiesen, weshalb auch nicht geglaubt werden könne, dass ihn die türkischen Behörden verdächtigt hätten, in engem Kontakt zu den politisch tätigen oder gesuchten Familienangehörigen zu stehen. Daher könne keine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung angenommen werden. Bezüglich der HADEP/DEHAP stehe fest, dass eine blosse Mitgliedschaft zu keiner Verfolgung führe. In den Dokumenten 2 bis 7 – deren Echtheit vorausgesetzt – werde lediglich die Mitgliedschaft bestätigt. Somit seien die Bestätigungen wie auch die anderen eingereichten Dokumente (aus den Jahren 1999 und 2002) nicht sachdienlich zur Annahme und zum Beweis des Bestehens einer Verfolgung. 3.2 In der Beschwerde vom 28. April 2006 und der Ergänzung vom 5. Mai 2006 wird dazu geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2005 nach Istanbul gegangen sei. Ein oder zwei Tage zuvor habe die letzte Kontrolle durch die Angehörigen der Ordnungskräfte bei ihm zu Hause stattgefunden. Er sei nicht festgenommen, jedoch misshandelt worden, was die Kinder hätten ansehen müssen. Er habe seine Tätigkeit als Verantwortlicher für die Rekrutierung von Jugendlichen im Dorf kohärent erzählt und gehöre einer Familie an, die sich seit der ersten Hälfte der 90er-Jahre für die damalige PKK engagiert habe. Erstmals sei er deswegen im Jahre 1994 verhaftet worden. Auch seine zwei Brüder hätten sich der PKK angeschlossen. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass sein Bruder F._______, der nicht bei der Guerilla gewesen sei, am 24. April 2006 festgenommen worden sei und sich seither im Gefängnis befinde. So habe er Anlass zur Befürchtung, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei das gleiche passieren könnte, da er genau einer Person entspräche, die in der Türkei unter Reflexverfolgung zu leiden habe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden eine verdächtige Person oftmals festnähmen und wieder freiliessen, ohne ein Gerichtsverfahren gegen sie zu eröffnen. Auch sei nicht E-5858/2006 ungewöhnlich, dass sie eine verdächtigte Person vorerst als Spitzel anzuwerben versuchten. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer vor, er sei unglaubhaft, weil er trotz der langjährigen Verfolgung seiner Familie noch mehrere Jahre in der Türkei geblieben sei. Dies sei deswegen geschehen, weil die Politik seiner Partei von ihren Mitgliedern verlange, das Land nicht zu verlassen, sondern ihren Kampf gegen das System in der Türkei zu führen. 3.3 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. Juni 2008 nahm das BFM zu der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Anklageschrift des Gerichts Istanbul, Grosse Kammer, Stellung und hielt fest, dass darin den vier Angeklagten zum Vorwurf gemacht werde, Mitglieder der PKK/Kongra-Gel zu sein. Beim Angeklagten Nr. 4 handle es sich um den älteren Bruder des Beschwerdeführers (F._______), der gemäss den Akten am 24. April 2006 festgenommen worden sei. In der Anklageschrift werde auch ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers, welcher auch der PKK/Kongra-Gel angehöre, erwähnt. Daher müsse geprüft werden, ob dieses neu zu den Akten gegebene Beweismittel geeignet sei, die Gefährdungslage des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Insbesondere stelle sich die Frage einer allfällig gegebener Furcht vor Reflexverfolgung. Dazu sei festzuhalten, dass die Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden bis Ende der 90er-Jahre verbreitet gewesen seien. Seit 2001 - im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU - habe eine Reihe von Reformen zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, wegen seines Bruders in seinem Heimatland von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen worden zu sein. 3.4 In der Stellungnahme vom 9. Juli 2008 wurde entgegnet, dass die Vorbringen der Vorinstanz zu einer verbesserten Menschenrechtslage nicht zutreffen würden. Die ARK habe die Existenz einer Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftierten Personen wiederholt anerkannt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 6; EMARK 1994 Nr. 5). Die türkischen Behörden würden immer noch von Reflexmassnahmen Gebrauch machen, selbst wenn nicht so häufig wie früher. Dies liege jedoch nicht daran, dass die Türkei im Hinblick auf die EU- Beitrittsverhandlung Reformen durchgeführt habe, sondern weil der E-5858/2006 Kampf zwischen dem türkischen Staat und der PKK im Vergleich zu den 90er-Jahren nicht mehr die gleiche Intensität habe. Die Reformen im türkischen Rechtssystem in den Jahren 2001 bis 2004 seien vielmehr kosmetischer Natur. Seither habe es keine Reformen mehr gegeben. Es werde immer noch gefoltert. Der Beschwerdeführer habe die Türkei verlassen, um sich einer Festnahme oder einer aussergerichtlichen Exekution zu entziehen. Er stamme aus einer politisch engagierten kurdischen Familie. Die Vorinstanz zweifle daran, dass er sich in der Türkei politisch betätigt habe. Er habe aber bei den Befragungen unmissverständlich dargelegt, dass er sich als Kurde für die kurdische Sache, vorerst bei der HADEP, dann bei der DEHAP engagiert habe und deswegen mehrmals festgenommen und misshandelt worden sei. Auch habe man ihm mit dem Tode gedroht. Bei einer Rückkehr wäre er daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhaftet worden; dies einerseits wegen der politischen Aktivitäten seiner Familie und andererseits wegen seiner eigenen politischen Betätigung. Er könne sich auch nicht in Istanbul aufhalten, wie dies die Vorinstanz gemeint habe, da dort die Polizei Razzien und Personenkontrollen durchführe. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Internetauszug über die Menschen- und Minderheitsrechte in der Türkei (Kosmetik statt Reformen) eingereicht. 4. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die beiden Festnahmen im Jahre 1994 wegen Besitzes von illegalen Publikationen und im Jahre 1998, als der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung zusammen mit weiteren 30 bis 40 Personen verhaftet worden sei, unbesehen ihrer Glaubhaftigkeit, im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurücklagen, um den erforderlichen Kausalzusammenhang mit der etliche Jahre später erfolgten Ausreise herzustellen. Überdies würden die damaligen Geschehnisse ohnehin keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen, weil sie sich in kurzen Festnahmen erschöpften und es offensichtlich auch nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen ist. 4.2 Im Folgenden ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie E-5858/2006 dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.2.2 Das Bundesamt führt namentlich aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann die letzte Festnahme sowie die letzte Kontrolle durch Sicherheitsleute stattgefunden hätten. Dazu ist das Folgende festzuhalten: Eine Überprüfung der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zur letzten Festnahme ergibt, dass die entsprechenden Schilderungen tatsächlich mit einigen Widersprüchen versehen sind: So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf die Frage, wann die letzte Festnahme stattgefunden habe, unmissverständlich an, dass dies am 11. November 2005 gewesen sei. Die Sicherheitskräfte hätten ihn, nachdem er für die DEHAP in verschiedenen Dörfern unterwegs gewesen und ins Dorf zurückgekehrt sei, um ca. 22 Uhr festgenommen und während zweier Tage auf dem Posten von I._______ wiederholt geschlagen und aufgefordert, für sie zu arbeiten oder die Region zu verlassen. Der letzte Kontakt mit den Behörden habe noch in der letzten Dezemberwoche zwischen dem 25. und 31. Dezember 2005 stattgefunden. Damals sei er erneut aufgefordert worden, entweder für sie zu arbeiten oder das Land zu verlassen, ansonsten man ihn umbringen werde. Nach diesem Vorfall habe er das Dorf verlassen und sei am 27. Dezember 2005 in Istanbul angekommen (vgl. A2 S. 5f). Diese letzte Aussage steht bereits im Widerspruch zur Behauptung zu Beginn der Befragung, wonach er sich während drei bis vier Monaten vor seiner Ausreise in Istanbul aufgehalten habe (vgl. A2 S. 1). Da er gemäss seinen Aussagen - am 15. Februar 2006 ausgereist sei, hätte E-5858/2006 er bereits zwischen Mitte Oktober und Mitte November 2005 nach Istanbul gehen müssen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 13. März 2006 seine letzte Festnahme auf den 11. Dezember 2005 datierte und die letzte Kontrolle durch die Sicherheitsbehörde vorerst auf den 25. November 2005, dann auf Vorhalt hin doch wieder auf den 25. Dezember 2005 korrigierte (vgl. A5 S. 4ff). Selbst wenn er den November mit dem Dezember verwechselt hätte - er unterlässt es allerdings, zu diesem Vorwurf in seiner Beschwerdeschrift Stellung zu beziehen - bleibt der Widerspruch in seinen Aussagen bestehen, wonach er sich nicht während drei bis vier Monaten vor der Ausreise in Istanbul aufgehalten haben kann, wenn er noch am 25. Dezember 2005 zu Hause bedroht worden sein will. Weitere Zweifel an den geltend gemachten fluchtauslösenden Vorfällen entstehen dadurch, dass er die angeführte Festnahme vom 11. November 2005 beziehungsweise 11. Dezember 2005 in der Anhörung ganz anders schilderte als zuvor im Empfangszentrum. Demgemäss soll es zu dieser Festnahme zwischen 16 und 17 Uhr gekommen sein, als er mit seinen Kindern zusammen gewesen sei (vgl. A5 S. 6). Auch zu diesem offensichtlichen Widerspruch über den Zeitpunkt und die Umstände der Festnahme wurde in der Eingabe keine Stellung bezogen. Nach dem Gesagten, können dem Beschwerdeführer die Ereignisse, die ihn unmittelbar zur Ausreise bewogen haben sollen, nicht geglaubt werden. 4.2.3 In Übereinstimmung mit dem BFM vertritt ferner auch das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Anwerbungstätigkeit in den Dörfern oberflächlich und stereotyp geschildert hat und dass seine Vorbringen zu seiner ausgeübten Funktion nicht über Allgemeinplätze hinausgehen. So antwortete er vorerst auf die Frage, wie konkret er die neuen jugendlichen Mitglieder angeworben habe, mit: "Tatsache ist, wenn das kurdische Volk nicht zusammen kommt, dann ist es unmöglich, dass wir den Frieden bringen können" (vgl. A5 S. 7 unten). Nach der Wiederholung der Frage blieb die Antwort unbestimmt und unverbindlich. Von einem langjährigen Präsidenten des Jugendverbandes der HADEP/DEHAP kann aber erwartet werden, dass er in der Lage ist, in wesentlich differenzierterer und konkreterer Form zu beschreiben, wie er Kundgebungen organisiert und die Jugendlichen zum Parteibeitritt zu überzeugen versucht habe und ob es dabei allenfalls zu Zwischenfällen oder Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner ausgeübten Funktion E-5858/2006 ist zudem auch kein persönliches Engagement spürbar, weshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er die Rekrutierung im Dorf kohärent erzählt habe - zu schliessen ist, dass er sich - trotz der eingereichten HADEP-Mitgliederkarte und der Bestätigungen - nicht in dem Ausmass politisch betätigt hat, wie dies von ihm behauptet wurde. Keine andere Einschätzung der Sachlage vermag im Übrigen die dazu auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung zu bewirken, wonach es für den Beschwerdeführer sehr schwierig gewesen sei, vor den schweizerischen Polizeiangehörigen über seine Aktivitäten in der Türkei zu berichten. Zu einem wurde er in der Schweiz nicht von der Polizei angehört, zum andern ist nicht einleuchtend, inwiefern diesbezügliche Schilderungen, mit denen er seine ideologische Überzeugung gerade hätte aufzeigen können und die er angeblich während mehreren Jahren an Jugendliche weitergegeben haben will, nun für den Beschwerdeführer problematisch sein sollten. 4.2.4 Dass der Beschwerdeführer mit der Ideologie der HADEP/DEHAP nicht besonderes vertraut war, wird auch durch den Umstand bestätigt, dass er offensichtlich nicht wusste, dass die DEHAP im August 2005 ihre Selbstauflösung beschloss, die sie am 19. November 2005 am 3. Parteitag vollzog. Die DEHAP-Vertreter traten nahezu vollzählig in die im Oktober 2005 gegründete Demokratik Toplum Partisi (DTP) über, so dass von einer Gesamtnachfolge ausgegangen werden kann (BAMF [Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge], Glossar Islamische Länder: Band 23 Türkei, février 2009). Diese Tatsache hat der Beschwerdeführer in seinen Befragungen nicht erwähnt. Somit ist nahezu auszuschliessen, dass er im November/Dezember 2005 auf einer Werbeaktion für die DEHAP unterwegs gewesen ist. 4.2.5 Zur Beteuerung des Beschwerdeführers, dass es nicht ungewöhnlich sei, wenn die türkischen Behörden eine Person oftmals festnähmen und wieder freiliessen, ohne ein Gerichtsverfahren gegen sie zu eröffnen, ist festzuhalten, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit den zahlreichen Verhaftungen (in den Jahren 2002 bis 2005 durchschnittlich zwei- bis viermal pro Monat) diverse Begründungselemente aufweisen, welche in ihrer Gesamtheit mit den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Logik behördlichen Verhaltens nicht zu vereinbaren sind: E-5858/2006 So hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich die türkischen Behörden bei Personen, bei denen sie Verbindungen zur illegalen kurdischen Arbeiterpartei PKK vermuten, sehr strikt verhalten. Es werden Untersuchungen eingeleitet, Gerichtsverfahren eröffnet, und die Person muss mit Untersuchungshaft und einer Verurteilung rechnen. Es erscheint mit Blick auf das bekanntermassen harte Vorgehen der türkischen Behörden gegen Mitglieder beziehungsweise Anhänger illegaler Organisationen auch für das Bundsverwaltungsgericht als überwiegend unglaubhaft, dass die türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor seiner Ausreise etwa 140 Mal verhaftet haben sollen, um ihn jeweils zu misshandeln und dann wieder freizulassen, ohne ihn aber zu befragen; hätten sie doch alles Interesse daran haben müssen, eine allfällige Verstrickung des Beschwerdeführers in die Belange der PKK zu klären und durch ihn erhaltene Informationen weitere Mittelsmänner respektive Mitglieder dieser Organisation identifizieren und festnehmen zu können. Die zuständigen Beamten hätten sich bei dieser Interessenlage mit Gewissheit nicht damit begnügt, ihn wiederholt festzunehmen und nach zwei Tagen wieder freizulassen, ohne ihn jemals einem Richter vorzuführen respektive ein gerichtliches Verfahren gegen ihn einzuleiten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den wesentlichen Inhalt der angeblichen Festnahmen vage und unlogisch erscheinen: So gab er wiederholt zu Protokoll, jeweils misshandelt, beschimpft, zu Spitzeldiensten aufgefordert, in der letzten Zeit mit dem Tode bedroht und dann jeweils wieder freigelassen worden zu sein. An keiner Stelle der beiden Befragungen wird jedoch erwähnt, dass er von den Sicherheitsbehörden auch verhört worden wäre, bzw. sie von ihm Informationen hätten erhalten wollen. Dies erstaunt, zumal er angab, nicht nur wegen seiner politischen Tätigkeit, sondern auch wegen seiner politisch aktiven Familie, namentlich seiner Brüder, festgenommen worden zu sein. Deshalb wäre es für die Beamten von grosser Wichtigkeit gewesen, vom Beschwerdeführer Informationen über sie zu erhalten. Im Weiteren kommt es zwar in der Türkei durchaus vor, dass selbst verdächtige Personen zuerst zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert und ihnen persönliche Nachteile bei Ablehnung in Aussicht gestellt werden. Allerdings erscheint es im vorliegenden Fall nicht einleuchtend, dass sie den Beschwerdeführer jahrelang ohne Erfolg zum Kollaborieren E-5858/2006 aufgefordert und ihn dann jahrelang mit dem Tode bedroht hätten, ohne jemals zu versuchen, ihre Drohung zu realisieren. Wie bereits oben erwähnt, widerspricht eine derartige Vorgehensweise der Sicherheitsbehörde jeglicher Logik und kann nicht nachvollzogen werden. 4.2.6 Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit sowie zu den jahrelangen Festnahmen verbunden mit dem Anwerben zur Spitzeltätigkeit einerseits und zu den wiederholten Todesdrohungen andererseits als unglaubhaft zu werten, da sie widersprüchlich, nicht genügend substanziiert, nicht schlüssig und wenig überzeugend ausgefallen sind. Überdies entbehren sie der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Gleichzeitig ist festzustellen, dass er auch wegen seiner politischen Familie offensichtlich nicht behelligt worden ist. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.3 Schliesslich wird auf Beschwerdestufe, insbesondere in der Stellungnahme vom 9. Juli 2008 ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch engagierten kurdischen Familie. Sein Bruder F._______ sitze seit etwa zwei Jahren aus politischen Gründen im Gefängnis, sein Cousin K._______ sei im Jahre 1999 von den kurdischen Sicherheitskräften ermordet worden. Bruder G._______ habe sich im Jahre 1995 den PKK-Kämpfern angeschlossen. Die Mutter sei wegen der politischen Aktivitäten der Söhne festgenommen und gefoltert worden und habe in der Schweiz politisches Asyl erhalten. Sein Bruder H._______ lebe in Italien als anerkannter Flüchtling. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend somit zu prüfen, ob erhebliche Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Reflexverfolgung bestehen und dieser damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus E-5858/2006 heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, E. 10.1., S. 195 ff.) ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr von Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, weiterhin nicht ausgeschlossen werden können. 4.3.4 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss der auch heute noch gültigen Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6 E. 3b und 4 S. 36 ff.). Besonders betroffen sind nahe Familienangehörige von links extremen Aktivisten, wobei das weitere familiäre Umfeld und die Herkunft aus einem Dorf, das in der Vergangenheit einschlägig bekannt geworden ist, das Reflexverfolgungsrisiko erhöhen. Ein eigenes politisches Engagement des Betroffenen ist nicht Voraussetzung, vermag indessen die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu erhöhen. Es muss jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. E-5858/2006 4.3.5 Die Mutter des Beschwerdeführers erhielt zwar im Jahre 2001 wegen Reflexverfolgung in den 90er-Jahren in der Schweiz Asyl. Wie bereits erwähnt und wie es auch in der Stellungnahme vom 9. Juli 2008 aufgeführt wurde, werden seitdem die Reflexverfolgungsmassnahmen nicht mehr so häufig in die Tat umgesetzt. Die im Zusammenhang mit ihrem Asylgesuch durchgeführte Botschaftsabklärung im Jahre 2000 - unter anderem auch bezüglich des Beschwerdeführers - hat zudem ergeben, dass damals über ihn bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestand. Er wurde von der Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht und unterstand keinem Passverbot. Selbst wenn diese Abklärung aus dem Jahr 2000 stammt, verbrachte der Beschwerdeführer noch weitere fünf Jahre in der Türkei, und seine Asylvorbringen während dieser Zeitspanne erwiesen sich - wie oben dargelegt - als unglaubhaft. Im Übrigen hat er selbst anlässlich des rechtlichen Gehörs zur besagten Botschaftsabklärung erwidert, dass er in der Türkei nicht gesucht werde (vgl. A7/1). Sein Bruder F._______ war bereits Ende der 90er-Jahre als politische Person den Behörden bekannt gewesen und bereits damals war ein Verfahren gegen ihn hängig. Offensichtlich zählten jedoch die türkischen Behörden den Beschwerdeführer bereits damals nicht zum Kreise der Verdächtigen, die etwas mit der PKK zu tun gehabt hätten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders F._______ und weiterer Familienangehörigen seitens der türkischen Behörden asylrechtlich relevante Nachstellungen zu befürchten hätte. Umso weniger kann aus dem neu anhängig gemachten Strafverfahren gegen F._______ aus dem Jahre 2006 wegen Besitzes von belastendem Material und einer allfälligen terroristischen Aktivität als Mitglied der PKK darauf geschlossen werden, dass die Behörden den Beschwerdeführer heute mit der politischen Tätigkeit seines Bruders in Zusammenhang bringen respektive ihn deswegen behelligen würden. In der Anklageschrift wurde der Beschwerdeführer nicht einmal erwähnt, währenddem ein anderer Bruder (G._______), der auch im Besitze von illegalem Material sein solle, darin aufgeführt wurde. Sein Vater, seine Frau und seine Kinder leben zudem offensichtlich unbehelligt im Heimatdorf. Angesichts dieser Sachlage bestehen auch heute keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden. Demnach liegen keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor. E-5858/2006 5. Aufgrund des oben Gesagten ist zusammenfassend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- E-5858/2006 fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-5858/2006 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, spricht die in der Türkei herrschende allgemeine Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S.8). Zwar ist die Menschenrechtslage in verschiedenen Belangen nach wie vor unbefriedigend, aber sie hat sich in den letzten Jahren verbessert, was auch für die Justiz als solche gilt. 7.4.2 Sodann gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe bestehen, die zu einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu führen vermöchten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann, der in seinem Heimatstaat eigenen Angaben zufolge über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Seine Familie und die ihm nahestehenden Personen können ihn bei der Reintegration und bei der Arbeitssuche unterstützen. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei während 13 Jahren als Sanitär gearbeitet, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesen Beruf wieder wird ausüben können. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), eine gültige Identitätskarte liegt bereits vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut- E-5858/2006 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der vorliegenden Akten nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) E-5858/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 21

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