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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2014 E-5857/2013

3 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,334 parole·~32 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5857/2013

Urteil v o m 3 . Dezember 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2013 / N (…).

E-5857/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. bzw. 12. März 2013 und reiste über Nepal – dort habe er sich bis zum 8. Juni 2013 aufgehalten – sowie unbekannte Länder am 10. Juni 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. Am 19. Juni 2013 wurde er summarisch befragt sowie am 15. August 2013 einlässlich zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Autonome Region Tibet, Volksrepublik China (die Präfektur kenne er nicht), wo er zeitlebens gewohnt habe. Er sei sesshafter Nomade sowie Viehzüchter gewesen und nicht zur Schule gegangen. Am "Sumchututren-Tag" habe er mit vier Freunden zusammen in C._______ beim Gemeindebüro, bzw. beim Polizeibüro, welches gleichzeitig das Gemeindebüro gewesen sei, sowie entlang der Strasse an Laternenpfählen und Bäumen etwa vierzig Bilder des Dalai Lama sowie etwa fünfundzwanzig Flugblätter bzw. ein Bild des Dalai Lama, etwa fünfundzwanzig Flugblätter sowie tibetische Fahnen aufgehängt. Die Flugblätter seien in tibetischer bzw. in tibetischer, lateinischer und chinesischer Schrift beschrieben gewesen und hätten die folgenden Botschaften enthalten: "Freiheit für Tibet", "der Dalai Lama soll nach Tibet zurückkehren" und "die Chinesen sind schlecht zu den Tibetern". Zudem hätten sie an einer Demonstration teilgenommen bzw. sie hätten diese organisiert. Sie seien mit anderen Demonstranten Parolen rufend mitgelaufen und hätten unterwegs die Flugblätter sowie Bilder aufgeklebt. Die Kundgebung habe – mit Unterbrüchen – etwa vier Stunden bzw. von morgens bis abends gedauert. Er und einer seiner Freunde seien beim Aufhängen der Flugblätter von zwei respektive drei Polizisten überführt worden, welche aus etwa 30 Meter Entfernung ihre Gewehre auf sie gerichtet und auf Chinesisch etwas gesagt hätten; daraufhin seien sie geflüchtet, wobei der Beschwerdeführer einen Schuss gehört habe. Im Gedränge habe er seinen Freund verloren. Danach habe er seinen Nachbarn getroffen und ihm erzählt, was vorgefallen sei, woraufhin dieser ihn mitgenommen und den Vater des Beschwerdeführers informiert habe. Dieser sei gleich gekommen und habe dem Beschwerdeführer gesagt, die Chinesen würden ihn festnehmen und ins Gefängnis stecken. Man habe sich darauf geeinigt,

E-5857/2013 dass sein Leben in Gefahr sei und er fliehen müsse. Sein Vater habe das Geld für die Ausreise besorgt bzw. eine Tasche mit viel Geld (chinesische Währung), Schmuck, Korallen und zwei neunaugigen Dzi-Steinen bereits dabei gehabt, als er angekommen sei. Der Beschwerdeführer sei noch am selben Abend geflohen. Er sei über E._______, F._______ und noch zwei unbekannte Ortschaften bis zu einem Berg zu Fuss gegangen bzw. dorthin mit dem Auto fünf Minuten gefahren, von wo er in der darauffolgenden Nacht mit drei Schleppern und zwei weiteren Personen bzw. drei Schleppern bis nach Nepal gelaufen sei. Diese Reise habe etwa vier Nächte gedauert. Nach der Ankunft in Nepal seien sie an einen ihm unbekannten Ort in ein Hotel namens G._______ gefahren, wo er etwas länger als zwei Monate geblieben sei und (...) ausgeholfen habe bzw. es sei zu gefährlich gewesen, im Hotel zu verbleiben, weshalb er sich nach 15 Tagen ein Zimmer gemietet habe, wo er etwa zwei Monate geblieben sei und in (...) gearbeitet habe. Am 8. Juni 2013 habe er Nepal in Begleitung eines Schleppers per Flugzeug verlassen. Im Übrigen habe er vor dem Vorfall am "Sumchututren-Tag" bereits einmal als (…) bzw. (…)Jähriger Probleme mit chinesischen Polizisten gehabt: Er sei mit Freunden unterwegs gewesen und habe "Freiheit für Tibet" geschrien, als von hinten ein Polizist gekommen und ihn mit dem Gewehr auf den Rücken geschlagen habe bzw. es hätten ihn mehrere Polizisten auf die Knie, den Rücken respektive überall geschlagen und er sei daraufhin (…) gefallen, so dass seine Wunde habe genäht werden müssen (vgl. hierzu A22/23 S. 13, wonach gemäss Angaben des BFM (…) einzelne etwa (…) grosse Narbenflächen (…), einzelne Stiche einer Nadel jedoch nicht zu sehen seien). In der Folge habe er deswegen keine Schwierigkeiten mehr gehabt bzw. die Polizisten hätten gedroht, sie würden ihn und seine Freunde erschiessen, wenn sie noch einmal demonstrieren würden. B. Im Auftrag des BFM wurde am 24. Juli 2013 mittels eines Telefon- Interviews durch eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA des BFM eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Im Bericht vom 25. Juli 2013 kam der Sachverständige zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 15. August 2013 informierte das BFM den Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Alltags-

E-5857/2013 spezialisten und gewährte ihm zum Abklärungsergebnis der Evaluation Alltagswissen das rechtliche Gehör. Er hielt dabei an seinen Aussagen, im Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben, fest. C. Mit Verfügung vom 12. September 2013 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung hob das BFM in der Folge wieder auf und ersetzte sie durch die Verfügung vom 3. Oktober 2013, eröffnet am 4. Oktober 2013. Es wies erneut das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Übrigen hielt es fest, dass der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Datum Poststempel: 14. Oktober 2013) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei in der Sache neu zu entscheiden, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliegen würden und es sei eine unbefristete vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit anzuordnen; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Zudem wurde beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Im Übrigen wurden diverse Berichte sowie eine Anfrage des Beschwerdeführers an die Indische Botschaft in Bern vom (…) 2013 ins Recht gelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf einen Kostenvorschuss werde verzich-

E-5857/2013 tet und über die weiteren Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. I. Mit Eingabe vom 10. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-5857/2013 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verabschiedet, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-5857/2013 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standzuhalten vermöchten. Aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten sowie teilweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers habe das BFM grosse Zweifel an seiner angegebenen Herkunft – mithin auch an der angegebenen Staatsangehörigkeit sowie illegalen Ausreise aus dem Tibet –, weshalb eine Evaluation des Alltagswissen bezüglich der behaupteten Herkunftsregion durchgeführt worden sei. Das Resultat der Auswertung habe ergeben, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers ausserhalb des Tibets bzw. der Volksrepublik China und möglicherweise in der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien erfolgt sei. Namentlich seien seine Kenntnisse bezüglich der geographischen Gegebenheiten des Dorfes B._______ und der näheren Umgebung ungenügend. So liege der Kreis D._______ nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben im Gebiet H._______. Ausserdem lasse weder im Gebiet, in dem sich der Kreis D._______ befinde, noch im Gebiet H._______ ein Ort namens B._______ finden. Ferner hätten weder die seitens des Beschwerdeführers genannten Nachbarsdörfer noch der erwähnte See auf einer Karte gefunden werden können. Sodann verfüge er über ein mangelndes spezifisches Alltagswissen – namentlich hinsichtlich Viehzucht und Nahrungsmittel –, welches jedoch bei einer in der Region einheimischen Person vorausgesetzt werden könnte. Aufgrund der im Jahr 2000 eingeführten Schulpflicht in der Volksrepublik China sei im Übrigen seine Aussage, die Schule nicht besucht zu haben, weil er keine Lust dazu gehabt habe, offensichtlich tatsachenwidrig und füge sich nahtlos in seine unglaubhaften Schilderungen zu seinem angeblichen Aufenthalt im Tibet ein. Auch habe er auf die Frage, wo die Kinder im Tibet die Grundschule besuchen würden, keine zutreffenden Angaben machen können. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse habe der Experte festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder auf Chinesisch zählen noch sprechen könnte. Zudem habe die Evaluation des Alltagswissens ergeben, dass das gesprochene Tibetisch des Beschwerdeführers einer Variante des "Exiltibetischen" entspreche, zumal sein tibetischer Sprachgebrauch oft Wörter, wie sie von in In-

E-5857/2013 dien lebenden Tibetern verwendet würden, aufweise. Sein Erklärungsversuch, im Tibet würden verschiedene Dialekte gesprochen werden und man wechsle zwischen den Dialekten hin und her, überzeuge dabei nicht. Zum Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens sei dem Beschwerdeführer ihm Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei sei er dem Vorhalt der Feststellungen des Experten hauptsächlich mit Ausflüchten begegnet und habe die Kompetenz des Experten in Frage gestellt. Seine Schilderungen zu seinen angeblichen Lebensumständen in seiner Heimat würden im Gegensatz zu der Lebenswirklichkeit in der zeitgenössischen Gesellschaft der Autonomen Region Tibet stehen, weshalb das BFM davon ausgehe, dass er nie in dem besagten Gebiet gelebt habe. Durch die Feststellung, dass seine Hauptsozialisation nicht im Tibet erfolgt sei, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Im Übrigen seien seine Ausführungen bezüglich des Reisewegs in wesentlichen Punkten unsubstanziiert sowie widersprüchlich ausgefallen. Namentlich gehe aus seinen Angaben hervor, dass man ihn angeblich an der nepalesischen Grenze nach Bezahlung von Bestechungsgeldern habe passieren lassen. In Anbetracht der Tatsache, dass an der nepalesisch-chinesischen Grenze besonders streng kontrolliert werde, seien seine Schilderungen derart realitätsfremd und erfahrungswidrig ausgefallen, dass sie der Glaubhaftigkeit entbehren würden. Sodann habe er sich in Bezug auf seinen Aufenthalt in Nepal widersprochen: Während er in der EVZ-Befragung erklärt habe, dass er zwei Monate in einem Hotel untergebracht gewesen sei, wo er auch (...) gearbeitet habe, habe er in der Anhörung behauptet, lediglich zwei Wochen im Hotel geblieben zu sein und sich anschliessend ein Zimmer genommen sowie in (...) gearbeitet zu haben. Im Übrigen sei er nicht in der Lage gewesen, nähere Auskünfte über die Route und das dabei verwendete Reisedokument zu geben (vgl. A6/12 S. 6 f.; A22/23 S. 14 ff.). Da der Beschwerdeführer weder legal noch illegal aus dem Tibet bzw. der Volksrepublik China ausgereist sei und den chinesischen Behörden somit nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei, würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Ausserdem seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Alleine die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil behalten würden, sei darauf hinzuwei-

E-5857/2013 sen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragen und erhalten würden, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehören würden und in welchen eine einheimische tibetische Bevölkerung lebe (u.a. Ladakh in Indien, Mustang in Nepal). Diesbezüglich sei nebst den vorangegangen Erwägungen zur Herkunft zusätzlich festzustellen, dass auch die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers und seine unglaubhaften Aussagen zur Art und Weise, wie er seine angebliche chinesische Identitätskarte erlangt habe, die Einschätzungen des BFM stützen würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass er – im Gegensatz zu allen volljährigen Staatsbürgern der Volksrepublik China – nie eine chinesische Identitätskarte besessen habe, weil er nie auf dem Territorium der Volksrepublik China gelebt habe. Die tatsächliche Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers sei somit unbekannt. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegen, die Argumentation des Bundesamtes erschöpfe sich hauptsächlich darin, ihm zu unterstellen, dass er nicht aus Tibet stamme, bzw. ihm generelle Unkenntnis vorzuwerfen. Diese Vorwürfe erachte er als unbegründet, zumal seine Aussagen unter Berücksichtigung seiner Nervosität und der Unsicherheit nach der langen Flucht sowie der möglichen Fehlerquote einer nicht exakten Übersetzung äusserst glaubhaft ausgefallen seien. Ferner liege ein Verfahrensfehler vor, da es sich bei den vom BFM bekannt gegebenen Angaben zur Qualifikation des Alltagsspezialisten um einen Mann handle, während das Telefoninterview von einer Frau durchgeführt worden sei und er deshalb die Qualifikation der Expertin anfordere. Ausserdem sei sich die Befragerin in der Anhörung bewusst gewesen, dass es sich beim Experten um eine Frau handle (vgl. A22/23 S. 17). Dass sodann sein Dorf auf der Landkarte nicht habe ausfindig gemacht werden können, liege vermutlich daran, dass das Dorf sehr klein und in der lateinischen Schreibweise ohnehin nicht auffindbar sei. Im Übrigen sei in der EVZ-Befragung sein Dorf als "(...)" aufgeführt worden, indes es in der angefochtenen Verfügung als "(…)" angegeben worden sei. Überdies habe er nicht nur zwei (wie vom BFM in der Verfügung behauptet worden sei), sondern vier bis fünf Nachbardörfer aufgezählt (vgl. A6/12 S. 8; A22/23 S. 17). Seine geografischen Auskünfte seien insgesamt nicht richtig übernommen worden. Die Schlüsse des Experten würden somit auf unvollständigen Tatsachen beruhen. Weiter sei er nach "I._______" gefragt worden; diese Speise kenne er zwar nicht, jedoch seien ihm die Ge-

E-5857/2013 richte "J._______" und "K._______" bekannt. Auf seine Nachfrage hin, was "I._______" sei, habe die Befragerin nicht reagiert. Je nach Dialekt würden einige Wörter anders ausgesprochen bzw. Dinge hätten einen anderen Namen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, welchen Dialekt die Expertin spreche. Bezüglich seiner Kenntnisse über die Viehzucht habe er alle Fragen mit bestem Wissen beantwortet. Er habe ausserdem nicht gewusst, dass die Schule im Tibet obligatorisch sei. Er stamme aus einem kleinen Dorf und so viel er wisse, sei seinen Eltern nicht mitgeteilt worden, dass er zwingend die Schule besuchen müsse. Weil er nicht zur Schule gegangen sei und in den Dörfern sehr wenig Chinesisch gesprochen werde, habe er die Sprache nie gelernt. Im Übrigen könne er den Vorwurf nicht bestätigen, er habe anlässlich des Telefoninterviews Wörter verwendet, welche nicht tibetischen Begriffen entsprechen würden. Ihm sei zwar vorgehalten worden, indische Wörter gebraucht zu haben, jedoch seien keine Beispiele genannt worden, zu denen er hätte Stellung nehmen können. Hinsichtlich der Ausreise sei festzuhalten, dass viele Tibeter und Tibeterinnen aus dem Tibet fliehen würden, und solange die Höhe der Bestechungsgelder stimme, würden die nepalesischen Grenzpolizisten das Geld nehmen und die Betreffenden passieren lassen. Der Beschwerdeführer habe sich dabei auf den Schlepper verlassen, der gewusst habe, wo und bei welchen Polizisten die Grenze am einfachsten zu überqueren sei. Bei der Darstellung des Fluchtweges nach Nepal könne nicht verlangt werden, jegliche Details der Route zu kennen. Die Flucht sei ohnehin nicht im Voraus geplant gewesen, sondern sei die Konsequenz der politischen Aktionen am "Sumchututren"-Tag. Insbesondere seien auch der ausserordentliche Zustand voller Angst sowie die emotionale Belastung zu berücksichtigen. Überdies sei er bis vor seiner Flucht noch nie im Ausland gewesen. Weiter könne er keine gültigen Papiere einreichen, weil es allgemein schwierig sei, als Tibeter Dokumente zu organisieren. Dies würden auch die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. März 2013 sowie die Berichte von Radio Free Asia vom 20. Januar 2013 und The Washington Post vom 23. Januar 2013 belegen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen und habe Auskunft über seine Identität gegeben. In den Augen der chinesischen Regierung sei er ein Staatsfeind, weshalb er seine Familie im Tibet nicht kontaktieren könne; sie würden ansonsten zusätzlich dem Verdacht ausgesetzt, Kontakte mit Separatisten zu pflegen. Ohnehin würden seine Eltern kein Telefon besitzen bzw. die Telefonverbindungen würden abgehört respektive gar nicht erst zustande kommen. Um seine geltend gemachten

E-5857/2013 Vorbringen zu untermauern, habe er einen Antrag an die Indische Botschaft in Bern gestellt und darin um Ausstellung von Aufenthalts- sowie Identitätsdokumenten ersucht. Falls sich die Erwägungen des BFM bewahrheiten sollten, würde die Indische Botschaft diesen Antrag gewiss gutheissen. Sobald ihm die Antwort zugestellt werde, werde er diese als Beweismittel nachreichen. Schliesslich wurde auf die subjektiven Nachfluchtgründe im Falle einer illegalen Ausreise aus dem Tibet sowie die diesbezügliche Rechtsprechung und den Umstand verwiesen, dass sich die Lage im Tibet seit der Flucht des Beschwerdeführers weiter dramatisch verschlechtert habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Qualifikationsblätter würden in neutraler Form verfasst, so dass stets vom Alltagsspezialisten gesprochen werde, unabhängig davon, ob es sich bei der Person um einen Mann oder eine Frau handle. Auch in der Anhörung sei von der Befragerin grundsätzlich – mit Ausnahme von Frage 145, wo die weibliche Form benutzt worden sei – die neutrale Form verwendet und vom Experten gesprochen worden. Ferner vermöge der Antrag, welchen der Beschwerdeführer an die Indische Botschaft in Bern gestellt habe, seine wahre Herkunft nicht zu beweisen, zumal nicht einmal seine Identität feststehe, da er keine Dokumente abgegeben habe. Bei den übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln handle es sich um allgemeine Artikel und Berichte, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermöchten. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, das BFM müsste, wenn es ihm kein Asyl zugestehe, gemäss der Praxis zu Tibet zumindest feststellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Sodann sei ihm eine Frist zur Ausreise angesetzt worden; er wisse allerdings nicht, in welches Land er gehen solle, zumal er keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates besitze und seine Familie immer noch im Tibet lebe. Ferner habe er bis heute keine Antwort von der Indischen Botschaft in Bern erhalten. Er werde weiterhin versuchen, diese zu kontaktieren; bis dahin ersuche er darum, dass ihm sein N-Ausweis nicht entzogen werde. Im Übrigen habe sich die Lage im Tibet seit seiner Ausreise weiter dramatisch verschlechtert. So gebe es bereits über hundert Fälle von Selbstverbrennungen. Die chinesischen Behörden hätten auf die unruhige Lage im Tibet mit einem noch grösseren Sicherheitsdispositiv reagiert. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbestrebungen in der Schweiz.

E-5857/2013 5. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal bzw. Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE E-2981/2012 E. 5.8). Zu-

E-5857/2013 sammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten bzw. dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China sei auf jeden Fall auszuschliessen. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE E-2981/2012 E. 5.9 f.). 6. 6.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, der bis anhin keine Identitätspapiere vorgewiesen hat, seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz folgt, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. Wie das BFM richtig festhielt, erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angeblich ausreiserelevanten Ereignisse sowie seine illegale Ausreise grösstenteils in unsubstanziierten Ausführungen, welche in wesentlichen Punkten als zu wenig konkret gewertet werden müssen respektive widersprüchlich ausgefallen sind. Insbesondere vermögen seine Schilderungen, wie er und sein Freund von den Polizisten, welche sie beim Aufhängen der Flugblätter überführt sowie ihre Gewehre auf sie gerichtet und geschossen hätten, angeblich hätten fliehen können, nicht zu überzeugen (vgl. A22/23 S. 11). Sodann erscheint der angebliche Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers für ihn noch am selben Abend die Flucht vorbereitet habe, nicht plausibel, zumal es realitätsfremd ist, eine derartige Ausreise innert so kurzer Zeit zu organisieren. Weiter mutet auch die widersprüchliche Darlegung des Reisewegs in der EVZ-Befragung und Anhörung – er sei über E._______, F._______ und

E-5857/2013 noch zwei unbekannte Ortschaften bis zu einem Berg zu Fuss gegangen bzw. mit dem Auto fünf Minuten dorthin gefahren, von wo er in der darauffolgenden Nacht mit drei Schleppern und zwei weiteren Personen bzw. drei Schleppern bis nach Nepal gelaufen sei (vgl. A6/12 S. 6 f.; A22/23 S. 5, 13 f.) – unglaubhaft an. Seine diesbezügliche Erklärung vermag dabei nicht zu überzeugen (vgl. A22/23 S. 14), weshalb grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen aufkommen. Überdies erscheinen auch seine Ausführungen bezüglich des Schulbesuchs – er sei zwar einmal zwei Tage lang in der Schule gewesen, habe dann jedoch nicht mehr hingehen wollen, weil es ihm dort zu langweilig gewesen sei und er sich entschieden habe, Nomade zu werden (vgl. A22/23 S. 3) – nicht nachvollziehbar. Zudem widerspricht seine Antwort auf die Anschlussfrage, ob es im Tibet nicht obligatorisch sei, zur Schule zu gehen, der allgemeinen Erfahrung (vgl. A22/23 S. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass laut einer Studie zur Bildungspolitik in der autonomen Region Tibet zur Durchsetzung der Schulpflicht Geldstrafen für Eltern, welche ihre Kinder nicht zur Schule schicken, erhoben würden; für viele Haushalte sei es dennoch lukrativer, die Strafen zu bezahlen und die Kinder arbeiten zu lassen (vgl. Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011, abrufbar unter: http://www.case.edu/affil/tibet/documents/Educationinthetar-politics-andpracticesinruralandnomadicom-munities.pdf, abgerufen am 14. November 2014). Eine allfällige Geldstrafe liess der Beschwerdeführer indes unerwähnt, sondern gab als Grund für die fehlende Schulbildung im Verlauf der Anhörung an, er und seine Familie seien Nomaden gewesen und deshalb immer von Ort zu Ort gezogen (vgl. A22/23 S. 18). Diese Erklärung überzeugt auch deshalb nicht, weil er im Rahmen der EVZ- Befragung erklärte, er sei ein sesshafter Nomade gewesen (vgl. A6/12 S. 4). Auf Nachfrage hin verstrickte er sich in weitere Ungereimtheiten (vgl. A22/23 S. 18). Im Übrigen ist auffällig, dass der Beschwerdeführer mühelos die Uhrzeit lesen kann, obwohl er angibt, nur wenig lesen und schreiben zu können (vgl. A6/12 S. 2; A22/23 S. 20). Diese Ungereimtheiten werden ferner durch den Umstand verstärkt, dass er im Verlauf des Asylverfahrens keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat. Wie das BFM richtig ausführte, vermag sein Antrag an die Indische Botschaft in Bern, worin er um Ausstellung von Aufenthalts- sowie Identitätsdokumenten ersuchte, seine wahre Herkunft nicht zu belegen, zumal aufgrund der fehlenden Dokumente seine Identität nicht feststeht. Die Anfrage ist demnach nicht geeignet, die fehlende Substanz der Sachverhaltshttp://www.case.edu/affil/tibet/documents/Educationinthetar-politics-and-practicesinruralandnomadicom-munities.pdf http://www.case.edu/affil/tibet/documents/Educationinthetar-politics-and-practicesinruralandnomadicom-munities.pdf

E-5857/2013 schilderungen aufzuwiegen, und auf ein Abwarten einer allfälligen Antwort kann daher verzichtet werden. 6.2 Gestützt werden diese Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers grösstenteils durch das Resultat der Evaluation des Alltagswissens. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Analyse wurden die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Die vorliegend zu beurteilende Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Sodann bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person – anders als in der Beschwerdeschrift behauptet – keine Zweifel. Namentlich vermag die Erklärung der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung – die Qualifikationsblätter würden in "geschlechtsneutraler" Form verfasst, so dass die männliche Form des "Experten" Frauen und Männer gleichermassen bezeichne – zu überzeugen, ohne dass deshalb die Eignung der Alltagsspezialisten anzuzweifeln wäre. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung über den Werdegang sowie die Qualifikation der sachkundigen Person informiert und es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A22/23 S. 16). Der Antrag auf weitergehende Angaben zur Qualifikation der sachkundigen Person ist mithin abzuweisen. Folglich wird von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Auswertung ausgegangen, weshalb sich die Vorinstanz durchaus auf die Evaluation des Alltagswissen stützen konnte. 6.3 Die mit der Erstellung der Evaluation des Alltagswissens beauftragte sachverständige Person gelangte aufgrund der inhaltlichen Analyse des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Der Beschwerdeführer habe keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen bzw. geographischen Bereich nachgewiesen, um eine Sozialisation im Tibet annehmen zu können. Namentlich sind seine Aussagen hinsichtlich der administrativen Einteilung des angegebenen Herkunftsortes – gemäss Angaben der sachverständigen Person befinde sich der Kreis D._______ nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben im Gebiet H._______, sondern im Gebiet L._______ – sowie der Existenz von in der Gegend liegenden Seen und Wäldern unzureichend. Überdies ist auffallend und nicht erklärbar, weshalb er Wörter verwendet, welche bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch respektive dem Experten gänzlich unbekannt sind. Dass dabei die Aus-

E-5857/2013 führungen der sachverständigen Person nicht vollumfänglich offengelegt und unter anderem auch konkrete einzelne Wörter des exiltibetischen Wortschatzes nicht aufgezeigt wurden, ist aufgrund überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen nicht zu beanstanden. Dabei vermag der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass es üblich sei, alle fünf Minuten die Sprache zu ändern und Wörter aus anderen tibetischen Dialekten zu verwenden (vgl. A22/23 S. 19), nicht zu überzeugen. Im Übrigen fielen seine Angaben in Bezug auf den Anbau von Reis und den Einkauf sowie die Preise von Nahrungsmitteln unpräzise bzw. unzutreffend aus. Obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers nicht gemeinhin als haltlos eingestuft werden müssen und seine Antworten vereinzelt durchaus korrekt – insbesondere in Bezug auf die Namen des in der Nähe liegenden Klosters und Bergs – ausgefallen sind, kann aus der Auswertung des Alltagswissens infolge der unter E. 6.1 aufgezeigten begründeten Zweifel an der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung gleichwohl nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zum Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt, wobei es ihm nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen der Auswertung zu entkräften. Schliesslich werden auch in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen. 6.4 Aufgrund der im Ergebnis schlüssig begründeten Verfügung des BFM sowie der Evaluation des Alltagswissens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Vermutungsweise ist somit anzunehmen, dass er in Indien (oder Nepal) aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Das Gericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Gren-

E-5857/2013 ze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE E-2981/2012 E. 5.10). 7. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdefüh-

E-5857/2013 rer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen, können seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden. Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE E-2981/2012 E. 5.11). 9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen werden dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Jedoch kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimatoder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,

E-5857/2013 SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 abgelehnt, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Vorliegend ist der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers indes nicht bekannt. Aufgrund einer allfälligen Gefährdung durch eine eventuelle Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 AsylG erwähnten (Personen-)Daten wird einer Weitergabe an die chinesischen Behörden jedenfalls ausgeschlossen. Der diesbezügliche prozessuale Antrag ist ohnehin mit Ergehen des vorliegenden Urteils nunmehr gegenstandslos geworden; er wäre im Rahmen der Instruktion abzuweisen gewesen. Das BFM ist allerdings anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von (Personen-)Daten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. 12.2 Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5857/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der Antrag auf erneute Auskunft über den Werdegang und die Qualifikation der sachkundigen Person wird abgewiesen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörde offenzulegen. Im Übrigen wird die Weitergabe der Personendaten an die chinesischen Behörden ausgeschlossen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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