Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5854/2014
Urteil v o m 2 3 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).
E-5854/2014 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksrepublik China) am 13. April 2013 Richtung Nepal. Am 2. August 2013 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. September 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______. Er sei tibetischer Ethnie und könne kein Chinesisch. Im Alter von sieben Jahren sei er ins nahe gelegene Kloster F._______ eingetreten, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei vor fünf oder sechs, seine Mutter vor drei Jahren gestorben. Am 9. April 2013 habe er in G._______ mit drei Freunden Plakate gegen die Chinesen geklebt. Von seinem Bruder habe er dann erfahren, dass die Chinesen von der Aktion Kenntnis erhalten hätten, weshalb er das Land verlassen habe. A.b Am 28. November 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Nach acht Minuten wurde dieses abgebrochen, da sich der Beschwerdeführer in dem in seiner angegebenen Herkunftsregion gesprochenen Dialekt nicht mit dem Sachverständigen unterhalten konnte. A.c Am 20. März 2014 führte ein anderer Experte der Fachstelle LINGUA ein weiteres Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Gutachten vom 25. Juli 2014 gelangte der Experte aufgrund einer linguistischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers (LINGUA-Gutachten) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar ethnischer Tibeter, aber eindeutig nicht aus dem Kreis D._______, Bezirk H._______, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden. A.d Am 12. September 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er dabei aus, seine Eltern seien gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Am 7. April 2013 hätten Sicherheitsbeamte in seinem Kloster I._______ eine Kontrolle durchgeführt. Dabei hätten sie ein Foto des Dalai Lama gefunden. Dieses hätten sie zu Boden geworfen und seien darauf herumgetreten. Dies habe er
E-5854/2014 nicht ertragen können, weshalb er für sich beschlossen habe, eine Plakataktion durchzuführen. Da er nicht gut schreiben könne, habe er einen Freund gebeten, für ihn die Plakate zu schreiben. Gemeinsam hätten sie diese vorbereitet und am 10. April 2013 um Mitternacht drei Plakate an verschiedenen Hauswänden auf dem Platz G._______ in der Gemeinde C._______ angebracht. Danach sei jeder von ihnen nach Hause gegangen. Am folgenden Tag sei sein Freund von Sicherheitsbeamten festgenommen worden. Sein Bruder sei zu ihm ins Kloster gekommen, um ihm dies mitzuteilen. Gleichzeitig habe er ihm geraten, das Land zu verlassen. Im Rahmen der Anhörung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens. Dabei hielt der Beschwerdeführer an der von ihm geltend gemachten Herkunft fest. Er habe sein ganzes Leben im Kloster verbracht, habe nie eine Schule besucht und alles erzählt, was er wisse. B. Mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am 18. September 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-5854/2014 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe dürftige Kenntnisse bezüglich der Landeskunde und der Kultur der angegebenen Herkunftsregion D._______. Zwar wisse er Einiges über die dortige Geographie und die Klöster zu berichten, dies sei jedoch eher allgemeiner Natur sowie nicht detailliert und würde wie erlernt wirken. Sodann habe er nur vage Aussagen zu den landwirtschaftlichen Produkten machen können und kenne wichtige Wörter aus dem Chinesisch, die heute in Tibet absolut geläufig seien, nicht. Darüber hinaus ha-
E-5854/2014 be er falsche Angaben zum Schulsystem in Tibet gemacht und spreche keinen der in der Region D._______ typischen Dialekt. Seine Sprechweise entspreche vielmehr eindeutig der Sprechart der exiltibetischen Gemeinschaft. Schliesslich beherrsche der Beschwerdeführer das Chinesische viel weniger, als dies von einer Person, die in der angegebenen Region jahrelang gelebt habe, erwartet werden könne. Diesen festgestellten Unkenntnisse habe der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts zu entgegnen vermocht. Die Hauptsozialisation des Beschwerdeführer sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet erfolgt. Die Ausführungen zu den Ereignissen, die den Beschwerdeführer zur Ausreise veranlasst hätten, seien knapp und oberflächlich ausgefallen. Auch habe er sich in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widersprochen, namentlich betreffend der Anzahl der an der Aktion beteiligten Freunde, dem Ort der geklebten Plakate und seiner persönlichen Biographie. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nie auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und weder illegal noch legal von dort ausgereist sei, mithin würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Das Urteil BVGE 2009/29 sei nicht einschlägig. Die chinesische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehalten würden, sei festzustellen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragen und diese auch erhalten würden. Dieser Schluss werde dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben habe. Die Staatsangehörigkeit sei somit unbekannt. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner geltend gemachten Herkunft und Staatsangehörigkeit fest. Sinngemäss macht er somit geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. 4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich mangelnder Länder- beziehungsweise Regionalkennt-
E-5854/2014 nisse, fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache, unglaubhaft vorgetragener Asylgründe sowie fehlender Identitätspapiere, davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu den von der Vorinstanz im Einzelnen dargelegten Unstimmigkeitselementen nicht. Er beruft sich darauf, er habe die meiste Zeit in einem entlegenen Kloster verbracht und keine Gelegenheit zum Erlernen des Chinesischen gehabt. Mit dieser Behauptung vermag er jedoch die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Fehlen dieser Sprachkenntnisse nicht auszuräumen. Auch aus dem blossen Hinweis, er habe auf alle Fragen geantwortet, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem Beteuern, er sei in Tibet geboren und aufgewachsen sowie dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht insgesamt auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, er sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. 4.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E-5854/2014 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 6.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5854/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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