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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2012 E-5852/2012

19 dicembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,785 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5852/2012

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2012 / N (…).

E-5852/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde und Angehöriger der religiösen Minderheit der Kakay aus B._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. Januar 2009 (vgl. A1/11 S. 6) bzw. im Juni 2008 (vgl. B1/9 S. 5) verliess und erstmals am 1. März 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. März 2009 um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Entscheid vom 12. November 2009 auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Griechenland wegwies und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer nach erfolglosen Asylverfahren in Norwegen und Schweden gemäss seinen Angaben am 17. Juni 2010 wieder in die Schweiz einreiste und gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Entscheid vom 12. August 2010 auch auf dieses (zweite) Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer erneut nach Griechenland wegwies, wogegen der Beschwerdeführer am 19. August 2010 durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde erheben liess, dass das BFM im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung seinen Entscheid vom 12. August 2010 mit Verfügung vom 18. März 2011 aufgrund der veränderten Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug nach Griechenland in Wiedererwägung zog und das nationale Asylverfahren aufnahm, dass er anlässlich der Kurzbefragungen vom 16. März 2009 und 22. Juni 2010 sowie der einlässlichen Anhörung vom 8. Oktober 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als [Beruf], beim TV-Sender [C._______], einmal telefonisch bedroht worden, weil dieser Sender der Demokratischen Kurdischen Partei (DKP) gehöre, weshalb man ihm eine entsprechende Mitgliedschaft unterstellt habe, und während der Ausstrahlung der Programme die Namen der Mitarbeitenden jeweils eingeblendet worden seien; er fühle sich ferner aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in B._______ bedroht und werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Kakay diskriminiert (vgl. A1/11 S. 6; B1/9 S. 5; B33/10 S. 5 ff.), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2010 mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 – am 11. Oktober 2012 eröff-

E-5852/2012 net – abwies und dessen Wegweisung anordnete, gleichzeitig aber feststellte, dass die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde, dass der bis zu diesem Zeitpunkt von Frau lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, vertretene (vgl. die mit Schreiben vom 5. Juli 2010 eingereichte Vollmacht, B17/2) Beschwerdeführer im eigenen Namen mit Eingabe vom 8. November 2012 (Poststempel: 9. November 2012) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht nach summarischer Aktenprüfung mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, was dieser fristgerecht tat,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-5852/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde vom 8. November 2012 lediglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung den Asyl- und Wegweisungspunkt betreffend beantragt wurde (Dispositivziffern 1, 2 und 3), weshalb die Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2012, soweit sie den Wegweisungsvollzugspunkt betrifft (Dispositivziffern 4, 5, 6 und 7), in Rechtskraft erwachsen ist, dass Prozessgegenstand somit lediglich die Überprüfung der Asylgewährung und der Wegweisung bildet, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind

E-5852/2012 oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass der Beschwerdeführer kein politisches oder professionelles Profil – insbesondere dasjenige des oppositionellen Journalisten – aufweise, aufgrund dessen er in besonderer und asylbeachtlicher Weise gefährdet gewesen sei bzw. sein würde, wovon auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erlittene Verfolgung (ein Drohanruf; weiteren habe er sich mit dem Wechsel der SIM-Karte entziehen können) zeuge, weshalb die aufgrund seiner Arbeitsstelle persönlich erlittenen bzw. zu befürchtenden Nachteile zu wenig intensiv seien, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 3 AsylG zu begründen, dass seine Angaben zur Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Kakay (Kakays dürften sich öffentlich nicht zu ihrer Religionszugehörigkeit bekennen und müssten ihre Riten im Geheimen ausüben) auf allgemeine Nachteile beschränkt seien, wie sie auch Mitglieder anderer religiöser Minderheiten im Irak wie z.B. die Yeziden treffen würden, dass Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten zwar aufgrund der Macht- und Wirtschaftsstrukturen im Irak häufig benachteiligt seien, die von der Rechtsprechung gestellten hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung (für die Yeziden zuletzt in BVGE 2011/16 verneint) indes nicht erfüllt seien, so dass der Beschwerdeführer vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nur erfülle, wenn er individuell erlittene Nachteile oder die begründete Furcht vor solchen gemäss Art. 3 AsylG vorbringen könne, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Nachfragen aber keine Schwierigkeiten habe nennen können, die er selbst aufgrund seiner Religionszugehörigkeit habe erleiden müssen, so dass davon auszugehen sei, er habe deswegen keine asylerheblichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten,

E-5852/2012 dass die geltend gemachte schlechte Sicherheitslage in B._______ (Bombardierung von Wohnhäusern, Todesfälle in der Verwandtschaft und im Bekanntenkreis) im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile darstellen würden, welche keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes seien, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Intensität der erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile wegen seiner Arbeitsstelle bzw. zur fehlenden Gezieltheit der Verfolgung und der entsprechenden mangelnden Asylbeachtlichkeit seiner Vorbringen die Kakay-Zugehörigkeit und die schlechte Sicherheitslage in B._______ betreffend keine stichhaltige Begründung entgegensetzen konnte, sondern vielmehr wiederholte, er sei als Medienperson exponiert, ihm werde die DKP-Mitgliedschaft unterstellt und er gehöre der religiösen Minderheit der Kakay an, dass die vorinstanzlichen Erwägungen daher vollumfänglich zu bestätigen sind, da der Beschwerdeführer in der Tat bisher keine genügend intensiven bzw. gezielt gegen ihn gerichtete, asylbeachtliche Nachteile erlitten hat, und bei der vorliegenden Aktenlage auch kaum davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Irak solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft befürchten müsste, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung – wie die Vorinstanz richtig erwog – zudem gemäss der Praxis sehr hoch sind und angesichts der jüngsten Verneinung einer solchen für die Yeziden im Irak (vgl. BVGE 2011/16) auch für die religiöse Minderheit der Kakay zu verneinen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-5852/2012 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem am 22. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und somit beglichen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5852/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

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