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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2023 E-5844/2023

20 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,712 parole·~19 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5844/2023

Urteil v o m 2 0 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtschreiberin Tina Zumbühl,

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2023 / N (…).

E-5844/2023 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. Juli 2022. Am 3. August 2023 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er unter anderem an, noch minderjährig beziehungsweise am (…) geboren worden zu sein. B. Ein am 7. August 2023 durchgeführter Abgleich seiner Dakytloskopierungen mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 ein Asylgesuch in Griechenland eingereicht hatte und ihm dort am 31. Oktober 2022 Schutz gewährt worden ist. C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 18. August 2023 um Informationen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). D. Am 23. August 2023 informierten die griechischen Behörden das SEM, dass der Beschwerdeführer unter den Personalien B._______, geboren am (…), registriert worden sei; mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 sei er als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis am 30. Oktober 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung. E. Gleichentags ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland. F. Das Rückübernahmeersuchen wurde von den griechischen Behörden am 25. August 2023 gutgeheissen.

E-5844/2023 G. Am 29. August 2023 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung UMA (Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender) statt (Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfolgend A] 8). Der Beschwerdeführer bestätigte, in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Der Schlepper habe ihm geraten, ein höheres Geburtsdatum anzugeben. Er habe Griechenland verlassen, da seine Sicherheit in den Zentren nicht gewährleistet und das Leben schwierig gewesen sei. Ausserdem habe er nicht in die Schule gehen dürfen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er bekomme beim Fussball spielen Schmerzen an den Nieren und sei deswegen beim Arzt gewesen. H. Am 14.September 2023 wurde der Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten persönlichen Gesprächs und wieder in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands für sein Asylgesuch und zum medizinischen Sachverhalt gewährt (Protokoll in den SEM Akten A22). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe erst in der Schweiz von der Schutzgewährung in Griechenland erfahren. Er habe in Chios und Kosani insgesamt etwa dreieinhalb Monate in Camps gelebt. An beiden Orten habe es immer wieder Schlägereien gegeben, einmal sei er auch verletzt worden. Zuletzt habe er bei einem Schlepper in Athen gewohnt, welcher ihn eingesperrt habe; er habe für die Weiterreise noch auf weitere Personen gewartet. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit ihm über Italien in die Schweiz gereist. Nach Griechenland wolle er nicht zurückkehren, er habe die Schule dort nicht besuchen können und ständig Angst gehabt. Gesundheitlich gehe es ihm besser, er habe aber immer noch ab und zu Schmerzen an den Nieren. Andere Beschwerden habe er nicht und psychisch gehe es ihm gut. I. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität C._______ den Auftrag zur Durchführung einer Altersabklärung. Im Altersgutachten vom 26. September 2023 wird aus den erhobenen Befunden der Schluss gezogen, es liege beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (…) vor sowie im Zeitpunkt der Untersuchung am 20. September 2023 ein Mindestalter von (…). Das von ihm angegebene Lebensalter von (…) könne somit nicht zutreffen.

E-5844/2023 J. Am 29. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zu einer beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) gewährt. K. Am 4. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an seiner Minderjährigkeit fest. L. Am 5. Oktober 2023 informierte das SEM die Rechtsvertretung per E-Mail, dass das Geburtsdatum im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (…) angepasst worden sei. M. Am 15. Oktober 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf eines Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. N. Am 16. Oktober 2023 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. Gleichentags reichte sie eine Kopie eines in Mogadischu ausgestellten Geburtszertifikats inklusive englischer Übersetzung zu den Akten. O. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 – eröffnet am 17. Oktober 2023 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Griechenland an. Gleichzeitig verfügte es die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. P. Am 17. Oktober 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. Q. Mit Beschwerde des mit Vollmacht vom 19. Oktober 2023 neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das sei SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und

E-5844/2023 das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. R. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 27. Oktober 2023 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid (Dispositivziffern 1 bis 4). Die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde nicht angefochten. Die Dispositivziffer 5 (Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums) bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

E-5844/2023 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und Griechenland habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. In Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit führt es aus, dass seine Angaben zu seinem Alter und Lebenslauf nicht überzeugt hätten. Er habe zudem keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht. Ausserdem sei er in Griechenland mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden. Das Altersgutachten habe sodann ein durchschnittliches Alter von (…) bis (…) Jahren bei einem Mindestalter von (…) Jahren ergeben. Seine Volljährigkeit sei bestätigt worden und das von ihm angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten sei ausgeschlossen. Daher sei sein Alter im ZEMIS auf den (…) (unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks) geändert worden. In seiner Stellungnahme habe er keine Argumente vorgebracht, welche das SEM veranlassen würden, am Ergebnis des Altersgutachtens zu zweifeln. Bei der später eingereichten Kopie seiner Geburtsurkunde handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Dokument. Solche könnten in Somalia und den Nachbarländern leicht käuflich erworben werden und es würden oft gefälschte Geburtsurkunden eingereicht. Ohnehin sei zweifelhaft, weshalb es ihm nicht schon zuvor möglich gewesen wäre, dieses Dokument einzureichen. Es komme ihm jedenfalls nur ein geringer Beweiswert zu und es sei nicht geeignet, den klaren Befund des Altersgutachtens umzustossen. Zu den geltend gemachten Problemen in Griechenland hält das SEM mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/201, E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass der Wegweisungsvollzug von Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland zulässig und zumutbar sei. Auch wenn die Lebensbedingungen anerkanntermassen nicht einfach seien, könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

E-5844/2023 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es könne von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Seine Ausführungen zu den Umständen in Griechenland seien ausserdem mit Zweifeln behaftet. Zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung dort sei er auch mit dem in Griechenland angegebenen Geburtsdatum noch minderjährig gewesen. Demnach sei er in speziellen Unterkünften untergebracht worden. Es sei kaum nachvollziehbar, dass er dort nicht erfahren habe, dass sein Gesuch positiv entschieden und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. In Griechenland gebe es ausserdem zahlreiche Unterstützungs- und Unterbringungsmöglichkeiten für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Es sei sodann davon auszugehen, dass er seine Situation in Griechenland schlechter dargestellt habe, als diese tatsächlich gewesen sei. Als volljährige Person stehe ihm nun das Programm HELIOS (Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection) offen. Griechenland habe seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt und er verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Er könne sich bei der Rückkehr somit auf die ihm zustehenden Rechte berufen und diese nötigenfalls mit Hilfe von NGO auf dem Rechtsweg einfordern. Es könne von ihm erwartet werden, dass er in der Lage sei, sich Unterstützung für den Lebensunterhalt und eine würdige Unterkunft zu organisieren. Schliesslich stehe ihm in Griechenland bei Bedarf auch eine adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an seiner Minderjährigkeit fest. Mittels des Gutachtens sei es kaum möglich sei, das Alter präzise einzuschätzen. Die Knochenanalyse zur Altersbestimmung sei sowohl aus medizinischer also auch ethischer Sicht umstritten. Er brauche als minderjährige Person überdurchschnittliche Unterstützung in Griechenland, die er nicht erhalten habe. Es sei bekannt und gehe aus verschiedenen Berichten hervor, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht genügend Unterstützung erhalten würden. Das vom SEM zitierte Programm HELIOS werde in den Berichten als unwirksam dargestellt und biete für anerkannte Flüchtlinge keine Unterkunft. Auch der Zugang zu Sozialleistungen gestalte sich schwierig. Aufgrund seiner Minderjährigkeit, der fehlenden Sprachkenntnisse und Schulbildung sei er vulnerabel. Er habe ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft durch die Schweiz. Eine Rückführung nach Griechenland wäre mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar. Schutzberechtigten würden in Griechenland jegliche Unterstützungsleistungen verwehrt und sie lebten in absoluter Armut.

E-5844/2023 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Bei Griechenland – einem Mitgliedstatt der EU – handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am 31. Oktober 2022 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 25. August 2023 explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-5844/2023 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie das SEM zutreffend festhält – mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existierten gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die genannten Berichte allgemeinen Charakter aufweisen und keinen direkten Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers aufweisen.

E-5844/2023 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 8.3 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.3.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit festhält, ist festzustellen, dass Asylsuchende verpflichtet sind, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen im Sinne von Art. 7 AsylG. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). Das SEM hat sämtliche Aspekte des vorliegenden Einzelfalles in seine Gesamtwürdigung einbezogen und alle Elemente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen könnten, namentlich seine Aussagen, das Altersgutachten sowie die eingereichte Geburtsurkunde (in Kopie), sorgfältig abgewogen. Auf die ausführliche und zutreffende diesbezügliche Begründung in

E-5844/2023 der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Mit der pauschalen Kritik am Altersgutachten vermag der Beschwerdeführer den Argumenten des SEM offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, insbesondere da sich der in der Beschwerde zitierte Bericht des Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) zu Knochenanalysen lediglich auf die Handknochenanalyse bezieht. Das vorliegende Altersgutachten stützt sich indes auf die Ergebnisse einer körperlichen, einer zahnröntgenologische und einer radiologische Untersuchung (Röntgen der Hand und CT der medialen Anteile der Schlüsselbeine). Das Gericht sieht keinen Anlass, am Ergebnis dieses Gutachtens zu zweifeln, weshalb diesem erhöhter Beweiswert zukommt. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht. Weitere diesbezügliche Ausführungen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit. 8.3.4 Der Beschwerdeführer vermag sodann die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, wird es dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Dies gilt auch in Anbetracht der geltend gemachten geringen Schulbildung. Er macht nicht respektive in der Beschwerde nur äusserst pauschal geltend, er habe dies bereits vergeblich versucht. In der Beschwerde wird hierzu geltend gemacht, dass gemäss Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Versäumnisse, die dem griechischen Staat anzulasten seien, nicht mit dem Hinweis auf meist überlastete NGO, die diese Lücken füllen würden, geheilt werden könnten (Beschwerde S.5). Wie bereits erwähnt, wird nicht verkannt, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist, alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die NGO in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 9). Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, nachdem er in Chios geschlagen worden sei, sei er nach Kosani verlegt worden. Es wird nicht verkannt, dass die Umstände in den Camps für den Beschwerdeführer belastend gewesen

E-5844/2023 sein können. Gleichzeitig ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass die griechischen Behörden nicht untätig geblieben sind, um ihn zu schützen. Sollte er künftig wieder von Drittpersonen bedroht werden, müsste er sich an die zuständigen griechischen Behörden wenden, um Schutz zu erhalten. 8.3.5 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. diesbezüglich Bst. G und H) einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Er gehört nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch nicht als unzumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 25. August 2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 30. Oktober 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der entsprechende Antrag nicht begründet wird. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-5844/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tina Zumbühl

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