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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2009 E-5834/2006

1 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,826 parole·~29 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 9. März 2006 in Sachen Asyl und Wegw...

Testo integrale

Abtei lung V E-5834/2006/AME {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5834/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______, am 31. Januar 2006 gemeinsam mit seiner Tochter C._______ (N_______; E-5835/2006) seinen Heimatstaat und gelangte am 6. Februar 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. Februar 2006 fand in D._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 6. März 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, als ethnischer Aserbaidschaner habe er sich nach dem Zerfall der Sowjetunion der E._______ angeschlossen und sei am (...) 1995, zusammen mit anderen Oppositionellen, auf Veranlassung der aserbaidschanischen Regierung verhaftet und ins Gefängnis verbracht worden. Unter dem Druck der Öffentlichkeit habe sich die Regierung zum Erlass eines Amnestiegesetzes gezwungen gesehen, aufgrund dessen er am (...) 1996 aus der Haft entlassen worden sei. Von (...) bis (...) habe er als F._______ bei der Zeitschrift G._______ gearbeitet, bevor er zur Zeitung H._______ gewechselt habe, wo er dieselbe Funktion bekleidet habe, bis er ungefähr (...) I._______ geworden sei. Politisch habe er (...) zur (...)partei J._______ gewechselt, für die er sich in der Folge in Form von Kundgebungsteilnahmen sowie Propagandaarbeit für K._______engagiert habe. Aus diesem Grund sei er in der Folge vom nationalen Geheimdienst beschattet worden. Nachdem Polizei und Militär am Abend des 15. Oktober 2003, dem Tag der Präsidentschaftswahl, eine friedliche Feier der obsiegenden Oppositionellen gewaltsam beendet habe, habe er an der Organisation und der Durchführung einer am folgenden Tag abgehaltenen, gegen die Regierung gerichteten Demonstration in B._______ mitgewirkt. Bei dieser Kundgebung seien die Sicherheitskräfte mit äusserster Brutalität eingeschritten, hätten zahlreiche Demonstranten verletzt und den – aufgrund seines früheren Engagements für die Opposition bekannten – Beschwerdeführer verhaftet. Vom 16. bis zum 18. Oktober 2003 sei er auf dem Polizeiposten festgehalten worden, wobei er vor seiner Entlassung ein Papier mit der Verpflichtung habe unterzeichnen müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen oder solche zu organisieren. E-5834/2006 Danach habe er weitere Behelligungen seitens der Behörden und Sicherheitskräfte erlebt, auch seien seine Ehefrau und seine beiden Kinder an ihren Studien- respektive Arbeitsplätzen schikaniert worden. Hierauf hätten die Eheleute beschlossen, einige Zeit getrennt zu leben. Während der Beschwerdeführer mit der gemeinsamen Tochter zu der Verwandten L._______ gezogen sei, habe seine Ehefrau mit dem Sohn fortan bei (...) gelebt. Nachdem Vertreter einer internationalen Organisation sich auf dessen Beschwerde hin für den Beschwerdeführer eingesetzt hätten, seien er und seine Familie etwas in Ruhe gelassen worden. Im Vorfeld der aserbaidschanischen Parlamentswahlen im November 2005 habe der Beschwerdeführer erneut Propagandaarbeit für den M._______, die N._______, E._______ und J._______ geleistet, welche (...). Da die offizielle Regierungsverlautbarung die Wahlergebnisse verfälscht wiedergegeben habe, sei es nach deren Verkündung in Baku zu mehreren Kundgebungen der Opposition und deren Sympathisanten gekommen. Anlässlich der bedeutendsten Demonstration am 26. November 2005, an welcher sich auch der Beschwerdeführer beteiligt habe, seien Polizei und Militär trotz zuvor erteilter Bewilligung gewaltsam eingeschritten und hätten auf die Teilnehmer eingeschlagen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen, indessen hätten die Sicherheitskräfte sofort die Fahndung nach ihm aufgenommen. In der Folge habe er sich versteckt gehalten. Bei Hausdurchsuchungen bei L._______ hätten Sicherheitskräfte diese und seine Tochter eingeschüchtert und ihnen mitgeteilt, sie würden nie wieder ein ruhiges Leben führen können. Hierauf habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen und sei gemeinsam mit seiner Tochter per Zug nach O._______ und von dort per Flugzeug nach P._______ gelangt. Von dort habe ein (...) Taxifahrer sie gegen Bezahlung von 1000.-- Euro in die Schweiz gefahren. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Eine behördliche Urkunde in aserbaidschanischer Sprache betreffend die Haft von 1995/96, seinen J._______-Parteiausweis, einen 2004 ausgestellten Presseausweis sowie einen Bericht des Schweizer National- und Europarates Andreas Gross über die politische Lage in Aserbaidschan vom 25. Januar 2006. Zum Beleg seiner Identität gab er eine Identitätskarte und einen Führerausweis ab. E-5834/2006 A.b Auf Anfrage des BFM teilten die zuständigen (...) Behörden mit Schreiben vom 16. Februar 2006 mit, dass der Beschwerdeführer am 9. April 1998 nach Q._______ eingereist sei und dort um Asyl nachgesucht habe. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Sachverhalt vom 28. Februar 2006 bestätigte der Beschwerdeführer die Korrektheit der Abklärungsergebnisse. B. Mit Verfügung vom 9. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 10. April 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 9. März 2006 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2006 vereinigte der damals zuständige Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Tochter, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer weitere Dokumente, insbesondere betreffend seine politischen und journalistischen Tätigkeiten in der Heimat, zu den Akten reichen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. E-5834/2006 G. Am 13. Juli 2006 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM. H. Mit Schreiben vom 17. März 2008 ersuchte das Zivilstandsamt (...) um Zustellung von verschiedenen zur Heirat des Beschwerdeführers benötigten Dokumente, welche am 28. März 2008 erfolgte. I. Mit Eingabe vom 1. April 2008 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Asylverfahrensakten seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten (...) (N_______ und N_______) seien beizuziehen. J. J.a Gemäss Mitteilung der Einwohnerdienste der (...) vom 27. August 2008 hat der Beschwerdeführer am (...) eine Schweizer Bürgerin geheiratet. J.b Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2008, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke, liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. K. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, eine detaillierte Kostennote einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 reichte sein Rechtsvertreter eine solche zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. E-5834/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Wie eine Prüfung der Akten ergeben hat, ist das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers mit jenem seiner Tochter C._______ insoweit nicht vergleichbar, als die Behelligungen der Letzteren im Wesentlichen auf die Aktivitäten respektive das behördliche Interesse an der Ergreifung des Ersteren zurückzuführen sind (vgl. Urteil heutigen Datums i.S. E -5835/2006). Angesichts dieser Sachlage ist auf die mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2006 erfolgte Vereinigung des vorliegenden mit dem Beschwerdeverfahren E -5835/2006 zurückzukommen. Die genannten Verfahren sind getrennt weiterzuführen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. E-5834/2006 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). E-5834/2006 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Hinsichtlich der den Jahren 2005 / 2006 zugeordneten Verfolgung erkannte das BFM auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der direkten Anhörung erklärt, die Sicherheitskräfte hätten ab dem 26. November 2005 nach ihm gefahndet und bereits am selben Abend im Haus seiner Verwandten L._______ nach ihm gesucht. Die zu diesem Zeitpunkt angeblich anwesende Tochter des Beschwerdeführers habe dies in ihrer Asylbegründung bezeichnenderweise nicht zu stützen vermocht. Der Darstellung des Beschwerdeführers sei ausserdem entgegezuhalten, dass er sich nach dem 26. November 2005 bis zu seiner Ausreise am 31. Januar 2006 aussagegemäss mehrmals während einiger Tage an der besagten Adresse aufgehalten habe, was nicht dem Verhalten einer von Verfolgung bedrohten Person entspreche. Auch habe er die weiteren zwei bis drei Hausdurchsuchungen, welche im besagten Zeitraum erfolgt sein sollen, zeitlich nicht eingrenzen können. Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zur (...)partei J._______ sei davon auszugehen, dass verdiente Parteimitglieder sich von der Parteileitung ein detailliertes Bestätigungsschreiben ausstellen liessen. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein entsprechendes Dokument zu den Akten gereicht. Schliesslich sei seine Glaubwürdigkeit generell durch den Umstand erschüttert, dass er den Schweizer Behörden bei der Erstbefragung seinen Aufenthalt in Q._______ verschwiegen habe. Bezüglich der vor 2005 erfolgten Ereignisse führte das BFM aus, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat am 31. Januar 2006 verlassen. Damit seien seine Vorbringen betreffend die Verfolgungshandlungen, welche er bis Ende 2004 erlitten habe, als asylrechtlich offensichtlich irrelevant zu bezeichnen, weshalb eine Prüfung von deren Glaubhaftigkeit unterbleiben könne. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst geltend gemacht, das BFM verletze seine Begründungspflicht, indem es seinen abschlägigen E-5834/2006 Entscheid einerseits damit begründe, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, und es andererseits ausführe, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz ausschliesslich auf die Ereignisse vor 2005 beziehen, während sich die Glaubhaftigkeitsprüfung einzig auf die später erfolgten Ereignisse beschränkt. Mit anderen Worten nimmt das BFM in der angefochtenen Verfügung eine Unterteilung in Zeitabschnitte vor, auf deren Zulässigkeit zurückzukommen sein wird. Die Begründung innerhalb der Abschnitte ist indessen nicht zu beanstanden, womit das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. 4.3 Weiter ergibt sich aus der Rechtsmitteleingabe als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.4 Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aus den Jahren 2005 / 2006 anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: 4.4.1 Die Aussage, dass sich der Beschwerdeführer nach dem 26. November 2005 bis zu seiner Ausreise wiederholt an der Wohnadresse seiner Verwandten L._______ aufgehalten habe, weckt auf den ersten Blick tatsächlich gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, wonach es dort zuvor zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen sei. Typischerweise meiden Personen, welche tatsächlich Verfolgung zu gewärtigen haben, die Schauplätze früherer Behelligungen, um das Risiko einer Festnahme gering zu halten. Indessen schilderte der Beschwerdeführer seine Aufenthalte in der besagten Wohnung einhellig als relativ kurze und zweckgebundene Besuche. Am 26. November 2005 sei er gemäss eigener Aussage lediglich während etwa 15 Minuten in der Wohnung gewesen, um sich zu waschen und seine blutbefleckte Kleidung zu wechseln. Hiernach sei er zu seiner in R._______ (...) wohnhaften Schwester S._______ gefahren. Einige Tage später sei er in die Wohnung nach B._______ E-5834/2006 zurückgekehrt, um die Partei über die jüngsten Vorfälle unterrichten zu können. Danach habe er sich während einer Woche bei seinem Bruder T._______ in U._______ (...) aufgehalten (A15 S. 6 f.). Gemäss Rechtsmitteleingabe habe er in der Folge hauptsächlich bei diesen beiden Geschwistern gelebt (Beschwerdeschrift Ziff. 3.1). Dass er doch immer wieder für kurze Zeit nach B._______ zurückgekehrt sei, erscheint nicht vollkommen abwegig, sondern kann vielmehr durch seine Parteikontakte und schliesslich dadurch erklärt werden, dass die Restfamilie (Ehefrau und Sohn bei (...); Tochter bei der genannten Verwandten) nach wie vor dort wohnhaft war. Bei der Frage, weshalb er ausgerechnet immer wieder an dieselbe Wohnadresse zurückgekehrt sei, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als vom Regime gesuchte Person nicht über allzu viele Aufenthaltsalternativen verfügt haben dürfte. In der Erstbefragung hat er nebst den obgenannten Geschwistern als einzige Verwandte in Aserbaidschan (...) in V._______(...) angegeben (A1 S. 3). Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach dem 26. November 2005 verschiedentlich in der Wohnung seiner Verwandten L._______ aufgehalten hat, für sich alleine nicht geeignet ist, die behaupteten Hausdurchsuchungen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. 4.4.2 Was den Umstand anbelangt, dass der Beschwerdeführer lediglich die erste, nicht aber die weiteren Hausdurchsuchungen zeitlich einzuordnen vermochte, ist festzuhalten, dass das BFM hierin zu Unrecht ein Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit der behaupteten Hausdurchsuchungen erblickte. Von einer asylsuchenden Person kann erwartet werden, dass sie imstande ist, ihre konkret erlebten Verfolgungsgründe in den wesentlichen Zügen, mithin in kohärenter und substanziierter Weise darzulegen. Diesem Anspruch genügte der Beschwerdeführer durchaus, indem er ausführte, die genauen Zeitpunkte nicht festmachen zu können, da er ab dem 26. November 2005 meistens abwesend gewesen sei und er bei der Rückkehr jeweils erfahren habe, dass er in der Zwischenzeit gesucht worden sei (A15 S. 9). Weshalb er sich hierauf nach den Zeitpunkten der Vorfälle hätte erkundigen sollen, leuchtet nicht ein. Auf den Umstand, dass er die Durchsuchungen nicht datumsgenau zuordnen konnte, kann deshalb nicht zu seinem Nachteil abgestellt werden. E-5834/2006 4.4.3 Das Argument des BFM, wonach die Tochter des Beschwerdeführers in ihrer Begründung beim BFM die von jenem behauptete Hausdurchsuchung vom 26. November 2005 bezeichnenderweise nicht zu stützen vermocht habe, ist indessen nicht von der Hand zu weisen. C._______ hat im seinerzeit unter derselben N-Nummer geführten Asylverfahren angegeben, sie erinnere sich nicht genau an das Datum der ersten Hausdurchsuchung, diese sei jedoch etwa eine Woche nach dem 26. November 2005 erfolgt (A16 S. 4). Ungeachtet des Entkräftungsversuchs in der Beschwerdeschrift, wonach wesentlich sei, dass die Polizei überhaupt nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, ist seine Darstellung mit der Aussage seiner Tochter nicht schlüssig vereinbar. 4.4.4 Weiter führt das BFM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung aus, es sei davon auszugehen, das sich verdiente Mitglieder einer Partei jeweils ein detailliertes Bestätigungsschreiben über die Verfolgung im Herkunftsstaat ausstellen liessen. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer kein derartiges Schreiben abgegeben. Auf Aufforderung der ARK reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2006 verschiedene Beweismittel zu den Akten, hierunter eine Bescheinigung der J._______ welche der Charakterisierung solcher Dokumente durch das BFM durchaus entspricht. Es erscheint damit nicht statthaft, wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2006 den Beweiswert eingereichter Dokumente mit der Begründung abtut, deren Inhalte seien überhaupt nicht bestritten worden. Vielmehr ist festzustellen, dass der vormaligen Begründung, wonach das Nichtvorliegen von Dokumenten dieser Art als Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen zu bewerten sei, mit der Nachreichung ebensolcher Dokumente die Grundlage entzogen ist. 4.4.5 Dadurch, dass der Beschwerdeführer seinen vorgängigen Q._______aufenthalt verschwiegen hat, hat er eine wichtige Tatsache unterdrückt respektive bewusst falsch darstellt, was nach richtiger Auffassung des BFM das Bild einer beeinträchtigten persönlichen Glaubhaftigkeit (recte: Glaubwürdigkeit) erzeugt. Indessen ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Erkenntnis einzig durch diese Tatsache gestützt wird und eine Abwägung mit Glaubwürdigkeitsargumenten zugunsten des Beschwerdeführers gänzlich unterblieben ist. Es ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer selektiv sein vorgängi- E-5834/2006 ges Asylgesuch in Q._______ verschwiegen hat, um entsprechend der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe der Gefahr eines Nichteintretensentscheides vorzubeugen. Für die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht nämlich die Tatsache, dass er seine Asylvorbringen in substanziierter Weise und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen geltend zu machen vermochte. Dies führt im Ergebnis dazu, dass allein eine verschwiegene Tatsache nicht dazu führen kann, dass dem Beschwerdeführer die generelle Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. 4.5 Nach sorgfältiger Durchsicht sämtlicher Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in den Jahren 2005 und 2006 zu Unrecht generell als unglaubhaft beurteilt hat. Einige der aufgeführten Widersprüche wurden in der Beschwerde plausibel widerlegt. Die verbleibenden Unstimmigkeiten fallen ihrerseits nicht in einem Masse ins Gewicht, als dass der Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschwerdeführers kategorisch in Abrede gestellt werden könnte, zumal Vorbringen bereits als glaubhaft zu gelten haben, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte im Nachgang der Demonstration vom Nachmittag des 26. November 2005 nach dem Beschwerdeführer suchten und es zu mehreren Hausdurchsuchungen an seiner Wohnadresse kam. 4.6 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin aufgrund dieser Vorfälle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Zur Beurteilung der Dimension der Gefährdung ist dabei nachstehend zunächst der massgebende zeitliche Rahmen der zu berücksichtigenden Ereignisse abzustecken. 4.7 Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob zwischen den vor Ende 2005 erfolgten Verfolgungselementen und der Ausreise ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang besteht, ist in erster Linie auf die einhellige Praxis hinzuweisen, wonach eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und E-5834/2006 Ausreise verlangt wird. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. ALBERTO ACHERMANN / CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 107). Die dargestellte Rechtsprechung erhellt einzig, dass vorliegend allein aufgrund der vor Ende 2005 erfolgten Behelligungen nicht automatisch auf begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden kann. Angesichts der vorstehenden Glaubhaftigkeitsprüfung hinsichtlich der Ereignisse ab November 2005 stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob die vorhergehende Verfolgung zu Recht als abgeschlossen beurteilt wurde. Nur in diesem Fall würde sich die Unterteilung der Ereignisse in verschiedene Zeitabschnitte und deren isolierte Betrachtung durch das BFM als zulässig erweisen. Andernfalls wäre von einer Perpetuierung der Verfolgung bis zum Ausreisezeitpunkt auszugehen und eine Gesamtbeurteilung der Verfolgung vorzunehmen. 4.8 Ausgangspunkt der genannten Fragestellung bildet die Unterbrechung der behördlichen Behelligungen zwischen Dezember 2003 und November 2005. Gemäss den unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dieser an einer Demonstration vom 16. Oktober 2003 verhaftet, während dreier Tage auf dem Polizeiposten in B._______ festgehalten und erst nach einer schriftlichen Zusicherung, sich nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen oder solche zu organisieren, entlassen. Auf die nachfolgenden, auch gegen seine Familie gerichteten Schikanen reagierte der Beschwerdeführer, indem er mit seiner Tochter zu einer Verwandten zog und sich schliesslich bei Vertretern einer internationalen Organisation beschwerte. Auf deren Intervention hin stellten sich die Behelligungen vorübergehend ein, bis der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der Kundgebung vom 26. November 2005 erneut verfolgt wurde. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden nach der Intervention bei Andreas Gross – zu diesem Zeitpunkt [2001 - 2005] Co-Berichterstatter des Europarates zum Monitoring Aserbaidschans – wohl gezwungen sahen, von weiteren unbegründeten Behelligungen abzusehen, ihr Verfolgungsinteresse angesichts des Profils E-5834/2006 des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Ziff. 5) jedoch zu keinem Zeitpunkt abgerissen sein dürfte. Dies wird anhand der Tatsache deutlich, dass eine erneute gezielte Verfolgung einsetzte, unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer hierfür einen nahmhaften Grund geschaffen hatte, indem er entgegen seiner schriftlichen Erklärung wieder politisch in Erscheinung getreten war. Das nachstehende Profil des Beschwerdeführers als exponierter Regierungsgegner, dessen Verpflichtung vom 18. Oktober 2003 und sein Verstoss gegen dieselbe am 26. November 2005 bilden eine deutlich erkennbare Linie, welche dem behördlichen Interesse an seiner Person zugrunde liegt und die vernünftigerweise nicht in einzelne Kapitel unterteilt werden kann. Damit erweist sich die gesonderte Beurteilung einzelner Zeitabschnitte durch die Vorinstanz als unzulässig. Eine schlüssige Beurteilung der Asylrelevanz der jüngeren, fluchtbegründenden Vorfälle erscheint nur unter Berücksichtigung der gesamten Hintergründe des Beschwerdeführers im länderspezifischen Kontext sinnvoll möglich. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich seit (...) in Aserbaidschan politisch und seit (...) journalistisch engagiert (vgl. lit. Aa). Das BFM hat in der unzutreffenden Auffassung, die Geschehnisse vor 2005 seien offensichtlich nicht asylrelevant, auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen verzichtet. 5.1.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er infolge seiner Zugehörigkeit zur oppositionellen E._______ auf Veranlassung der Alijev-Regierung am (...) 1995 zusammen mit anderen Oppositionellen verhaftet und ins Gefängnis verbracht worden und erst am (...) 1996 eines unter dem Druck der Öffentlichkeit erzwungenen Amnestiegesetzes aus der Haft entlassen worden sei, hat der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit einem als "Hafturkunde" bezeichneten Dokument in aserbaidschanischer Sprache belegt. Der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine behördliche Bestätigung handelt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichts (...) vom (...) 1995 zu Zwangsarbeit von zwei Jahren verurteilt wurde, was zeitlich mit dessen Vorbringen korrespondiert, wonach die Festnahme am (...) 1995 erfolgt sei (A1 S. 5 f.). Weiter wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf einen Amnestiebeschluss der E-5834/2006 aserbaischanischen Nationalversammlung vom (...) 1996 die Reststrafe zu erlassen, was ebenfalls mit den entsprechenden Vorbringen übereinstimmt. Schliesslich hat W._______ (...) anlässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Februar 2005 ausgeführt, (A._______) sei 1995 verhaftet worden (N_______, A28 S. 10). Damit ist die geltend gemachte Haft von (...) 1995 bis (...) 1996 als glaubhaft dargelegt zu qualifizieren. 5.1.2 Zum Beleg seiner Zugehörigkeit zur J._______ hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Parteiausweis zu den Akten gereicht, welcher prima facie durchaus authentisch wirkt, zumal sein äusseres Erscheinungsbild keinerlei Fälschungsmerkmale aufweist. Das Dokument enthält einen Stempelaufdruck der Partei, das Fehlen weiterer Sicherheitszeichen ist angesichts des oppositionellen Charakters der J._______ nicht als formaler Mangel zu werten. In inhaltlicher Hinsicht ist festzustellen, dass das aufgeführte Beitrittsdatum, der (...), den einhelligen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 5, A15 S. 3) und den Angaben im auf Rechtsmittelebene eingereichten Bestätigungsschreiben der Partei vom 6. Mai 2006 entspricht. Was den Inhalt des Schreibens anbelangt, kann auf vorstehende Ausführungen (Ziff. 4.4.4) verwiesen werden. Schliesslich wird die Glaubhaftigkeit der J._______-Mitgliedschaft durch die seinerzeitige Aussage der vorgenannten W._______ im Rahmen ihrer Asylverfahren bekräftigt. W._______ gab an ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Februar 2005 an, der Beschwerdeführer und (...) gehörten der J._______ an, ihre übrigen Familienmitglieder hätten nichts mit Politik zu tun (A28, S. 10). Aufgrund dieses letzten Halbsatzes kann weitestgehend ausgeschlossen werden, dass W._______ mit ihrer Aussage darauf abzielte, ihre Familienmitglieder ins Licht einer politischen Verfolgung zu rücken. In diesem Zusammenhang ist ausserdem bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der genannten Anhörung noch in der Heimat lebte und erst ein knappes Jahr später ausreiste. 5.1.3 Für den Wahrheitsgehalt der behaupteten journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, wonach er von (...) bis (...) als F._______ bei der Zeitschrift G._______ und hiernach ungefähr im (...) in der selben Funktion bei der Zeitung H._______ gearbeitet habe, zeugt E-5834/2006 zunächst der Presseausweis, welcher anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht wurde und an dessen Authentizität schon aufgrund des Erscheinungsbildes, kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, wobei insbesondere auf den Stempelaufdruck der Ausstellerin H._______ hinzuweisen ist. In inhaltlicher Hinsicht korrespondiert die Gültigkeitsdauer, bis zum (...), mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er ungefähr im (...) I._______ geworden sei. Sodann entsprechen Name und Unterschrift des X._______ denjenigen des Unterzeichnenden des Bestätigungsschreibens der Zeitung vom 30. März 2006. Schliesslich wird die langjährige journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers durch Ausführungen einer (...) in deren Asylverfahren bekräftigt. Y._______ gab anlässlich ihrer kantonalen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Februar 2005 zu Protokoll, A._______ sei oppositioneller, für die Zeitung H._______ tätiger (...), den der Staat nicht arbeiten lasse (N_______ A20 S. 17). 5.2 Hinsichtlich der vor dem fluchtbegründenden Ereignis vom 26. November 2005 kommt das Bundesverwaltungsgericht nach sorgfältiger Durchsicht sämtlicher Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sein politisches und journalistisches Engagement glaubhaft dargestellt hat. 5.3 Die sich hieraus ergebende Verfolgungsgefahr ist vor dem Hintergrund der allgemeinen politischen Lage in Aserbaidschan zu erörtern. 5.3.1 Das politische Klima in Aserbaidschan ist seit der Machtübernahme von Heydar Aliev – dem Vater des heutigen Präsidenten Ilham Aliev – im Jahr 1992 von ausserordentlicher Gewalt gegen unliebsame Regimekritiker geprägt. In der von ihm Ende 1992 ins Leben gerufenen Partei "Yeni Azerbaycan Partiyasi" (Partei für das neue Aserbaidschan, YAP) sehen viele eine Stellvertreterin der ehemaligen "Kommunistischen Partei der Sowjetunion" KPdSU. Demgegenüber waren oppositionelle Bewegungen – unter ihnen die 1989 reformierte "Musavat", inbesondere aber die im selben Jahr gegründete "Volksfront" – massgeblich am Reformprozess beteiligt, in dessen Rahmen die ehemalige Sowjetrepublik bereits im September 1989 ihre Unabhängigkeit erklärte und dieselbe im August 1991 erreichte (Bericht des Französischen Aussenministeriums: Rapport de la Mission O.F.P.R.A - C.R.R en Azerbaïdjan et Arménie du 19 juin au 2 juillet 2006, S. 25). E-5834/2006 In den Anfangsjahren der Unabhängigkeit litt Aserbaidschan massiv unter dem Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems sowie dem kräftezehrenden Grenzkonflikt mit dem benachbarten Armenien um das Gebiet Nagorny Karabach (Berg-Karabach) im Westen des Landes. In dieser Zeit etablierte sich ein autoritärer, von Korruption geprägter Führungsstil des Regimes, welchem ein augenfälliger, auf Machterhalt der Regierung und der führenden Clans ausgerichteter Klientelismus immanent ist. Hieran hat sich mit der Schaffung eines präsidentiellen Regierungssystems im Rahmen der Verfassungsgebung 1995 nichts geändert. Kundgebungen der Opposition wurden nach wie vor mit äusserster Gewalt und willkürlichen Festnahmen beantwortet, die oppositionelle Presse unterlag einer engmaschigen staatlichen Kontrolle. Heydar Aliev wurde 1998 für weitere sechs Jahre gewählt. Kurz vor seinem Tod im Jahr 2003 nominierte er seinen Sohn Ilham Aliev als seinen Nachfolger. Dieser erhielt bei den Präsidentschaftswahlen am 15. Oktober 2003 – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der oppositionelle Kandidat in fast allen Wahlkreisen obsiegt habe (A1 S. 6) – offiziell rund 80 Prozent der Stimmen. Indessen brachte die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) starke Zweifel an der Rechtmässigkeit der Wahlen an. Nach Bekanntgabe des Ergebnisses kam es auf den Strassen zu Protesten (Bericht des Französischen Aussenministeriums: Rapport de la Mission O.F.P.R.A - C.R.R en Azerbaïdjan et Arménie du 19 juin au 2 juillet 2006, S. 26 und 42), wobei das gewaltsame Einschreiten der Sicherheitskräfte durchaus die vom Beschwerdeführer geschilderte Intensität erreichte. Alleine in der Hauptstadt Baku wurden mindestens zwei Menschen getötet, viele verletzt und mehrere Oppositionspolitiker und Journalisten festgenommen. Seit der Machtübernahme des jungen Aliev hat sich die Situation der politischen Opponenten sowie der unabhängigen Presse nochmals massiv verschlechtert. Sämtliche Regierungsmitglieder gehören der YAP an, welche seit März 2005 von Ilham Aliev präsidiert wird. Oppositionelle Protestkundgebungen werden systematisch und blutig niedergeschlagen, systemkritische Journalisten wiederholt behelligt und oft auch festgenommen (Bericht des Französischen Aussenministeriums: Rapport de la Mission O.F.P.R.A - C.R.R en Azerbaïdjan et Arménie du 19 juin au 2 juillet 2006, S. 27). E-5834/2006 Im Vorfeld der Parlamentswahlen November 2005 wurde ein Kundgebungsverbot erlassen, gegen Demonstranten wurde gewaltsam vorgegangen (Bericht von Human Rights Watch vom 31.10.2005: "Azerbaijan Parliamentary Elections 2005: Lessons Not Learned"). Die OSZE stellte im Nachgang der Wahlen schwere Verstösse gegen die internationalen Standards für demokratische Wahlen fest (Bericht vom 7.11.2005: "Elections in Azerbaijan did not meet international standards despite some improvements"). Die vom Beschwerdeführer umschriebene, genehmigte Demonstration der "Volksfront" vom 26. November 2005 in Baku wurde von den Sicherheitskräften mit einer Intensität an Gewalt aufgelöst, welche später von den USA und der Europäische Union als unangemessen bezeichnet wurde. Versuche, die Menge auf friedliche Weise auseinander zu bringen, waren offenbar nicht unternommen worden, auch Personen, welche keinerlei Widerstand leisteten, wurden massiv geschlagen (amnesty international, Jahresbericht 2006 Aserbaidschan). Hinsichtlich der aktuellen Entwicklung der politischen Strukturen kann auf einen Bericht des US Department of State verwiesen werden, wo zur Frage der Gewaltenteilung festgehalten wird: "In practice the president dominated the executive, legislative, and judicial branches of government" (2008 Country Report on Human Rights Practices vom 25. Februar 2009). 5.3.2 Nach dem Gesagten erscheint im länderspezifischen Kontext geradezu evident, dass der Beschwerdeführer, welcher angesichts seiner politischen und journalistischen Aktivitäten klarerweise das Profil eines exponierten Regierungsgegners aufweist, ununterbrochen im Blickfeld der heimatlichen Sicherheitskräfte stand. Dass er nach seinem erneuten politischen Engagement 2005 vom Geheimdienst beschattet wurde, kann keineswegs ausgeschlossen werden. 5.4 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu einem zusätzlich gesteigerten Interesse der Behörden an seiner Person geführt haben dürften. Wie nämlich den Vorakten und insbesondere beigezogenen Verfahrensakten (...) (N_______ und N_______) zu entnehmen ist, stammt er aus einem politisch erheblich vorbelasteten familiären Umfeld. Dabei sticht insbesondere Z._______ (N_______) hervor, welcher als (...) der J._______ von Anfang an zum (...) gehörte. Er war enger E-5834/2006 Vertrauter des K._______ und wurde von diesem (...) zum (...) ernannt. In der Folge entwickelte er sich immer mehr zum Mastermind der (...), leitete die (...), (...), arbeitete mit diversen NGO's sowie der OSZE zusammen und verfasste eine Vielzahl regierungskritischer Publikationen. Z._______ erlitt eine Vielzahl von behördlichen Behelligungen sowie informeller Inhaftierungen, während derer er teilweise gefoltert wurde. Ein (...) (N_______) unterstützte die J._______ von (...) bis (...) mit substanziellen Beiträgen und geriet daher als Finanzquelle der Opposition ins Blickfeld der Behörden. Über Jahre hinweg wurde er unter der vergeblichen Aufforderung, statt der J._______ die regierungstreue YAP zu unterstützen in seiner Arbeit behindert, bedroht, wiederholt inhaftiert und misshandelt. Ausserdem kam es mehrere Male zu Versuchen, ihn und seine Familie in Autounfälle zu verwickeln. Beide (...) sowie deren Familien haben mit erstinstanzlichen Entscheiden vom 13. Juli 2005 in der Schweiz Asyl erhalten. Den internen Anträgen des BFM (N_______ A23, N_______ A34) sind dabei keinerlei Zweifel über den Ausgang des Verfahrens zu entnehmen. Sodann wurde in den offenbar zeitlich koordiniert geführten Verfahren Z._______ als Hauptgesuchsteller aufgeführt, wobei für die übrigen Gesuchsteller ein gewisses Mass an Gefährdung aus dessen prominentem politischen Profil abgeleitet wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht einsehbar, weshalb dieselben verwandtschaftlichen Beziehungen, die auch der Beschwerdeführer aufweist, vorliegend unberücksichtigt geblieben sind. 6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM zu Unrecht festgestellt hat, die Verfolgung bis Ende 2004 sei abgeschlossen und damit nicht asylrelevant im Sinne von Art 3 AsylG und die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in den Jahren 2005 und 2006 genügten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimat aufgrund seiner politischen und journalistischen Aktivitäten zwischen (...) und (...) sowie seiner verwandtschaftlichen Beziehungen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt beziehungsweise musste solche befürchten. Er hat überdies auch weiterhin objektiv begründete Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und E-5834/2006 in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von einer landesinternen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. 7. 7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 ist eine Kostennote eingereicht worden, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 13.30 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 230.--) und Auslagen von insgesamt Fr. 46.20 ausweist. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Aufgrund der weiteren in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3341.15 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. E-5834/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung der ARK vom 2. Mai 2006 wird aufgehoben, soweit darin die Vereinigung der Verfahren E-5834/2006 und E-4835/2006 verfügt wurde. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 3. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2006 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 3341.15 (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und den (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: E-5834/2006 Seite 22

E-5834/2006 — Bundesverwaltungsgericht 01.10.2009 E-5834/2006 — Swissrulings