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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2012 E-5825/2012

14 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,335 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5825/2012

Urteil v o m 1 4 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N (…).

E-5825/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juni 2012 verliess, auf dem Seeweg nach Italien reiste und am 17. Juli 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er daselbst am 23. Juli 2012 summarisch zum Reiseweg, zu seinen Personalien und zu seinen Asylgründen sowie ergänzend am 2. August 2012 befragt und am 17. Oktober 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, seine Eltern seien bei einem Bombenanschlag am 4. Juni 2012 getötet worden, dass es mit seinen beiden Stiefbrüdern zu einem Familienstreit um die Grundstücke des Vaters gekommen sei und diese über Zauberkräfte verfügen würden, mit welchen sie drei seiner Geschwister getötet hätten, dass er Angst vor seinen Halbbrüdern und deren Zauberkräften gehabt habe und nach einem Streit mit dem einen Halbbruder Nigeria verlassen habe, dass er weder Reise- oder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 – eröffnet am 31. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und begründe sein Asylgesuch mit einer Darstellung, welche sich auf den ersten Blick als offenkundig unglaubhaft erweise, sodass er die Flüchtlingseigenschaft – ohne das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen – gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle,

E-5825/2012 dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger (Formular-)Eingabe vom 6. November 2012 (Poststempel vom 7. November 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] verfasst ist, weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen angesichts der gesetzlich vorgesehenen kurzen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie des Umstandes, dass die Eingabe ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand verständlich ist, auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten ist, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde im Übrigen unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen erfüllt sind,

E-5825/2012 dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass, soweit in der Beschwerde die Gewährung von Asyl beantragt wird, darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-5825/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätsdokumente eingereicht hat und in der summarischen Befragung angab, er habe eine Identitätskarte besessen, diese aber verloren, und er könne sich an die Umstände nicht erinnern (vgl. Akten BFM 5/9 S. 5 N 4.03), dagegen in der Anhörung vorbrachte, er habe seine Identitätskarte in Nigeria zurückgelassen (vgl. A13/8 S. 2 F 8), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass auf interkontinentalen Schiffsverbindungen relevante Ausweispapiere vorzuweisen sind und daher unglaubhaft ist, der Beschwerdeführer sei ohne solche gereist, und zudem Angaben sowohl zum Reiseweg als auch zu den Reiseumständen weitgehend fehlen (vgl. A7/1), dass infolgedessen das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM teilt, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden relevante Identitätspapiere vorenthalte, dass der Beschwerdeführer sich in der Rechtsmitteleingabe zur Thematik der Papierlosigkeit nicht äussert, dass das BFM mithin in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend zu Recht festgehalten hat, es würden keine entschuldbaren Gründe vor-

E-5825/2012 liegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe (vgl. A13/8 S. 2f.: aus Angst vor den Zauberkräften seiner beiden Stiefbrüder; demgegenüber A5/9 S. 6, N 7.01: weil er den einen nach dessen Angriff getötet habe, indem er ihm die Kehle durchgeschnitten habe; beziehungsweise A13/8 S. 6 F33: er habe ihn mit einem Stein beworfen, jedoch nicht getötet), aufgrund gravierender Ungereimtheiten und Widersprüche offensichtlich unglaubhaft sind, dass vor diesem Hintergrund die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde, wonach ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen des von ihm begangenen Verbrechens von der Polizei und auch von Mitgliedern seiner Familie Gefahr drohe, ebenfalls nicht geglaubt werden können und diese zudem mangels eines zugrundeliegenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass ohne weiteren Begründungsaufwand die entsprechenden und in der Beschwerde nicht bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen sind und zu folgern ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

E-5825/2012 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, und der offensichtlich ge-

E-5825/2012 sunde Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über neun Jahre Schuldbildung und erste Erfahrungen als (…) verfügt, dass angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde (vgl. act. 1 S. 2: "the members of my familiy") und anlässlich der Anhörung (vgl. A13/8 S. 3: "unsere Verwandtschaft") davon auszugehen ist, er verfüge in Nigeria über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann, dass es ihm vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zuzumuten ist, im Heimatland den Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-5825/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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