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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2014 E-5824/2014

16 ottobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,336 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5824/2014

Urteil v o m 1 6 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

A._______, Indien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (…).

E-5824/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 21. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seinem Gesuch befragt wurde, dass er dabei angab, im Jahr 2004 habe er ein Visum für Italien erhalten und verfüge dort inzwischen über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung, dass er im Rahmen der Gehörsgewährung zu einer allfälligen Überstellung nach Italien angab, grundsätzlich hätte er kein Problem mit einer Rückkehr dorthin, aber er wolle eine Arbeit finden, dass das BFM gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers am 25. Juli 2014 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Asylbehörden stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 – eröffnet am 6. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2014 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die italienischen Behörden hätten zum Übernahmeersuchen des BFM vom 25. Juli 2014 keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren am 1. Oktober 2014 auf Italien übergegangen sei, dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Einwände gegen eine Wegweisung nach Italien geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und eine Arbeitsbewilligung zu erteilen,

E-5824/2014 dass er in seiner Beschwerde angab, er sei anlässlich der Befragung zur Person (BzP) nicht in seiner Muttersprache befragt worden, weshalb seine Antworten nicht korrekt notiert worden seien, dass er in der Asyl-Datenbank zudem nicht registriert sei und auch in Italien kein Asyl beantragt habe, womit Italien nicht zuständig sei für die Durchführung seines Asylverfahrens, dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 10. Oktober 2014 den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 1), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5., zu aArt. 32–35a AsylG), dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen

E-5824/2014 Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten wäre, dass der Antrag des Beschwerdeführers um Asylgewährung in der Schweiz, jedoch in Anbetracht seiner Beschwerdebegründung als Antrag um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz entgegenzunehmen ist, dass indessen auf den Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht nicht einzutreten ist (Art. 31–33 VGG e contrario), dass im Übrigen auf die frist- und (ansonsten) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass vorweg die erhobenen formellen Rügen zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsgerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; KÖLZ/ HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer als formelle Rüge geltend macht, die BzP sei nicht in seiner Muttersprache durchgeführt und seine Antworten seien falsch erfasst worden,

E-5824/2014 dass der Beschwerdeführer sowohl auf dem Personalienblatt des EVZ als auch anlässlich der BzP angab, seine Muttersprache sei – übereinstimmend mit der Sprache des Dolmetschers – Hindi (vgl. Vorakten N 623 813 Aktenstück A1; Protokoll der BzP, S. 2 f. und S. 9), dass er am Ende der BzP zudem angab, er habe den Dolmetscher gut verstanden, und er die Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung des Befragungsprotokolls durch seine Unterschrift bestätigte (vgl. Protokoll der BzP, S. 9), dass er schliesslich erst nachdem er den negativen Entscheid des BFM am 6. Oktober 2014 erhalten hatte, erstmals auf die falsche Befragungssprache hinwies, weshalb dieser Einwand missbräuchlich und nachgeschoben erscheint, dass folglich davon auszugehen ist, die Befragung zur Person sei korrekt durchgeführt worden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass vorliegend das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), prüft, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

E-5824/2014 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin- Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K 2 ff. zu Art. 17), http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-5824/2014 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass dem Beschwerdeführer bei Einreichung des Asylgesuchs ein unlimitierter und gültiger italienischer Aufenthaltstitel abgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich in Italien aufgehalten zu haben und im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels zu sein, er jedoch anführt, er habe in Italien weder um Asyl ersucht noch seien ihm die Fingerabdrücke genommen worden, weshalb keine italienische Zuständigkeit für sein Asylgesuch bestünde, dass die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM vom 25. Juli 2014 keine Stellung nahmen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens vorliegend – unabhängig von einer Registrierung oder der Einreichung eines Asylantrags in Italien – durch den italienischen Aufenthaltstitel im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Befürchtung äussert, er finde in Italien keine Arbeit, obwohl er über eine dauerhafte Arbeitsbewilligung verfüge, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und in Weiterführung der Praxis des Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen ist, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

E-5824/2014 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen – zumal er bereits im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels ist, dass es somit keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von 17 Dublin-III-VO gibt, zumal der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in Italien fehlenden Arbeitsmöglichkeiten klarerweise nicht gegen eine Überstellung sprechen, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-5824/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

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