Abtei lung V E-5822/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . Oktober 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, geboren (...), Iran, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5822/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Dezember 2005 und gelangte am 23. Januar 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. Februar 2006 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel befragt. Am 17. Februar 2006 folgte die direkte Anhörung durch das Bundesamt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in einem eigenen Atelier als Schneider gearbeitet. Am Mittag des 20. Dezember 2005 habe ihm ein alter Kunde eine Tasche zur kurzzeitigen Aufbewahrung in seinem Geschäft übergeben. Der Kunde sei sehr aufgeregt gewesen und habe erklärt, dass er Schwierigkeiten habe. Er würde die Tasche nach ein bis zwei Stunden wieder abholen. Nach 14 Uhr sei er in die Mittagspause gegangen und habe seinen Gehilfen beauftragt, auf den Laden aufzupassen. Nachdem er in einem nahe gelegenen Restaurant sein Essen bestellt habe, habe ihm sein Ladennachbar telefonisch mitgeteilt, dass Ordnungskräfte in Begleitung einer Privatperson seinen Laden durchsucht und nach ihm gesucht hätten. Sie hätten seinen Gehilfen mitgenommen und würden vor dem Laden auf seine Rückkehr warten. Die Beamten hätten offenbar eine Tasche mit brisanten politischen Druckerzeugnissen aufgefunden. Der Ladennachbar habe ihn vor einer Rückkehr in seinen Laden gewarnt. Er sei daher aus Angst, seine Unschuld nicht beweisen zu können, zu einem Schulkameraden geflüchtet und habe sich dort einige Tage aufgehalten. Schliesslich habe er über den Onkel seines Schulkameraden erfahren, dass die Behörden im Haus seiner Angehörigen nach ihm gesucht und seinen Bruder, seinen Vater und zwei Onkel mitgenommen hätten. Diese seien nach ein paar Tagen wieder freigelassen worden. Er habe seinem Vater in einem Brief über das Vorgefallene berichtet. Sein Vater habe ihn ebenfalls schriftlich über die Geschehnisse informiert und ihm geraten, das Land zu verlassen. Zudem habe er ihm Geld für die Ausreise ins Couvert gelegt. In der Folge habe er seine Ausreise organisiert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. E-5822/2006 B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 22. Februar 2006, eröffnet am 24. Februar 2006, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. März 2006 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte er eine Fürsorgebestätigung in Aussicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 31. März 2006 wurde festgestellt, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels entsprechender Anordnung durch das Bundesamt nicht eingetreten werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen. E. Am 12. April 2006 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 30. März 2006 eingereicht. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht in Kopie zur Kenntnis zugestellt. E-5822/2006 G. Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende Militärdienst-Dispensierung (in Faxkopie) als Beweismittel ein. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er wegen psychischer Probleme vom Militärdienst dispensiert worden sei. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der ARK. I. Am 20. Januar 2008 legte der Rechtstreter sein Mandat nieder. J. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Luzerner Psychiatrie, Ambulatorium Hohenrain, vom 15. Oktober 2008 ein, in der die Behandlung seiner Suchterkrankung bestätigt wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Es ist daher zuständig für die E-5822/2006 Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen. So habe er in der E-5822/2006 Empfangsstelle angegeben, die aufgefundene Tasche habe Papiere der Mujaheddin sowie der kommunistischen Partei enthalten. Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht, es seien Papiere von Demokraten und Kommunisten gewesen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe er erklärt, er habe den Inhalt der Tasche nicht gesehen, sondern vom Ladennachbarn mitgeteilt bekommen, dass die Tasche Papiere der Mujaheddin, der Demokraten und der kommunistischen Partei enthalten hätte. Zudem habe er in der Erstbefragung vorgebracht, seinen Schneidergehilfen bereits in die Mittagspause geschickt zu haben, als der Kunde mit der Tasche sein Atelier betreten habe. Anlässlich der Bundesanhörung habe er hingegen angegeben, der Gehilfe sei noch anwesend gewesen, als der Kunde erschienen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer zunächst ausgesagt, der Kunde habe die Tasche in eine Ecke des Ateliers gestellt. Auf Nachfragen soll dieser die Tasche jedoch unter dem Schneidertisch hinter einen Stoffballen gestellt haben. Im Weiteren widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, wonach der Beschwerdeführer die Tasche entgegen genommen habe, ohne sich nach den Schwierigkeiten des Kunden zu erkundigen. So hätte er sich doch nach deren Ursache erkundigen müssen, um abschätzen zu können, auf was er sich einlasse. Die Erklärung, er habe zu viel zu tun gehabt, überzeuge nicht. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer völlig unpoli tisch und habe bisher nie Schwierigkeiten mit den iranischen Behör den gehabt. Auch in seiner Familie sei niemand politisch aktiv gewesen. Daher sei wenig realistisch, die Ermittlungsbeamten hätten seinen Laden durchsucht, zumal aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden könne, dass die Ermittler den Kunden bis zu seinem Laden verfolgt hätten, ansonsten diese den Kunden noch im Laden überprüft hätten. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien jedoch zwei bis zweieinhalb Stunden verstri chen, bis die Ermittler in seinem Laden erschienen seien. Es wäre auch unwahrscheinlich gewesen, die Behörden hätten in dieser kurzen Zeit vom Kunden Angaben über den Verbleib der Tasche erlangen können, falls sie ihn in dieser Zeit festgenommen hätten. Schliesslich sei auch nicht mit der allgemeinen Erfahrung zu vereinbaren, wonach sich der Beschwerdeführer nicht bei den Behörden gemeldet habe, um allfällige Verdachtsmomente gegen ihn zu entkräften. Aus diesen Gründen könne das auslösende Element, die angebliche Übergabe der Tasche, sowie die vorgebrachten Folgen dieses Ereignisses nicht geglaubt werden. Überdies habe der Beschwerdeführer auch die E-5822/2006 Festnahme von zwei Onkeln (Bundesanhörung) respektive von einem Onkel (Erstbefragung) widersprüchlich geschildert. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Stadt Rasht sei aufgrund ihrer politischen und strategischen Lage besonders bekannt für ihren politischen Hintergrund und wegen ihrer Nähe „zur Sowjetunion“ von der kommunistischen Bewegung stark beeinflusst. Das iranische Regime beobachte und kontrolliere diese Region daher besonders gut. Deshalb sei die Angst vor Verfolgung ohne weiteres nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei von seinem Ladennachbarn über die Durchsuchung informiert worden. Dieser habe dabei erfahren, was sich in der Tasche befunden habe. Die Beamten hätten sodann nach der Suchaktion mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer politisch engagiert habe. Betreffend den Zeitpunkt der Anwesenheit des Gehilfen des Beschwerdeführers sei die zeitliche Abfolge unwichtig. Vielmehr sei die Grundaussage, dass der Gehilfe nicht da gewesen sei, als der Kunde erschienen sei, von Bedeutung. Zudem habe es hinsichtlich des Ortes, an den der Kunde seine Tasche hingestellt habe, keinen Widerspruch gegeben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auf Nachfragen konkretere Angaben gemacht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu seinem Kunden eine Vertrauensbeziehung gehabt, weshalb er keine Fragen zum Tascheninhalt gestellt habe. Schliesslich sei nachvollziehbar, dass die Ermittler nach zwei bis zweieinhalb Stunden nach der Taschenübergabe ins Geschäft gegangen seien. Während dieser Zeit hätten sie Bewegungen und allfällige weitere Menschen beobachten können. Im Übrigen sei die schlechte Behandlung von Verhafteten im Iran bekannt. Viele Verdächtige würden gefoltert, politisch Verdächtigen stünde kein rechtsstaatliches Verfahren zu. 4.3 Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe mit seiner Familie telefonischen Kontakt aufgenommen. Dabei habe er von seiner Schwester von einer Vorladung durch die Sicherheitskräfte erfahren, welche ihr am 23. Februar 2006 übergeben worden sei, weil sie dem Beschwerdeführer dessen Militärdienst-Dispensierung in die Schweiz gefaxt habe. Sein Aufenthalt in der Schweiz sei den iranischen Behörden somit bekannt. Bei einem weiteren Telefongespräch mit seiner Schwester am 29. April 2006 habe er erfahren, dass sein Vater zu einer Befragung durch die Sicherheitskräfte mitgenommen worden sei. Der eingereichten Militärdienst-Dispensation könne weiter entnommen werden, dass er E-5822/2006 aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, Militärdienst zu leisten. Nach den Vorfällen mit seiner Familie, insbesondere seinem Vater, habe sich sein psychischer Zustand massiv verschlechtert. Im Weiteren hätten mit der Amtseinsetzung des neuen Präsidenten im Iran Menschenrechtsverletzungen zugenommen. 4.4 In seiner Eingabe vom 28. Oktober 2008 wies der Beschwerdeführer auf ein Arztzeugnis der (...) Psychiatrie, C._______, vom 15. Oktober 2008 hin, in dem ihm eine Suchterkrankung attestiert wird. Deswegen sei er in ein Methadonprogramm aufgenommen worden und benötige eine psychiatrische Behandlung. Es könne selbst unter Androhung drakonischer Strafen, die ihm bei einer Rückkehr in den Iran wegen Drogenkonsum drohten, auf absehbare Zeit nicht damit gerechnet werden, dass er abstinent leben könne. Sein Ziel sei jedoch, wieder drogenfrei leben zu können. 5. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in seinem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass gewisse Schilderungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - durchaus glaubhaft erscheinen. So sind die Angaben zum Inhalt der Tasche, die der Beschwerdeführer für einen alten Kunden aufbewahrt habe, insofern übereinstimmend ausgefallen, als er jeweils betonte, dass es sich dabei um politisch brisantes Material gehandelt haben soll. Zudem ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sein Ladennachbar über den Inhalt der Papiere Bescheid gewusst habe, soll sich doch dessen Geschäft in sehr kleiner Distanz zu demjenigen des Beschwerdeführers befunden haben (vgl. Akte A6, S. Akte A1, S. 5 „Der Abstand ist so gross wie die Breite dieses Zimmers. ... er konnte es sehen“.). Hin gegen kam es hinsichtlich der zeitlichen Anwesenheit seines Gehilfen zu einem Widerspruch, den der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit- E-5822/2006 teleingabe darauf hingewiesen, dass sich seine Heimatstadt B._______ in einem politisch heiklen Umfeld befinde und von den iranischen Behörden speziell beobachtet und kontrolliert werde. Aus diesem Grund wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er auf die Taschenübergabe sensibler reagiert hätte und nicht sorglos seinem gewöhnlichen Tagesablauf nachgegangen wäre. Schliesslich kann, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht geglaubt werden, die Ermittler hätten den Laden des unpolitischen und unbescholtenen Beschwerdeführers (vgl. Akte A6 S. 7) erst nach zwei bis zweieinhalb Stunden durchsucht, zumal sie den Kunden offenbar nicht bis zum Laden verfolgt haben sollen. Dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach die Ermittler während dieser Zeit möglicherweise alle Bewegungen und eventuell weitere Personen beobachtet und erst dann den Laden durchsucht hätten, kann nicht gefolgt werden. In einem solchen Fall hätten sie den Beschwerdeführer und weitere verdächtige Personen schon früher angehalten respektive wären sie dem Beschwerdeführer, spätestens als dieser den Laden verliess, ins Restaurant gefolgt. Ferner sollen die Angehörigen des Beschwerdeführers, welche in dieser Angelegenheit festgenommen worden sein sollen, nach ein paar Tagen wieder freigelassen worden sein (vgl. Akte A1 S. 6; A6 S. 6), was wohl kaum der Fall gewesen wäre, wenn die Behörden einen erhärteten Verdacht gegen den Beschwerdeführer gehabt hätten. Soweit in der Eingabe vom 2. Mai 2006 geltend gemacht wird, sein Vater sei am 29. April 2006 von den Sicherheitskräften zu einer Befragung mitgenommen worden, kann aus diesem offenbar einmaligen, nicht folgeschweren Umstand ebenfalls nicht auf eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer geschlossen werden. 5.2 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden kann, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie von ihm geschildert wurden und er einer diesbezüglichen Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat. Der Beschwerdeführer konnte somit die angebliche Suche der Behörde nach ihm nicht glaubhaft machen. 5.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene darauf hin, die iranischen Behörden hätten Kenntnis vom Fax, den ihm E-5822/2006 seine Schwester geschickt habe, und damit von seinem Aufenthalt in der Schweiz erfahren. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.) Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf Personen konzentrieren, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, wie beispielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisationen. Allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland muss demzufolge keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran befürchtet werden (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). E-5822/2006 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 AsylV1; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des E-5822/2006 flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Die all gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gemäss Arztzeugnis der (...) Psychiatrie, C._______, vom 15. Oktober 2008, an einer schwerwiegenden (Drogen)-Suchterkrankung leidet, kann nicht auf eine ihm bei der Rückkehr in sein Heimatland drohende verbotene Strafe oder Behandlung geschlossen werden. Drogenabhängigkeit gilt im Iran zwar als Verbrechen. Jedoch werden bloss schwere Drogendelikte wie der Handel, der Schmuggel, die Verteilung oder der Verkauf von Drogen geahndet. Drogenabhängige hingegen werden seit Mitte der 1990er Jahre wegen ihrer Drogenabhängigkeit nicht mehr bestraft (vgl. Bericht der SFH „Iran: Medizinische Versorgung bei HIV/Aids“, Bern, 27. September 2007; Accord, Anfragebeantwortungen vom 18. Juni 2008 und vom 13. Oktober 2006, unter den Titeln „Bestrafung von Drogenabhängigkeit“ und „Doppelbestrafung bei Drogendelikten“). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, wonach sich der Beschwerdeführer anderer, schwerer Drogendelikte zu Schulde hat kommen lassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner E-5822/2006 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Im Iran herrscht heute weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge an der Universität (...) eine (...)ausbildung absolviert und - wie im Übrigen bereits sein Vater - zuletzt als Schneider in einem eigenen Atelier gearbeitet. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit seinen Eltern und Geschwistern, welche am Herkunftsort B._______ leben, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. Akten A1, S. 2). Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Probleme steht einerseits fest, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme vom Militärdienst dispensiert worden war. In der Schweiz verschlimmerten sich diese und führten ihn in eine Suchterkrankung. Gemäss Arztzeugnis der (...) Psychiatrie, C._______, vom 15. Oktober 2008, befand er sich deswegen seit dem 22. Februar 2008 in ambulanter Behandlung. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin auf eine entsprechende Behandlung angewiesen ist respektive in naher Zukunft sein wird. Dazu ist festzu stellen, dass es sich dabei nicht um ein ernstliches Hindernis handelt, zumal die weiterhin notwendige Behandlung seiner Drogenproblematik durch staatliche Methadon- und Spritzenaustauschprogramme sowie eigentliche Therapieangebote auch im Heimatstaat möglich ist (vgl. SFH-Bericht a.a.O.). Angesichts der landesweit guten medizinischen E-5822/2006 Grundversorgung im Iran braucht der Beschwerdeführer auch nicht damit zu rechnen, er werde die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Angesichts der aus den Akten ersichtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist sein mit der Rechtsmitteleingabe vom 26. März 2006 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. E-5822/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 15