Abtei lung V E-5812/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A_______, Staatsangehörigkeit unbekannt, eigenen Angaben zufolge Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5812/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer die Region Darfur seines angeblichen Heimatlandes Sudan im Dezember 2005 und reiste am 8. Januar 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er drei Tage später in Vallorbe um Asyl ersuchte. Gleichentags wurde er schriftlich aufgefordert, innert 48 Stunden Identitätspapiere abzugeben, ansonsten die Möglichkeit bestehe, auf das Asylgesuch nicht einzutreten (A3/1). Anlässlich der summarischen Befragung am 17. Januar 2006 (A1/9) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B_______ im Südwesten von Darfur. Er habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen und sei auch nicht in der Lage, solche Papiere zu beschaffen. Sein Vater sei Vorsteher der katholischen Kirchgemeinde (...) gewesen. Vor drei Monaten sei sein Bruder, wie er christlichen Glaubens, in Auseinandersetzungen mit Muslimen getötet worden. Wenige Wochen später im Dezember 2005 hätten Muslime ihr Haus angegriffen und angezündet, seinen Vater getötet und seine Mutter vergewaltigt. Ihm sei es gelungen, in den Wald zu fliehen. Da sein Bruder und sein Vater getötet worden seien und er nicht gewusst habe, ob seine Mutter noch lebe, habe er sich zur Rache seiner Familienangehörigen entschlossen. Er sei ins Dorf zurück gekehrt, wo ihm ein Freund seines getöteten Vaters Unterschlupf geboten habe. Zusammen mit anderen Christen habe er einen Angriff auf zwei Araber ausgeführt und sie hätten beide getötet. Als andere Araber davon erfahren hätten, seien diese gekommen und hätten sie, die Christen, in Kämpfe verwickeln wollen. Er habe sich zu einer Freundin seines Vaters geflüchtet, welche ihn im Auto in den Tschad gebracht habe. Dort habe er sich an eine Nichtregierungs- E-5812/2006 organisation gewendet. Mit Hilfe von Missionaren sei er auf Booten auf dem Seeweg nach Europa gelangt. B. Am 26. Januar 2006 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Voraufenthalt in Frankreich und einem Rapport des Grenzwachtkorps, demzufolge er am 8. Januar 2006 nachts um 1.30h am Grenzposten Ferney Voltaire an der Grenze zu Frankreich in einem von Frankreich herkommenden Taxi angetroffen, kontrolliert und nach Frankreich zurück gewiesen worden sei, nachdem er sich nicht habe ausweisen können (A9/4). C. Am 30. Januar 2006 stimmte Frankreich einem Rückübernahmegesuch der Vorinstanz vom 28. Januar 2006 zu. D. Am 3. Februar 2006 liess sich der Beschwerdeführer wegen eines depressiven Zustandsbildes im psychiatrischen Ambulatorium C_______ medizinisch behandeln (A14/1). E. Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31, in der damals in Kraft stehenden Fassung; der Artikel wurde danach revidiert, mit Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005, in Kraft getreten am 1. Januar 2008), vorsorglich nach Frankreich weg. F. Am 6. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben, welche mit Urteil der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 7. April 2006 gutgeheissen wurde. Daraufhin wurde das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. G. Am 15. Juni 2006 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer „eine Anhörung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG“ durch (A33/18). Anlässlich dieser Anhörung führte dieser im Wesentlichen aus, seit der summarischen Befragung am 17. Januar 2006 habe er keine Anstren- E-5812/2006 gungen unternommen, um Identitätspapiere erhältlich zu machen. Er habe in seinem Heimatland Sudan niemanden, der ihm dabei helfen könnte. Auf die Frage, warum er nicht „wie alle Sudanesen“ wenigstens eine Geburtsurkunde besessen habe und wie er ohne Papiere die häufigen Identitätskontrollen im Sudan habe bestehen können, antwortete er, er sei als Hilfskraft bei Bauern tätig gewesen. Die Polizei habe nicht das Recht besessen, solche Hilfskräfte zu kontrollieren. Danach wurde der Beschwerdeführer befragt zu seiner angeblichen Herkunftsregion (A33/19, S. 5 bis 8, Fragen 15 bis 44), seinen Fluchtgründen (S. 8 bis 11, bis Frage 65), seiner Fluchtreise (S. 11 bis 14, bis Frage 90), zum Vorhalt, er stamme nicht aus dem Sudan (S. 14 und 15, bis Frage 93) sowie zu seinem Gesundheitszustand (S. 15, Fragen 94 und 95). H. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 (eröffnet am 27. Juni 2006) trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Gesuchseinreichung auf die erwähnte Gesetzesbestimmung aufmerksam gemacht worden sowie auf die Obliegenheit, zu seiner Identifizierung geeignete Papiere abzugeben. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer keinerlei Papiere abgegeben. Dafür lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Die diesbezüglichen Erklärungen seien stereotyp ausgefallen und der Beschwerdeführer habe keinerlei Anstrengungen unternommen, solche Papiere erhältlich zu machen. Es sei realitätsfremd, eine Reise wie die vom Beschwerdeführer beschriebene ohne irgendwelche Identitätspapiere machen zu können. Auch der zeitliche Ablauf sei unrealistisch, zumal der Tschad nicht ans Meer anstosse. Hinweise auf Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen, lägen nicht vor. An seiner Herkunft aus Darfur und seiner sudanesischen Nationalität bestünden ernsthafte Zweifel („des doutes forts sérieux“). Seine Angaben entsprächen nicht denjenigen einer Person, welche tatsächlich aus der angegebenen Region stamme. Seine Kenntnisse der Region seien dürftig und teilweise seien die Angaben dazu sowie auch zur den Ursachen des Konfliktes in Darfur schlicht falsch. Da der Beschwerdeführer seine Herkunft nicht habe glaubhaft machen können und all seine Fluchtgründe verknüpft seien mit dem E-5812/2006 klar definierten Konflikt in Darfur, sei das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung zu verneinen. Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung lägen nicht vor. Art. 5 AsylG (Non-Refoulement) stehe dem Vollzug nicht entgegen, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen. Auch mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei der Vollzug konform, da keine Hinweise vorlägen dafür, dass dem Beschwerdeführer eine nach dieser Bestimmung verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Die Zumutbarkeit sei zu bejahen, da es infolge der Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers dem BFM gar nicht möglich sei, die Zumutbarkeit in Bezug auf einzelne Elemente wie etwa die geltend gemachten medizinischen Probleme zu prüfen. Der für die Behörde geltende Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Die Möglichkeit des Vollzuges sei trotz der Verheimlichung der Identität durch den Beschwerdeführer zu bejahen, sei es doch seine Aufgabe, sich bei der Vertretung seines Heimatlandes um die nötigen Papiere zu bemühen. I. Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 wurde bei der ARK Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerdeführer sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzuheben. Aus der Begründung der Beschwerde geht sodann hervor, dass sinngemäss beantragt wird, auf das Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte dieser um „Sistierung der Aufforderung, Papiere bezüglich meiner Nationalität beizubringen“ bis zur Besserung des Gesundheitszustandes, um Einholung eines Arztzeugnisses beim behandelnden Psychiater sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: Eine Bestätigung eines Transportes des Beschwerdeführers zu einem Arztbesuch E-5812/2006 bei Dr. D_______, ausgestellt durch das Empfangszentrum Vallorbe am 13. Januar 2006, ein ärztliches Zeugnis von Dr. E_______ (Psychiatrisches Ambulatorium C_______) vom 3. Februar 2006, ein ärztliches Zeugnis von Dr. F_______ (Psychiatrischer Dienst ...) vom 8. März 2006, Bestätigungen der Heilsarmee vom 28. und 29. Juni 2006 über die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers und die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers bei Dr. G_______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag, zu seiner Reisefähigkeit sei die Meinung seines ihn aktuell behandelnden Psychiaters einzuholen. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, die Voraussetzungen für die Anwendung des in Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG normierten Nichteintretenstatbestandes lägen nicht vor. Zum Einen lägen entschuldbare Gründe dafür vor, dass der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen habe, seine Identität zu beweisen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei er zu solchen Bemühungen nicht in der Lage und es bestünden Zweifel an seiner Zurechnungs- und Handlungsfähigkeit. Zum Anderen seien seine gesundheitlichen Probleme und insbesondere das diagnostizierte posttraumatische Belastungssyndrom unter den von der ARK in ihrer Praxis weit gefassten Verfolgungsbegriff zu subsumieren (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 20 und EMARK 1996 Nr. 16 und 17). Somit seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich haltlos, was Voraussetzung für die Anwendung der von der Vorinstanz angewandten Gesetzesbestimmung sei. Zum Wegweisungsvollzug führt der Beschwerdeführer aus, dieser würde aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und sei somit unzulässig und unzumutbar. Wegen fehlender Reisefähigkeit sei auch die Möglichkeit des Vollzuges zu verneinen. J. Die Instruktionsrichterin der ARK verfügte am 6. Juli 2006, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Sistierung von Verfahrenspflichten zur Papierabgabe wer- E-5812/2006 de abgelehnt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und der Beschwerdeführer habe bis am 24. Juli 2006 ein aktuelles ärztliches Zeugnis sowie eine Entbindungserklärung für die behandelnden Ärzte einzureichen. K. Am 7. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. G_______ vom 6. Juli 2006 inklusive Entbindungserklärung, am 14. Juli 2006 ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes Dr. H_______, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Juli 2006 zu den Akten. L. Am 4. August 2006 ersuchte die Instruktionsrichterin Dr. G_______ um Beantwortung von sieben Fragen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zur aktuellen Behandlung. M. Mit Schreiben vom 7. August 2006 beantwortete Dr. G_______ die gestellten Fragen unter Beilage eines Überweisungsberichtes von Dr. I_______ und Dr. J_______ (Psychiatrische Poliklinik ...) vom 12. April 2006. N. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2006 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde vom 3. Juli 2006. Im Wesentlichen führte das BFM aus, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stünden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da durch das Verhalten des Beschwerdeführers dessen Heimatland den Behörden nicht bekannt sei und demzufolge die Behandelbarkeit der Beschwerden im Heimatland nicht eingeschätzt werden könne. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. September 2006. O. Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, sich vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens ein letztes Mal zu äussern, allfällige Beweismittel einzureichen sowie sieben Fragen zu seinem Gesundheitszustand durch die behandelnden Ärzte beantworten zu lassen. E-5812/2006 P. Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. G_______ vom 22. Mai 2009 mit Antworten auf die von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Auf das vorliegende Verfahren ist das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Im vorliegenden Verfahren erging die angefochtene Verfügung in französischer Sprache; der Beschwerdeführer hat seine Rechtsschriften in deutscher Sprache eingereicht. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren daher vorliegend in deutscher E-5812/2006 Sprache geführt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Falls das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Hingegen prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Vorab stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Denn die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2006 auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, welcher mit Gesetz vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008, revidiert worden ist. Gemäss Art. 121 AsylG (Übergangsbestimmungen) gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. Gegen die Anwendung des neuen Rechts sprechen jedoch die Tatsachen, dass angesichts der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. vorstehende Erw. 3) zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten sei. Die angefochtene Verfügung beruht auf altem Recht und der Beschwerdeführer ficht die Rechtmässigkeit dieser Verfügung mit Bezug auf das damals gültige Recht an. Die Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung ausschliesslich nach neuem, bezüglich den Eintretensvoraussetzungen verschärftem Recht (vgl. zur Revision ausführlich BVGE 2007 Nr. 7 und 8), würde zum Mindesten die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs voraussetzen zur Anwendung des erst nach Beschwerdeerhebung in E-5812/2006 Kraft getretenen revidierten Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG. Dies kann vorliegend aber unterbleiben, weil vorliegend weder nach altem (Erw. 5) noch nach neuem Recht (Erw. 6) alle Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gegeben sind; aus dem selben Grund können ausführlichere übergangsrechtliche Erwägungen unterbleiben. 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 wurde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Betreffende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgab, die es erlaubten, ihn zu identifizieren; diese Bestimmung fand keine Anwendung, wenn der Betreffende glaubhaft machen konnte, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung bestanden, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG setzte also kumulativ voraus, dass ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder andere, die Identifikation erlaubende Papiere abgegeben wurden und keine Hinweise auf Verfolgung vorlagen, welche sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Unstrittig ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer keine Papiere abgegeben hat, welche die Identifikation erlauben. Strittig sind hingegen die Entschuldbarkeit der Nichtabgabe von Papieren (Erw. 5.2) sowie das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung (Erw. 5.3). 5.2 Die Frage, ob die unterbliebene Papierabgabe durch den Beschwerdeführer entschulbar sei, kann offen gelassen werden, da sie für das vorliegende Urteil nicht entscheidrelevant ist. 5.3 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, welche sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Das BFM hat dies damit begründet, an des Beschwerdeführers Herkunft aus Darfur und seiner sudanesischen Nationalität bestünden ernsthafte Zweifel („des doutes forts sérieux“). E-5812/2006 Seine Angaben entsprächen nicht denjenigen einer Person, welche tatsächlich aus der angegebenen Region stamme. Seine Kenntnisse der Region seien dürftig und teilweise seien die Angaben dazu sowie auch zu den Ursachen des Konfliktes in Darfur schlicht falsch. Da der Beschwerdeführer seine Herkunft nicht habe glaubhaft machen können und all seine Fluchtgründe verknüpft seien mit dem klar definierten Konflikt in Darfur, sei das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung zu verneinen. In der Vernehmlassung des BFM vom 22. August 2006 wird das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung nicht mehr thematisiert. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers werden lediglich unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Hindernisses für den Wegweisungsvollzug gewürdigt. Dies sowie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hatte am 13. Januar 2006, zwei Tage nach der Gesuchseinreichung und noch vor der summarischen Anhörung, einen ärztlichen Termin bei Dr. D_______ (A6/1). Ein ärztlicher Bericht dieses Arztes befindet sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht in den vorinstanzlichen Akten. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht von Dr. E_______ (Psychiatrisches Ambulatorium C_______) vom 3. Februar 2006 geht jedoch hervor, dass Dr. D_______ am 13. Januar 2006 beim Beschwerdeführer eine depressive Episode diagnostiziert und ihm ein Antidepressivum, ein Beruhigungsmittel sowie ein Antipsychotikum verschrieben hat. Aus diversen, auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten (Berichte des Psychiaters Dr. G_______ vom 22. Mai 2009, vom 7. August 2006 und vom 6. Juli 2006; Bericht des Psychiaters Dr. I_______ von der psychiatrischen Poliklinik (...) vom 12. April 2006; Bericht von Dr. F_______, Psychiatrischer Dienst (...), vom 8. März 2006; Bericht von Dr. E_______, Psychiatrisches Ambulatorium C_______, vom 3. Februar 2006) geht übereinstimmend, in kohärenter und nachvollziehbarer Weise hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Albträumen, Flashbacks sowie einer Depression litt. Aus den Arztzeugnissen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer E-5812/2006 offenbar ein massiv traumatisches Erlebnis gehabt hat; seinen Ärzten gegenüber hat er berichtet, es seien vor seinen Augen seine Familienangehörigen umgebracht worden. Schon im Arztzeugnis von Dr. E_______ vom 3. Februar 2006 werden depressive Symptome diagnostiziert, welche im Zusammenhang stünden mit den kürzlichen Erlebnissen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Dieser berichtete Dr. E_______ auch von schweren Albträumen. Anlässlich der Konsultation vom 8. März 2006 bei Dr. F_______ schilderte der Beschwerdeführer die erlebten Gewaltereignisse im Wesentlichen gleich wie in den Anhörungen im Asylverfahren. Der Arzt stellt beim Beschwerdeführer unter anderem Ich-Störungen mit dissoziativen Anteilen, Depersonalisation und Entfremdungsgefühle sowie eine „eingefrorene Stimmung“ fest, die er als Symptome einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit psychosozialer Überforderung beurteilt; das Beschwerdebild sei klar als schwer einzustufen; Dr. F_______ erwägt gar eine Hospitalisation. Nach Überweisung durch die psychiatrische Poliklinik (...) begann der Beschwerdeführer am 19. April 2006 eine ambulante Psychotherapie bei Dr. G_______ (vgl. dessen Zeugnis vom 6. Juli 2006), welche bis zum heutigen Tage andauert (vgl. den Bericht von Dr. G_______ vom 22. Mai 2009). Auch in dieser Therapie schilderte der Beschwerdeführer die Tötung seines Bruders und Vaters sowie die Vergewaltigung der Mutter, wobei der Arzt die Schilderungen als authentisch qualifizierte (vgl. das Zeugnis von Dr. G_______ vom 7. August 2006). Gemäss dem jüngsten Zeugnis von Dr. G_______ leidet der Beschwerdeführer auch heute noch weiterhin unter „flash backs“, Albträumen vom Verfolgtwerden durch Krieger mit Messern und suizidalen Gedanken; Dr. G_______ hält fest, es sei aufgrund sprachlicher und kultureller Barrieren schwierig, wirklich zum Patienten durchzudringen; dessen Beschwerden würden aber einen ernsten und keineswegs „aufgesetzten“ Eindruck machen (vgl. Zeugnis Dr. G_______ vom 22. Mai 2009). Natürlich vermögen die ärztlichen Berichte nicht wissenschaftlich nachzuweisen, welche Erlebnisse im Einzelnen den erwähnten gesundheitlichen Störungen zugrunde liegen und wo bzw. wann die Erlebnisse stattgefunden haben. Gleichwohl greift die Begründung der Vorinstanz zu kurz, wenn sie den Gesundheitsproblemen des Beschwerdeführers jede Relevanz abspricht mit der Begründung, die behauptete Herkunft aus dem Sudan bzw. Darfur sei „sehr zweifelhaft“. E-5812/2006 Zu kurz greift die Begründung deshalb, weil die erwähnten Gesundheitsprobleme im Rahmen der Eintretensprüfung grundsätzlich relevant sind, auch wenn in der Tat Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Darfur bestehen. Keinesfalls durfte wegen dieser Zweifel im Rahmen der Eintretensprüfung auf eine sorgfältige Erhebung der medizinischen Probleme und Erfassung derselben in den Akten verzichtet werden. Weil und insofern aber eben dies im vorinstanzlichen Verfahren geschehen ist, beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt (Art. 12 VwVG). Die sich aufgrund der heute aktenkundigen medizinischen Berichte aufdrängende Frage, woher die mit einer traumatisierenden Gewalterfahrung in Verbindung stehenden medizinischen Probleme des Beschwerdeführers stammen, hätte zumindest aufgeworfen werden müssen. Dies hat die Vorinstanz nicht gemacht. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist aus diesem Grund unvollständig und damit mangelhaft (Art. 32 Abs. 1 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG). Schliesslich wäre auf der Basis des vollständig erstellten Sachverhalts zu prüfen gewesen, ob die medizinischen Probleme respektive deren Ursachen als Hinweise auf Verfolgung zu qualifizieren seien, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG). Wie schon eingangs der Erwägung festgestellt, hat die Vorinstanz diese Prüfung sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung zur Beschwerde unterlassen und sich einzig auf die Erörterung der Gesundheitsprobleme lediglich unter dem Gesichtspunkt der Prüfung eines Vollzugshindernisses beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht die aktenkundig gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht in Zweifel. Aufgrund der vorliegenden Zeugnisse verschiedener Fachärzte muss nach Auffassung des Gerichts insbesondere davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer massive traumatische Ereignisse erlebt hat. Zusammen mit seinen Vorbringen sind sie als nicht offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung einzustufen, wenn man den sogenannten, von der ehemaligen ARK entwickelten (EMARK 1999 Nr. 17 E. 4.a S. 114; EMARK 2003 Nr. 18 E. 5 S. 114 ff.) „weiten Verfolgungsbegriff“ und den gegenüber der Glaubhaftmachung im E-5812/2006 Sinne von Art. 7 AsylG reduzierten Beweismassstab anwendet (EMARK 2004 Nr. 22 Erw. 5.b S. 149). Daran vermögen die berechtigten Zweifel der Vorinstanz an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus Darfur nichts zu ändern. 5.4 Zusammenfassend kann bezüglich der Konformität der Verfügung mit altem Recht festgehalten werden, dass die angefochtene Verfügung zum Einen in Verletzung von Verfahrensrecht (unvollständige Erhebung des Sachverhalts und Verletzung der Begründungspflicht) erlassen wurde und zum Andern die materiellen Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. aAsylG nicht gegeben sind. 6. 6.1 Gemäss dem mit Revision vom 16. Dezember 2005 geänderten und am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Laut Abs. 3 des erwähnten Artikels findet Absatz 2 Bst. a keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Bst. a), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). 6.2 Die revidierte einschlägige Gesetzesbestimmung zur Papierlosigkeit unterscheidet sich gegenüber der alten Fassung in mehrfacher Hinsicht: Zum Einen wurde der Begriff des rechtsgenüglichen Identitätspapieres präzisiert und restriktiver gefasst. Dies ist vorliegend aber nicht von Interesse, weil der Beschwerdeführer ja keinerlei Dokumente abgegeben hat. Zum Andern wurde der Begriff „Hinweise auf eine Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen“ ersetzt durch drei Tatbe- E-5812/2006 stände, bei deren Vorliegen trotz Papierlosigkeit auf das Asylgesuch einzutreten ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a, b und c). Von Interesse ist vorliegend Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG, welcher ein Nichteintreten trotz Papierlosigkeit ausschliesst, wenn „sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.“ In BVGE 2007/8 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Frage geäussert, inwiefern sich die zitierte Regelung im revidierten Asylgesetz unterscheide von der alten Fassung. Dabei ist das Gericht unter anderem zu folgenden Schlüssen gekommen: Aufgrund der Entstehungsgeschichte und der Materialien verbietet sich eine zum alten Recht analoge Anwendung der revidierten Bestimmung. Der Gesetzgeber wollte im Falle der „Papierlosigkeit“ alle offensichtlichen Verfahren über den Nichteintretenstatbestand abwickeln: Nicht einzutreten auf ein Asylgesuch ist dann, wenn die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und wenn offenkundig kein Bedarf für weitere Abklärungen besteht (Erw. 5.6.4 S. 89 f.). Kann hingegen aufgrund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, muss auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingeigenschaft – oder von Wegweisungsvollzugshindernissen – eingetreten werden. (Erw. 5.6.6 S. 91 f.). Bezüglich des Beweismasses wurde festgehalten, dass dieses nach dem Willen des Gesetzgebers zwar verschärft werden sollte (5.6.4 S. 90), sich in der Praxis jedoch nicht weit von der „offensichtlichen Haltlosigkeit von Hinweisen auf Verfolgung“ im Sinne der alten Bestimmung entfernen dürfte (Erw. 5.6.6 S. 92). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Anwendung der obig dargelegten Grundsätze zum Schluss, dass nach der Anhörung des Beschwerdeführers „zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses“ nötig gewesen wären. Die schon zum Zeitpunkt der summarischen Befra- E-5812/2006 gung am 17. Januar 2006 vorhanden gewesenen massiven Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers hätten es geboten, diese näher abklären zu lassen, aktenkundig zu machen und zu würdigen in Bezug sowohl auf die geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft als auch auf das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen. In der vorliegenden Konstellation haben die Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers unter altem und neuem Recht eine sehr ähnliche Bedeutung: Während sie unter altem Recht als nicht zum vornherein haltlose Hinweise auf Verfolgung zu qualifizieren sind (vgl. zur Begründung Erw. 5.2 oben), stellen sie unter neuem Recht Anlass dar zu weiteren Abklärungen. Und auch unter revidiertem Recht kann den Gesundheitsproblemen des Beschwerdeführers nicht jede Relevanz abgesprochen werden wegen Zweifeln an der behaupteten Herkunft aus Darfur. Die von der Vorinstanz nicht vollständig erhobenen Gesundheitsprobleme sind eben gerade ein Element, welches in die vorinstanzlichen Erwägungen über die Herkunft und über die geltend gemachten Verfolgungserlebnisse hätte Eingang finden müssen; die aus den Arztzeugnissen hervorgehenden unübersehbaren Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer offenkundig massiv traumatisierende Ereignisse erlebt haben muss, denen unter Umständen flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt, hätten die Vorinstanz auch unter neuem Recht veranlassen müssen, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weitere Abklärungen vorzunehmen und demzufolge auf das Asylgesuch einzutreten. 6.4 Bezüglich der Konformität der Verfügung mit neuem Recht kann also festgehalten werden, dass „nach der Anhörung“ die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich verneint werden kann und zusätzliche Abklärungen nötig sind mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für ein Nichteintreten auch nach neuem Recht nicht gegeben. 6.5 Der Bedarf an zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) primär in der Erhebung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, sondern in einer nochmaligen Befragung desselben und Würdigung der bisher gemachten und neu zu erhebenden Aussagen; zu berücksichtigen werden insbesondere die auf Beschwerdeebene aktenkundig gemachten Beschwerden sein. Dabei wird insbesondere E-5812/2006 der von Dr. G_______ im Arztzeugnis vom 22. Mai 2009 ausgedrückten Schwierigkeit Rechnung zu tragen sein, Zugang zu finden zum Beschwerdeführer, welcher gemäss den diversen Arztberichten aufgrund von Gewalterfahrungen traumatisiert ist. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz trotz nicht gegebener materieller Voraussetzungen einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat. Die angefochtene Verfügung hält vor dem Bundesrecht auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht Stand, da sie gestützt auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt sowie in Verletzung der Begründungspflicht erging. Bei der derzeitigen Aktenlage sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid auch in Anwendung des revidierten Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht gegeben. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu weisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist weder rechtlich vertreten noch sind ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden (vgl. Art. 8 und 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Deshalb ist ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. E-5812/2006 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück gewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Urs Wüthrich Versand: Seite 18