Abtei lung V E-581/2010/kuc {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Somalia, vertreten durch lic.iur. Michael Guidon, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-581/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine minderjährige Somalierin, eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober 2009 ihr Heimatland per Flugzeug verliess, über Dschibuti nach Frankreich weitergeflogen sei, am 10. Oktober 2009 in die Schweiz gelangt sei, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass gemäss einer Meldung von EURODAC vom 12. Oktober 2009 die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2008 in Malta daktyloskopiert wurde, dass das BFM am 13. Oktober 2009 das Spital B._______ mit einer Knochenanalyse zur Altersbestimmung der Beschwerdeführerin beauftragte, dass die radiologische Untersuchung das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter, mithin deren Minderjährigkeit bestätigte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung durch das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 27. Oktober 2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in Somalia herrsche Krieg, dass ihr Vater zu Hause von den C._______ (einer islamistischen militanten Bewegung in Somalia) umgebracht und ihre Schwester vergewaltigt worden sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) habe fliehen können, wobei sie mit einem Messer am rechten Schienbein verletzt worden sei, dass am 28. Oktober 2009 der Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Minderjährigkeit eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beigeordnet wurde, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 4. November 2009 in Anwesenheit ihrer Vertrauensperson das rechtliche Gehör betreffend ihrer daktyloskopischen Erfassung in Malta gewährte, dass sie dabei in Abweichung zu ihren früheren Ausführungen angab, sie habe Somalia bereits im August 2008 verlassen und sei über E-581/2010 Äthiopien und Sudan nach Libyen gereist und von dort in einem Boot nach Malta gelangt, dass sie im November 2008 in Alfar (Malta) ein Asylgesuch gestellt und in einem Lager mit weiteren 5000 Personen gelebt habe, dass sie am 3. März 2009 in ein nahe gelegenes Lager transferiert worden sei und eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass sie Malta verlassen habe, weil auch alle anderen dort lebenden Personen ausgereist seien, da es keine Arbeit gebe, dass sie am 8. Oktober 2009 nach Italien geflogen sei und am darauffolgenden Tag von dort in die Schweiz weitergereist sei, dass sie die erwähnte Aufenthaltsbewilligung bei ihrem in Italien lebenden Cousin gelassen habe, dass sie zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta angab, Flüchtlinge in Malta erhielten nur eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres, danach würde diese nicht wieder erneuert werden und man lande auf der Strasse, ohne Arbeit, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 – dem Rechtsvertreter am 25. Januar 2010 schriftlich eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, sie nach Malta wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Malta sei gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie dem „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend E-581/2010 Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Malta am 16. Dezember 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt habe und eine Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO) bis spätestens zum 16. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs im Beisein einer Vertrauensperson die Abklärungsergebnisse des BFM, beziehungsweise den Aufenthalt als Asylsuchende in Malta vor der Einreise in die Schweiz bestätigt habe, dass sie ferner erklärt habe, in Malta gebe es keine Arbeit, Flüchtlinge würden dort eine nicht wieder erneuerbare Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten, danach lande man auf den Strassen, dass diese Einwände kein Hindernis für die Überstellung nach Malta darstellen würden, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, so dass das Non-Refoulment-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Malta bestünden, dass weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und der Vollzug der Wegweisung sowohl technisch möglich als auch praktisch durchführbar sei, dass das BFM gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, E-581/2010 dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab mit Telefax) am 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und beantragte, diese sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass er weiter beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerdeführerin ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei und von der Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses abzusehen sei, dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 1. Februar 2010 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-581/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete und begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorliegend vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, der sich aus Art. 29 bis 35 VwVG ergibt, verletzt hat, dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begründen, dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6), dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E.2b), E-581/2010 dass gemäss Art. 3 Abs. 4 Dublin-II-VO einem Asylbewerber schriftlich und in einer ihm bekannten Sprache die Anwendung dieser Verordnung, deren Fristen und Wirkung mitzuteilen sind, dass mit dieser Pflicht für die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung getragen wird, dass dem Grundsatz des „fair trial“ nur dann Genüge getan ist, wenn der Antragsteller über die massgeblichen Bestimmungen der auf ihn anzuwendenden Normen informiert ist und dadurch seine Rechte entsprechend wahren kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. überarbeitete Auflage, Wien und Graz 2010, S. 78), dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommt, dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird, dass die Vorinstanz zur Begründung der Zuständigkeit Maltas in ihrer Verfügung pauschal auf das DAA und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 verwies, dass indessen das BFM gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 29 a Abs. 1 Asylverordnung I über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1] verpflichtet ist, die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Dublin-II- VO festgelegt sind, zu prüfen, dass mit dieser völkerrechtlich neu geschaffenen Verpflichtung die Mitgliedstaaten zwingend ein Zuständigkeitsprüfungsverfahren nach den hierarchisch aufgebauten Kriterien der Art. 6 bis 12 bzw. 14 und 15 der Dublin-II-VO durchzuführen haben, bevor der Asylantrag materiell zu prüfen ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG a.o.O., S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2010 weder die Dublin-II-VO als rechtliche Grundlage noch das zutreffende Zuständigkeitskriterium in deren Kapitel III (Art. 5-14 Dublin-II-VO) nannte, nach welchem Malta für die Durchführung der materiellen Prüfung des Asylantrags zuständig ist, dass somit feststeht, dass das BFM seine sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Begründungspflicht verletzt hat und der E-581/2010 Beschwerdeführerin dadurch eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde betreffend die Zuständigkeit Maltas gemäss Dublin-II-VO nicht möglich war, dass angesichts der nachfolgenden Erwägungen vorliegend offen bleiben kann, ob dieser Mangel durch das Bundesverwaltungsgericht geheilt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Malta geltend machte, dem Kindswohl sei eine vorrangige Bedeutung beizumessen, insbesondere seien die Persönlichkeit des Kindes und seine Lebensumstände umfassend zu berücksichtigen, was die Vorinstanz mit keinem Wort getan habe, weshalb eine Rückweisung der Verfügung unumgänglich sei, dass gemäss bisheriger Praxis im Falle von unbegleiteten Minderjährigen namentlich der Frage des Wegweisungsvollzuges zentrale Bedeutung zukommt und besondere Beachtung zu schenken ist, mithin das BFM verpflichtet ist, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären und sich dabei an Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zu orientieren (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13 E. 5bb/e; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5 S. 256), dass dies sinngemäss auch in sogenannten Dublin-Verfahren zu gelten hat, mithin sich das BFM auch bei der Anwendung der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mit den konkreten Umständen des Einzelfalles bei unbegleiteten Minderjährigen auseinanderzusetzen hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, sich in den entsprechenden Erwägungen indessen lediglich damit begnügte, pauschal festzuhalten, es bestünden weder Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch sprächen andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Malta, dass allgemein bekannt ist, dass die Bedingungen in Malta für Asylsuchende nicht unproblematisch sind (vgl. Bericht des Europäischen Parlaments „The conditions in centres for third country nationals [...] with a particular focus on provisions and facilities for E-581/2010 persons with special needs in the 25 EU member states“ vom Dezember 2007; Bericht von Médecins sans frontières „Not Criminals“ vom April 2009; Civil Society Report on Administrative Detention of Asylum Seekers and Illegaly Staying Third Country Nationals in the 10 New Member States of the European Union, Dezember 2007 [www.detention-in-europe.org]), dass ferner aus der Befragung der Beschwerdeführerin hervorging, dass sich ihr Cousin in Italien aufhält, dass sich auch aufgrund dieser zusätzlichen Hinweise geradezu eine individuelle Prüfung der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Malta aufdrängt, dass das BFM mit seiner gänzlichen Unterlassung der persönlichen Aspekte der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal seine sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Begründungspflicht verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass das BFM indessen vorliegend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör offensichtlich in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich ist, da allfällige Abklärungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin (Minderjährigkeit; Familienangehörige in anderen Mitgliedstaaten der EU) durch die Vorinstanz zu erfolgen haben, ansonsten eine Beschwerdeinstanz verloren ginge, dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2010 aufzuheben ist, dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, E-581/2010 dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die bisher angefallenen Kosten der Vertretung durch das BFM zu übernehmen sind, dass seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand der Beschwerde zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) die Parteientschädigung auf Fr. 750.- (inkl. Auslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen ist, weshalb das BFM entsprechend anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-581/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 20. Januar 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und [kantonale Behörde]. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 11