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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2010 E-5808/2010

19 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,043 parole·~10 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-5808/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Benin, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2010/ N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5808/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Benin im Mai 2010 verliess und über ihm unbekannte Länder, unter Umgehung der Grenzkontrolle, am 30. Juni 2010 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass er in das (...) transferiert und dort am 27. Juli 2010 befragt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ausführlichen Befragung im (...) sowie der Anhörung vom 11. August 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seinem fünften Lebensjahr zusammen mit seiner Mutter in Gabun gelebt, dass er nach dem Tod seiner Mutter, niemanden gehabt habe, der sich um ihn und seine geschwollenen Beine hätte kümmern können, dass seine Mutter Muslimin gewesen sei und gleichzeitig einem Kult namens B._______ angehört habe, dass die Mitglieder dieses Kults den Beschwerdeführer hätten umbringen wollen, weshalb er nach Benin geflüchtet sei, dass er in Benin von einem Voodoo-Priester C._______ aufgenommen worden und gepflegt worden sei, dass C._______ ihm erklärt habe, seine geschwollenen Beine seien die Folge eines Fluches des Geheimkultes, weil seine Mutter beim Eintritt in den Kult möglicherweise ein Gelübde abgelegt und ihren Sohn für ihren eigenen Erfolg geopfert habe, dass er zudem dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, sich in keinem "schwarzen Land" vor diesen Kultleuten verstecken zu können, da sie ihn überall finden würden, weshalb er ihm zur Flucht ins Ausland verholfen habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, E-5808/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2010 – gleichentags eröffnet und persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und dessen Wegweisung – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt des Rechtskraft zu verlassen habe, dass es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche ihm die Einreichung solcher verunmöglichten, dass nämlich das Fehlen jeglichen Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Ausweisdokumente vorzulegen, dass er widersprüchliche Angaben zum Besitz einer Geburtsurkunde und zur Möglichkeit, zwecks Papierbeschaffung jemanden im Heimatland kontaktieren zu können, gemacht habe, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne jegliches Reiseoder Identitätspapier und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, von Benin bis in die Schweiz gelangt zu sein, realitätsfremd erscheine, dass die Schilderung seiner Reise von seinem Heimatland bis in die Schweiz als derart realitätsfremd einzustufen sei, dass die Vermutung naheliege, er beabsichtige nicht nur das Verheimlichen der wahren Umstände seines Reiseweges, sondern er wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen widersprüchlich und vage ausgefallen seien, dass er beispielsweise in (...) angeben habe, aus Gabun deswegen geflüchtet zu sein, weil ihn die Kultmitglieder hätten umbringen wollen, in der Anhörung jedoch angegeben habe, er habe dort niemanden, der ihn ernähren und sich um seine kranken Beine kümmern würde, E-5808/2010 dass er zudem einmal angeben habe, seine Mutter sei beim Anblick des brennenden Marktes zusammengebrochen und später im Spital gestorben, ein anderes Mal habe er erklärt, sie sei ermordet worden, dass die konkrete Art der Bedrohung durch die Kultleute anhand seiner Aussagen unklar geblieben sei, dass der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung, selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würde, die Asylrelevanz fehle, da er es unterlassen habe, die Behörden im Heimatland um Schutz zu bitten und folglich dem beninischen Staat nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzli chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2010 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet E-5808/2010 (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif tenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-5808/2010 dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend erwogen hat, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllt, dass seine oberflächlichen und unplausiblen Aussagen eindeutig den Schluss zulassen, er habe nicht selbst Erlebtes geschildert, sondern einen konstruierten Sachverhalt, dass die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zur vorinstanzlichen Argumentation enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), E-5808/2010 weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, E-5808/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Benin oder Gabun noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5808/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 9

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