Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5791/2014
Urteil v o m 3 0 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien
A._______, Äthiopien, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…).
E-5791/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März 2011 im Transitzentrum (TZ) Altstätten und der Anhörung vom 18. Oktober 2013 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass sie ethnische Oromo amharischer Muttersprache sei, aus B._______ stamme, während (…) Jahren die Schule besucht und seit ungefähr 1988 in C._______ bei ihrer – inzwischen verstorbenen – Tante gelebt habe, dass sie Mutter eines (…) geborenen Sohnes sei, mit dessen Vater sie bis zur Trennung im selben Jahr im Konkubinat gelebt habe, dass sie in C._______ seit 2008 Betreiberin eines (…) gewesen sei und das Lokal als regelmässigen Versammlungsort der illegalen Oromo- Bewegung zur Verfügung gestellt habe, zumal sie selber deren Sympathisantin sei und dieser auch schon ein paar Mal Geld gespendet habe, dass sie auf den 13. April 2009 bei der Polizei vorgeladen gewesen und dabei sowie während der nachfolgenden vierwöchigen Inhaftierung betreffend diese illegalen Versammlungen befragt und auch geschlagen und bedroht worden sei, jedoch standhaft alles abgestritten habe, dass in der Folge noch einige wenige Versammlungen in ihrem Lokal stattgefunden hätten, dass sie am 2. September 2009 eine weitere Vorladung zum Erscheinen am selben Tag auf dem Polizeiposten erhalten habe, verbunden mit der Androhung von "Massnahmen" beziehungsweise ihrer Enteignung im Unterlassungsfall, dass sie aus Angst und auf Anraten des örtlichen Oromo-Vorsitzenden den Entschluss zur Ausreise getroffen und diesen sofort umgesetzt habe, indem sie gleichentags beziehungsweise nach fünf Tagen in den Sudan gereist sei, von wo sie Mitte Februar 2011 in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg via Kairo nach Rom und am 16. Februar 2011 per Zug weiter in die Schweiz gelangt sei,
E-5791/2014 dass sie ihren Sohn in die Obhut ihrer Cousine in C._______ gegeben und nun aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt mehr zu dieser habe, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel die Vorladung vom 2. September 2009 und einen auf sie lautenden Ausweis der "Oromo Liberation Front" zu den Akten gab, jedoch trotz entsprechender Aufforderungen keine Identitätsdokumente einreichte und hierzu erklärte, sie habe nie einen Reisepass besessen, ihre Identitätskarte beziehungsweise ihr Kebeleausweis sei am 13. April 2009 zusammen mit ihrer (…)lizenz eingezogen worden und weitere Dokumente könne sie nicht beschaffen, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. September 2014 – eröffnet am 11. September 2014 – ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und zudem jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, dass die Beschwerdeführerin ihre Beweggründe für die Unterstützung der illegalen Oromo-Bewegung nur oberflächlich, vage und undifferenziert zu schildern vermocht habe und auch die Auskünfte über die Ziele und Organisation der Bewegung unsubstanziiert und pauschal geblieben seien, dass die hierfür angegebenen Rechtfertigungsgründe (blosse Sympathisantin ohne tieferen politischen Sachverstand) angesichts der angeblichen und mit Risiken verbundenen Geldspenden und Zurverfügungstellung des Versammlungslokals unglaubhaft erschienen, dass der abgegebene Mitgliederausweis die Zweifel an der Unterstützung der Oromo-Bewegung nicht zu beseitigen vermöchte, zumal dessen Echtheit fragwürdig sei, da sie sich selber als Nicht-Mitglied bezeichne, dass ferner die Zurverfügungstellung des Versammlungslokals und die darauf basierenden eigentlichen Verfolgungsmassnahmen infolge nicht nachvollziehbarer, ausweichender und abschweifender Ausführungen zu bezweifeln seien und die Beschwerdeführerin die betreffenden Ungereimtheiten auf Vorhalt hin nicht schlüssig zu erklären imstande gewesen sei,
E-5791/2014 dass die eingereichte Vorladung denn auch betreffend den Vorladungsgrund und die Unterlassungsandrohungen inhaltlich nicht mit ihren Aussagen übereinstimme, welcher Umstand sowohl die Echtheit der Vorladung als auch die betreffenden Aussagen in erhebliche Zweifel zögen, dass diese Zweifel zudem durch Widersprüche in der Ereignischronologie zwischen dem Erhalt der Vorladung und der Ausreise bekräftigt würden, dass sich angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen die Prüfung ihrer Asylrelevanz zwar grundsätzlich erübrige, dennoch aber auf das offensichtliche Bestehen zumutbarer innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten in urbane Zentren – im Falle der Beschwerdeführerin beispielsweise Addis Abeba – hinzuweisen sei, da in ländlichen Gegenden Äthiopiens die Polizei bekanntermassen häufig nach persönlichem Gutdünken gegen die Bewohner vorgehe, dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden, zumal keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse (insb. i.S.v. Art. 5 AsylG oder Art. 3 EMRK) auszumachen seien, dass zudem in Äthiopien heute weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprächen, dass die Beschwerdeführerin denn auch vor ihrer Ausreise selbständig für ihren Lebensunterhalt und jenen ihres Sohnes aufgekommen sei, einen (…)betrieb mit mehreren Angestellten erfolgreich geführt habe und auf ein soziales Beziehungsnetz (…) zurückgreifen könne, womit besonders begünstigende Faktoren für ein Wiedereinleben im Heimatstaat bestünden, dass der Vollzug im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass für die einlässliche Begründung auf den Wortlaut gemäss der bei den Akten befindlichen Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin dessen Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der
E-5791/2014 vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung und gegebenenfalls zur nochmaligen Durchführung der Befragung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt, dass sie in der Begründung die Wahrheitskonformität ihrer sachverhaltlichen Vorbringen bekräftigt und geltend macht, es sei ihr nicht klar, wieso das BFM ihr keinen Glauben schenke, dass sie eine einfache Frau mit Grundschulausbildung sei und sich nicht eingehend mit politischen Hintergründen befasse, die Oromo-Gruppierung ihr aber am Herzen liege, wozu sie – analog Vereins- und Parteimitgliedern in der Schweiz – deren genaue Organisation nicht zu kennen brauche, dass sie unmöglich in ihr Heimatland zurückkehren könne, weil sie dort in Schwierigkeiten geraten würde, eine Retraumatisierung ihrer Hafterlebnisse befürchte und als Alleinstehende mit einem Kind schutzlos sei, dass der Beschwerde sechs Fotografien beiliegen, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2014 der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens festgestellt und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht gestellt wurde,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-5791/2014 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das prozessuale Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass der Eventualantrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zum Vornherein gegenstandslos ist, da der angefochtene Entscheid bereits ein materieller ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
E-5791/2014 oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist, zumal der Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel offensichtlich keine andere Betrachtungsweise eröffnen, dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf beschränkt, die Wahrheitskonformität ihrer Vorbringen zu bekräftigen und ihr Erstaunen über die Erkenntnisse des BFM auszudrücken, die einzelnen vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse nur partiell und weitgehend pauschal beanstandet und im Übrigen Entkräftungs- und Erklärungsversuche unternimmt (einfache Frau mit blosser Grundschulbildung, fehlendes fundiertes politisches Wissen, Herzensangelegenheit usw.), die in der vorgelegten Form und unter Berücksichtigung der Akten offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen, dass insbesondere auch die suggerierte geringe Schulbildung nicht ihren Angaben im TZ entspricht (vgl. vorinstanzliche Akten A4 Ziff. 8: […] Jahre Schule mit zuletzt […]),
E-5791/2014 dass – abgesehen von der erkannten Unglaubhaftigkeit der angeblichen Inhaftierung – auch das Argument der in den Hafterlebnissen gründenden Retraumatisierungsfurcht erstaunt, lassen sich doch den Akten und insbesondere den Befragungs- und Anhörungsprotokollen auch nicht ansatzweise Traumatisierungsmerkmale entnehmen, dass das BFM auch in seiner Beweismittelwürdigung vollumfänglich zu stützen ist und die Betrachtung der abgegebenen Vorladung schon aufgrund der Machart des Dokumentes, seines Inhalts und der geschilderten Zustellungsumstände auf eine offensichtliche Fälschung schliessen lässt, dass im Weiteren die der Beschwerde beigelegten sechs Fotografien, welche scheinbar die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Kundgebungen dokumentieren, weder im Beilagenverzeichnis aufgeführt noch mit irgendwelchen Kommentaren versehen sind, weshalb sie mangels Erkennbarkeit einer argumentativen Stossrichtung keiner näheren Würdigung bedürfen, dass die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Unstimmigkeiten und eine persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin offenlegen, deren vertieftere Erörterung sich jedoch angesichts des sich klar präsentierenden Ergebnisses erübrigt, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
E-5791/2014 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar ist und hierzu wiederum vollumfänglich auf die – in der Beschwerde substanziell weitgehend unbestritten bleibenden – Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III/1 und 2) verwiesen werden kann, wo insbesondere auch eine zutreffende Lageeinschätzung betreffend Äthiopien und einlässliche individuelle Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen wurden, dass der in der Beschwerde erhobene Einwand der Schutzlosigkeit der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau dem vorinstanzlich zutreffend erkannten und substanziell nicht bestrittenen Bestehen eines umfassenden und tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes entgegensteht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E-5791/2014 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde nach dem Erwogenen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 110a AsylG) ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen und ihr die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5791/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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