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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2017 E-5785/2017

25 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,784 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5785/2017

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2017 / N (…).

E-5785/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Juni 2017 und der Anhörung vom 21. August 2017 gab er im Wesentlichen an, er sei in Gambia Fussballspieler in einem Verein gewesen, bis bei ihm eine Perikarditis (Herzbeutelentzündung) infolge einer Tuberkulose diagnostiziert worden sei. Mit Unterstützung der gambischen Regierung, seines Vereins und einer Hilfsorganisation habe er sich im Jahr 2011 in Indien operieren lassen können. Im November 2015 habe er einen Rückfall gehabt; mittlerweile leide er an einer chronischen Perikarditis. Eine Behandlung in Gambia sei nicht möglich, weshalb er auf Ratschlag mehrerer Personen zur ärztlichen Behandlung in die Schweiz gekommen sei. Der Beschwerdeführer reichte medizinische Unterlagen über Untersuchungen in Gambia, einen medizinischen Bericht über seinen Eingriff in Indien sowie einen Arztbericht betreffend Spitalaufenthalt in Palermo vom 19. Dezember 2016 ein. B. Am 1. September 2017 traf ein Arztbericht eines schweizerischen Hausarztes vom 30. August 2017 betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 – eröffnet am 4. Oktober 2017 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung [recte: Wegweisungsvollzug] unzumutbar sei, und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unent-

E-5785/2017 geltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl gemäss Art. 110a AsylG zu bestellen. E. Am 13. Oktober 2017 wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragte nur die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich blieben das Nichteintreten auf das Asylgesuch (Ziff. 1 des Dispositivs) und die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 2 des Dispositivs) unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die Kognition nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 AsylG zukommt (vgl. Urteil des BVGer E-2122/2014 vom 5. Mai 2014).

E-5785/2017 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 3.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-5785/2017 Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 3.4 3.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 3.4.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Lage in Gambia zumutbar ist. 3.4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Wegweisungsvollzug sei auch in individueller Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer habe den gesundheitlichen Rückfall im Jahr 2015 nicht glaubhaft dargelegt. So habe er keine Belege für den Rückfall eingereicht, während er zahlreiche medizinische Berichte aus dem Jahr 2011 eingereicht habe. Angesichts der Tatsache, dass er bei seiner ersten Behandlung der Krankheit in der Heimat grosse Aufmerksamkeit und Unterstützung genossen habe, sei es zweifelhaft, dass er sich nicht wieder an die gleichen Stellen gewandt habe. Der Spitalaufenthalt in Palermo sei aufgrund einer Lungenentzündung erfolgt; der Arztbericht enthalte keine Hinweise auf einen Rückfall betreffend Perikarditis. Ebenso wenig enthält der in der Schweiz in Auftrag gegebene Arztbericht einen Hinweis auf einen Rückfall. Der Bericht sehe lediglich die Einnahme eines Schmerzmittels und eine halbjährliche Nachuntersuchung vor. Eine Nachbehandlung sei bereits Bestandteil der medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2011 gewesen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer indes nicht nachgekommen. Zudem sei er jung und verfüge mit dem Fussballverein und einem Regionalpolitiker, der ihn grosszügig unterstützt habe, über ein soziales Beziehungsnetz in Gambia. Des Weiteren könne er seine abgebrochene Ausbildung im Management Development Institute in B._______ wieder aufnehmen, um sich erfolgreich wieder in Gambia eingliedern zu können. 3.4.4 Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll. So bringt er nichts vor, das den angeblichen gesundheitlichen Rückfall im Jahr 2015 belegen könnte. Seiner Erklärung, es sei schwierig aus dem Ausland medizinische Unterlagen zu beschaffen, da das lokale Spital verlange, dass eine bevollmächtigte Person die Unterlagen abhole, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte alle

E-5785/2017 medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2011 beschaffen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso es ihm nicht auch möglich sein sollte, neuere Arztberichte aus dem Jahr 2015 einzureichen. Aus den Arztberichten von Palermo und der Schweiz sind zudem keinerlei Hinweise auf einen erneuten Ausbruch der Krankheit zu entnehmen. Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschwerdeführers zum Rückfall demnach zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Ebenso hat sie richtigerweise festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht zumutbar ist, da der Beschwerdeführer jung ist, über ein soziales Beziehungsnetz und eine gute Schulbildung verfügt sowie seine abgebrochene Ausbildung wieder aufnehmen kann und somit die Voraussetzungen für eine Integration in Gambia gegeben sind. 3.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Nach dem Gesagten ist der Rückweisungsantrag ebenfalls abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5785/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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