Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5784/2015
Urteil v o m 2 7 . April 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N (…).
E-5784/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ – verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…) und gelangte über D._______ und weitere (ihr unbekannte) Länder am 8. März 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 21. März 2012 erfolgte die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM- Akten: A5/10) und am 26. Februar 2013 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A14/15). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr (…) sei rund (…) Jahre im Militärdienst gewesen, bevor er im (…) verschwunden sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin (…) vom eritreischen Militär zu Hause aufgesucht worden. Dabei sei ihr mit einer Busse von 50‘000 Nakfa oder mit einer Gefängnisstrafe gedroht worden, wenn sie den Aufenthalt ihres (…) nicht bekannt geben würde. Da sie weder in der Lage gewesen sei, den Aufenthaltsort ihres (…) ausfindig zu machen noch das entsprechende Geld zu bezahlen, sei sie im (…) illegal aus Eritrea ausgereist. In persönlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, die Schule vorzeitig abgebrochen zu haben. Zum Militärdienst sei sie nie aufgeboten worden. Auch eine Ausbildung habe sie nie gemacht, indessen sei sie in der (…) tätig gewesen und habe auch zeitweise in E._______ gearbeitet. B. Mit Verfügung vom 17. August 2015 – eröffnet am 19. August 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 8. März 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung des abweisenden Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft ausgefallen.
E-5784/2015 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2015 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihr der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtbeistand beizuordnen. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihre Bedürftigkeit mit geeigneten Mitteln zu belegen, verzichtete vorab auf das Erheben eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung des Sozialamts des Kantons F._______ vom 28. September 2015 ein. F. F.a Am 9. Oktober 2015 liess sich die Vorinstanz vernehmen. F.b Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss den mandatierten Rechtsvertreter lic.iur. LL.M. Tarig Hassan, als amtlichen Rechtsbeistand ein.
E-5784/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
E-5784/2015 bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
E-5784/2015 machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids an, weder die geltend gemachte Reflexverfolgung noch die Ausführungen zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin seien glaubhaft ausgefallen. In Bezug auf das Verschwinden ihres (…) habe sich die Beschwerdeführerin zunächst in zeitliche Widersprüche verstrickt. So habe sie bei der BzP ausgesagt, das letzte Mal sei sie im (…) vom Militär aufgesucht worden. Anlässlich der Bundesanhörung habe sie jedoch erklärt, die Besuche der Behörden hätten im Abstand mehrerer Wochen stattgefunden, nur um gleich anschliessend anzufügen, der letzte Besuch sei bereits im (…) gewesen. Ferner habe sie zu Protokoll gegeben, zwischen der letzten Aufforderung, Geld zu bezahlen und ihrer Ausreise seien ein bis zwei Monate vergangen. Die Schilderungen des Behördenkontaktes seien aber nicht nur widersprüchlich, sondern auch vage und unsubstantiiert ausgefallen. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin seien ihre Beschreibungen zu den Besuchen des Militärs nämlich oberflächlich und knapp geblieben, sodass nicht nachvollzogen habe werden können, wie sich die Besuche des Militärs bei ihr abgespielt hätten. So habe sie namentlich zu Protokoll gegeben, die Besuche seien nichts Besonderes gewesen, Männer aus der Einheit (…) seien zu ihr nach Hause gekommen. Sie habe die Männer jedoch, abgesehen von der Hautfarbe und Grösse des einen Mannes, nicht weiter beschreiben können. Auch habe sie erst auf Nachfrage hin die Farbe und die Marke des Autos genannt. In Anbetracht dessen, dass es sich bei den drei Besuchen des Militärs um die Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin handle, welche sie zur Ausreise bewegt hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Vorfälle detailreich und widerspruchsfrei hätte widergeben können. Auch betreffend ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin oberflächliche, knappe und vage Aussagen gemacht. So sei es ihr beispielsweise nicht gelungen zu erklären, wie sie die Ausreise aus Eritrea geplant habe. Vielmehr sei sie den gestellten Fragen zunächst ausgewichen, indem sie mit Gegenfragen geantwortet habe, um in der Folge lediglich die Reiseroute zu wiederholen. Die eigentlich gestellte Frage zur Planung sei aber unbeantwortet geblieben. Auch als sie gefragt worden sei, weshalb sie
E-5784/2015 über G._______ ausgereist sei, sei sie zunächst ausgewichen, habe Gegenfragen gestellt und schliesslich zu Protokoll gegeben, sie sei über G._______ ausgereist, da ihr ein entfernter Cousin mitgeteilt habe, man könne über G._______ ausreisen. Erst nach mehrfachem Nachhaken habe sie namentlich zu Protokoll gegeben, ihr Cousin habe ihre Ausreise per Telefon organisiert, deshalb sei es ihr auch nicht möglich, Aussagen zu den Kosten der Reise zu machen. Diese habe ihre Cousine aus H._______ getragen. Es sei ihr sodann nicht möglich gewesen, etwas über die Landschaft und die Dauer der Reise von G._______ nach I._______ zu sagen, da sie nachts ausgereist sei. Schliesslich sei es ihr nicht gelungen, den Bus oder den Fahrer des Busses zu beschreiben. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest. Sie wies insbesondere daraufhin, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen müsse, was auch im eritreischen Kontext gelte. Zudem führte sie weitere Widersprüche in Bezug auf die Ausreiseorganisation auf. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin, ihre Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft ausgefallen. Was die Widersprüche zu den zeitlichen Angaben betreffe, so dürften diese angesichts der Tatsache, dass Daten in Eritrea eine sehr untergeordnete Rolle spielten, nicht überbewertet werden. Vielmehr sei entscheidend, dass die Beschwerdeführerin die Zeiträume, in denen die behördlichen Visiten stattgefunden hätten, nachvollziehbar und realitätsnah habe schildern können. Auch wenn die Antworten der Beschwerdeführerin auf die gestellten Fragen teilweise knapp ausgefallen seien, seien die Schilderungen zum Kontakt mit den Militärbehörden sachlich, differenziert und insgesamt überzeugend gewesen. Die Vorinstanz sei bei ihrer Argumentation sodann unsorgfältig vorgegangen, nämlich indem sie etwa ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin habe gesagt, das Auto sei weiss gewesen, während sie vielmehr zu Protokoll gegeben habe, dieses sei „erdig“ gewesen. Auch die weiteren Vorhalte der Vorinstanz seien unzutreffend. Insbesondere sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Landschaft bei der Ausreise aufgrund der Dunkelheit nicht habe beschreiben können. Auch die weiteren Ausführungen seien hinreichend konkret und stringent ausgefallen. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass eine legale Ausreise aus dem Land ohne viel Geld oder besondere Beziehungen in Eritrea ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin stamme aber aus einfachen Verhältnissen, habe die Pri-
E-5784/2015 marschule wegen (…) abbrechen müssen und habe danach von Einkünften aus der (…) gelebt. Diese Umstände seien nie in Zweifel gezogen worden, weshalb erstaune, dass die Vorinstanz ohne Nennung von triftigen Gründen von einer legalen Ausreise ausgehe. Aufgrund der als glaubhaft betrachteten Vorbringen erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin glaubhaft machen können, dass sie wegen des Verschwindens ihres (…) im (…) in den Fokus der eritreischen Militärbehörden geraten sei. Es liege eine Reflexverfolgung vor. Aufgrund der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise seien sodann subjektive Nachfluchtgründe gegeben. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat, weshalb der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine mehrjährige Gefängnisstrafe drohe. Durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland habe sich die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin zusätzlich verschärft. In der Replik vom 28. Oktober 2015 wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise zwar keine Beweislastumkehr stattfinde, die gerichtsnotorische Tatsache, dass eine legale Ausreise aus Eritrea für die Beschwerdeführerin praktisch unmöglich gewesen sei, jedoch nicht ignoriert werden dürfe. Der in der Vernehmlassung von der Vorinstanz dargelegte Widerspruch zur Ausreiseorganisation sei sodann unzutreffend. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen. 5.2 Was das Vorbringen der Reflexverfolgung betrifft, so erachtet das Gericht die Vorhalte des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit als berechtigt. Insbesondere stimmt es mit der Einschätzung der Vorinstanz überein, dass die entsprechenden Ausführungen über weite Strecken oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen sind. So schilderte die Beschwerdeführerin weder den angeblichen Besuch der Soldaten bei ihr zu Hause noch die Umstände der Organisation und Durchführung ihrer Ausreise mit der vernünftigerweise zu erwartenden Ausführlichkeit. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in der Rechtsmitteleingabe zwar berechtigterweise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
E-5784/2015 etwa habe angeben können, dass der Soldat, der sie aufgefordert habe, 50‘000 Nafka zu bezahlen, eine sehr dunkle Hautfarbe gehabt habe und gross beziehungsweise mittelgross gewesen sei (A14/8 F82), was ein Realkennzeichen sei. Nachgehend in der Befragung antwortete die Beschwerdeführerin jedoch auf die Frage, ob ihr sonst noch etwas an diesem Soldaten aufgefallen sei, ansonsten sei ihr „gar nichts“ aufgefallen (A14/8 F83), was in der Gesamtbetrachtung dieser Aussage nicht für die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses spricht. Auch beim ersten Mal als die Soldaten angeblich bei ihr vorbeigekommen seien, konnte sich die Beschwerdeführerin zwar daran erinnern, dass diese Gewehre auf sich getragen hätten, ansonsten könne sie aber „gar nichts“ Erwähnenswertes berichten (A14/7 F76 f.). Insgesamt lässt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin kein Bild über die stattgefundenen Besuche ermitteln. So sind weder die zeitlichen Angaben noch die Schilderungen über die Inhalte der Gespräche mit den Soldaten nachvollziehbar. Einerseits ist den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anhörung zu entnehmen, dass sich die drei Besuche alle im (…) ereignet hätten (A14/5 F49 und 54). Andererseits gab sie aber auch zu Protokoll, die Besuche hätten in Abständen von bis zu sechs Wochen stattgefunden (A14/5 F52). Die Vorinstanz hat sodann weitere zeitliche Ungereimtheiten aufgezeigt, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Verfügung vom 17. August 2015 S. 3). Auch bleibt unklar, wie oft der Beschwerdeführerin gedroht worden sein soll, sie müsse 50‘000 Nafka bezahlen, wenn sie den Aufenthaltsort ihres (…) nicht bekannt gebe. Auf die spezifische Frage, bei welcher Gelegenheit ihr dies mitgeteilt worden sei, gab sie nämlich zunächst keine aufschlussreiche Antwort, sondern eine ausweichende (vgl. A14/7 F79). Aus der Aussage, der Soldat der ihr befohlen habe, 50‘000 Nafka zu bezahlen, habe eine dunkle Hautfarbe gehabt (A14/8 F82), liesse sich wiederum schliessen, dass es sich bei der entsprechenden Drohung nur um eine einmalige Forderung gehandelt habe. Gegen Ende der Befragung gab die Beschwerdeführerin jedoch zu Protokoll, es sei ihr bei jedem Besuch der Soldaten gedroht worden, wenn sie ihren (…) nicht finde, werde sie entweder verhaftet oder müsse die entsprechende Geldsumme bezahlen (A14/11 F128). Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen nach dem angeblich letzten Besuch der Soldaten noch mehrere Monate zugewartet habe, bevor sie ausreiste. Daraus ist zu schliessen, dass die behördlichen Nachfragen nach drei Besuchen offenbar wieder
E-5784/2015 eingestellt worden wären, womit ohnehin fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise noch im Fokus der eritreischen Behörden gestanden ist. Dagegen sprechen auch die vagen Ausführungen in Bezug auf ihre Ausreise. Diesbezüglich hat das SEM insbesondere zu Recht ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Planung der Reise nachvollziehbar zu erklären (Verfügung vom 17. August 2015 S. 4). Die Aussage, da es dunkel gewesen sei und sie sich nicht ausgekannt habe, könne sie weder beschreiben, wie die Umgebung ausgesehen noch wie lange die Fahrt gedauert habe, ist sodann keine nachvollziehbare Begründung dafür. Vielmehr kann man klarerweise auch bei Dunkelheit und Ortsunkundigkeit Wahrnehmungen insbesondere zur Zeit und zu den örtlichen Gegebenheiten machen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen vorne im Fahrzeug gesessen haben will (A14/9 F99 ff.). Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass im Zeitpunkt der Ausreise für sie eine asylbeachtliche Gefahr einer Reflexverfolgung bestanden hatte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Dies gilt im Speziellen auch betreffend das offensichtliche Versehen der Vorinstanz in Bezug auf die Protokollierung der Autofarbe. 5.3 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, so hält das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich vom SEM aufgeführten Zweifel, auf welche verwiesen werden kann, für überwiegend berechtigt. Allerdings fehlt es dem Vorbringen – unabhängig von dessen Glaubhaftigkeit – an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellen-
E-5784/2015 gestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die früheren Erwägungen festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe darzutun. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Flucht ihres (…) aus dem Militärdienst Probleme mit den eritreischen Behörden hatte. Ihre Vorbringen vermögen damit keine Schärfung ihres Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem ergeben sich aus ihren Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Weder die Asylstellung in der Schweiz noch eine illegale Ausreise aus Eritrea vermögen, wie bereits erwähnt, für sich alleine eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin gab im Übrigen auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zu befürchten habe, selbst an, sie wolle eines Tages dorthin zurückkehren, um ihre Familie zu besuchen (A14/13 F147). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin weder gelungen ist Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
E-5784/2015 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. August 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 24. November 2015 gutgeheissen hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat das Gericht auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gutgeheissen, wobei es darauf hingewiesen hat, dass von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
E-5784/2015 und Vertreter ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der der notwendige Aufwand ist zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte vorliegend eine Kostennote über insgesamt Fr 3‘390.75 ein. Dieser Aufwand erscheint bei weitem nicht angemessen. Vorab fällt auf, dass der Rechtsvertreter einen Stundenansatz wählte, der für die Bestimmung des amtlichen Honorars zu hoch ist. Sodann fallen mehrere der geltend gemachten Kostenpunkte ins vorinstanzliche und nicht ins Beschwerdeverfahren, sind nicht nachvollziehbar (Brief vom 25. September 2015) oder in der geltend gemachten Höhe nicht notwendig. Zu nennen ist diesbezüglich insbesondere der geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 8.20 Stunden für das Verfassen der Replik, bei der lediglich eine Berücksichtigung von einer Stunde angemessen scheint. Nicht zu entschädigen sind ferner der Aufwand und die Auslagen für die Nachreichung der Fürsorgebestätigung, darf doch ohne weiteres davon ausgegangen werden, das entsprechende Gesuch werde gleichzeitig belegt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter von der Gerichtskasse bei einem Stundenansatz vom Fr. 150.- ein Honorar im Umfang von Fr. 1‘160.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5784/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘160.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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