Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5784/2011 Urteil v om 2 5 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch (…), Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N (…).
E5784/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 4. August 2011 mit dem Zug von Italien herkommend in die Schweiz einreiste, wo sie am 30. August 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte, dass sie gemäss EURODACMeldung am 14. Juli 2006 in Italien daktyloskopiert worden war und um Asyl ersucht hatte, dass sie am 14. September 2011 im EVZ B._______ summarisch befragt und ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass sie anlässlich der summarischen Befragung unter anderem zu Protokoll gab, sie sei in die Schweiz gekommen, weil ihr italienischer Aufenthaltstitel nicht verlängert werde und um hier gemeinsam mit ihrem Verlobten C._______ (C._______., N […]) zu leben, dass das BFM am 21. September 2011 gestützt auf die EURODAC Meldung ein Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin IIVO], an die italienischen Behörden richtete, welches in der Folge unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – eröffnet am 13. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien anordnete und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheids im Wesentlichen festhielt, aufgrund des EURODACTreffers sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, womit
E5784/2011 gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, dass es den italienischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe, dass auch die Tatsache, dass sie in Italien kein Asylgesuch habe einreichen wollen, an der Zuständigkeit Italiens nichts ändere, dass weiter die DublinIIVO unter Art. 2 Bst. i den Begriff Familienangehörige auf die Kernfamilie beschränke, wozu Ehegatten und nicht verheiratete Partner, mit denen eine dauerhafte Beziehung geführt werde, gehörten, dass die Beschwerdeführerin nicht verheiratet sei und auch nicht von einer dauerhaften Beziehung ausgegangen werden könne, da ihr Verlobter seit November 2008 in der Schweiz lebe, wogegen sie erstmals im August 2011 in die Schweiz eingereist sei, weshalb sie nicht unter den Begriff der Familienangehörigen gemäss DublinIIVO falle, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 6. April 2012 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
E5784/2011 Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange und keine Hinweise bestünden, der Beschwerdeführerin drohe in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Unterkunftssituation an die italienischen Behörden gelangen könne, um Unterstützung zu erhalten, zumal Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich in Anwendung des Selbsteintrittsrechts für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erachten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben sei, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin könne mangels festen Wohnsitzes in Italien ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern,
E5784/2011 dass bekanntlich die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Italien prekär seien, und ihr der Zugang zu sämtlichen sozialen Leistungen des italienischen Staates verwehrt würde, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die schweizerischen Behörden dazu aufgerufen habe, bei der Rückführung von verletzlichen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und alleinstehenden Frauen Zurückhaltung zu üben, dies auch als Zeichen der Solidarität und als Bekenntnis zur Lastenteilung mit den Mitgliedstaaten des Dublin Abkommens, dass die Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling mit einer Aufenthaltsbewilligung "B" verlobt sei, und sie beim Zivilstandsamt ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht hätten, dass sie damals als Minderjährige aus Eritrea ausgereist sei, daher keine originalen heimatlichen Identitätspapiere habe und mit dem "permesso di soggiorno" in Italien nicht heiraten könne, dass sie dort auch mangels festen Wohnsitzes nicht heiraten könne und folglich ein Eheschluss nur möglich sei, wenn sie in der Schweiz verbleiben könne, dass eine Wegweisung gegen Art. 8 und 12 EMRK, Art. 23 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNOPakt II, SR 0.103.2) und Art. 13 und 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstossen würde, dass die Beschwerdeführerin über eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande in der Schweiz verfüge, dass die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellten, dass ferner deutsche Verwaltungsgerichte Abschiebungen von Asylsuchenden nach Italien gestoppt hätten, weshalb vom Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen und von einem Wegweisungsvollzug nach Italien abzusehen sei,
E5784/2011 dass die Beschwerdeführerin schliesslich gemäss einem Arztbericht zurzeit nicht reisefähig sei, was einen sofortigen Vollzugsstopp verlange, dass sie als Beweismittel eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von C._______ sowie ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung in Kopie einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 20. Oktober 2011 den Wegweisungsvollzug aussetzte, bis nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E5784/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund von Verfristung definitiv geworden ist, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
E5784/2011 Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten wird, dass Asylsuchende in Italien zwar – wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht – bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll gegeben hat, in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und über eine Unterkunft verfügt zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A5/10 S. 2 und S. 6), weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, sie würde nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich ferner entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in den Akten kein Arztbericht befindet, der sich zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin äussert und sie auch sonst keine Hinweise enthalten, wonach ihre Reisefähigkeit zur Zeit nicht gegeben sei, dass weiter eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien auch im Lichte von Art. 8 EMRK nicht als unzulässig erscheint, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen
E5784/2011 Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin IIVO, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nicht verheiratete Partner der asylsuchenden Person dann ein Familienangehöriger im Sinne des Abkommens ist, wenn eine dauerhafte Beziehung geführt wird, dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vorliegt, dass weiter mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin seit November 2008 in der Schweiz lebt, wogegen sie erst anfangs August 2011 einreiste, dass demnach offensichtlich weder von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK noch von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin IIVO zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht begründet, inwiefern die Voraussetzungen einer tatsächlich gelebten Beziehung erfüllt sein sollen, sondern sich auf die Vorbringen beschränkt, sie verfüge über eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande in der Schweiz und weder sie noch ihr Verlobter seien je strafrechtlich in Erscheinung getreten, dass ihr im Weiteren durch eine Rückführung nach Italien nicht verunmöglicht wird, die in der Schweiz begonnenen Ehevorbereitungen fortzuführen, weshalb sich die Rüge, eine Wegweisung würde das Recht auf Eheschliessung verletzen, als unbegründet erweist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
E5784/2011 dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich ihre Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)
E5784/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: