Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5776/2020
Urteil v o m 8 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020 / N (…).
E-5776/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) November 2016 auf dem Luftweg von Colombo nach Dubai. Von Dubai aus, sei er am 9. März 2017 in ein ihm nicht bekanntes europäisches Land geflogen und von dort schliesslich am 8. Mai 2017 mit dem Auto in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person befragt (BzP) und am 7. Januar 2020 schliesslich eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei tamilischer Ethnie und nach dem Ende der Kampfhandlungen Anfang 2010 gemeinsam mit seiner Familie in sein Heimatdorf B._______ zurückgekehrt. Seine Grossmutter respektive seine Mutter besitze in einer nahegelegenen Ortschaft ein grosses Grundstück, dessen Besitz einmal an ihn hätte übergehen sollen. Das Grundstück seiner Familie grenze an dasjenige eines Singhalesen. Die Grossmutter sei nach den Kämpfen in C._______ verschwunden respektive im Jahr 2012 zu seiner Tante nach Australien gereist, weshalb er in der Folge das Grundstück beaufsichtigt habe. Der singhalesische Besitzer des Nachbarsgrundstück habe ab dem Jahr 2010 respektive 2016 Besitzansprüche am Grundstück seiner Familie angemeldet und sie enteignen wollen respektive sei das Land nach Kriegsende dem singhalesischen Nachbarn zugesprochen worden. Im Juli 2016 sei er von zwei bewaffneten Unbekannten entführt und zum singhalesischen Nachbarn gebracht worden respektive sei er zuhause von der Polizei festgenommen und für einen Tag festgehalten worden, nachdem er seinen Nachbarn zusammengeschlagen habe. Diesem tätlichen Angriff sei eine körperliche Auseinandersetzung vorangegangen, bei der er von diesem Nachbarn mit einem Messer verletzt worden sei. Sowohl in diesem Fall als auch bei weiteren Ereignissen in Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit – beispielsweise mutwillige Beschädigungen des Grenzzauns oder der Vegetation – habe die Polizei auf seine Anzeigen hin nichts unternommen. Aus Furcht, vom singhalesischen Nachbarn gefunden und angegriffen zu werden, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Nach seiner Ausreise sei sein jüngerer Bruder mit dem singhalesischen Grundstücksbesitzer aneinandergeraten. Dabei sei der Bruder verletzt und dessen Tuktuk beschädigt worden.
E-5776/2020 A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Auszug aus dem Geburtsregister, seine Prüfungszulassung zu den A-Level Prüfungen, zwei Fotos der Verletzungen seines Bruders sowie diverse Zeitungsartikel samt Übersetzungen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 – eröffnet am 19. Oktober 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2020 handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Eingereicht wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer vom 10. April 2020. D. Am 20. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.
E-5776/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Auf das Begehren um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht einzutreten, zumal dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-5776/2020 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Grundstücksstreitigkeiten und der angeblich daraus resultierenden Verfolgung seiner Person. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht an eine Eigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG anknüpfen würden und im Übrigen auch mangels entsprechender Intensität nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Den Akten seien überdies keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angesichts der aktuell in Sri Lanka herrschenden politischen Situation oder aufgrund eines allfälligen – bei ihm nicht vorhandenen – Risikoprofils mit asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz würden seine Ausführungen keine wesentlichen Widersprüche aufweisen, weshalb keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestünden. Die Polizei habe sich in Bezug auf die Grundstücksstreitigkeiten mehrfach schutzunwillig gezeigt und stehe auf der Seite der singhalesischen Bevölkerung. Seine Verfolgung beruhe somit auf seiner tamilischen Ethnie. Angesichts der Angriffe auf seinen Bruder seit seiner Ausreise sei unbestritten, dass er im Falle einer Rückkehr weiteren Misshandlungen seitens des singhalesischen Grundstücksbesitzers ausgesetzt wäre. Wegen der jüngsten politischen Entwicklungen sei überdies die Verfolgungsgefahr für Tamilen, die als abgewiesene Asylsuchende nach Sri Lanka zurückkehrten, erheblich gestiegen. Erschwerend hinzu komme, dass er bereits vor seiner Ausreise einmal inhaftiert gewesen sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-5776/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Nach einer Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat, womit – in Abweichung von der Begründung der Vorinstanz – eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Folgenden nicht erforderlich ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A40/11 Ziff. II S. 2 ff.). Als Wesentlich wird Folgendes erachtet: 7.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme und Behelligungen infolge eines Grundstücksstreits sind auf den singhalesischen Besitzer des Nachbarsgrundstücks – und somit flüchtlingsrechtlich gesehen auf eine Drittperson – zurückzuführen. Insofern bleibt zu prüfen, ob für den Be-
E-5776/2020 schwerdeführer die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Heimatstaat möglich war. In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung muss überdies zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung die fehlende Schutzgewährung eines Staates auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG beruhen. 7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Polizei sei trotz mehrfacher Anzeigeerstattung seinerseits jeweils untätig geblieben und habe sich der Sache nicht angenommen. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass diese behördliche Untätigkeit auf ein Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG zurückzuführen wäre. Vielmehr vermutete der Beschwerdeführer, der singhalesische Nachbar habe die örtlichen Polizeibehörden wohl bestochen (vgl. act. A35/22 F94, F117). In diesem Fall wäre es ihm zuzumuten, gegen die fehlbaren Beamten vorzugehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Polizei- und Justizapparat in Sri Lanka Angehörigen der tamilischen Ethnie den Zugang zu Schutz generell verwehrt. Ferner ist festzustellen, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sich nach Angaben des Beschwerdeführers im Nachgang an seine Auseinandersetzung mit besagtem Nachbarn und dem körperlichen Angriff auf ihn erfolgreich an eine andere Polizeidienststelle wenden konnte. Dort wurde dem Bruder offenbar zugestanden, dass der Fall vor Gericht behandelt würde (vgl. act. A35/22 F126). Soweit der Beschwerdeführer angab, in diesem Verfahren seien bisher keine weiteren Schritte unternommen worden, lässt dies nicht auf das Fehlen eines staatlichen Schutzwillens in dieser Streitigkeit schliessen, ereignete sich der Vorfall doch erst im Dezember 2019. Der Beschwerdeführer führte überdies nicht aus, sich erfolglos über den entsprechenden Verfahrensstand informiert zu haben. Jedenfalls entsteht insgesamt nicht der Eindruck, dem Beschwerdeführer sei systematisch und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs der Zugang zu staatlichen Schutzstrukturen verweigert worden. Somit handelt es sich bei den Grundstücksstreitigkeiten und deren Auswüchsen um Behelligungen Dritter, gegen welche der Beschwerdeführer die zuständigen Behörden um Schutz angehen kann. Dem Vorbringen kommt daher keine Asylrelevanz zu. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel überdies ausführte, bereits mehrfach von den Behörden gesucht worden zu sein (vgl. Beschwerde S. 17), findet dies in den Akten keine Stütze. Der einzig geltend gemachten etwa elfstündigen Festhaltung des Beschwerdeführers infolge dessen tätlichen Angriffs auf den Besitzer des Nachbarsgrundstücks
E-5776/2020 (vgl. act. A35/22 F110) liegt jedenfalls kein asylrechtlicher Anknüpfungspunkt, sondern ein legitimes staatliches Interesse an der Aufklärung einer allfälligen Straftat zugrunde. 7.5 Angesichts der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen kann eine Prüfung der Glaubhaftigkeit vorliegend unterbleiben. Dennoch sei an dieser Stelle festgehalten, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz ausgeführt – gewisse Zweifel an dessen Darstellung zum Eigentumsübergang des Grundstücks und dem Beginn der Streitigkeiten sowie deren Ausmass ergeben. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine Belege für seine Anzeigeerstattungen einreichte. Ausserdem wies der Beschwerdeführer lediglich auf eine Gelegenheit hin, bei der ein bestimmter Polizeibeamter die Aufnahme einer Anzeige verweigert hatte, weshalb anzunehmen ist, dass zumindest in den übrigen Fällen entsprechende Beweismittel bestehen müssten, wenn sich der Sachverhalt so ereignet hat wie vorgetragen (vgl. act. A35/22 F107). 7.6 7.6.1 Zutreffend verneinte das SEM sodann auch das Vorliegen von Risikofaktoren, welche zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen könnten. Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht sich zu entsprechenden Risikofaktoren geäussert und festgehalten, solche seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E. 8.5.5). 7.6.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lassen. So macht der Beschwerdeführer insbesondere keine Verbindungen zur LTTE (The Liberation Tigers of Tamil Eelam) oder anderweitige politische Aktivitäten geltend und auch die in der Beschwerde angeführte Inhaftierung im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff auf den Besitzer des Nachbarsgrundstück begründet kein Risikoprofil, welches auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Handlungen seitens der sri-lankischen Behörden schliessen lassen würde. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit kann der Be-
E-5776/2020 schwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.6.3 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 17 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka, noch aus den zwischenzeitlich im August 2020 erfolgten Parlamentswahlen vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten mangelnden Asylrelevanz seiner Vorbringen – ungeachtet allfälliger Glaubhaftigkeitsfragen – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-5776/2020 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
E-5776/2020 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften und entsprechendes vermag der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – auch in seinem Rechtsmittel nicht darzutun. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, davon ist auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse und Entwicklungen weiterhin auszugehen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). 9.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Be-
E-5776/2020 schwerdeführer um einen gesunden Mann mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt, obwohl die Mutter, die Grossmutter und ein jüngerer Bruder sich bei einer Tante in Australien aufhalten sollen (vgl. act. A35/22 F45 f.). Der Beschwerdeführer verfügt trotz seiner nicht abgelegten A-Level Prüfung über eine gute Ausbildung, die auch daran erkennbar wird, dass er sich in einer Art Förderprogramm seines Schulleiters befunden habe (vgl. act. A35/22 F124). Ausserdem betreibt der Vater einen gut laufenden Laden und es ist zu erwarten, dass auch die Familienangehörigen in Australien ihn bei Bedarf finanziell unterstützen könnten (vgl. act. A35/22 F40, F142). 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ansteckung mit dem Corona-Virus in seinem Heimatstaat keinen Zugang zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten hätte (vgl. Beschwerde S. 21 f.). 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-5776/2020 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Verbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5776/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Karin Parpan
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