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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2016 E-577/2016

3 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,903 parole·~10 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-577/2016

Urteil v o m 3 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).

E-577/2016 Sachverhalt: A. Am 4. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des SEM vom selben Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der summarischen Befragung vom 7. Januar 2016 sowie der einlässlichen Anhörung vom 18. Januar 2016 sagte er aus, im März und April 2004 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Waffen versteckt, Essen geliefert und nach Soldaten Ausschau gehalten, aber von 2006 bis 2015 von den LTTE nichts mehr gehört und bis 2015 mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben und im Übrigen nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Im August 2015 habe er ein früheres LTTE-Mitglied wieder getroffen, welches zwischenzeitlich als LTTE-Kämpfer interniert, aber mittlerweile wieder entlassen worden sei. Am 4. November 2015 sei der Beschwerdeführer vom CID festgenommen, verhört und dabei geschlagen worden. Während des Verhörs hätten seine Narben an den (...), Kindheitsverletzungen, den Verdacht des CID geweckt. Am nächsten Tag sei er wieder freigelassen worden, mit einer Todesdrohung und der Auflage, sich am 9. November 2015 wieder zu melden, was er nicht getan habe. Vielmehr sei er aus Angst vom 8. bis 23. November 2015 in seiner Wohnsitzstadt untergetaucht und habe seinen Heimatstaat schliesslich auf dem Luftweg legal, unter echtem Namen und mit echtem Reisepass verlassen. Ab dem 10. November 2015 sei er mehrmals gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaf, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus dem Transitbereich weg und ordnete – unter Androhung von Zwangsmitteln – den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat an. C. Der Beschwerdeführer liess dagegen mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2016 (vorab per Telefax) Beschwerde erheben und dabei in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder "jedenfalls" sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer

E-577/2016 Hinsicht liess er darum ersuchen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Die Akten der Vorinstanz trafen am 29. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-577/2016 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers wegen Substanzlosigkeit der Schilderungen, des Fehlens von Realkennzeichen und weiterer Ungereimtheiten für unglaubhaft. Ferner berücksichtigt sie den Umstand, dass Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf sich zögen; sie verneinte vorliegend mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechungspraxis aber, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seiner (kurzen) Landesabwesenheit mit asylrechtlich beachtlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei. 6. Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die vorgebrachten Unterstützungshandlungen für die LTTE im Jahre 2004 wegen völliger Substanzlosigkeit der Angaben und des Fehlens von Realkennzeichen unglaubhaft sind. Auf Beschwerdeebene scheint der Beschwerdeführer daran auch nicht festhalten zu wollen. Vielmehr beruft er sich auf die geltend gemachte Festnahme im November 2015 und bringt vor, sich mit seinen Narben verdächtig gemacht und sich dadurch, dass er am 9. November 2015 nicht erschienen sei, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu haben. Es ist zwar einzuräumen, dass die entsprechenden Schilderungen weniger substanzarm ausgefallen sind als jene zu den Ereignissen im Jahre 2004. Aber selbst bei Wahrunterstellung der Festnahme und des Verhörs ist es ihm nicht gelungen, eine objektiv begründete subjektive Furcht vor asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen darzutun, zumal er, wäre er ernsthaft verdächtigt worden, kaum nach einem Tag wieder entlassen worden wäre. Die behördliche Beobachtung ist im Zusammen-

E-577/2016 hang mit der Bekämpfung eines Wiedererstarkens des Terrorismus zu sehen. Derartigen Massnahmen kommt, auch wenn sie mit hohen Unannehmlichkeiten verbunden sind, mangels asylbeachtlicher Intensität und Gezieltheit kein asylrechtlicher Verfolgungscharakter zu. Gegen eine Furcht vor Verfolgung wie auch gegen eine objektive Verfolgungsgefahr spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat legal, unter echtem Namen und mit echtem Pass verlassen hat. Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seiner (kurzen) Landesabwesenheit nicht mit asylrechtlich beachtlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen ist, zumal er politisch niedrig profiliert ist und auch sonst keiner Risikogruppe angehört. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die in Kopie eingereichten Dokumente, bei denen es sich um eine Bestätigung eines Parlamentsmitglieds und um eine Vorladung eines "Civil Affairs Office – Jaffna" handeln soll, einzugehen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-

E-577/2016 bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen bei einer Risikoeinschätzung im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Beschwerdeführer als junger und grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung als (…) und (…) und Schulbildung, letztem Aufenthalt im Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und einem dortigen tragfähigen familiären Beziehungsnetz und gesicherten Wohnverhältnissen die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug, wobei der (…) kein Vollzugshindernis darstellt, zumal in Sri Lanka Therapien und Medikamente erhältlich sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht

E-577/2016 nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-577/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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