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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2023 E-5767/2023

22 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,345 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (E-4317/2023)

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5767/2023

Urteil v o m 2 2 . November 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Festsetzung der Parteientschädigung; Abschreibungsentscheid E-4317/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023.

E-5767/2023 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 11. Mai 2022 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. B. Gegen den Entscheid des SEM vom 17. Juli 2023 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2023 Beschwerde. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Gesuchsteller den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. D. Im Rahmen des von der Instruktionsrichterin angeordneten Schriftenwechsels hob das SEM seinen Entscheid vom 17. Juli 2023 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. E. Mit einzelrichterlichem Entscheid E-4317/2023 vom 17. Oktober 2023 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu sprechen seien. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 bis 15 VGKE wurde dem Gesuchsteller eine durch das SEM zu leistende Parteientschädigung zugesprochen, welche mangels Einreichung einer Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE auf Fr. 2000.– zu bestimmen sei. F. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 wies der Rechtsvertreter namens des Gesuchstellers darauf hin, dass die Feststellung im Abschreibungsentscheid, es sei keine Kostennote eingereicht worden, nicht zutreffe, da eine solche mit Eingabe (via Incamail) vom 27. September 2023 dem Gericht übermittelt worden sei. Es sei daher auf den Abschreibungsentscheid vom

E-5767/2023 17. Oktober 2023 zurückzukommen und die Parteientschädigung entsprechend der eingereichten Kostennote festzusetzen. G. Dem Gesuchsteller wurde am 24. Oktober 2023 der Eingang seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 2. 2.1 Die Kostenformel bildet bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung einen eigenständigen Urteilsspruch. Ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, ist daher zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. Urteil E-3730/2016 des BVGer vom 23. Juni 2016 E. 2 m. H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2). Das vorliegende Begehren bezieht sich einzig auf den Entschädigungspunkt im Abschreibungsentscheid vom 17. Oktober 2023 und beschränkt http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/21 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/29

E-5767/2023 sich mithin auf die zulässige Rüge bezüglich der vom Gericht in seinem Entscheid übersehenen Kostennote. 2.2 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) im Entschädigungspunkt. Zudem erfolgte die Eingabe vom 19. Oktober 2023 innert der zu beachtenden Fristen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) und damit rechtzeitig. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzuführen ist. 3.2 Der Gesuchsteller bringt zu Recht vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Abschreibungsentscheid im Entschädigungspunkt die von seinem Rechtsvertreter am 27. September 2023 übermittelte Kostennote nicht berücksichtigt. So ergibt sich aus den Beschwerdeakten E-4317/2023, dass mit erwähnter Eingabe vom 27. September 2023 eine detaillierte Kostennote eingereicht wurde, jedoch im Abschreibungsentscheid festgehalten wurde, es sei keine Kostennote vorhanden. In der Folge wurde die Parteientschädigung nicht gemäss der Kostennote bemessen, sondern auf Grund der Akten festgesetzt. Damit fand unabsichtlich eine in den Akten liegende Tatsache keine Berücksichtigung. Der angerufene Revisionsgrund ist zudem revisionsrechtlich erheblich, zumal die Parteientschädigung daher anders zu berechnen ist und diese denn auch – wie sich nachstehend ergibt (E. 4) – in der Summe höher ausfällt. 3.3 Bei dieser Sachlage ist das auf den Entschädigungspunkt beschränkte Revisionsgesuch gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 3 im Abschreibungsentscheid E-4713/2023 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren, beschränkt auf den Entschädigungspunkt, wieder aufzunehmen.

E-5767/2023 4. 4.1 Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 bis 15 VGKE ist dem Gesuchsteller eine durch das SEM zu leistende Parteientschädigung zuzusprechen, für deren Berechnung nunmehr die eingereichte Kostennote ausschlaggebend ist (Art. 14 Abs. 2 erster Satz VGKE). Die Kostennote ist hinreichend detailliert, weshalb in dieser Sache abschliessend entschieden werden kann. 4.2 In der Kostennote vom 27. September 2023 wurde ein zeitlicher Aufwand von 610 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– geltend gemacht. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen. Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 113.85 erscheinen ebenfalls angemessen. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung im Verfahren E-4317/2023 beträgt demnach gerundet Fr. 3163.85 (inkl. Auslagen). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der Gesuchsteller ist mit seinem Revisionsbegehren durchgedrungen, weshalb ihm für die aus diesem Verfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), welche vorliegend auf Fr. 150.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5767/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 3 des Abschreibungsentscheids E-4713/2023 vom 17. Oktober 2023 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich wieder aufgenommen. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren E-4317/2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3163.85 auszurichten. 3. Für das vorliegende Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Für das Revisionsverfahren wird dem vertretenen Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 150.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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