Abtei lung V E-5767/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-5767/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein Kurde, alevitischer Religionszugehörigkeit - am 10. November 2004 erstmals in die Schweiz einreiste und hier gleichentags unter dem Namen B._______, geboren am (...) in C._______, D._______, Türkei, ein Asylgesuch stellte, dass er sein Asylgesuch hauptsächlich damit begründete, in E._______ (F._______, D._______) durch Angehörige der PKK gezwungen worden zu sein, diese mit Lebensmittel aus seinem Laden zu beliefern, sowie wegen dieser Unterstützung in der Folge vier Mal von der Polizei festgenommen und gefoltert worden zu sein, dass er sein Geschäft habe schliessen müssen und sich im Juni 2004 zunächst zu Verwandten und anschliessend zu einem Freund nach G._______ begeben habe, dass er zudem erfahren habe, in F._______ durch Unbekannte gesucht worden zu sein, weshalb er seinen Heimatstaat schliesslich im November 2004 verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 22. November 2004 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2004 zufolge nicht glaubhafter Angaben sowie aufgrund der Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge mit G._______ über eine innerstaatliche Fluchtalternative, ablehnte, dass auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers - eingereicht unter derselben Identität - die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 11. Februar 2005 wegen verspäteter Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses nicht eintrat, dass laut einer Mitteilung der kantonal zuständigen Behörde vom 5. April 2005 der Beschwerdeführer seit dem 4. März 2005 unbekannten Aufenthaltes war, dass die H._______ den Beschwerdeführer - unter erwähnter Identität - mit Strafbefehl vom 4. November 2005 wegen illegaler Einreise in die Schweiz am 24. Oktober 2005 sowie illegalen Aufenthalts in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und E-5767/2007 Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) zu 30 Tagen Gefängnis - unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Anrechnung von einem Tag erstandener Haft - verurteilte, dass der Beschwerdeführer gleichentags durch das I._______ gestützt auf Art. 12 Abs. 1 aANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAV, AS 1949 228) formlos aus der Schweiz weggewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2005 gegenüber dem Beschwerdeführer eine vom 5. November 2005 bis zum 4. November 2008 geltende Einreisesperrre - lautend auf den Namen B._______ erliess, dass der Beschwerdeführer (alias B._______) anlässlich einer Personenkontrolle vom 9. Mai 2007 durch die J._______ festgenommen und am 11. Mai 2007 durch das K._______ zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten - unter Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft und unter Verweigerung des bedingten Strafvollzuges - verurteilt und in Sicherheitshaft versetzt wurde, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2007 aus der Sicherheitshaft entlassen wurde, dass das I._______ gleichentags gestützt auf Art. 12 Abs. 1 aANAG i.V.m. Art. 17 Abs.1 aANAV die formlose Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte, dessen Ausschaffung anordnete sowie ihn mittels Verfügung vom 3. August 2007 in Ausschaffungshaft versetzte, welche durch das K._______ am 6. August 2007 bis zum 1. November 2007 bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer (alias B._______) mit Schreiben an das BFM vom 13. August 2007 - vorab per Telefax vom 11. August 2007 übermittelt - um Asyl ersuchte und am 15. August 2007 durch das I._______ zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Gesuches ausführte, er stamme aus E._______, F._______, D._______, Türkei, und sei im November 2005 von der Schweiz aus zunächst nach L._______ und von dort nach M._______ gereist, wo er sich sechs bis sieben Monate bei einem Freund an einem unbekannten Ort aufgehalten habe, E-5767/2007 dass er danach in die Türkei zurückgekehrt sei, um seine kranke Tochter, die an den Hüften habe operiert werden müssen, zu besuchen, und diese zusammen mit seiner Frau und seinem Bruder in N._______, wo er sich bei einem Freund einige Monate lang aufgehalten habe, getroffen habe, dass sein Freund ihm erklärt habe, einem Gerücht zufolge werde er denunziert werden, und er deshalb mittels Hilfe seines Bruders von N._______ aus mit dem Schiff nach L._______ gereist und danach auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei, dass er unfreiwillig in die Schweiz eingereist sei, da er dem Schlepper eigentlich den Auftrag gegeben habe, ihn nach O._______ zu bringen, zumal er nicht gewusst habe, dass er in der Schweiz erneut um Asyl ersuchen könne, dass er im Weiteren schilderte, die Situation in D._______, wo er wegen Unterstützung der PKK (Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) behördlich gesucht werde, habe sich seit Stellung seines ersten Asylgesuches im Jahre 2004 nicht verändert, und sein Vater sei seither immer wieder mitgenommen und geschlagen und seine Familie telefonisch überwacht worden, dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 20. August 2007 - eröffnet am 22. August 2007 - in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit fristgerechter Eingabe vom 29. August 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht unter der Identität B._______ Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung respektive um Gewährung von Asyl ersuchte, dass er in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen wiederholt argumentierte, es sei eigentlich nicht seine Absicht gewesen, in die Schweiz zu reisen und hier erneut um Asyl zu ersuchen, zumal er nicht gewusst habe, dass er hier von diesem Recht Gebrauch machen könne, E-5767/2007 dass er sein Heimatland und damit seine Familie verlassen habe, weil er dort aufgrund seiner unfreiwilligen Unterstützung für die Guerilla (Lebensmittellieferungen aus seinem Supermarkt in E._______) seit drei Jahren behördlich gesucht werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. September 2007 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. September 2007 welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ohne weitere Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das I._______ dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2007 eine Mitteilung zukommen liess, wonach der Beschwerdeführer unter dem Namen A._______, geboren (...), aus F._______, Kreis E._______, Provinz D._______, ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet und dabei einen türkischen Reisepass (...) und eine türkische Identitätskarte (...) eingereicht habe, die ihm zwischenzeitlich zurückgegeben worden seien, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Mitteilung das Asylgesuch unter dem Namen seines Bruders eingereicht habe, zudem in der Türkei nach wie vor mit seiner Frau P._______ verheiratet sei und seine Frau und Kinder bei der Familie des Beschwerdeführers lebten, dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (Postaufgabe: 26. Oktober 2007) eingestand, mittels Ausweis seines Bruders in der Schweiz um Asyl ersucht zu haben sowie geltend machte, wie er durch seine Familie erfahren habe, seien aufgrund seiner Unterstützung der PKK zwischenzeitlich sein Vater sowie auch ein Angehöriger der PKK verhaftet und gefoltert worden, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2008 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Substitution der Motive nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b und e AsylG gewährte, E-5767/2007 dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist seinen Reisepass und seine Identitätskarte beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass das K._______ mit Verfügung vom 1. Februar 2008 die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis am 1. Mai 2008 bewilligte sowie zudem mit Verfügung vom 6. März 2008 ein vom Beschwerdeführer beantragtes Haftentlassungsgesuch abwies, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2008 - unterzeichnet mit dem Namen A._______ - eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und darin erneut bestätigte, unter dem Namen seines Bruders das Asylgesuch eingereicht zu haben, sowie ausführte, er respektive seine Freundin habe seinen echten Reisepass und seine echte Identitätskarte beim zuständigen Zivilstandsamt eingereicht, da er sich entschlossen habe, seinen Bruder nicht länger zu belasten und seine Freundin zu heiraten, dass er im Gegensatz zu seinem Bruder geschieden sei und zwei Kinder habe, die bei ihrer Mutter leben würden, dass sein Reisepass und die Identitätspapiere zwecks Organisation seiner Ausschaffung an die Kantonspolizei weitergeleitet worden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-5767/2007 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie das Nichteintreten als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden ist (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen) und ihren Entscheid somit anders begründen darf als die Parteien oder die Vorinstanz, dass sie dabei die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis bestätigen, dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240 Rn. 677 und 985; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212), dass eine Substitution der Motive durch die Beschwerdeinstanz allerdings voraussetzt, dass sich die substituierende Begründung auf Sachverhaltsdarstellungen bezieht, die dem Betroffenen bekannt sind, und sich auf rechtliche Grundlagen abstützt, deren Anwendung der Betroffene zumindest erwarten musste (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 12 S. 116), E-5767/2007 dass, wenn die Beschwerdeinstanz beabsichtigt, zum Nachteil des Beschwerdeführers von einem anderen Sachverhalt auszugehen als die Vorinstanz oder gedenkt, ihren Entscheid auf eine rechtliche Begründung abzustützen, die von den Parteien in keiner Weise erwartet werden muss, sie den Betroffenen vorgängig Gelegenheit gibt, dazu Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel nachzureichen;dies ergibt sich unter anderem aus dem Anspruch auf vorgängige Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O. S. 115 Rn. 314; FRITZ GYGI, a.a.O. S. 70), dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, nicht - wie durch die Vorinstanz erfolgt - unter dem Blickwinkel von Art. 33 AsylG würdigt, sondern unter demjenigen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. die nachstehenden Erwägungen), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Instruktionsverfahrens auf die beabsichtigte Motivsubstitution aufmerksam gemacht und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, innert Frist dazu Stellung zu nehmen (vgl. Verfügung vom 3. März 2008) und damit sein Anspruch auf vorgängige Anhörung gewahrt wurde, dass bei diesem Vorgehen die Frage offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung angenommen - von Art. 33 AsylG erfüllt wären, dass in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen ist, dass Art. 33 Abs. 1 AsylG nach Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben, wobei der Begriff der Verfolgung nach weiterhin zutreffender Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 5) weit zu verstehen ist und mithin nicht nur von Menschenhand zugefügte ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG umfasst, dass sich daher ein Nichteintreten im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AsylG nur dann rechtfertigen würde, wenn die Behauptung einer Verfolgung im vorgenannten Sinn geradezu als offensichtlich haltlos erscheinen würde, E-5767/2007 dass daher in Frage zu stellen wäre, ob die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer könne seine Ausreise in die Türkei nur sehr rudimentär schildern, weshalb fragwürdig sei, ob er im November 2005 tatsächlich in die Türkei, wo er sich mit Sicherheit nie politisch betätigt habe, zurückgekehrt sei, den Anforderungen erwähnter Prüfung standhielte, dass das BFM zudem in seiner Annahme, für den Fall dass der Beschwerdeführer in D._______ gesucht würde, würde er mit G._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen, fehl ginge, beschlägt doch die Prüfung einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht die Frage, ob zum Vornherein gar keine Verfolgung vorliegen kann, sondern zielt vielmehr auf die Frage ab, ob allenfalls in bestimmten Teilen des Landes Schutz vor Verfolgung besteht, was einer umfassenden Prüfung der geltend gemachten Fluchtgründe und damit von Vornherein ein Eintreten auf ein Asylgesuch bedingen würde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass nach weiterhin zutreffender Praxis der ARK unter "anderen Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auch Eingeständnisse der asylsuchenden Person zu verstehen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a), dass zufolge der Mitteilung des I._______ vom 4. Oktober 2007 der Beschwerdeführer unter dem Namen A._______, geboren (...), aus F._______, Kreis E._______, Provinz D._______, ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet und dabei einen türkischen Reisepass (...) und eine türkische Identitätskarte (...) eingereicht hat, die seine Identität belegen, dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (Postaufgabe: 26. Oktober 2007) und mit Stel- E-5767/2007 lungnahme vom 12. März 2008 bestätigt, aus Angst und auf Empfehlung der Schlepper bei Einreichung des zweiten Asylgesuches im Jahre 2007 den Ausweis respektive den Namen seines Bruders verwendet zu haben, dass er in seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 zudem erklärt, seine echten Identitätspapiere im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens eingereicht zu haben, da er seinen Bruder nicht länger mit einer Lüge habe belasten wollen, und er bereits im Jahre 2004 unter den Personalien seines Bruders in der Schweiz um Asyl ersucht habe, dass aufgrund dieser Eingeständnisse des Beschwerdeführers feststeht, dass er sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylgesuches im Jahre 2004 als auch im Rahmen der Stellung des vorliegenden zweiten Asylgesuches im August 2007 den schweizerischen Asylbehörden gegenüber bewusst tatsachenwidrige Angaben zu seinem Vornamen und seinem Geburtsdatum und damit zu seiner Identität gemacht hat, dass gemäss nach wie vor zutreffender Praxis der ARK (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a) bei erfolgter Täuschung über die Identität keine Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, vorzunehmen ist, da der Nichteintretens- Tatbestand der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG - im Gegensatz etwa zu Art. 33 AsylG - keine Schutzklausel kennt, welche einen Nichteintretens-Entscheid in einem solchen Fall ausschliessen würde, (a.a.O., S. 178), dass die - im Übrigen nicht stichhaltigen - Erklärungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe aus Angst sowie auf Anraten des Schleppers nicht seine echten Reisepapiere vorgelegt, da die Behörden sonst angenommen hätten, er hätte im Heimatland nichts zu befürchten, zu keinem anderen Schluss zu führen vermögen, da der erwähnte Nichteintretenstatbestand - im Vergleich etwa zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - wie oben erwähnt, keine entschuldbaren Gründe für dessen Nichtanwendung nennt, dass sich darüber hinaus - wie weiter unten aufgezeigt - erwähnte Behauptungen im Gesamtkontext als blosse Schutzbehauptungen erweisen würden, E-5767/2007 dass somit der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt ist und demzufolge die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht, E-5767/2007 dass bei einem Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zufolge Identitätstäuschung eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist und demzufolge das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements, welches nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89) vorliegend von Vornherein nicht zum Tragen kommt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen), dass davon nicht auszugehen ist, da mit erfolgter Identitätstäuschung nicht nur die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sondern mithin auch die Glaubhaftigkeit seiner weiteren Angaben zur eigenen Person sowie zur von ihm beschriebenen Gefährdungssituation, die Türkei - erneut - verlassen zu haben, da er dort wegen seiner Unterstützung der PKK in D._______ gesucht und sein Vater behelligt werde, nachhaltig erschüttert ist, zumal sich diese unbelegten Vorbringen auf seinen Bruder namens B._______ und somit nicht auf den Beschwerdeführer selber beziehen, dass darüber hinaus festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 keine eigenen fundierten Fluchtvorbringen geltend macht, sondern darin hauptsächlich die Identitätstäuschung eingesteht und einräumt, im Gegensatz zu seinem Bruder, dessen Personalien er im vorinstanzlichen Verfahren benützt habe, sei er nicht verheiratet, sondern geschieden und habe zwei Kinder, die bei der Mutter leben würden, E-5767/2007 dass diese persönlichen Angaben nicht nur in Widerspruch zu seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, er (alias B._______) sei verheiratet und habe drei Töchter namens Q._______, R._______ und S._______ sowie einen Sohn, die mit der Mutter bei seiner Familie leben würden (vgl. B10, S. 4), stehen, sondern damit gleichzeitig auch seinem bisherigen Vorbringen, im Jahre 2005 in die Türkei zurückgekehrt zu sein, um dort seine kranke Tochter S._______ zu besuchen (vgl. B10, S. 5f.), die Grundlage entzogen ist, dass angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, sich in N._______ bei einem Bekannten von ihm aus D._______ über mehrere Monate aufgehalten zu haben, zudem nicht nachvollziehbar erscheinen würde, dass er dessen Nachnamen nicht anzugeben vermag (vgl. B10, S. 5), dass der Beschwerdeführer ebenso wenig in der Lage gewesen ist, den genauen Aufenthaltszeitraum in N._______ oder das Datum seiner angeblich erneuten Flucht aus der Türkei anzugeben (vgl. B10, S. 5f.), dass die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in M._______, wohin er sich nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2005 angeblich begeben haben will, als ebenso unsubstanziiert zu bezeichnen sind, zumal er sich trotz sechs respektive sieben Monate langen Aufenthaltes dort nicht einmal an den Namen der Ortschaft, in welcher er gelebt haben will, zu erinnern vermag (vgl. B10, S.5), dass er ebenfalls nicht in der Lage ist, den Namen des Hafens in M._______, von welchem aus er in die Türkei abgereist ist, oder aber die Fahrtdauer zu benennen und auch nicht anzugeben vermag, um welche Art von Schiff es sich dabei gehandelt hat (vgl. B10, S. 12f.), dass im Weiteren die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe nicht in die Schweiz, sondern nach O._______ reisen wollen (vgl. B10, S. 6), in Widerspruch steht mit seiner Angabe im Strafverfahren, er habe hier in der Schweiz kurz seine Freundin, T._______, die er von früher kenne, besuchen, dann aber weiterreisen wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll der J._______ vom 9. Mai 2007, S. 1f.), E-5767/2007 dass aufgrund dieser Ausführungen der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund, wegen Unterstützung der PKK respektive aus Furcht vor einer Festnahme in die Schweiz geflohen zu sein, nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer hier zudem ein Vorbereitungsverfahren zwecks Eheschliessung mit genannter Freundin einleitete, in welchem er seinen Reisepass einreichte, dass daher vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei willentlich und auf legalem Weg in die Schweiz eingereist, um hier seine Freundin, die nach Kenntnis des Gerichts hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, zu ehelichen, und so zu einem Aufenthaltsstatus zu gelangen, dass demnach der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr im Sinne der erwähnten Rechtsprechung glaubhaft machen kann und der Wegweisungsvollzug daher als zulässig zu bezeichnen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch aber individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da weder rechtliche noch technische Vollzugshindernisse vorliegen, die es dem Beschwerdeführer, der den Akten zufolge über gültige Reisepapiere verfügt, verunmöglichen würde, auf unabsehbare, längere Zeit in seinen Heimatstaat zurückzukehren (vgl. EMARK 2002 Nr. 17), dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist sowie der von ihr verfügte Wegweisungsvollzug ebenfalls zu bestätigen ist, E-5767/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5767/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (über das U._______, gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein) - das U._______ (Ref-Nr. N_______; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Urteil gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und letztere dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten [E-5767/2007] zu retournieren; Beilagen: Urteil vom 21. April 2008, Empfangsbestätigung; vorab per Telefax) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das I._______ (Kopie zur Kenntnisnahme) - J._______, (...) (Kopie zur Kenntnisnahme) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 16