Abtei lung V E-5764/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Kasachstan, vertreten durch Frau Annelise Gerber, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch), Verfügung des BFM vom 25. Juli 2007 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5764/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin, eine Uigurin aus Kasachstan mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Bruder C._______ (N ...) mit eigenem Reisepass und Visum für die Schweiz am 10. August 2001 und gelangte am 11. August 2001 in die Schweiz, wo sie am 13. August 2001 um Asyl nachsuchte. Am 15. und 17. August 2001 wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) ... summarisch befragt. Am 28. Dezember 2001 folgte die einlässliche Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie und ihr Bruder hätten D._______ unterstützt, eine uigurische Frau, die für den von ihr ins Leben gerufenen Uiguren-Fonds � Nazgum� Geld gesammelt habe. D._______ sei der Unterstützung von Terroristen verdächtigt und am 24. Mai 2001 ermordet worden. Da die Namen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders auf der Sponsorenliste von D._______ aufgeführt gewesen sei, seien diese am 15. Juli 2001 von der Polizei festgenommen und auf der Abteilung der Bezirkspolizei (...) befragt worden. Aus Angst, dass man sie des Terrorismus verdächtige, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Ihr Onkel habe ein Touristenvisum für die Schweiz organisiert. Die Beschwerdeführerin habe ihren Reisepass unterwegs weggeworfen. B. Am 9. Januar 2003 teilte die Fürsorgebehörde mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Oktober 2002 verschwunden sei. C. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 17. Januar 2003 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; Verletzung der Mitwirkungspflicht) nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung die aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin durch E-5764/2007 ihre Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Januar 2003. In der Folge sei auf das Asylgesuch einzutreten und vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Zur Begründung ihres Gesuches führte die Beschwerdeführerin an, sie sei zwar eine Zeitlang unbekannten Aufenthaltes in der Schweiz gewesen und es treffe auch zu, dass sie dabei straffällig geworden sei. Ihre Schutzbedürftigkeit wegen einer drohenden Verfolgung in Kasachstan sei jedoch gegenüber dem Interesse der Schweiz, die Beschwerdeführerin wegen ihres unkorrekten Verhaltens wegzuweisen, gegeneinander abzuwägen. Die Verfolgungsgründe hätten bisher von den schweizerischen Asylbehörden gar nicht materiell beurteilt werden können. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe erfahren, dass ein Sohn ihrer Tante im April 2007 inhaftiert worden sei. In den letzten drei bis vier Jahren seien von der Liste der Unterstützer von � Nazgum� zirka zwanzig Personen verschwunden. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine diesbezügliche Berichterstattung auf die Situation der Uiguren in Kasachstan. Überdies könne einem Kurzbericht des Betreuers der Beschwerdeführerin (...) entnommen werden, dass sie an einer Hepatitis leide und deshalb medizinische Betreuung benötige. Zur Untermauerung wurde der entsprechende Kurzbericht von F._______ vom 5. Juli 2007 (in Faxkopie) als Beweismittel eingereicht. E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 � eröffnet am 30. Juli 2007 - trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 17. Januar 2007 (recte 2003) als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe weder neue Tatsachen vorgebracht, noch neue Beweismittel zu den Akten eingereicht, noch eine veränderte Sachlage geltend gemacht. Sie habe auch keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb sie am 23. Oktober 2002 untergetaucht sei, ohne den Ausgang ihres Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. August 2007 E-5764/2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Januar 2007 (recte 2003). Es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Telefax vom 30. August 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die für den allfälligen Wegweisungsvollzug zuständige Behörde um Aussetzung des Vollzuges, bis über vorsorgliche Massnahmen entschieden werden könne. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2007 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus und gestattete der Beschwerdeführerin, das weitere Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gleichzeitig wurde das BFM in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und unter Hinweis auf die Unvollständigkeit ihrer Akten zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragte die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Eine telefonische Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim BFM ergab, dass die mit Zwischenverfügung vom 10. September 2007 angeforderten Unterlagen inzwischen aktenkundig sind. J. Am 19. Oktober 2007 erkundigte sich (...) nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: E-5764/2007 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Vorliegend stellt der Entscheid des BFM vom 25. Juli 2007, gemäss dessen Dispositiv auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde, eine Verfügung dar, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar E-5764/2007 vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f.; 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe. 3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist entsprechend den Anträgen lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung nicht eingetreten ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin habe weder neue Tatsachen vorgebracht, noch neue Beweismittel eingereicht, noch eine veränderte Sachlage geltend gemacht. Sie habe auch keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb sie am 23. Oktober 2002 untergetaucht sei, ohne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Sie habe auch nicht erklärt, wieso sie sich erst fünf Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2007 an die Asylbehörden gewendet habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, beim Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2007 handle es sich nicht um ein qualifiziertes E-5764/2007 Wiedererwägungsgesuch, sondern um einen Versuch, eine drohende Wegweisung zu verhindern. Die Beschwerdeführerin sei am 11. Februar 2007 an der Schweizer Grenze angehalten worden, als sie sich mit einem gefälschten litauischen Reisepass auszuweisen versucht habe. Zudem sei ein litauischer Führerschein auf denselben Namen sichergestellt worden. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sie in Frankreich unter der Identität E._______ registriert worden sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person und lasse den Schluss zu, dass sie in ihrem Heimatland keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt gewesen sei. Sie habe zudem am 6. August 2001 bei der Schweizer Botschaft in B._______ ein Visum beantragt und sich dabei mit einem kasachischen Reisepass ausgewiesen. Dieser sei kurz vor der Ausreise ausgestellt worden, was nicht auf eine besondere Gefährdung der Beschwerdeführerin hinweise. Weiter sei ihre Angst vor einer Ausweisung nach China unbegründet, da sie die kasachische Staatsbürgerschaft besitze. Schliesslich spreche der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Hepatitis) nicht gegen eine Heimschaffung, gehe aus dem Schreiben (...) doch hervor, dass der Krankheitsverlauf stabil und das Resultat der veranlassten Nierenund Bluttests normal sei. Die beklagten Schmerzen sollen eher psychosomatischer Natur sein. Es würden somit keine Gründe vorliegen, die eine Überprüfung der Verfügung vom 17. Januar 2003 rechtfertigten, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit litauischen Reisepapieren an der schweizerischen Grenze angehalten worden sei, spreche nicht gegen eine Verfolgungssituation in ihrem Heimatstaat. Auch wenn sie als kasachische Staatsangehörige wahrscheinlich nicht nach China ausgeschafft werden könne, sei sie als ethnische Uiguirin den kasachischen Behörden für ihre Unterstützungshandlungen bekannt. Die Ausstellung eines kasachischen Reisepasses spreche nicht gegen eine Verfolgung aus ethnischen Gründen. Die Beschwerdeführerin sei drogenabhängig und leide an einer chronischen Hepatitis. Sie benötige eine medizinische Behandlung. Angesichts der Situation in Kasachstan und des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin sei der Vollzug der Wegweisung für sie nicht zumutbar. E-5764/2007 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 17. Januar 2003 massgeblich veränderte Sachlage vorliegt. Die Wiederholung des von der Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhaltes stellt offensichtlich keinen Wiedererwägungsgrund dar. Dem Kurzbericht von F._______ den die Beschwerdeführerin ihrem Wiedererwägungsgesuch beigelegt hat, ist zu entnehmen, dass sie an einer Hepatitis leide, der Krankheitsverlauf jedoch stabil und das Resultat des Nieren- und Bluttests normal sei. Die Schmerzen in der Bauchgegend, über die sie klage, seien eher psychosomatischer Natur. Auf Beschwerdeebene verwies die Beschwerdeführerin lediglich auf diesen äusserst kurz gehaltenen und wenig aussagekräftigen Bericht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind damit jedoch keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe dargetan. 5.2 An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einer Stellungnahme eingeladen hat, nichts zu ändern. Die Vernehmlassung diente lediglich dazu, die in der Verfügung vom 25. Juli 2007 erwähnten Visumsunterlagen aktenkundig zu machen. Nachdem diese vorliegen, steht fest, dass die Beschwerdeführerin kasachische Staatsangehörige ist und einem Vollzug der Wegweisung nach Kasachstan nichts entgegen steht. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage noch das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-5764/2007 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem von der offensichtlichen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5764/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (BFM, Ref.-Nr. N_______) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 10