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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2012 E-5760/2008

7 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,454 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom . /

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5760/2008

Urteil v o m 7 . März 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2008 / N (…).

E-5760/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordprovinz), reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2008 mit einer Erlaubnis der sri-lankischen Armee per Flugzeug von Palali (Nordprovinz) nach Ratmalana (Westprovinz). Er gelangte mit einem Lieferwagen nach Negombo und flog von dort an Bord einer Linienmaschine am 25. Juli 2008 via Dubai nach Rom. Von dort aus gelangte er am 28. Juli 2007 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 5. August 2008 wurde er im EVZ Basel zum Reiseweg, zu den Personalien und den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Er reichte dabei folgende Beweismittel ein: eine Identitätskarte, einen Führerschein in Kopie, einen Eheschein in Kopie, einen Geburtsschein in Kopie, eine Mitgliederkarte des Lions Club in Kopie, ein Schreiben eines in C._______ wohnhaften Rechtsanwaltes vom 6. September 2006, ein Schreiben eines in C._______ domizilierten Delegierten der Human Rights Commission von Sri Lanka vom 7. September 2006, drei Zeitungsauszüge vom Dezember 2006, zwei Registerauszüge in Sachen Geschäftsregistrierungen in Kopie sowie diverse Fotos mit Familienmitgliedern und ein Foto, das ihn im eigenen Geschäft zeige. Die Fotos wurden dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt. Am 5. August 2008 erfolgte in Anwesenheit einer Hilfswerkvertreterin die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM in Basel (Protokoll: A7). B. Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, sich vor Mitgliedern der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), der Eelam People's Democratic Party (EPDP) und der sri-lankischen Sicherheitskräfte und Armee zu fürchten. Seit Geburt bis Mitte Juli 2008 habe er in C._______ gewohnt. Nach Beendigung der Schule habe er ab 1992 als Optiker in C._______ gearbeitet. 1995 sei er ins Vanni-Gebiet gezogen, um dort in einem Optikergeschäft der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu arbeiten. Dadurch habe er berufshalber viele Kontakte mit Personen den LTTE, unter anderen mit ihrem medizinischen Leiter, gehabt. 1998 sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er im früheren Geschäft weitergearbeitet habe. Als er 2002 die nötigen finanziellen Mittel beisammen gehabt habe, habe er am selben Geschäftsstandort in C._______ ein eigenes und, gemeinsam mit

E-5760/2008 einer Drittperson, im nahe gelegenen D._______, dem Wohnort seiner Schwiegereltern und einer Tante seiner Ehefrau, ein weiteres Optikergeschäft eröffnet. LTTE-Kämpfer hätten von nun an seinen Laden in C._______ besucht. Rund dreissig Personen der LTTE seien mit der Zeit pro Monat im Geschäft erschienen. Die LTTE habe ihm jeweils auch die gesammelten Bestellungen aus dem Vanni-Gebiet zugehen lassen. Sein Laden in C._______ habe floriert; mit der Zeit habe rund ein Drittel seiner Kundschaft aus LTTE-Leuten bestanden. Seine Sehhilfen hätten im ganzen Vanni-Gebiet Absatz gefunden. Gegenüber seinem Laden in C._______ habe jedoch die PLOTE eines ihrer Büros gehabt. Die Mitglieder der PLOTE seien durch die srilankische Armee geschützt worden. Armee- und PLOTE-Anhänger hätten mit der Zeit realisiert, dass Mitglieder der LTTE wiederholt sein Geschäft betreten hätten. Deshalb hätten sie in der Folge wiederholt darauf gepocht, dass er mit Personen der LTTE nicht handeln und nicht einmal Leute der LTTE in seinen Laden hereinlassen dürfe. Die PLOTE-Leute hätten ihm immer wieder den drohenden Satz gesagt: "Unsere Hände sind gefesselt, aber mit den Augen beobachten wir, was immer du machst". Er habe indessen weiterhin Geschäfte mit den Personen der LTTE betrieben. Später sei die Strasse vor seinem Laden für den zivilen Verkehr sicherheitshalber gesperrt worden. Sein Geschäft sei von da an nur noch per Fuss für Zivilisten erreichbar gewesen. Einen Monat nach dem Kampfausbruch zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee – im September 2006 – sei in dem Moment, in dem er die Strasse habe betreten wollen, in seiner Nähe eine Handgranate explodiert. Er und andere Personen, die sich nahe bei der Explosionsstelle aufgehalten hätten, seien festgenommen worden. Er sei vier Tage lang von der sri-lankischen Armee im E._______-Lager festgehalten worden. Dort sei er unter dem Verdacht, mit dem Anschlag etwas zu tun zu haben, geschlagen und misshandelt worden. Eine heute nicht schmerzende Schwellung in der Nackengegend sei ihm davon geblieben. Er sei aus der Haft freigekommen, weil seine Ehefrau und seine Schwiegermutter eine Menschrechtsorganisation orientiert und einen Anwalt mit seiner Freilassung beauftragt hätten. Der Parkplatz vor seinem Laden sei ebenfalls für jeglichen Zivilverkehr gesperrt gewesen. Ungeachtet dessen habe vor seinem Geschäft im Dezember 2006 ein Motorradfahrer parkiert. Die Armee-Soldaten des E._______-Lagers hätten Motorräder besessen und weitreichende Vollmachten, inklusive das Recht auf die Verhaftung Verdächtiger, gehabt. Das parkierte Motorrad vor seinem Geschäft habe eine "Climor-Bombe" transportiert, die dort zur Explosion gebracht worden sei. Zwei Polizisten,

E-5760/2008 die ein PLOTE-Mitglied beschützt hätten, seien dabei getötet worden. Das PLOTE-Mitglied habe verletzt überlebt. Gleich nach der Explosion seien er und sein Angestellter aus dem Laden geflüchtet. Am nächsten Tag seien sie zu ihrem unverschlossenen Geschäft zurückgekehrt und hätten erfahren, dass der Geschäftsinhaber, der seinen Laden in der Nähe seines Optikergeschäfts gehabt habe, mutmasslich von Angehörigen der PLOTE oder der sri-lankischen Armee erschossen worden sei. Am selben Tag habe ihn die PLOTE zu einer Befragung in deren Büro vorgeladen. Er sei dieser Aufforderung nachgekommen, sei aber aus Gründen seiner persönlichen Sicherheit mit Frau und Tochter dort erschienen. Die PLOTE habe ihn während der Befragung nicht misshandelt, ihm jedoch klar zu verstehen gegeben, dass sie Kenntnis darüber habe, dass er Kontakte mit Personen der LTTE pflege und deshalb den Namen des Bombenlegers kennen müsste. Die PLOTE habe ihm gedroht, er werde das gleiche Schicksal erleiden wie der erschossene Ladenbesitzer, wenn er nicht den Namen des Bombenlegers bekannt gebe. In der Folge sei er nicht mehr täglich im Geschäft in C._______ erschienen und habe sich nur noch selten und mit Frau und Tochter in der Öffentlichkeit gezeigt. Die PLOTE habe ihn von da an noch mehrere Male befragt. Er habe ihr wiederholt höhere Barbeträge abgeben und sein eigenes Auto ausleihen müssen. Von da an habe er auch nachts nicht mehr schlafen können und jedes kleine Geräusch als Warnung verstanden. Er habe durch den Kamin ein Seil montiert, damit er sich einer Verhaftung hätte entziehen können. Viele Nächte habe er so unter seinem Kamin oder auf Bäumen verbracht, zumal man ja wisse, dass Personen mit weissen Kleinbussen überfallartig Jagd auf missliebige Landsleute machen würden. Für Frau und Tochter habe er keinen Fluchtplan gehabt, weil er davon ausgegangen sei, dass die Drohungen der PLOTE lediglich ihm persönlich gälten. Am 1. oder 2. Januar 2007 seien dann tatsächlich Personen der EPDP oder der PLOTE in einem weissen Kleinbus vorgefahren und hätten den mit ihm befreundeten Nachbarn entführt und dessen Vater ins Bein geschossen. Von da an habe er nicht mehr im eigenen Haus übernachtet. Eines Nachts im Januar 2008, als er und seine Frau im Nachbarhaus geschlafen hätten und sich nur seine Mutter im eigenen Haus aufgehalten habe, seien Personen mit einem Kleinbus gekommen. Nachdem die Mutter auf das Klopfen hin die Tür nicht geöffnet habe, hätten sie die Scheibe seines Wagens eingeschlagen und sich mit Gewalt Zutritt ins Haus verschafft. Anschliessend hätten sie das ganze Haus durchsucht. Vor dem Verlassen des Hauses hätten die Eindringlinge seine Mutter mit dem Hinweis einzuschüchtern versucht, dass sie sich neben dem Bild ihres

E-5760/2008 verstorbenen Gatten noch einen Platz für ihren Sohn, den Beschwerdeführer, schaffen solle. Das sei der jüngste Vorfall gewesen. In der Folge habe er sein Geschäft in D._______, sein Auto und Schmuck zur Finanzierung der Ausreise verkauft. Ein muslimischer Geschäftsfreund im Grossraum Colombo habe ihm in der Folge einen Pass beschafft und ihm in seinem Haus Aufenthalt bis zur Ausreise gewährt. Dann habe er über einen weiteren Freund, der als Übersetzer bei der Armee tätig gewesen sei, den Clearence-Schein der Armee für ein bewilligtes Verlassen C._______s beschafft. Vom Übersetzer, der ihn mit einem Fahrzeug der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) zum Flugfeld in Palali gefahren habe, habe er erfahren, dass sein Name auf einer Liste der sri-lankischen Armee verzeichnet sei. Es handle sich hierbei um eine Liste von Personen, die von der sri-lankischen Armee erschossen werden sollen. Der Freund habe ihn deshalb eindringlich davor gewarnt, nach Sri Lanka zurückzukehren. Nach dem Inlandflug habe er sich beim muslimischen Geschäftsfreund in Colombo drei Tage lang aufgehalten, bevor er seinen Flug nach Dubai angetreten habe. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. August 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. D. Am 10. September 2008 (Postaufgabe) reichte de Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Titel "Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der materiellen Beschwerdebegründung" eine Beschwerde ein mit den Anträgen, die Verfügung des BFM vom 11. August 2008 sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer materiellen Begründung der Beschwerde ersucht. Zusammen mit der Eingabe vom 10. September 2008 wurde eine Vollmacht vom 8. September 2008 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht.

E-5760/2008 Die Rechtsvertreterin machte geltend, es sei ihr aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, eine seriöse Begründung zu liefern. In materieller Hinsicht erklärte sie, der Beschwerdeführer sei bereits in den Vorjahren Opfer paramilitärischer Gewalt gewesen. Er sei, zumindest aus Sicht militärnaher Gruppierungen wie der PLOTE und der EPRLF, ein direkter Unterstützer der LTTE. Er habe als Gewerbetreibender mit Personen der LTTE geschäftet und für diese Sehhilfen angefertigt. Die Angehörigen der PLOTE hätten ihm deshalb öfters Nachteile angedroht. Er habe sich zunehmenden Repressalien ausgesetzt gesehen. Die Repressionen hätten ihren Höhepunkt gefunden, als unmittelbar vor seinem Laden eine Bombe explodiert sei. Er sei daraufhin von der PLOTE angehalten worden, ihr die Namen der Attentäter zu liefern. Ihm sei vorgehalten worden, diese Leute von seinen Geschäftstätigkeiten her zu kennen. Ein benachbarter Ladenbesitzer sei damals erschossen worden. E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung. E.b. Die Beschwerdeergänzung datiert vom 24. September 2008. Der Beschwerdeführer reichte Kopien von drei weiteren Beweismitteln zur Stützung seiner Asylangaben ein: ein Schreiben der (…) in C._______ vom 10. September 2006, ein Schreiben eines T.S.L. vom 7. September 2006 und eine Bestätigung der Sri Lanka Red Cross Society vom 5. September 2008. Letzteres Dokument sei dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) mit der Bitte übermittelt worden, die Authentizität des Schreibens abzuklären; allfällige Rückmeldungen seitens des SRK würden nachgereicht. E.c. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und gab dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E.d. In der Vernehmlassung vom 5. November 2008 äussert sich das BFM zu den eingereichten Beweismitteln und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2008 zur Kenntnis gebracht.

E-5760/2008 E.e. Mit Replik vom 25. November 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die in Aussicht gestellten Rückmeldungen des SRK gingen beim Gericht bis zum Urteilsdatum nicht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 - 55 AsylG vorliegen.

E-5760/2008 2.2. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H., BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., m.w.H.). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchtet, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und gegen die sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können (vgl. BVGE 2008/4 E. 5 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der Beweis möglich ist; andernfalls genügt die Glaubhaftmachung. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung in wesentlichen Bereichen verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner –

E-5760/2008 im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). 3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe seine angeblich erlebten Probleme nicht glaubhaft gemacht. So habe er sich widersprüchlich zu seinen Geschäftslokalen und den Arbeitszeiten geäussert. Er habe zunächst angegeben, zwischen 2002 und dem Ausreisezeitpunkt ein eigenes Optikergeschäft in C._______ geführt zu haben. Letztmals habe er im Januar 2008 dort gearbeitet. Später habe er erklärt, dort nur bis Januar 2007 tätig gewesen zu sein, hingegen in D._______ ein zweites Geschäft bis Januar 2008 geführt zu haben. Dann habe er davon gesprochen, auch im Geschäft in C._______ bis Januar 2008 tätig gewesen zu sein. Angesprochen auf ein eingereichtes Dokument, das eine Geschäftseröffnung in C._______ vom 16. Dezember 2003 belege, habe er diesen Widerspruch nicht auflösen können. Den Zeitpunkt des Beginns seiner Probleme mit der PLOTE respektive dem ersten Erscheinen von Angehörigen dieser Organisation in seinem Geschäft habe er trotz Nachfrage nicht bezeichnen können. Weiter habe er angegeben, während der Haft im September 2006 hätten seine Mutter und seine Ehefrau einen Anwalt und eine Menschenrechtsorganisation kontaktiert; er habe selber nicht hingehen können. Aus den eingereichten Dokumenten gehe jedoch hervor, dass er selber zum Rechtsanwalt und zur Menschenrechtsorganisation gegangen sei. In beiden Dokumenten stehe nichts von einer Verhaftung des Beschwerdeführers. Schliesslich mache er widersprüchliche Aussagen zu den Ereignissen der Jahre 2007 und 2008. In der Erstanhörung habe er angegeben, bis 22. Juli 2008 in C._______ gelebt zu haben. Später habe er behauptet, am 2. Januar 2008 sei ein Freund verschleppt worden, weshalb er nicht mehr zu Hause habe leben können. In der Folge habe er offenbar bei den Schwiegereltern in D._______ und bei der Tante in F._______ gelebt. In der zweiten Anhörung habe er zunächst behauptet, sich seit Januar 2007 bei der Tante respektive den Schwiegereltern versteckt zu haben. Dann habe er erklärt, bis Juli 2008 an der letzten Wohnadresse in C._______ gelebt zu haben, und schliesslich gesagt, seit Januar 2008 habe er nicht mehr an jener Anschrift gewohnt. Sein Freund sei am 1. oder 2. Januar 2007 verschleppt worden, weshalb er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und

E-5760/2008 woanders geschlafen habe. Im Januar 2008 hätten dann die PLOTE und die EPDP sein Haus in seiner Abwesenheit durchsucht, weshalb er seither nicht mehr dort gewohnt habe. Den eingereichten Beweismitteln komme keine Beweiskraft zu, da die darin enthaltenen Angaben im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stünden und weder er noch sein Geschäft in den eingereichten Zeitschriftenauszügen erwähnt werde. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, der Vorwurf einer nicht schlüssigen Berichterstattung betreffend die von ihm beschriebenen Optikergeschäfte im Raum C._______ sei unberechtigt. Sie sei einem Missverständnis entsprungen. Komplexe Sachverhalte könnten oft erst nach dem Erstellen von Skizzen und Zeitstrahlen verständlich vermittelt werden, welche Möglichkeit an Befragungen oft nicht bestehe. Die Probleme mit der PLOTE hätten mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeiten neben dem Büro der PLOTE begonnen. Im Übrigen seien die Widersprüche und Formulierungen im Anwaltsschreiben zu seinen eigenen Aussagen auch ihm ein Rätsel, da er damals selber gar nicht anwesend, sondern in Haft gewesen sei. Er verwies auf die drei neu eingereichten, aber schon lange im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schreiben (s. Sachverhalt Bst. E.b), welche weitere Indizien darstellen würden. Das Militär und Anhänger der PLOTE hätten ihn als Unterstützer der LTTE gesehen. Er sei von ihnen verdächtigt worden, das Attentat in der (…) in C._______ unterstützt respektive die Urheber dieses Anschlags gekannt und gedeckt zu haben. Manifestiert habe sich die Bedrohungslage dadurch, dass der Besitzer eines benachbarten Geschäfts aufgrund eines blossen Verdachts auf Unterstützung der Attentäter ermordet worden sei. Nachdem Schikanen und Todesdrohungen seitens der PLOTE erfolgt seien, habe er sich gegen weitere Überraschungen gewappnet, indem er das Haus selten verlassen, sich jeweils in Begleitung seiner Frau und seiner Tochter in der Öffentlichkeit gezeigt, nur sporadisch sein Geschäft besucht, geschäftliche Abläufe an die Angestellten delegiert und zu Hause Vorsichtsmassnahmen ergriffen und einen Fluchtweg vorbereitet habe. Er stehe auf der Abschussliste der sri-lankischen Armee. In seiner Vernehmlassung mass das BFM den nachgereichten drei Dokumenten keinen Beweiswert zu. Sie seien Gefälligkeitsschreiben und könnten die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nicht belegen. Mit Replik vom 25. November 2008 rügte der Beschwerdeführer die pauschale Diskreditierung der Beweismittel durch das BFM. Die drei nachge-

E-5760/2008 reichten Beweismittel seien ausnahmslos von offizieller Qualität. Dass sie die von ihm geltend gemachten Ereignisse nicht belegen könnten, sei falsch. Ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei auch die Verhaltensweise seiner Ehefrau und seiner Tochter, die unter dem Einsatz ihrer Leben für ihn eingestanden seien. Er sei an Leib und Leben bedroht. Im Asylverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz und im Zweifel müsse für den Flüchtling entschieden werden. 4. 4.1. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers überzeugen nicht in den für den Ausgang dieses Verfahrens wesentlichen Punkten. Gewiss mögen einzelne ungereimte Aspekte in den protokollierten Ausführungen von Asylbewerbern auf blosse Versprecher, unglückliche Ausdrucksweisen oder auf gezielte Fragen in einem mangelnden Sachzusammenhang zurückzuführen sein und damit letztlich aufgelöst werden können. Und es wird auch zutreffen, dass komplexere Sachverhalte mit den in der Beschwerdeergänzung beschriebenen Orientierungshilfen (Skizzen, intervallskalierte Zeitstrahlen, chronologische Abfragen etc.) verständlicher gemacht und dargestellt werden können. Jedoch kommen solche komplexe und allenfalls vom Befrager ausgehende verwirrende Aspekte im Verfahren des Beschwerdeführers gar nicht vor. Trotzdem verhedderte sich der Beschwerdeführer, ein damals (…)-jähriger und gut geschulter Augenoptiker mit mehrjähriger selbständiger Geschäftstätigkeit (…), selbst in seinen ungesteuerten Aussagen. Die von ihm gesetzten Ungereimtheiten und Widersprüche können durch die Argumente in der Beschwerde nicht plausibel aufgelöst werden. Auch konnte er konkrete Nachfragen in wesentlichen Punkten seiner Angaben nicht mit der nötigen Substanz beantworten. Er hat die Protokolle nach wörtlicher Rückübersetzung in seine Muttersprache vorbehaltlos unterzeichnet (A1 S. 8, A7 S. 12), weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen oder fehlende Korrekturen bei der Rückübersetzung selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der Kernvorbringen ist auffallend, dass die ihn mit schweren Nachteilen bedrohenden Personen des benachbarten Büros der PLOTE in C._______ von ihm nicht mit Namen versehen und auch nicht individualisiert beschrieben wurden. Das erstaunt doch sehr, sei er doch von ihnen jahrelang schwer bedroht worden. Stets berichtete er nur in einer pauschalen Weise von diesen Leuten, obwohl sich das PLOTE-Büro in der Gasse neben seinem Laden befunden habe /A1 S. 2) und es in der Kleinräumigkeit benachbarter Lokalitäten kaum denkbar ist, dass man

E-5760/2008 sich nicht kennt. Zudem konnte er ursprünglich den Beginn seiner Probleme mit den Angehörigen der PLOTE nicht nennen. Auch fehlen nachvollziehbare zwingende Beweggründe für das weitere Geschäften mit LTTE-Leuten trotz wiederholter energischer Drohungen sri-lankischer Sicherheitskräfte und militärfreundlicher Bewegungen und trotz seiner angeblichen Furcht. Unglaubhaft sind die Angaben, wie er sich vor der Armee und der PLOTE verstecken konnte, sei es in D._______ bei seinen Schwiegereltern, sei es des Nachts im Nachbarhaus. Die nachgereichten kopierten Beweismittel vermögen nicht zu überzeugen. So hat der Beschwerdeführer nie angegeben, er habe im September 2006 persönlich die (…) um Hilfe gebeten (vgl. Bestätigung vom 10. September 2006). Zudem war auch nie die Rede davon, dass er am selben Tag bei einem Mitglied des Friedensgerichts persönlich vorgesprochen und es um Rat gebeten habe (Bestätigung vom 7. September 2006). Dasselbe ist auch in Bezug auf die eingereichten Bestätigungen der Sri Lanka Red Cross Society anzumerken. Nach seinen Aussagen hat er sich in jener Zeit in Haft befunden, und es waren die Ehefrau und die Schwiegermutter, die bei einem Advokaten und einer Menschrechtsorganisation vorstellig geworden seien. Zusammenfassend folgt, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet hat, und es kann auf die ausführliche, differenzierte und in den wesentlichen Teilen zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer konnte dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Dem Beschwerdeführer ist somit nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E-5760/2008 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 11. August 2008 vorläufig aufgenommen; die Aufnahme erfolgte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen. Es erübrigen sich damit praxisgemäss weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angefochtenen Dispositivpunkte 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Abweisung des Asyls) und 3 (Anordnung der Wegweisung) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Sie ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person mittellos ist und dass ihre Begehren nicht aussichtslos sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch ist mit keinem Wort begründet worden. In der Eingabe vom 9. September 2008 wird zwar – in einem anderen Zusammenhang – behauptet, die Beschwerde sei nicht aussichtslos (act. 1 S. 3 a.E.), die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird aber weder geltend gemacht noch belegt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen, und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar

E-5760/2008 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5760/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

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