Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-576/2024
Urteil v o m 6 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nordmazedonien, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Art. 31a Abs. 4 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 / N (…).
E-576/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Mutter, B._______ stellten am 23. November 2022 in der Schweiz Asylgesuche und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. Am 21. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfolgend: A]15). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Mutter sei schwer krank und deswegen im Heimatstaat diskriminiert worden. Er kümmere sich seit rund vier Jahren rund um die Uhr um sie. Er selbst werde in Nordmazedonien aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert und habe von der Polizei keine Hilfe erhalten. Er könne auch nicht ausschliessen, dass die medizinische Behandlung seiner Mutter aufgrund seiner sexuellen Orientierung derart schlecht gewesen sei. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Originalreisepass (ausgestellt am […] Juli 20[…], gültig bis […] Juli 20[…]) zu den Akten. C. Mit Verfügungen vom 3. Januar 2023 respektive 16. Januar 2023 wurden der Beschwerdeführer und seine Mutter dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton C._______ zugewiesen. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte beide Mandate am 11. Januar 2023 nieder und der rubrizierte Rechtsvertreter zeigte am 25. Januar 2023 deren Übernahme an. E. Mit am 22. Januar 2024 eröffneten separaten Verfügungen vom 18. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und diejenige seiner Mutter, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit separaten Beschwerden des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchten der Beschwerde-
E-576/2024 führer und seine Mutter um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und deren Rückweisung an das SEM zur Neubeurteilung; eventualiter seien die Dispositionsziffern 3 (Wegweisung) und 4 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügungen aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die beiden Verfahren seien aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zu koordinieren. Ausserdem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. G. Am 30. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der Schweiz abwarten. Mit Zwischenverfügung vom folgenden Tag im Beschwerdeverfahren der Mutter (E-575/2024), wurde unter anderem dem Antrag auf koordinierte Behandlung der beiden Beschwerdeverfahren stattgegeben. H. Am 1. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2024 ein. I. Am 4. Juli 2026 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers. Das sie betreffende Beschwerdeverfahren E-576/2024 wird mit Entscheid vom 5. August 2026 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-576/2024 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Zwar war die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dies insbesondere in Berücksichtigung der engen Konnexität zum Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers, in welchem sich eine formelle Rüge als nicht aussichtslos erwies. Bei heutiger und diesbezüglich massgeblicher Aktenlage erweist sich die Beschwerde jedoch als offensichtlich unbegründet. Demnach ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin und mit summarischer Begründung zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Rückweisungsantrag einerseits mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung und andererseits mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des SEM im Verfahren der Mutter; die dort erforderliche Rückweisung bedinge angesichts der notwendigen koordinierten Behandlung auch vorliegend eine Kassation. 4.1.1 Tatsächlich ist festzustellen, dass das SEM in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise eine fünftägige Beschwerdefrist gestützt Art. 108 Abs. 3 AsylG angegeben hat. Zwar handelt es sich bei Nordmazedonien um ein sogenanntes "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demgegenüber liegt kein Asylentscheid vor, der ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG getroffen worden ist. Vielmehr hat das SEM mit Entscheid vom 3. Januar 2023 eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren vorgenommen. Dabei hat es zur Begründung festgehalten, das Verfahren werde mit jenem der Mutter koordiniert (vgl. A17). Im Zuweisungsentscheid der Mutter hat es ausdrücklich festgestellt, es seien weitere Abklärungen notwendig (vgl. SEM-Akten […] Akte 20). Mithin handelt es sich um eine Verfügung, die in Anwendung von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG i.V.m. Art. 31a Abs. 4 AsylG im erweiterten Verfahren
E-576/2024 ergangen ist, entsprechend hätte die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 108 Abs. 2 AsylG dreissig Kalendertage betragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die falsche Rechtsmittelbelehrung jedoch für ihn nicht zu einem Rechtsnachteil geführt, zumal er die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 durch seinen rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Januar 2024 noch innert der – fälschlicherweise angesetzten – Frist von fünf Arbeitstagen rechtsgenüglich angefochten hat. Auch hatte er hinreichend Gelegenheit, weitere Beweismittel einzureichen oder Einwände zu erheben. 4.1.2 Aufgrund des Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren der Mutter hätte sich sodann keine Kassation aufgedrängt, nachdem das SEM auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts hin die fehlende Akteneinsicht gewährt und die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik erhalten hatte. Auch darin liegt demnach offenkundig kein Rückweisungsgrund. 4.2 Eine Rückweisung der Angelegenheit ans SEM zwecks Neuentscheidung fällt demnach nicht in Betracht und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. In materieller Hinsicht ficht der Beschwerdeführer die Dispositivziffern drei (Wegweisung) und vier (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung an. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff.1 des Dispositivs) und die Ablehnung des Asylgesuches (Ziff. 2 des Dispositivs) sind demzufolge nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und in Rechtskraft erwachsen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich sodann, dass – entgegen der Formulierung der Rechtsbegehren – auch gegen die Wegweisung als Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuches keine Einwände erhoben werden, und es sind auch keine Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) ersichtlich. Nachfolgend bleibt demnach zu prüfen, ob sich die Anordnung des Wegweisungsvollzuges in der angefochtenen Verfügung als rechtmässig und angemessen erweist. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-576/2024 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), er kann unzumutbar sein, wenn gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG wenn Ausländerinnen oder Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, und er ist unmöglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatstaat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2 Auf die zutreffende Erwägung des SEM, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweise sich als zulässig, weil der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung, namentlich im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle der Rückschaffung bestünden, kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal dagegen keine Einwände erhoben werden. 7.3 7.3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug (Art. 83 Abs. 4 AIG) erwägt das SEM in der angefochtenen Verfügung, die Republik Nordmazedonien sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet worden, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei (Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281). Zwar könne diese Regelvermutung durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. Solche Hinweise könnten den Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht entnommen werden. Namentlich sei er jung und gesund und verfüge über eine Berufsausbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung. Seine Reintegration in Nordmazedonien sollte problemlos möglich sein. Soweit er aufgrund der Betreuung seiner Mutter nicht mehr habe arbeiten können, habe er gemäss eigenen Angaben Sozialleistungen
E-576/2024 erhalten. Auch habe er Verwandte, welche teilweise im Ausland lebten und ihn finanziell unterstützen könnten. 7.3.2 In der Beschwerde wird die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der damit verbundene Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme vorab damit begründet, dass insbesondere der Vollzug der Wegweisung der kranken Mutter eine konkrete Gefährdung im massgeblichen Sinne bedeuten würde und angesichts des zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses auch er vorläufig aufzunehmen sei. Zu beachten sei auch, dass er aufgrund der Betreuung seiner Mutter nicht arbeiten könnte und auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Ergänzend sei auf die Schilderung der schwierigen Situation für den Fall einer Rückschaffung in der Beschwerde der Mutter zu verweisen. 7.3.3 Inzwischen ist die Mutter des Beschwerdeführers verstorben. Ohne die persönliche Tragik zu verkennen, ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt, das heisst nach vierjähriger Landesabwesenheit, zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat Nordmazedonien zurückzukehren, wo er aufgewachsen und ausgebildet worden ist sowie gearbeitet hat, bis er sich dann hauptsächlich um seine Mutter gekümmert hat. Es darf von ihm erwartet werden, sich wieder eine Existenz aufzubauen. Auch wenn das Verhältnis zu Teilen der Verwandtschaft aufgrund seiner Homosexualität schwierig sei, ist davon auszugehen, dass er im Heimatstaat über soziale Beziehungen verfügt und sich auch neue aufbauen kann. Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, für sich umzustossen. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass und das SEM hat zutreffend festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Somit stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegen und eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG) und – soweit
E-576/2024 diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da – ex ante betrachtet mit Blick auf die enge Konnexität zum Verfahren seiner Mutter – die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist entsprechend ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Entsprechend ist das amtliche Honorar gestützt auf die Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren und vor dem Hintergrund, dass die Aufwendungen im Verfahren der Mutter separat entschädigt werden (vgl. Abschreibungsentscheid vom 5. August 2026) erweist sich ein amtliches Honorar von Fr. 150.– als angemessen. Dieses ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-576/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Gianluca Schlaginhaufen ist zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 150.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Ulrike Raemy
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