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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2014 E-5757/2012

1 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,362 parole·~32 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5757/2012

Urteil v o m 1 . M a i 2014 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien

A._______, B._______, Mazedonien, beide vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (…).

E-5757/2012 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie, mit ihrer damals zwölfjährigen Tochter ihren Heimatstaat am 9. Juni 2010 auf dem Luftweg (L._______-Zürich). Nach ihrer Einreise hielten sie sich bei einem Verwandten in der Schweiz auf. Schliesslich suchten sie am 7. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 14. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin dort summarisch zur Person (BzP) befragt und am 8. Oktober 2010 erfolgte die Direktanhörung zu ihren Asylgründen. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass die Lebensbedingungen während des Krieges in ihrer Heimat schlecht gewesen seien. Der Vater und der Bruder seien krank. So sei sie mit ihrer Tochter von ihrem Heimatdorf D._______ nach E._______ zu ihrer Schwester gezogen. In ihrer Wohnung sei es im Jahre 2003 zu einem Kurzschluss gekommen, wobei sie verletzt worden sei und sich medizinisch habe behandeln lassen müssen. Nach dem Krieg seien sie nach D._______ zurückgegangen, wo sie in der Folge drei Vorladungen wegen des Vorfalls in E._______ erhalten habe. Man habe ihr zur Last gelegt, Stromleitungen illegal an einen Hauptschalter angehängt zu haben. Es sei jedoch, trotz Anklage, nicht zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, weil sie diese jeweils erfolgreich habe verschieben können, indem sie sich immer darauf berufen habe, als alleinstehende Mutter ihre Tochter nicht allein lassen zu können. Aus Angst, doch mal ins Gefängnis gehen zu müssen, und weil ihr die Sozialhilfe gestrichen worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Ihr vorrangiges Ziel sei es gewesen, ihre Tochter bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Vater in Sicherheit zu bringen. Seine jetzige Frau wolle die Tochter jedoch nicht bei sich haben. B. B.a Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 18. Oktober 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.

E-5757/2012 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die der Beschwerdeführerin drohende Gerichtsverhandlung deute nicht darauf hin, dass sie aus einem in Art. 3 AsylG (SR 142.31] erwähnten Gründe inkorrekt behandelt werden könnte. Mit Schreiben vom 12. November 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und machte im Wesentlichen geltend, dass sie und ihre Tochter in ihrer Heimat das Ziel einer drohenden Blutrache seien, weil ihr Ex-Mann und Vater ihrer Tochter, im Jahre 2001 einen Mann umgebracht habe. Die einzige Möglichkeit, sich und ihre Tochter zu schützen, bestünde darin, sich durch eine erneute Heirat unter den Schutz einer anderen Familie zu stellen. Es sei jedoch für eine alleinstehende Mutter sehr schwierig, in Mazedonien einen Mann zu finden. Sie habe diese neuen Vorbringen im Verfahren vor dem BFM deswegen nicht vorgebracht, weil sie erstens gehört habe, dass eine drohende Blutrache in der Schweiz keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstelle und zweitens, weil sie sich vor dem Übersetzer, der sie in C._______ angehört habe, fürchte. Mit Eingabe vom 16. November 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit gleichem Inhalt wie in der Eingabe vom 12. November 2010. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2010 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. B.b Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM, bis zum 14. Dezember 2010 entweder die Verfügung vom 15. Oktober 2010 wegen des neu in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhalts aufzuheben oder eine Vernehmlassung einzureichen. Gleichzeitig hielt es in den Erwägungen fest, dass es allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung in Betracht ziehe. B.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 hob das BFM seinen Asylentscheid vom 15. Oktober 2010 auf, da aufgrund der neuen Sachlage das Asylgesuch nochmals überprüft werden müsse. B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2010 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E-5757/2012 C. C.a Anlässlich einer erneuten Anhörung vom 8. Februar 2011 durch das BFM wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie sich in der Anhörung vom 8. Oktober 2010 nicht getraut habe, die Wahrheit zu sagen, weil sie vernommen habe, dass eine drohende Blutrache in der Schweiz nicht als Fluchtgrund anerkannt werde und zudem der anwesende Übersetzer aus ihrem Nachbardorf gestammt habe. Ihr wirklicher Ausreisegrund bestehe darin, dass ihr damaliger Ehemann F._______ im Jahre 2001 einen Mann namens G._______ erschossen habe, weil ihn dieser als (…) sexuell missbraucht habe. Ihr Ex-Mann habe sich der Polizei gestellt. Nach seiner Festnahme seien Unterhändler zu ihnen nach Hause gekommen, um eine Einigung zwischen der Familie des Getöteten und ihrer Familie zu erzielen. Sie sei mit ihrer Tochter zu ihren Eltern nach D._______ gebracht worden, weil sie Angst gehabt habe, dass ihre Tochter, die mit dem Täter blutsverwandt sei, umgebracht werde. Die Vermittler aus dem Versöhnungsrat hätten nicht erreicht, dass die Familie des Getöteten das Ehrenwort Besa ausspreche. Aus Angst, dass ihre Tochter bedroht werden könnte, habe sie sich von F._______ scheiden lassen. In den folgenden Jahren hätten die Friedensstifter erfolglos versucht, die Familien zu versöhnen. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin sei nach einigen Monaten entlassen worden und in die Schweiz ausgereist, wo er im Jahre 2005 geheiratet habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe unauffällig gelebt und ihre Tochter sei nach E._______ mit dem Taxi gebracht und jeweils abgeholt worden. Im Jahre 2008 habe die Opferfamilie endgültig alle Versöhnungsversuche abgelehnt und weil sie sich um die Tochter, die das einzige "Nachwuchskind" (so übersetzt vgl. A22/18 A89) sei, gefürchtet habe, habe sie sich einen Pass beschafft und sei mit ihr ausgereist. C.b Aufgrund der neuen Sachlage führte das BFM am 14. März 2012 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina eine Botschaftsanfrage durch. C.c Gemäss einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Botschaftsauskunft vom 29. März 2012, die der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 zur Stellungnahme übermittelt wurde, sei sie nicht mit F._______, sondern mit dessen Bruder H._______, mit welchem sie den Sohn I._______ habe, verheiratet gewesen. Die Tochter B._______ stamme aus einer ausserehelichen Beziehung mit F._______, dem Schwager der Beschwerdeführerin. Zwischen ihnen bestehe kein eheliches Verhältnis. Die Scheidung mit H._______ sei im Jahre 1997 erfolgt,

E-5757/2012 als er die Untreue seiner Frau bemerkt habe. F._______ habe tatsächlich den Mord an G._______ begangen. Die von einem Vermittler ausgehandelte Besa mit der Familie J._______ sei nach vier Jahren nicht wieder erneuert worden. Ein Vermittler würde immer noch versuchen, eine Besa zu erreichen. Wegen des Ehebruchs habe die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrem Ex-Mann H._______, welcher zur Wiederherstellung seiner Ehre nicht zögern würde, sie zu töten, und den Schwiegereltern. Diese wollten ihr nicht verzeihen. Ein Mediator habe erfolglos versucht, den Konflikt zu schlichten. C.d Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 nahm die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Botschaftsabklärung Stellung. Dabei gab sie im Wesentlichen an, aus Scham nicht gewagt zu haben, die Wahrheit zu erzählen. Sie habe F._______ vor dem Imam geheiratet, habe sich aber im Jahre 2001 von ihm scheiden lassen, nachdem er den Mord begangen habe. Da die Besa mit der Familie J._______ weggefallen sei, sei sie in doppelter Hinsicht in Gefahr. Sie fürchte sich sowohl vor der Rache der Familie J._______ als auch von der Familie K._______. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 – eröffnet am 4. Oktober 2012 – lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 5. November 2012 (Eingabe und Poststempel) liessen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Tochter vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem sei ihnen eine Nachfrist zum Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen. Der Eingabe wurden als Beweismittel einge-

E-5757/2012 reicht: ein Zeitungartikel vom 31. Januar 2001 über die Tötung von G._______ durch F._______ mit Übersetzung, ein Internetauszug (Wikipedia) über den Kanun in Albanien, eine Bestätigung des Versöhnungsrates von E._______ und Kosovo über die bestehende Gefahr der Blutrache, die Geburtsurkunde von B._______, eine Übersetzung der Haftverlängerung von 26. Juni 2001 und eine Notiz der Beschwerdeführerin über einen Vorfall in der Schweiz, wonach in der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 2010 auf F._______ aus dem Auto geschossen worden sei. F. Am 8. November 2012 wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung von der Flüchtlingshilfe Konolfingen vom 7. November 2012 eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten, und wies unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zum Nachreichen von Beweismitteln ab. Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. H. Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Dezember 2012 wurden acht Bestätigungsschreiben von Zeugen, Freunden und Nachbarn, die die drohende Blutrache gegenüber der Tochter B._______ bezeugten, sowie eine Imam-Urkunde, welche die kirchliche Vermählung der Beschwerdeführerin mit F._______ bestätige, eingereicht. I. Am 7. Mai 2013 wurden zwei Urkunden in albanischer Sprache, eine SHF-Länderanalyse sowie ein Urteil des Berner Verwaltungsgerichts, das die Blutrache als Wegweisungshindernis anerkenne, eingereicht. J. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2014, die dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 zur Stellungnahme übermittelt wurde, hielt das BFM vollumfänglich an den Ausführungen in seiner Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

E-5757/2012 K. Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 wurden eine Anklageschrift gegen den Schwiegervater der Beschwerdeführerin wegen Waffenbesitzes und eine Bestätigung der Waffenbeschlagnahme sowie nochmals ein Beleg für die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit F._______ eingereicht und um Erstreckung der Frist zur Replik ersucht. L. Nach gewährter Fristverlängerung vom 26. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen am 25. Februar und 6. März 2014 ihre Stellungnahme sowie weitere Beweismittel, unter anderem ein psychiatrisches Gutachten vom 22. Februar 2014, ein. Auf den Inhalt der in den beiden Eingaben eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert

E-5757/2012 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Asylpunkt zunächst aus, dass der Annahme der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter würde ein Blutracheakt seitens der Familie J._______ drohen, der Wortlaut des Kanuns entgegenstehe, da gemäss diesem albanischen Gewohnheitsrecht ausschliesslich männliche Mitglieder der Familie des Täters zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin, ein männlicher Erwachsener, der in direkter Blutlinie mit dem Mörder stehe, offenbar keiner Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Diese logische Lücke habe die Beschwerdeführerin nicht zu schliessen vermocht, sondern vielmehr wiederholt, keine Besa erhalten zu haben und ihre Tochter in Gefahr zu se-

E-5757/2012 hen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin weitere neun Jahre in D._______ geblieben sein sollte, sollte die Tochter tatsächlich ununterbrochen in Gefahr gewesen sein. Dass ihrer Tochter auch ein Blutracheakt seitens der Familie ihres Ex-Mannes drohe, habe die Beschwerdeführerin erst mit der Eingabe vom 9. Mai 2012 – mithin 20 Monate nach Gesuchseinreichung – geltend gemacht, was schon für sich nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. So sei nicht logisch, dass wegen ihr und F._______ einerseits eine Besa vereinbart und andererseits beschlossen worden sein soll, sie sollten besser heiraten. Bezeichnenderweise sei aus der Botschaftsabklärung ersichtlich, dass zwischen der Beschwerdeführerin und F._______ keinerlei eheliches Verhältnis ("aucune relation matrimoniale") bestehe. 4.1.1 Sodann seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin von einer Vielzahl von Widersprüchen gekennzeichnet. So habe sie etwa in ihrer Eingabe vom 12. November 2010 vorgebracht, ihr Mann (gemeint: F._______) sei vom Gericht in L._______ zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, dass er freigesprochen worden sei (vgl. Akten BFM, A22/18, S. 3). Auch habe sie die Frage, ob sie wegen der Bedrohung der Familie J._______ jemals zur Polizei gegangen sei, verneint. Gleich auf die Anschlussfrage habe sie demgegenüber eingeräumt, sie habe sich um polizeilichen Schutz bemüht, man habe ihr jedoch nicht helfen können (vgl. A22/18, S. 14). 4.1.2 In Ergänzung vorstehender Erwägungen sei festzuhalten, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Weise erschüttert sei. So habe sie zunächst ihre Asylgesuche damit begründet, dass sie in E._______ einen Stromunfall verursacht habe, woraufhin man ihr für den Fall, dass sie sich nicht bei den Behörden melde, den Entzug des Sorgerechts für ihre Tochter angedroht habe. Erst nachdem ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei, habe sie mit Schreiben vom 12. November 2010 ihre Befürchtung zum Ausdruck gebracht, die Familie J._______ könnte ihrer Tochter etwas antun. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens sei eine ergänzende Anhörung angeordnet worden, damit die Beschwerdeführerin nun ihre tatsächlichen Ausreisegründe vorbringen könne. In dieser Anhörung sowie in ihrer Stellungnahme zur Botschaftsabklärung, habe sie jedoch erneut unwahre Angaben gemacht. Daher sei in Würdigung aller Umstände die geschilderte Bedrohungslage, wonach die Beschwerdeführerin "mit zwei Blutrachen belastet" sei, als Sachverhaltskonstrukt zu bezeichnen.

E-5757/2012 4.1.3 Sodann seien Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahme ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Hätten die Angehörigen der Familie K._______ (Ablauf der Besa im Jahre 2008) oder J._______ (Ablauf der Besa im Jahre 2005) ihr und ihrer Tochter etwas antun wollen, so hätten sie bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahre 2010 hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt. 4.1.4 Was schliesslich die ursprüngliche Asylbegründung der Beschwerdeführerinnen – die drohende Strafuntersuchung in E._______ – betreffe, sei festzustellen, dass damit keine asylrelevanter Sachverhalt zum Ausdruck gebracht werde. Es stehe den mazedonischen Justizbehörden ohne weiteres zu, im Nachgang eines Stromunfalls dessen Ursachen zu untersuchen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass die Vorinstanz zu Unrecht an den Ausführungen der Beschwerdeführerin gezweifelt und sich auf Widersprüche fokussiert habe, anstatt ihre unmittelbare Gefährdung durch die Blutrache als Kerngehalt ihrer Aussagen abzuwägen und zu beurteilen. Das Auslassen des innerfamiliären Beziehungsdramas durch die Beschwerdeführerin, die bei der Zweitbefragung ihre staatliche Ehe mit dem Bruder von F._______ ausgeblendet habe, lasse nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Kerngeschichte schliessen. Immerhin würden die Funktionäre des Versöhnungsrates, M._______ und N._______ die kulturelle Vermählung der Beschwerdeführerin mit dem Bruder des Ex-Mannes als Verstoss gegen die moralischen Normen des Kanuns bezeichnen. Die Aussage der Vorinstanz, die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei grundsätzlich erschüttert, weil sie anlässlich der Befragung eine völlig andere Gefährdungsgeschichte angegeben habe, sei als unsachliche und willkürliche Beweiswürdigung zu qualifizieren. Die Gefährdung durch die drohende Blutrache durch die Familie J._______ sei gegeben. Da die mitgeflohene Tochter B._______ anerkannterweise vom Konkubinatspartner F._______ abstamme, bilde sie noch mehr als die Beschwerdeführerin eine Zielscheibe der Bluträcher. Sodann handle es sich entgegen der Annahme durch die Vorinstanz bei der Blutrache nicht zwingend um ein Ritterspiel nach vorgegebenen Regeln, bei welchem Frauen und Kinder geschont blieben. Obschon Mazedonien als "safe country" gelte, sei dieser Staat in solchen Angelegenheiten noch lange nicht schutzfähig. Daher sei die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure praxisgemäss flüchtlingsrechtlich relevant.

E-5757/2012 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz unter anderem daran fest, dass bei einer Blutrache ausschliesslich männliche Mitglieder der Familie zur Rechenschaft gezogen würden, und weist nochmals darauf hin, dass im konkreten Verhalten der Beschwerdeführerin ernsthafte Zweifel bestünden, ob tatsächlich eine Gefahr von Blutrache bestehe, da sie während neun Jahren in D._______ geblieben sei und keine alternative Wohnsitznahme vorgenommen habe. Sodann treffe es nicht zu, dass das BFM die nachträglich geltend gemachten Vorbringen nicht oder willkürlich gewürdigt habe. Im Gegenteil müsse das Aussageverhalten und die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin in einem Gesamtkontext beurteilt werden. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht bereits in der ersten Befragung zur Person, als das behauptete Dolmetscherproblem nicht bestanden habe, wenigstens ansatzweise die später geltend gemachten Vorbringen angedeutet habe. Insbesondere leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sein soll, dass private Blutrache, welche zur Tötung ihrer Tochter führen könnte, für das Verfahren unwesentlich, ein staatliches und geordnetes Gerichtsverfahren hingegen, welches von ihr immerhin mehrmals habe verschoben werden können, im Asylverfahren eher von Interesse sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das BFM das Asylgesuch nicht allein gestützt auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgewiesen habe, sondern auch gestützt auf Art. 3 AsylG. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht mehr daran festgehalten habe, dass auch ein Blutrachekat seitens der Familie ihres Ex-Mannes drohe, weshalb davon auszugehen sei, dass in diesem Punkt keine Verfolgungsgefahr bestehe. 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen daran festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auch von Seiten ihres Schwiegervaters extrem bedroht fühle. Dafür würden auch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente sprechen, die von Amtes wegen berücksichtigt werden müssten. Es sei ein krasser Verstoss gegen die Familienehre, den Ehemann zu verlassen und mit dessen Bruder ein Kind zu zeugen. Diese Drohung sei noch im Dezember 2013 wiederholt worden, als ein Neffe des Schwiegervaters aus Deutschland zu Besuch gekommen sei. Dass die Familie des Schwiegervaters gefährlich sei, ergebe sich aus den Untersuchungen der Polizei gegen O._______ (den Schwiegervater: Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts), die wegen Waffenbesitzes Hausdurchsuchungen durchgeführt und gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet habe (vgl. Beilage 4 Ziffer. 5). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahre 2010 in die Schweiz geflohen sei, widerspreche dem

E-5757/2012 Fluchtmotiv der Blutrache nicht. Solange B._______ noch klein gewesen sei, habe die Gefährdung durch bewachte Taxifahrten in die Schule noch einigermassen kontrolliert werden können. Erst mit zunehmendem Alter wäre die persönliche Gefährdung virulent. Und erst damals seien die Bemühungen des Versöhnungsrates gescheitert. Ferner habe die Beschwerdeführerin ihren erstgeborenen Sohn deshalb nicht erwähnt, weil sie ihn einerseits nicht habe gefährden wollen, da auch er sich vor Blutrache fürchten müsse, andererseits habe sie sich geschämt zu sagen, noch ein (…)-jähriges Kind in Mazedonien zu haben. Die Vorinstanz verkenne die psychische Drucksituation der albanisch-mazedonischen Frauen in derartigen Fällen. Das beiliegende Arztzeugnis unterstreiche, dass eine psychische Behandlung in der Schweiz immer noch nötig sei. 5. 5.1 Vorab ist auf die formelle Rüge der unsachlichen und willkürlichen Beweiswürdigung einzugehen. 5.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür dann vor, wenn ein Entscheid von einer tatsächlichen Situation ausgeht, die mit der Wirklichkeit in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELI/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 [S. 428], mit weiteren Hinweisen). Vorliegend behauptet die Beschwerdeführerin, die Aussage der Vorinstanz, wonach diese ihre generelle Glaubwürdigkeit in Frage stelle, stelle eine völlig unsachliche und willkürliche Beweiswürdigung dar. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer ersten Befragung und Anhörung einen völlig anderen Sachverhalt als Fluchtgrund vorbrachte als denjenigen, den sie später, im Rahmen des wiederaufgenommenen Asylverfahrens geltend machte. Dies, obschon im Gegensatz zur ersten Anhörung bei der Erstbefragung nicht der Dolmetscher aus ihrem Nachbardorf anwesend war, zu dem sie angeblich kein Vertrauen haben konnte. Somit wurde vorerst eine Verfügung über einen Sachverhalt erlassen, der nicht für ihre Ausreise ausschlaggebend war. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 12. November 2012 behauptete sie sodann, nun ihre wirklichen Fluchtgründe dargelegt zu haben. Dabei hat sie jedoch erneut unwahre Anga-

E-5757/2012 ben gemacht und die Existenz ihres ersten Mannes und ihres Sohnes I._______ verschwiegen. Bei der ergänzenden Anhörung nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens sagte sie wieder nicht die Wahrheit und gab auf eine konkrete Frage, ob ihr Ex-Ehemann Geschwister habe, eine verneinende Antwort. Ihren Sohn erwähnte sie nach wie vor nicht. Erst nachdem ihr die Botschaftsabklärung zur Stellungname gegeben worden war, brachte sie nochmals vor, nicht gewagt zu haben, die ganze Wahrheit zu erzählen. In Würdigung dieses Aussageverhaltens kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in unsachlicher und willkürlicher Würdigung verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat. 6.1 In Bezug auf die geltend gemachte Blutrache seitens des ersten Ehemannes beziehungsweise des Ex-Schwiegervaters ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem erstem Mann im Jahre 1997 geschieden wurde. Am 5. Januar 1999 heiratete sie vor dem Imam dessen Bruder F._______. Diese religiöse Ehe wurde im Jahre 2001 aufgelöst, nachdem F._______ einen Mann getötet hatte. Aus den Akten ergibt sich nicht schlüssig, wann die Beziehung der Beschwerdeführerin zu F._______ angefangen hat. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 9. Mai 2012) ist zu entnehmen, dass F._______ die Beschwerdeführerin vor H._______ beschützt habe, sie sich gegenseitig unterstützt hätten und mit der Zeit Liebe zwischen ihnen entstanden sei. Der Schwiegervater habe erst im Jahre 1998 von der heimlichen Beziehung erfahren. In der Botschaftsauskunft wird bestätigt, dass sie ihren ersten Mann mit dessen Bruder betrogen habe. In der Beschwerde wird jedoch aufgeführt (vgl. S. 2), sie habe erst nach der Scheidung eine Beziehung mit dem Bruder angefangen. Somit kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits während ihrer Ehe mit H._______ eine intime Beziehung mit F._______ hatte. Sicher ist jedenfalls, dass sie sich durch ihr neues Verhältnis zum Bruder ihres Ex-oder Noch-Ehemannes in eine nicht angenehme Lage gebracht hat. Doch selbst wenn sich H._______ damals in seiner Ehre verletzt gefühlt haben sollte, ist festzustellen, dass er während der ganzen Zeit von etwa zwölf Jahren nichts gegen die Beschwer-

E-5757/2012 deführerin unternahm. Auch gegen seinen Bruder blieb es anscheinend nur bei einer mündlichen Bedrohung. Daher ist nicht davon auszugehen, dass irgendjemand aus der Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin nach dem Leben trachten würde. Daran vermag auch der Umstand, dass der Ex-Schwiegervater offenbar Waffen besass oder noch besitzt, nichts zu ändern. 6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Blutrache seitens der Familie J._______ gegenüber der Tochter B._______, ist auf die ausführliche und zutreffende Würdigung in der vorinstanzlichen Verfügung hinzuweisen. Im Beschwerdeverfahren wird wiederholt auf die Gefährdung von B._______ durch die Familie J._______ hingewiesen und durch etliche Belege zu untermauern versucht. Mit der Vorinstanz ist jedoch einig zu gehen, dass weibliche Mitglieder nicht das Ziel der Blutrache sind, solange es männliche Familienmitglieder hat. Die Beschwerdeführerin wäre nicht so lange in D._______ geblieben, wenn die Lage für die Tochter so gefährlich gewesen wäre. Die Behauptung, dass die Tötung von B._______ einzig durch die Taxifahrten in die Schule habe abgewendet werden können, überzeugen nicht, da es sich keineswegs um eine sichere Vorkehrung zur Vermeidung eines Mordes handelte, hätte ihn die Familie J._______ tatsächlich beabsichtigt. Ausser dem Schwiegervater, der in direkter Blutlinie mit dem Täter steht und der offenbar nichts zu befürchten hat, ist noch der Sohn I._______ als ein männliches Mitglied in der Täterfamilie vorhanden. Dieser lebt seit seiner Geburt auch in E._______ und ist offenbar nie Zielobjekt der Blutrache gewesen. Dass er sich der Blutrache durch die Absolvierung des Militärdienstes schützen könnte, ist eher unwahrscheinlich, da der Militärdienst zeitlich beschränkt ist und er mittlerweile wohl wieder zu Hause sein dürfte. Nach dem Gesagten ist daher weder für die Beschwerdeführerin noch für ihre Tochter eine Gefährdung zu befürchten. 6.3 Schliesslich kann auch das drohende Gerichtsverfahren, den zuerst geltend gemachten Asylgrund, keine Asylrelevanz entfalten. Der eingereichten Anklageschrift (vgl. A31/13) ist nämlich zu entnehmen, dass der elektrische Strom im Hause ihrer Schwester nicht bezahlt worden sei, worauf man diesen abgestellt habe. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin versucht, den Stromrechner in den elektrischen Strom anzuschliessen, was zu einem Kurzschluss und anschliessendem Brand im Elektrozähler geführt habe. Somit hat die Beschwerdeführerin möglicherweise eine Straftat begangen und das gegen sie erhobene Gerichtsverfahren ist daher gerechtfertigt und rechtsstaatlich legitim. Dass sie mehrmals erfolg-

E-5757/2012 reich das Gerichtsverfahren verschieben konnte, ist ein Hinweis dafür, dass die Straftat, die man ihr zur Last gelegt hat, offenbar nicht so schwerwiegend ist und sie wohl auch keine schwere Strafe zu befürchten hat. Jedenfalls sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe ungerecht behandelt werden könnte. 6.4 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerinnen und die zahlreich eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in

E-5757/2012 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.3). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien, das mit dem Beschluss des Bundesrats vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von

E-5757/2012 Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Mazedonien herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen ist. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik medizinische Wegweisungshindernisse geltend und reicht eine psychiatrische Beurteilung vom 22. Februar 2014 ein, wonach sie sich seit August 2013 in psychiatrischer Behandlung befindet. Somit steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs, mithin mehr als drei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz wegen offenbar erstmals zu dieser Zeit auftretender psychischer Probleme behandeln liess. Zumindest ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie bereits in ihrer Heimat in psychiatrischer Behandlung gewesen wäre. Im erwähnten Bericht wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einem angst- und depressiven Zustand aufgrund akuter Belastungssituation leide, und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Es besteht für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung, an den vom Facharzt diagnostizierten psychischen Symptomen zu zweifeln, auch wenn damit keine Aussage zu deren möglichen Ursachen verbunden ist. Die bei der Beschwerdeführerin fachärztlich diagnostizierte Depression und PTBS bilden nämlich für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe, denn diese Einschätzung stützt sich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die gegenüber dem Psychiater geschilderte Verfolgungsgeschichte ist jedoch gerade Gegenstand der vom Gericht vorzunehmenden Glaubhaftigkeitsprüfung. Dass der behandelnde Psychiater – auch aufgrund seiner im Gegensatz zum Gericht andersgelagerten Rolle als Arzt – keinen Anlass sieht, diese Schilderungen bei seiner Anamnese in Zweifel zu ziehen, bedeutet somit nicht, dass daraus zwingend auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe, wonach die Beschwerdeführerin und ih-

E-5757/2012 re Tochter durch die Blutrache gefährdet sind, zu schliessen wäre. Wie bereits in den Erwägungen zum Asylpunkt festgehalten, kann auch an dieser Stelle erwähnt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer problematischen familiären Situation befindet, ohne jedoch konkret gefährdet zu sein, weshalb dieser Umstand kein Vollzugshindernis darstellt. Weiter kann dem ärztlichen Bericht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung befindet und ihr Zustand sich leicht verbessert hat. Soweit sie daher auf ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung angewiesen ist, die auch im Heimatland erfolgen kann, ist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, [SR 142.312]). 8.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die

E-5757/2012 Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 [S. 749], BVGE 2009/28 E. 9.3.2 [S. 367 f.]). 8.3.4 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das Kindeswohl der nun (…) Tochter B._______ einzugehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie bereits in Mazedonien mehrere Jahre die Schule besuchte und an die mazedonischen Verhältnisse gewöhnt war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass trotz der geltend gemachten, jedoch nicht näher konkretisierten, Integration in der Schweiz, deren Ausmass vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend zu beurteilen ist (vgl. Art. 14 AsylG) eine Rückkehr nach Mazedonien keine derartige Entwurzelung zur Folge hätte, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindswohl abträglich wäre. B._______ kann in eine ihr vertraute Kultur zurückkehren, wo auch ihre Verwandten (insbesondere beide Grosseltern) leben. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Mazedonien mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist dennoch davon auszugehen, dass sie die Schule dort fortsetzen kann und ihr nach kurzer Zeit eine Eingliederung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass zwar ihr Vater in der Schweiz lebt. Eine Option, bei ihm zu wohnen, ist aber nicht vorhanden, da dessen neue Ehefrau B._______ nicht bei sich haben will, weshalb sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt. 8.3.5 Es sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einer minderjährigen Tochter bei ihrer Rückkehr mit gewissen Schwierigkeiten wird rechnen müssen. Sie verfügt aber sowohl in D._______, wo ihre Eltern und ein Bruder leben (und wo sie vor ihrer Ausreise in die Schweiz gewohnt hat), als auch in E._______, wo ihre Schwester lebt, über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Weiter leben sechs Onkel in Mazedonien. Daher kann davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrer Tochter nach ihrer Rückkehr in Mazedonien nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird, zumal sie auch über berufliche Erfahrung als (…) verfügt. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E-5757/2012 8.4 Die Beschwerdeführerinnen verfügen über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. November 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5757/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werde keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

E-5757/2012 — Bundesverwaltungsgericht 01.05.2014 E-5757/2012 — Swissrulings