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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2007 E-5756/2007

12 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,172 parole·~11 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-5756/2007/hub/jap {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . September 2007 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 27. Juli 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5756/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien zusammen mit ihrer Schwester am 18. September 2005 auf dem Luftweg verliess und am 20. September 2005 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am selben Tage um Asyl nachsuchte, dass am 4. Oktober 2005 die summarische Befragung im A._______ und am 29. November 2005 die Anhörung zu den Asylgründen durch B._______ erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, sie sei somalische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ (Äthiopien), und die Frage nach der Religionszugehörigkeit mit Islam beantwortete, dass sie in Mogadishu (Somalia) als Tochter eines somalischen Vaters und einer äthiopischen Mutter geboren worden sei, und ihre inzwischen verstorbenen Eltern mit ihr und ihrer älteren Schwester im Jahre 1987 in C._______ Wohnsitz genommen hätten, dass sie in C._______ zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester immer im selben Haus gewohnt und ihr Vater einen Lebensmittelladen geführt habe, dass sich nach dem Tod ihres Vaters im Herbst 2001 hauptsächlich ihre Schwester um den Laden gekümmert habe, dass sie am 27. Juni 2005, als sie gerade das Lebensmittelgeschäft geschlossen habe, vom Vorsteher des Polizeipostens _______, Commander D._______, angesprochen und nach dem Aufenthalt ihrer im Spital weilenden Schwester gefragt worden sei, dass sie von diesem nicht - wie wegen des Regens erwartet - zu ihr, sondern zu ihm nach Hause gefahren, vergewaltigt, geschlagen und nach einiger Zeit vor die Tür gestellt worden sei, dass sie anschliessend mit einem Taxi nach Hause gefahren und sich niedergelegt habe, E-5756/2007 dass sie am darauffolgenden Tag zu ihrer Schwester ins Spital gegangen sei, wo auch ihre Mutter gewesen sei, dass sie ihre Mutter über die Vergewaltigung informiert habe und diese in der Folge derart krank geworden sei, dass sie hätte hospitalisiert werden müssen und am _______ gestorben sei, dass sie von ihrer Schwester erfahren habe, dass diese vom Polizeivorsteher ebenfalls vergewaltigt worden sei, dass sie ihn nicht angezeigt habe, weil sie ohne männlichen Schutz gewesen sei, dass sie sich angesichts dieser Sachlage zusammen mit ihrer Schwester zur Ausreise entschlossen und Äthiopien in Begleitung eines Schleppers über den Flughafen von Addis Abeba verlassen hätten, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass am 13. Juni 2007 die Schweizerische Vertretung in C._______ die Anfrage des BFM vom 10. Mai 2007 beantwortete, und am 25. Juli 2007 die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Botschaftsabklärung Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2007 - eröffnet am 30. Juli 2007 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. September 2007 anordnete, dass für die Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. August 2007 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- E-5756/2007 rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässig- oder zumindest der Unzumutbarkeit unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, dass sie zur Stützung der Vorbringen ein psychologisches Gutachten betreffend Traumatisierung und einen Bedürftigkeitsbeleg in Aussicht stellt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), E-5756/2007 dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das BFM die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründet, aufgrund der sorgfältigen Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in C._______ sei den Vorbringen der Beschwerdeführerin jegliche Grundlage entzogen, dass gemäss Botschaftsbericht insbesondere ihre Familie weder an der angegebenen Wohnadresse jemandem aus der Nachbarschaft bekannt sei noch einen Lebensmittelladen an der mitgeteilten Adresse geführt habe, dass die in der Stellungnahme vom 25. Juli 2007 vorgebrachten Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten und des Weiteren die Polizeistation _______ nicht von einem Commander D._______ geführt worden sei, dass angesichts der genauen, aber falschen Adressangaben davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe in C._______ gewohnt und versuche, mit einzelnen Fakten ein konstruiertes Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen, dass die Falschaussagen und ihr Vorbringen, sie sei wegen ihres Vaters nicht äthiopische Staatsbürgerin, darauf schliessen liessen, sie wolle ihre wahre Identität nicht preisgeben, dass in Wirklichkeit jede Person mit einem äthiopischen Elternteil die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze, womit die Beschwerdeführerin als äthiopische Staatsangehörige auch die Möglichkeit gehabt hätte, Identitätspapiere zu beschaffen, E-5756/2007 dass zudem die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater derart obeflächtlich seien, dass sie nicht den Eindruck vermittelten, sie erzähle von ihrem eigenen Vater, bei dem sie angeblich bis Ende 2001 aufgewachsen sei, dass ungewöhnlich anmute, dass sie nicht gewusst habe, welchem Clan ihr somalischer Vater angehöre, und den Clan mit der Hauptstadt ihres angeblichen Heimatlandes verwechselt habe, dass sie des Weiteren nur stereotype und nicht familienspezifische Aussagen zum Grund für die Ausreise aus Somalia gemacht habe, und ungewöhnlich erscheine, dass sie angesichts der speziellen Herkunftskonstellation keine Angaben darüber machen könne, wie sich ihre Eltern kennengelernt haben, dass auch die Vorbringen zur angeblichen Misshandlung durch den Polizeivorsteher widersprüchlich seien, dass sie anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt habe, er habe sie angespuckt, und als sie zurückgespuckt habe, sei sie von ihm mit der Faust geschlagen worden und habe dabei einen Zahn verloren, dass sie im Widerspruch dazu bei der Anhörung zu den Asylgründen vorgebracht habe, sie habe den Polizeivorsteher zuerst angespuckt, woraufhin er zurückgespuckt habe; den Zahn habe sie verloren, als sie versucht habe, sich zu wehren, dass von der Beschwerdeführerin, obwohl es sich auf den ersten Blick um einen geringen Widerspruch handle, angesichts des höchst degradierenden Aktes des Anspuckens und der zu erwartenden Gegenreaktion hätte erwartet werden können, dass sie sich an einen solchen Vorfall genau erinnert, dass auch in Bezug auf den angeblichen Tod ihrer Mutter ein wesentlicher Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Schwester bestehe, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, sie sei zum Todeszeitpunkt nicht im Sterbezimmer ihrer Mutter gewesen, währenddem ihre Schwester ausgesagt habe, sie habe zusammen mit ihr im Sterbezim- E-5756/2007 mer geschlafen, und als sie aufgewacht sei, sei die Mutter tot gewesen, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen der Vorinstanz, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, etwas zu ändern, dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass es sich aufgrund des klaren Ergebnisses der Botschaftsabklärung, der nicht glaubhaften Vorbringen und der nach wie vor nicht feststehenden Identität der Beschwerdeführerin erübrigt, den allfälligen Eingang des in der Beschwerde in Aussicht gestellten psychologischen Gutachtens betreffend Traumatisierung abzuwarten oder Frist für die Einreichung nicht näher spezifizierter neuer Beweismittel im Zusammenhang mit der als falsch erkannten angegebenen Adresse in C._______ oder von Beweismitteln für die somalische Staatsangehörigkeit ihres Vaters anzusetzen, dass das BFM folglich zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) regelt, sollte sich der Vollzug der Wegweisung als E-5756/2007 nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweisen (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da vorliegend keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf die Beschwerdeführerin könnte durch Repräsentanten des äthiopischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Äthiopien kein reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Äthiopien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass überdies keine individuellen Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, zumal die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester nach Äthiopien zurückkehren wird und dort eigenen Aussagen zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz (Brüder und Schwestern) verfügt, dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), E-5756/2007 dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) ist, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5756/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref-Nr. N_______; Kopie) - E._______ (Kopie) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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