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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2017 E-5755/2017

20 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,398 parole·~7 min·3

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 13. September 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5755/2017

Urteil vom 20. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), Afghanistan; Verfügung des SEM vom 13. September 2017 / N (…).

E-5755/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im Jahr 2013 in Richtung Griechenland, wo sie zwei Jahre geblieben sei. Am 25. August 2015 sei sie in die Schweiz gereist, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Schreiben vom 22. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zugunsten von B._______, bei dem es sich um ihren Ehemann handle, ein. B._______ stamme ebenfalls aus Afghanistan, lebe zurzeit aber in Griechenland. Sie hätten sich in Griechenland kennengelernt und seien am (…) religiös getraut worden. Der Beziehung sei die Tochter C._______ entsprungen. C. Mit Verfügung vom 13. September 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung des Familienasyls für B._______ ab und verweigerte dessen Einreise in die Schweiz. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die voristanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihrem Ehemann sei die Familienzusammenführung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.

E-5755/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. 4.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat

E-5755/2017 befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht noch nicht in einer Familiengemeinschaft mit dem Flüchtling lebten (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung seien nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann in Griechenland kennengelernt und geheiratet. Damit liege keine durch die Flucht (aus dem Heimatland) getrennte Familienbeziehung vor. Es rechtfertige sich daher nicht, ihrem Ehemann Asyl zu gewähren. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Jahr 2013 aus Afghanistan geflüchtet, weil sie mit einem ihr unbekannten Mann zwangsverheiratet worden sei. In Griechenland habe sie B._______ kennengelernt. An dem Ort, wo sie in Griechenland untergebracht gewesen seien, hätten sich viele Afghanen aufgehalten. Sie habe Angst gehabt, dass diese ihrem Ex-Ehemann verraten würden, wo sie sich aufhalte und dieser sich an ihr rächen würde. Deshalb sei sie in die Schweiz geflüchtet. Es handle sich also um eine Ehe, die vor ihrer Flucht in die Schweiz bestanden habe. Zudem sei die Situation für ihren Ehemann in Griechenland schwierig. 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 aus Afghanistan nach Griechenland geflohen ist. Im für die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG entscheidenden Zeitpunkt der Flucht war sie unbestrittenermassen nicht mit B._______ verheiratet. Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG bezweckt einzig – wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.2) – die Wiedervereinigung bereits vor der Flucht aus dem Heimatstaat bestandener, tatsächlich gelebter Familiengemeinschaften. B._______ und die Beschwerdeführerin haben zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin aus Afghanistan (im Jahr 2013) nicht in einer solchen Familiengemeinschaft zusammengelebt, weshalb B._______ keine

E-5755/2017 Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erteilt werden kann (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Die erst am (…) erfolgte religiöse Trauung in Griechenland vermag daran nichts zu ändern, da die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht zur Aufnahme neuer familiärer Beziehungen herangezogen werden kann. An diesem Schluss vermag auch der Umstand, dass die Situation für den in Griechenland lebenden Ehemann nicht einfach ist, nichts zu ändern. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat zu Recht B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung des Familienasyls abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5755/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

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