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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2017 E-5753/2017

19 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,465 parole·~12 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (und Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft); Verfügung des SEM vom 13. September 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5753/2017

Urteil v o m 1 9 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (und Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3); Verfügung des SEM vom 13. September 2017 / N (…).

E-5753/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 1 am 17. August 2015, die Beschwerdeführerin 2 am 10. Dezember 2015 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass mit der Beschwerdeführerin 2 am 22. Dezember 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum D._______ eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 24. Juni 2016 ausführlich durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der kurdische Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in E._______ geboren, später nach Damaskus gezogen, dass er nach der (…) Schulklasse mit dem Vater zusammengearbeitet und später in Damaskus einen eigenen (…) betrieben habe, dass er am (…) 2009 in den Militärdienst eingerückt und am (…) 2011 als Reservist aus dem Dienst entlassen worden sei, dass später ein schriftliches Aufgebot für den Reservedienst nach E._______ geschickt worden und er darüber vom Onkel informiert worden sei, dass der Onkel das Aufgebot auf Geheiss des Beschwerdeführers zerrissen und der Beschwerdeführer dem Aufgebot auch keine Folge geleistet habe, dass er am (…) 2014 in den Reservedienst eingezogen worden sei, wobei man ihn – wegen des zuvor nicht befolgten Aufgebots – zu Hause verhaftet und zwangsweise in den Dienst gebracht habe, dass er beim dritten Urlaub – den er unter dem Vorwand eines Besuchs der kranken Ehefrau bewilligt erhalten habe – nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt sei, sondern sich nach F._______ zu einer Tante, nach zwei Tagen nach E._______ und von dort nach etwa einer Woche in die Türkei begeben habe, dass die kurdische Beschwerdeführerin 2 ausführte, sie sei in E._______ / Provinz Hasaka geboren, habe die Mittelschule abgeschlossen und ab (…)

E-5753/2017 an der Universität (…) studiert, wobei sie das Studium im Jahr (…) wegen der eskalierenden Lage abgebrochen habe, dass sie November/Dezember 2014 nach Damaskus zum Ehemann und sechs bis sieben Monate vor der Ausreise wieder nach E._______ gezogen sei, dass sie gemäss Angaben in der Erstbefragung wegen des Ehemannes ausgereist sei und weil die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Kurdische Arbeiterpartei) in E._______ wiederholt – in den Monaten Juli und August 2015 alle zwei bis drei Wochen – versucht hätten, die jungen Frauen, und besonders sie, zum Mitmachen zu gewinnen, wobei sich die PKK-Angehörigen korrekt verhalten hätten, dass sie in der Anhörung neu anführte, vier oder fünf Soldaten des syrischen Regimes hätten ihr Haus in Damaskus gestürmt, nach dem Verbleib des Ehemannes gefragt, sie dabei gepackt und zu Boden geworfen und ihr weitere Nachforschungen in Aussicht gestellt, dass die Beschwerdeführerin sich deshalb zuerst zur Schwester begeben habe, die in einem Studentenwohnheim wohne, von wo aus sie nach E._______ zur Familie gereist sei, wo sie erst erfahren habe, dass ihr Ehemann desertiert und bereits ausser Landes sei, dass sie drei bis vier Monate in E._______ geblieben sei und die "Apoci" (PKK-Mitglieder) sie in dieser Zeit ein- bis zweimal pro Monat zum Mitmachen aufgefordert hätten, dass sie von den "Apoci" zunehmend unter Druck gesetzt worden sei und sich gezwungen gesehen habe, ihrem Ehemann ins Ausland zu folgen, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel ihre Identitätsausweise, einen Reisepass der Beschwerdeführerin 2 (ausgestellt am […]), einen Eheschein und das Militärbüchlein des Beschwerdeführers 1 zu den vorinstanzlichen Akten reichten, dass am (…) die Tochter der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin 3) in der Schweiz geboren wurde, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 13. September 2017 ablehnte, dabei aber die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 feststellte,

E-5753/2017 dass das SEM mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 und das gemeinsame Kind die originäre Flüchtlingseigenschaft verneinte, beide jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters einbezog, dass weiter die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt und vor diesem Hintergrund die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet wurde, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten ihre Asylvorbringen jeweils unglaubhaft geschildert, dass die von der Beschwerdeführerin 2 erwähnten Aufforderungen der PKK sich ihnen anzuschliessen als Anwerbungsversuche zu beurteilen seien, die in dieser Form keine asylrechtlich relevanten Wirkungen im Sinn von Art. 3 AsylG entfaltet hätten, dass der Beschwerdeführer als illegal ausgereister Reservist der syrischen Armee hingegen – wegen seiner illegalen Ausreise – die originäre Flüchtlingseigenschaft erfülle und die Ehefrau und das Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters einzubeziehen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, der Entscheid des SEM vom 13. September 2017 sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten und zum Beleg ihrer Fürsorgeabhängigkeit eine Bestätigung der Heilsarmee "Flüchtlingshilfe" vom 21. September 2017 zu den Akten reichten, dass das Gericht am 13. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

E-5753/2017 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5753/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Identitätsausweis und das Militärbüchlein eingereicht, diese beiden Dokumente würde aber in der Regel während des Leistens von Militärdienst von den syrischen Dienstbehörden einbehalten, womit die geltend gemachte Desertion auf den ersten Blick unglaubhaft erscheine, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zum erneuten Einzug in den Militärdienst (Reservedienst) respektive seine Desertion zudem vage und stereotyp ausgefallen seien, und die Angaben zu der – angeblich im Zusammenhang mit der erneuten Einberufung erlebten – Festnahme und in Bezug auf die Art und Weise, wie er den dritten Urlaub erreicht haben wolle, nicht nachvollziehbar und unlogisch ausgefallen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht vorweg feststellt, dass die in Syrien allgemein herrschenden Lebensbedingungen, die aktuell durch die Bürgerkriegssituation geprägt werden, die Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG als solche nicht erfüllen, dass vorliegend die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion nach Auffassung des Gerichts letztlich offenbleiben kann, dass nämlich hinsichtlich der allgemeinen Pflicht zum Militärdienst gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten ist, dass eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist,

E-5753/2017 dass Letzteres in Syrien insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4–7), dass den Akten kein solcher Umstand zu entnehmen ist, der – abgesehen vom militärstrafrechtlichen Delikt einer allfälligen Desertion – dazu geführt haben könnte, dass der Beschwerdeführer 1 als Regimekritiker in den Fokus der syrischen Behörden gelangt wäre, dass die geltend gemachte Desertion mithin flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre und auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte drohende Reflexverfolgung, denen Angehörige von Deserteuren ausgesetzt seien (vgl. Beschwerde S. 2 und 3), vor diesem Hintergrund nicht zu einem anderen Schluss führen können, zumal der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich in seiner Anhörung nichts Entsprechendes geltend gemacht hatte (vgl. Protokoll A17/7 F/A 58), dass das SEM mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 somit – mindestens im Ergebnis – zu Recht das Vorliegen relevanter (Vor-)Fluchtgründe verneint hat, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer 1 stehe nach wie vor im dienstpflichtigen Alter und habe sein Heimatland als (seit April 2011) eingeteilter Reservist im Jahr 2015 illegal verlassen, dass das SEM die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 wegen der Verletzung der syrischen Ausreisebestimmungen – mithin wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – anerkannte, das Asylgesuch jedoch gestützt auf diese Bestimmung abwies, dass die vorinstanzliche Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist, dass die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG einen Asylausschlussgrund darstellt und das SEM mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 somit zu Recht das Asylgesuch abgewiesen hat,

E-5753/2017 dass die Vorinstanz zudem zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 teils nicht geglaubt werden können, teils den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, was in der Beschwerde letztlich auch gar nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin 2 namentlich in der BzP nur die Ausreise des Ehemannes sowie Anwerbungsversuche der PKK als Asylgründe vorbrachte und erst bei der zweiten Anhörung geltend machte, die Militärbehörden hätten nach der Desertion des Ehemannes – von der sie zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt habe – das Haus gestürmt, sie zu Boden geworfen und erneutes Erscheinen angedroht (vgl. Protokoll Anhörung S. 4), dass weitere Ungereimtheiten in ihren Aussagen auftauchen und sie beispielsweise einmal sechs bis sieben Monate vor der Ausreise, einmal drei bis vier Monate vor der Ausreise in E._______ gelebt haben will (vgl. Protokoll BzP S. 8, Protokoll Anhörung S. 6), dass sie ausserdem einerseits angab, die PKK-Angehörigen seien im Zeitraum Juli/August 2015 etwa alle zwei oder drei Wochen gekommen, andererseits sollen diese während des Aufenthalts in E._______ – demnach während vier bis sieben Monaten – jeden Monat ein- bis zweimal gekommen sein (vgl. Protokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 6), dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit allfälliger Anwerbungsversuche seitens der PKK die Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass solche Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in der geschilderten Form ohnehin nicht genügen würden, dass die Vorinstanz damit zu Recht auch die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat, dass der Einbezug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in die originäre Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes/Vaters durch das SEM in Anwendung von Art. 51 AsylG im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu überprüfen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je

E-5753/2017 m.w.H.), weshalb auch die Wegweisung der Beschwerdeführenden im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge angeordnet hat, weshalb auch die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, dass sich aus den Erwägungen insgesamt ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses hinfällig wird und darüber nicht zu befinden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos im Sinn dieser Bestimmung erwiesen haben, dass nach dem Gesagten die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5753/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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