Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 E-5752/2020

30 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,732 parole·~14 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5752/2020

Urteil v o m 3 0 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Clivia Wullimann & Partner, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 / N (…).

E-5752/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ethnischer Tamile aus dem Distrikt Jaffna – suchte am 7. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung galt er als unbegleiteter Minderjähriger. Am 21. April 2016 wurde er summarisch befragt und am 3. November 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Vater sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er habe in den Kriegsjahren für die LTTE Waffen vergraben und LTTE-Angehörige versteckt. Im Jahr 2012 sei der Vater in den Fokus des Criminal Investigation Department (CID) geraten und inhaftiert worden. Er selbst sei in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in eigener Person von Angehörigen des CID behelligt und zeitweise auch inhaftiert worden und zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Im Jahr 2015 sei er vom CID erneut gesucht worden, weshalb die Familie beschlossen habe, ihn ausser Landes zu bringen. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubhaft erachtet. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Urteil E-1317/2018 vom 26. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es stützte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Für das ordentliche Verfahren wird auf die entsprechenden Akten der Vorinstanz N (…) und die des Beschwerdeverfahrens E-1317/2018 verwiesen. E. Am 24. September 2020 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch

E-5752/2020 die rubrizierte Rechtsvertreterin – eine als «zweites Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-sub-eventualiter Revisionsgesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es könnten neue Beweismittel eingereicht werden, die die vom Beschwerdeführer geltend gemachte asylrelevante Verfolgung beweisen könnten. Es handle sich um ein Schreiben des Anwalts der Mutter des Beschwerdeführers. Dieses Schreiben sei am 24. August 2020 ausgestellt worden. Das Schreiben belege, dass die Mutter des Beschwerdeführers wegen des Beschwerdeführers Befragungen durch die sri-lankischen Geheimdienstoffiziere ausgesetzt sei. Es werde damit die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts widerlegt, dass die Familie in Sri Lanka unbehelligt leben könne. Gemäss Schreiben überdaure die Suche nach dem Beschwerdeführer sogar den Tod des Vaters, womit eindeutig aufgezeigt werde, dass der Beschwerdeführer selbst im Fokus stehe. Der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr konkret gefährdet. Sodann könne ein weiteres Schreiben, nämlich das eines Grama-Offiziers eingereicht werden, bei welchem es sich um einen Regierungsbeamten handle. Das Schreiben stamme somit von einer offiziellen sri-lankischen Behörde, womit der wiederholt vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht geäusserte Verdacht, bei den im ordentlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln handle es sich um Gefälligkeitsschreiben, in diesem konkreten Fall widerlegt sei. Eingereicht wurde die Kopie eines Schreibens, bei welchem es sich um ein solches eines Grama Officers B._______ vom 22. Juli 2020 und ein solches eines Anwalts C._______ vom 12. August 2020 handeln soll. Im Weiteren wurde auf die Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 16. November 2019 und die Parlamentswahlen vom August 2020 verwiesen. Dieser neue Sachverhalt lasse die Länderanalyse der Vorinstanz als überholt und unzureichend erscheinen. F. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch ab, soweit darauf eingetreten werde, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es wurde eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– erhoben.

E-5752/2020 G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – am 16. November 2020 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren und die bevollmächtigte Rechtsvertreterin amtlich beizuordnen. H. Am 19. November 2020 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5752/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM hat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen geltend gemacht, die eingereichten Beweismittel seien beide nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1317/2018 vom 26. Juni 2020 entstanden. Da es sich mithin um Beweismittel handle, welche vorbestandene Tatsachen, nämlich die Verfolgung des Beschwerdeführers belegen sollen, die aber erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden seien, sei das Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand zu nehmen (BVGE 2013/22 E. 13.1). Im Schreiben des Grama Offiziers vom 22. Juli 2020 werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2015 im Gebiet gelebt habe, für welches er zuständig sei. Der Beschwerdeführer und dessen Familie seien in verschiedener Weise von der abnormalen Situation im Heimatstaat betroffen gewesen. Die Armee habe nach dem Beschwerdeführer gesucht, weshalb dieser in die Schweiz weggezogen sei. Die sri-lankische Armee würde immer noch nach ihm suchen. Es sei festzuhalten, dass solche Bestätigungen leicht gegen Entgelt erworben werden könnten, weshalb sie in der Regel kaum Beweiswert hätten. Die Ausführungen im Schreiben seien vage und wenig substanziiert. Es sei nicht geeignet, die vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht getroffene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat zu befürchten habe, umzustossen. Das Schreiben sei daher wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Auch das Schreiben des Anwalts vom 12. August 2020 sei nicht relevant. Dieses sei auf Wunsch der Mutter ausgestellt worden. Darin werde in allgemeiner Form festgehalten, dass der Militärgeheimdienst den Beschwerdeführer weiterhin suche und die Mutter

E-5752/2020 davon ausgehe, dass der Name des Beschwerdeführers auf der Liste der gesuchten Personen aufgeführt sei. Der Militärgeheimdienst habe sich zu Hause nach dem Beschwerdeführer erkundigt, selbst nach dem Tod des Vaters. Das Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und weise keinen Beweiswert auf, zumal es allein auf den wenig substanziierten Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers beruhe. Verwiesen wurde sodann auf die Beurteilung eines ähnlichen Schreibens durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1317/2018 vom 26. Juni 2020 (E. 3.3). Soweit ausserdem auf die Machtübernahme des Rajapaksa-Clans vom 16. November 2019 sowie auf die Parlamentswahlen vom 5. August 2020 verwiesen werde, welche mit einem Erdrutschsieg der Partei von Rajapaksa geendet habe und höchstwahrscheinlich zu einer Verfassungsänderung führen könne, sei dieser Aspekt als Mehrfachgesuch an Hand zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass im ordentlichen Verfahren die Situation in Sri Lanka nach der Machtübernahme Rajapaksas ausführlich gewürdigt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil E-1317/2018 vom 26. Juni 2020 zum Schluss gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Machtverhältnisse und der aktuellen Situation im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen sei (a.a.O. E. 4.2). Es werde im Gesuch geltend gemacht, dass eine Verfassungsänderung dazu genutzt werden könnte, unter dem Deckmantel der «Terrorismusbekämpfung» und der öffentlichen Sicherheit zum Zwecke der Machterhaltung mit noch härteren Mitteln gegen Personen mit LTTE-Vergangenheit vorzugehen. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Vorgeschichte und seinem mehrjährigen Auslandsaufenthalt eine vulnerable Person, welche bei einer Einreise unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt sei. Dieses pauschale Vorbringen und der Verweis auf mögliche Zukunftsszenarien lasse aber eine hinreichend konkrete Subsumtion auf den konkreten Einzelfall vermissen. Eine begründete Verfolgungsgefahr sei nicht dargetan worden. Der Beschwerdeführer erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Mehrfachgesuch sei abzulehnen. Der anzuordnenden Wegweisung würden auch keine allgemeinen oder konkreten Vollzugshindernisse entgegenstehen. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen auf S. 6 der Verfügung vom 31. Januar 2017 (recte: 2018) und die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1317/2018 vom 26. Juni 2020 (E. 9) verwiesen.

E-5752/2020 4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, den neuen Beweismitteln und der Gefährdungslage auseinandergesetzt habe. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie eine Verletzung von Art. 12 VwVG vor. Sodann wird in materieller Hinsicht nochmals der bereits bekannte Sachverhalt der Asylvorbringen wiederholt. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil aufweise, im Heimatstaat aufgrund etlicher Verhaftungen und Verbindungen zu den LTTE bekannt sei und sich ferner in der Öffentlichkeit an exilpolitischen Tätigkeiten beteiligt habe (Beschwerde S. 15), was dem sri-lankischen Geheimdienst in der Schweiz sicher nicht entgangen sei. Im Weiteren werden Ausführungen zur aktuellen Situation in Sri Lanka getroffen. 5. 5.1 Die erhobene formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O, Rz. 1043).

E-5752/2020 5.3 Die formelle Rüge der Verfahrensverletzung geht vorliegend fehl. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht feststellbar. Das SEM hat den Sachverhalt, wie er im ausserordentlichen Rechtsmittel/Mehrfachgesuch vorgebracht wurde, in seinen Entscheid aufgenommen und der materiellen Würdigung zugrunde gelegt. Sofern mit den Ausführungen sinngemäss auch eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, weil sich das SEM nicht genügend mit den vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln auseinandergesetzt habe, geht auch diese Rüge fehl. Beide Aspekte bildeten Gegenstand der materiellen Beurteilung. Der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf die konkrete Gefährdungslage des Beschwerdeführers gelangt, als von ihm erwartet, ist als inhaltliche Kritik am Entscheid zu verstehen und bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen. 5.4 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen und es ist auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen. 6.2 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in einem ordentlich durchlaufenen Asylverfahren rechtskräftig abgewiesen wurde. Die abweisende Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 wurde mit Urteil E-1317/2018 vom 26. Juni 2020 des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Es wurde mithin rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weil er seine individuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen konnte. Die Begründung in seinem ausserordentlichen Gesuch und in der Beschwerde enthalten im Wesentlichen eine neuerliche Wiedergabe der Vorfluchtgründe, welche er im ordentlichen Verfahren bereits geltend gemacht hat und die einer eingehenden Prüfung unterzogen sowie für unglaubhaft befunden worden sind. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in eigener Person kein Risikoprofil aufweise, welches darauf schliessen lasse, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer konkreten

E-5752/2020 Gefährdung ausgesetzt wäre. Soweit vorliegend eine Neubeurteilung eines bereits beurteilten Sachverhalts im Rahmen eines erneuten Verfahrens angestrebt wird, ist darauf nicht weiter einzugehen, dient doch das ausserordentliche Verfahren nicht dazu, Entscheide einer nochmaligen Beurteilung durch ein anderes Spruchgremium zu unterziehen. 6.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind in der Tat nicht beweistauglich. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es sich vorliegend um ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren und Mehrfachgesuch handelt. An die Substanziierung solcher Rechtsmittel sind hohe Anforderungen zu stellen, die das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch von vornherein nicht erfüllt. Dies betrifft zum einen die eingereichten Beweismittel an sich, die Ausführungen zum Erhalt derselben sowie dazu, warum solche nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Einschätzung bezieht sich zum anderen aber auch auf die Ausführungen zu den konkreten Sachumständen, die vage blieben und nicht substanziiert wurden. 6.4 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zutreffend abgewiesen. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans geltend macht, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Risikoprofil des Beschwerdeführers bildete ausserdem Gegenstand ausführlicher Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1317/2018 vom 26. Juni 2020 (E. 4). Als einzig neuer Sachumstand wurde in diesem Zusammenhang die abgehaltene Parlamentswahl im August 2020 geltend gemacht. Auch diesbezüglich hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen im Gesuch keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herstellen und in Bezug auf eine anstehende Verfassungsänderung rein spekulativer Natur sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). 7.2 Soweit in der Beschwerde erstmals ohne weitere Konkretisierungen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer betätige sich exilpolitisch (S. 14), ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Festzustellen ist, dass die Beschwerdeausführungen vage blieben und nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E-5752/2020 7.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft oder den Wegweisungsvollzug zu einer anderen Würdigung führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1317/2020 vom 26. Juni 2020 verwiesen (E. 8). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5752/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

E-5752/2020 — Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 E-5752/2020 — Swissrulings