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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2015 E-574/2015

4 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,501 parole·~8 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-574/2015

Urteil v o m 4 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Mali, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2015 / N (…).

E-574/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 1. Dezember 2014 um Asyl. Am 2. Dezember 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 5. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin vom SEM zur Person befragt (BzP). In diesem Rahmen wurde das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens gewährt. A.b Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 bereits in Italien Asyl beantragt hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 8. Januar 2015 die italienischen Behörden um Übernahme. Dieses Ersuchen wurde am 16. Januar 2015 gutgeheissen. B. Am 19. Januar 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Seine Antwort ist am 20. Januar 2015 beim SEM eingegangen. Er machte geltend, dass er anlässlich der Entwurfsbesprechung sehr verzweifelt gewesen sei. Es ginge ihm um seine Gesundheit. Er würde befürchten, dass er in Italien keinen Schutz vor Kälte finden würde. Seine Rechtsvertretung wies zudem darauf hin, dass er am 22. Dezember 2014 einen Termin im dermatologischen Ambulatorium wegen ausgeprägter Trockenheit seiner Füsse gehabt habe. Es sei hierzu in den kommenden Wochen eine Nachkontrolle geplant. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Januar 2015 fest, dass für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Italien zuständig ist, trat auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.

D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass der Beschwerdefüh-

E-574/2015 rer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte. Auf diese Garanten sei sodann das rechtliche Gehör zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf den Kostenvorschuss sei zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde die angefochtene Verfügung am 21. Januar 2015 eröffnet. Die Beschwerde ist somit fristgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG); sie ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-574/2015 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Am 16. Januar 2015 hätten die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, gutgeheissen. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am 16. Juli 2015 zu erfolgen. Es sprächen weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien. Anlässlich des rechtlichen Gehörs und der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, in Italien bereits auf der Strasse gelebt und dort kein Essen erhalten zu haben. Er könne sich hingegen an die zuständigen Behörden wenden oder bei einer der zahlreichen karitativeren Einrichtungen in Italien um Hilfe ersuchen. Es gebe keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass er in Italien in eine existentielle Notlage geraten könne. Des Weiteren würden die von ihm geltend gemachten und nicht belegten, medizinischen Probleme keine Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung begründen. 3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens einwendet, geht fehl. In der angefochtenen Verfügung werden ausführlich die individuellen Vorbringen, die gegen Italien sprechen könnten,

E-574/2015 gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe befasst sich mit dem Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) des Europäischen Gerichtshofes (EGMR) und verkennt hierbei, dass es sich in der Person des Beschwerdeführers weder um eine Familie mit minderjährigen Kindern, noch um eine andere besonders verletzliche Personengruppe handelt. Im Gegenteil, es handelt sich um einen jungen, alleinstehenden Mann in bestem arbeitsfähigem Alter. Weder Art. 3 EMRK noch das Urteil Tarakhel lassen einen im Sinne der Beschwerdeschrift geltend gemachten Umkehrschluss zu. Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme anbelangt (ausgeprägte Trockenheit der Füsse), so nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass diese – sofern vorhanden – in Italien behandelt werden können und dass es dem Beschwerdeführer offen steht, sich in Italien an die zuständigen Behörden oder an eine der vielen karitativen Einrichtungen zu wenden. Der Argumentation des Beschwerdeführers ist damit auch die Grundlage entzogen, was Art. 3 EMRK (Folterverbot) und Art. 17 Dublin-III-VO (Selbsteintrittsrecht) anbelangt. 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos sind und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Die prozessualen Anträge betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden, so auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung.

E-574/2015 (Dispositiv nächste Seite)

E-574/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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