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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2021 E-5730/2019

29 luglio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,814 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5730/2019

Urteil v o m 2 9 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2019 / N (…).

E-5730/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DRK) mit letztem Wohnort in B._______, hat gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am (…) 2016 in Richtung Kongo-Brazzaville verlassen. Am (…) 2016 sei sie per Flugzeug, mit einem von ihrem Schlepper besorgten fremden Reisepass, nach Frankreich gereist, von wo aus sie am 14. Juli 2016 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte. Sie wurde, jeweils in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters, am 26. Juli 2016 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A10/14; nachfolgend: A10) und am 22. Januar 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A26/23; nachfolgend A26). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, zur Zeit Mobutus (Anmerkung des Gerichts: Mobutu Sese Seko war von 1965 bis 1997 Präsident der DRK) habe sie für die MPR (Mouvement Populaire de la Révolution) in der Abteilung für (…) gearbeitet. Sie sei zwar nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, habe aber als Oppositionelle an Versammlungen teilgenommen. Ihr Ehemann habe eine Führungsposition bei der (…) innegehabt, die seinem Kameraden, dem Politiker Jeannot Bemba Saolona gehört habe. Letzterer sei 2009 umgebracht worden, weil er versucht habe, seinen Sohn Jean-Pierre Bemba aus der Haft zu befreien. Im gleichen Jahr sei in der Provinz Équateur, wo ihr Ehemann Ländereien und Immobilien besessen habe, eine Rebellion ausgebrochen. Aufgrund der Nähe ihres Ehemannes zu Jeannot Bemba Saolona und des Verdachts der Behörden, ihr Ehemann habe an der Rebellion in Équateur teilgenommen, seien sie und ihr Ehemann im (…) 2009 zu Hause in B._______ aufgesucht worden. Die Soldaten hätten ihren Ehemann mitgenommen und inhaftiert. Im Gefängnis sei er vergiftet worden und er sei am (…) 2010 verstorben. (…) sei sie für drei Tage beim ANR (Agence nationale de renseignements; Nachrichtendienst der DRK) inhaftiert worden. Man habe ihr Angst einflössen wollen, weil sie Wahlpropaganda für C._______ betrieben habe. (…) habe man sie erneut festgenommen, weil ihr vorgeworfen worden sei, D._______ bei einem geplanten Staatsstreich gegen Joseph Kabila zu unterstützen. E._______, der Vater von D._______, sei ein naher Freund ihres Ehemannes gewesen, sie stammten beide aus demselben Dorf; ihr

E-5730/2019 2004 verstorbener Sohn F._______ und D._______ seien gleich alt gewesen, auch deshalb seien ihre Familie und die Familie G._______ eng miteinander verbunden gewesen. Am zweiten Tag der Haft sei sie befragt und dann wieder freigelassen worden, weil sie krank gewesen sei. Man habe sie aber geheissen, politisch nicht mehr aktiv zu sein, ansonsten man sie wieder festnehmen würde. Aufgrund dieser Inhaftierungen in den Jahren (…) und der dazu angelegten Dossiers habe sie ständig Angst gehabt. Da sie sich überwacht gefühlt habe und ohnehin Eigentümer ihres verstorbenen Ehemannes habe verkaufen wollen, sei sie 2013 ins Landesinnere, nach H._______ und I._______ (Provinz Équateur) gereist, wo sie bis (…) 2015 geblieben sei. Dort habe sie keine Probleme gehabt. Am (…) 2016 habe sie dann in Kinshasa an einer Demonstration gegen den damaligen Präsidenten Joseph Kabila teilgenommen. Als die Soldaten begonnen hätten, in die Luft zu schiessen und Tränengas einzusetzen, habe sie diese gefragt, weshalb sie Leute festnähmen, obwohl die Demonstration genehmigt worden sei. In der Folge habe ihr jemand ihre Handtasche, in der sich unter anderem ihre Wählerkarte befunden habe, entrissen und die Soldaten hätten sie, wie andere Teilnehmende der Demonstration auch, dann festgenommen und zum Gefängnis des ANR in J._______ gefahren. Am darauffolgenden Tag sei sie befragt worden. Dabei hätten ihr die Polizisten vorgehalten, dass bereits ihr Mann in Équateur Unruhe gestiftet habe und nun auch sie. Ausserdem hätten die Beamten aufgrund ihrer Personalien bemerkt, dass sie wegen ihrer Festnahme im Jahr (…) bereits registriert worden sei. Sie hätten sie deshalb wieder in ihre Zelle zurückgebracht. Am (…) 2016 sei sie wegen ihres sehr schlechten gesundheitlichen Zustandes aus der Haft entlassen worden, unter der Bedingung, dass sie sich jeweils montags beim Gefängnis melde. Daraufhin habe ihre Nachbarin sie vor einer erneuten Verhaftung gewarnt. Nachdem sie sich noch während sechs Tagen in ihrer Wohnung aufgehalten habe, sei sie aus ihrem Heimatstaat ausgereist. B. Mit Verfügung vom 26. September 2019 – eröffnet am 30. September 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 14. Juli 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2019 gelangte die

E-5730/2019 Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid des SEM vom 26. September 2019 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Beistand. Als Beilagen legte sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom 4. Oktober 2019 zu den Akten. D. Am 5. November 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-5730/2019 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit der nachfolgenden Ausnahme, einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf den Subeventualantrag, soweit damit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begehrt wird, nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Die Beschwerde erweist sich im heutigen – entscheidenden – Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E-5730/2019 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die Furcht vor Verfolgung enthält nebst der objektiven eine subjektive Komponente. Die rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der noch keine ernsthaften Nachteile erlitten hat. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht zu stellen; die Bejahung einer solchen weist auf eine andauernde Gefährdung hin. Sodann sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen. (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H. auf die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-5730/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz zum einen das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte politische Profil im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verhaftung vom (…) 2016 als unglaubhaft. Zum anderen beurteilt das SEM die übrigen Vorbringen als nicht asylrelevant. 6.1.1 Zunächst erwägt die Vorinstanz unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zur geltend gemachten Furcht vor Verfolgung, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2016 nicht aufgrund ihres politischen Profils verhaftet worden, sondern wie viele andere Demonstranten, Opfer der repressiven Methoden der kongolesischen Behörden bei der Auflösung von Demonstrationen gegen Präsident Kabila geworden sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe erklärt, der ANR habe erst nach ihrer Verhaftung von ihrer Identität erfahren. Ihre Erklärung, man habe sie nach der Identitätsprüfung wieder in ihre Zelle zurückgebracht, weil der ANR davon ausgegangen sei, dass sie erneut Unruhe stiften würde, sei nicht überzeugend. Würde die Beschwerdeführerin tatsächlich ein politisches Profil aufweisen, hätte man sie nicht aus gesundheitlichen Gründen entlassen mit der Aufforderung, sich jeweils montags im Gefängnis für eine Kontrolle einzufinden. Vielmehr hätte man sie beispielsweise in ein überwachtes Militärspital bringen können. Ihre diesbezügliche Schilderung widerspreche der Logik und der Erfahrung und sei demnach als unglaubhaft zu erachten. 6.1.2 Hinsichtlich der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Verhaftung ihres Ehemannes im (…) 2009 sowie die Demonstrationsteilnahmen 2011 und 2013) hält die Vorinstanz fest, dass diese die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllten.

E-5730/2019 Vorab sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht explizit geltend gemacht habe, im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Ehemannes Probleme gehabt zu haben. Dennoch sei bezüglich der durch ihren Ehemann erlittenen Nachteile der in zeitlicher Hinsicht genügend enge Kausalzusammenhang zwischen einer möglichen Reflexverfolgung und ihrer Flucht im Jahr 2016 nicht gegeben. Darüber hinaus habe sie auch sonst keine persönlichen Probleme aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes dargelegt. Was die vorgebrachten kurzen Inhaftierungen (…) betreffe, so seien auch diese nicht als asylrelevant einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie aufgrund dieser Inhaftierungen ständig Angst gehabt habe. Gemäss ihren Aussagen sei allerdings nichts Weiteres vorgefallen. Da eine vergangene Verfolgung im Heimatstaat gemäss Asylgesetz nur insofern beachtlich sei, als sie noch andauere oder Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden, stellten ihre diesbezüglichen Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 6.2 6.2.1 In der Beschwerdeschrift hält die Beschwerdeführerin dem im Wesentlichen entgegen, ihre zu Protokoll gegebenen Aussagen seien glaubhaft. Insbesondere habe das SEM ihr keine widersprüchlichen Angaben vorgehalten. Zudem habe sie detaillierte, ausführliche und schlüssige Schilderungen gemacht und keine gefälschten Beweismittel eingereicht. Auch sei sie ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen; sie habe alle Fragen im Rahmen ihrer Fähigkeiten, ihres Alters und den fallspezifischen Umständen beantwortet. Das SEM verkenne ausserdem die kongolesische Realität. 6.2.2 Ihre Furcht sei sodann objektiv aber insbesondere aufgrund des Erlebten auch subjektiv begründet. Die erlittenen Verfolgungen hätten eine gewisse Intensität und 2009 begonnen. Sie sei in ihrem Heimatstaat unter dem Machteinfluss von Joseph Kabila gestanden, der nach wie vor wichtige Ressorts innehabe, wie etwa alle Sicherheitsdienste und die Justiz. Da ihr Name weiterhin bei den Behörden registriert sei, werde sie folglich bei ihrer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit verhaftet, befragt und erneut verfolgt. Demnach erfülle sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.

E-5730/2019 7. In der Beschwerdeschrift wird unter anderem eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt. Inwiefern dies der Fall sei wird allerdings nicht vorgebracht, auch nicht, welche Abklärungen das SEM gegebenenfalls noch zu tätigen hätte. Begründet wird die Rüge alleine mit materiellen Einwänden. Wie nachfolgend erwogen (E. 8.1) überzeugt die materielle Begründung des SEM tatsächlich nicht. Daraus ergibt sich allerdings noch kein formeller Mangel, der eine Rückweisung rechtfertigen könnte, weshalb die entsprechende Rüge abzuweisen ist. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Inhaftierungen ([…] und […]) in ihrem Heimatstaat zu Recht nicht in Frage gestellt hat. Soweit die Vorinstanz die Asylrelevanz der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Inhaftierung 2016 allerdings wegen sinngemässer fehlender Gezieltheit sowie aufgrund eines fehlenden Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verneint, überzeugt ihre Begründung offensichtlich nicht. So geht etwa die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin weise kein politisches Profil auf, weil ihre Identität im Zeitpunkt der Festnahme während einer Demonstration noch nicht bekannt gewesen sei, fehl, handelte es sich doch bei den Demonstrierenden gerade um politisch Oppositionelle. Sodann kann offensichtlich nicht von fehlender Gezieltheit ausgegangen werden, nachdem sie festgenommen und inhaftiert worden ist. Dass auch andere Demonstrationsteilnehmer festgenommen worden seien, ändert daran noch nichts. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei am zweiten Tag der Haft zu ihren und den Personalien ihres Ehemannes befragt wurde und aufgrund dessen sei festgestellt worden, dass sie bereits in der Vergangenheit wegen Verdachts politischer Aktivitäten inhaftiert worden sei, weshalb man sie wieder zurück in die Zelle gebracht habe (vgl. A26 F95, 96 und 99; A10 Ziff. 7.01 S. 9), ist – anders als vom SEM erwogen – durchaus überzeugend; weshalb es dazu einer weiteren Begründung bedurft hätte, leuchtet nicht ein, zumal das SEM ja die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen und politischen Hintergrund sowie zu ihren früheren Festnahmen nicht in Frage stellt. Zu kurz greift auch die Begründung des SEM, die Beschwerdeführerin wäre nicht aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig aus der Haft entlassen worden, wenn sie ein politisches Profil aufgewiesen hätte. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie nur freigelassen worden sei, um zu verhindern, dass sie aufgrund ihres prekären Gesundheitszustan-

E-5730/2019 des in der Zelle sterbe, ist durchaus nachvollziehbar. Ohnehin sei beabsichtigt gewesen, sie anschliessend wieder zu inhaftieren (vgl. A26 F107, F112, F116 und F118). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Verhältnissen während ihrer gut zweiwöchigen Zeit in Haft (2016), bis sie entlassen worden sei, in die Würdigung einzubeziehen (vgl. A10 Ziff. 7.01 in fine; insbesondere auch A26 u.a. F168). Die Beschwerdeführerin berichtet authentisch und nachvollziehbar, unter anderem wie sie die notwendigen Medikamente nicht erhalten habe, und was dies für Folgen gehabt habe sowie wie sie mit zu spätem Toilettengang schikaniert und auch geschlagen und gestossen worden sei. Gleichzeitig übertreibt sie nicht, was zum authentischen Eindruck beiträgt (vgl. u.a. A26 F165). Zusammenfassend überzeugt die Begründung des SEM für den abweisenden Asylentscheid nicht. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen erübrigt es sich allerdings, weiter darauf einzugehen. 8.2 Als die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im (…) 2016 verliess, amtierte Joseph Kabila als Präsident der DRK. Ihre subjektive Furcht für den Ausreisezeitpunkt ist deshalb aufgrund des Erlebten während ihrer mehrfachen Inhaftierungen infolge ihrer politischen Aktivitäten gegen Joseph Kabila nachvollziehbar. Demgegenüber war bereits im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2019 nicht mehr Joseph Kabila, sondern Félix Tshisekedi Präsident (seit dem 24. Januar 2019). Für dessen Vater hatte die Beschwerdeführerin bereits 2011 Wahlpropaganda betrieben. Ob, jedenfalls aus objektiver Sicht, die Furcht vor einer erneuten Verfolgung im Zeitpunkt des Entscheides des SEM noch begründet war, ist bereits fraglich. Heute ist sie es jedenfalls nicht mehr, weder aus objektiver noch die subjektiver Sicht. Die politische Situation in der DRK hat sich nämlich zwischenzeitlich noch stärker zu Gunsten der Beschwerdeführerin verändert. Seit anfangs 2021 steht Félix Tshisekedi nicht mehr unter dem wesentlichen Machteinfluss seines Vorgängers Joseph Kabila – der bis Ende 2020 im Rahmen einer Koalition weiterhin wichtige Fäden zog (vgl. u.a. Tagesanzeiger, Der Präsident will nicht mehr länger Marionette sein, 08.05.2021). Ausserdem traf sich Tshisekedi im November 2020 mit K._______ (vgl. Tagesspiegel, Machtkampf im Kongo, Unabhängige Marionette, 11.12.2020), einem nahen Freund des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffend neue Bündnisse. Die Beschwerdeführerin ist deshalb aus Sicht der kongolesischen Behörden nicht mehr der Opposition zuzurechnen und hat im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung. In Bezug auf allfällige einzelne Akteure auf Seiten Kabilas ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer

E-5730/2019 politischen Haltung und ihrer Kontakte zu einflussreichen und dem aktuellen Präsidenten nahestehenden Personen, gegebenenfalls Schutz erhalten kann. 8.3 Eine erlittene Vorverfolgung ist nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung zur Annahme solcher zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK gestellt werden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4. m.w.H.), sind im Falle der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben. Einerseits kann in ihrem Fall nicht von einem Langzeittrauma aufgrund des Erlittenen gesprochen werden, andererseits ist in ihrem Heimatstaat nun nicht irgendeine Regierung an der Macht, sondern eine solche, die sie seit jeher unterstützt hat und zu deren Umfeld sie persönliche Kontakte hat. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass keine Rechtsverletzung vorliegt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch

E-5730/2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist aber gutzuheissen, weil sich die Beschwerde bei Eingang nicht als aussichtslos erwiesen hat und die Beschwerdeführerin bedürftig war. Von ihrer Bedürftigkeit ist auch heute auszugehen, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat. 12. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG als ihr amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und zu entschädigen, soweit sein Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Aufwand kann allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb das amtliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 12 i.V.m. Art. 14 VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht sodann von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ausgehend von diesen Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar auf Fr. 500.– festzusetzen und vom Gericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5730/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen. Alfred Ngoyi Wa Mwanza wird der Beschwerdeführerin als amtlichen Rechtsbeistand beigordnet. Sein Honorar wird auf Fr. 500.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

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