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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2009 E-5729/2006

7 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,016 parole·~25 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Aug...

Testo integrale

Abtei lung V E-5729/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Sudan, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5729/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2005 und kam via Libyen, wo er sich rund acht Monate lang aufgehalten hat, auf dem Seeweg nach Europa, wo er nach einer Reise in einem Lastwagen am 25. November 2005 in die Schweiz gelangte. Er stellte am 28. November 2005 ein Asylgesuch. Nach einer Verarztung am 5. Dezember 2005, einer summarischen Befragung vom 6. Dezember 2005 zu den Personalien und Ausreisegründen und einer einlässlichen Anhörung vom 15. Dezember 2005 zu den Asylgründen wurde er für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, aus (...), Region (...)Darfur, zu stammen. Er gehöre zum Volkstamm der (...) und habe seit seiner Geburt bis zum Februar 2005 in (...) Darfur gewohnt. Dort habe er als (...) gearbeitet. Zirka im Jahr 1975 sei sein Vater bei Landstreitigkeiten zwischen örtlichen Ethnien (...) umgekommen. Am 20. Februar 2005 seien seine (...Angehörigen...) zu Hause von Militärs und Polizisten respektive den Jenjaouid getötet worden. Er sei damals bei der Arbeit gewesen. Als er in sein Dorf zurückgekehrt sei, habe er sein Haus niedergebrannt vorgefunden; seine Angehörigen seien tot gewesen, er habe sie beerdigt. Als drei respektive vier Tage später erneut ein Angriff der Jenjaouid auf sein Dorf erfolgt sei, sei er festgenommen worden. Anschliessend sei er im Gefängnis von (...) zehn Tage lang festgehalten, von Unbekannten verhört und täglich vier- bis fünfmal geschlagen worden. Mitinsassen hätten ihm zur Flucht verholfen. Im März 2005 sei er mit dem Auto von (...) nach Kufra (Libyen) gereist, wo er acht Monate lang in (...) gelebt und gearbeitet habe. Er habe im Exil als Mitglied der Befreiungsfront für den Darfur gearbeitet und diese Organisation mit Spenden unterstützt. A.c In Bezug auf Darfur gab der Beschwerdeführer an, die Region sei in El Fasher, Niyala und Jenena aufgeteilt; dort lebten die For, Massalid, Bani Halba und die Taishas. Die Jenjaouid kämpften gegen die Organisation “Gruppe Gerechtigkeit und Legalität“ und die Organisation “Befreiung des Sudan Darfur“. Das Rote Kreuz, die UNICEF (United Nations Children's Fund) und andere internationale Organisationen seien (...) tätig. (...) befinde sich ein UN-Lager. E-5729/2006 A.d Der Beschwerdeführer legte keine Beweismittel vor. B. B.a Das Bundesamt unterzog den Beschwerdeführer am 15. Mai 2006 einer LINGUA-Analyse. Grundlage bildete das Telefongespräch mit einem Experten. Dieser kam in seiner Herkunftsanalyse vom 16. Juni 2006 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprechweise eindeutig im Sudan sozialisiert worden. Da dem Beschwerdeführer für die Region Darfur wesentliche Besonderheiten nicht bekannt seien und sein sudanesisches Arabisch keine linguistischen Elemente aus dieser Region enthalte, könne ausgeschlossen werden, dass er dort sozialisiert worden sei. Der Experte räumte zwar ein, es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in Darfur aufgehalten haben könnte; sicher sei er sich aber im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan, indessen nicht aus der Region Darfur stamme. B.b Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 konfrontierte das BFM den Beschwerdeführer mit den Ergebnissen des Experten und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an. B.c Der Beschwerdeführer bekräftigte mit Schreiben vom 14. Juli 2006 seine bisherigen Aussagen zu seiner Herkunft aus der Region Darfur. Er habe mit sehr vielen Auskünften bezeugen können, dass er aus diesem Gebiet stamme und könne daher dem Abklärungsergebnis des Experten nicht folgen. Dieser habe ihn nicht immer richtig verstanden, weshalb er dessen Kompetenz in Frage stelle. C. Mit Verfügung vom 23. August 2006, die diejenige des BFM vom 11. August 2006 ersetzte, wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2005 ab, ordnete die Wegweisung an und qualifizierte den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. August 2006 wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 23. August 2005 gutgeheissen. E-5729/2006 E. Der Beschwerdeführer liess am 25. September 2006 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des BFM vom 23. August 2006 durch seinen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung des Asyls und das Absehen von der Wegweisung. Sodann wurde die unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters beantragt. Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung im Original, eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 12. September 2006 und eine Vollmacht vom 21. August 2006 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und die Kommission verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. G. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die neue Zuständigkeit und brachte ihm gleichzeitig die Vernehmlassung des BFM vom 29. Januar 2007 zur Kenntnis. I. Mit Strafbefehl vom 15. März 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft C._______(-...) wegen Nichtbefolgens einer Ausgrenzungsmassnahme nach Art. 13e des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.- bestraft; der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. E-5729/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab sind die formellen Vorhalte des Beschwerdeführers auf ihre Begründetheit hin zu untersuchen. 3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich mit dem LINGUA- Experten lediglich in der arabischen Hochsprache unterhalten (Beschwerde S. 3). Da es in Darfur – Darfur sei grösser als Frankreich und jede Gegend kenne eine eigene Sprache – über zwanzig Stämme mit E-5729/2006 eigenen Dialekten gebe, die zum Teil schwer auseinanderzuhalten seien, stelle sich die Frage, wie ein Experte in einem 50-minütigen Gespräch fähig sein soll zu erkennen, dass jemand nicht in Darfur erstsozialisiert worden sei. Zudem sei die Unterhaltung mit dem Experten, der vermutlich von der anderen Seite des Roten Meers stamme, schwierig gewesen. Mithin stelle er sich die Frage nach der Kompetenz und Fähigkeit des eingesetzten Sachverständigenden, Erstsozialisierungen in Darfur zu erkennen. Weiter sei seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan. So sei es ihm nicht möglich, ohne Kenntnis der exakten Inhalte, namentlich der Stellungnahme des LINGUA-Experten, die Beurteilung und letztlich die angefochtene Verfügung nachzuvollziehen; er könne nicht zu etwas fundiert Stellung nehmen, das ihm vorenthalten werde (Beschwerde S. 4). Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 verneinte das BFM das Vorliegen eines formellen Mangels und damit einer ungenügenden Entscheidgrundlage, hielt an seinen Erwägungen fest und forderte die Abweisung der Beschwerde. 3.2 Die zwei formellen Rügen des Beschwerdeführers sind deshalb vorab zu prüfen, weil sie im Falle der Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.3 Zunächste stellt sich die Frage nach der Kompetenz des eingesetzten LINGUA-Experten, sodann ist zu prüfen, ob die Resultate der Analyse dem Beschwerdeführer in einer dem Verfahren angemessenen Weise offengelegt worden sind respektive ob der Beschwerdeführer in einem rechtsgenüglichen Umfang orientiert und über die bestehenden Entscheidgrundlagen und - Prüfergebnisse des Experten (Telefongespräch, Abschrift, Notizen und Expertenbeurteilung [“Protokoll des LINGU-Experten“, Beschwerde S. 4]) orientiert wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFM vom 12. Juli 2006 über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person orientiert. Gleichzeitig wurde ihm angeboten, die vom Experten beurteilte Gesprächsaufzeichnung beim BFM anzuhören, wovon er keinen Gebrauch machte. Mithin wurden ihm die Entscheidgrundlage für eine Beurteilung und das Expertenprofil in der gemäss Praxis geforderten Form nicht vorenthalten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 20 und EMARK 1998 Nr. 34). Der Analyse - sie ist sehr ausführlich ausgefallen - ist nicht zu entnehmen, dass mangelhafte Leistungen des Sachverständigen zu E-5729/2006 einer schlechten Befragungs- oder Verständigungsatmosphäre, Fehleinträgen oder Unterlassungen geführt hätten. Infolgedessen ist die Behauptung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, der Sachverständigende stamme von der anderen Seite des Roten Meers, und er spreche diesem die Fachkompetenz ab, seine Herkunft von derjenigen anderer Bürger (...)Darfurs unterscheiden zu können. Der aus dem (...-)sudan stammende Experte arbeitet seit Jahrzehnten mit der zu analysierenden Sprache und kennt sich als promovierter Spezialist in Linguistik mit den heimatlichen Verhältnissen bestens aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund von blossen Mutmassungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die Kompetenz der vom BFM eingesetzten Fachperson anzuzweifeln. Der Einsichtnahme in die LINGUA-Analyse (Wortlaut) durch den Beschwerdeführer stehen überwiegende öffentliche Interessen entgegen. So hat das BFM dem Beschwerdeführer das Prüfungsergebnis in zwar geraffter, aber rechtsgenüglicher Weise offengelegt und ihm damit eine Stellungnahme zu den Vorhalten ermöglicht (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9). Infolgedessen ist der in der Eingabe vom 23. September 2006 gestellte Antrag auf Gewährung der erweiterten Einsicht in den Expertenbericht (Akten BFM A16) abzuweisen. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als nicht nachvollziehbar. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar. 4. Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die LINGUA-Expertise könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit aus dem Sudan stamme. Gleichzeitig habe sie ergeben, dass er nicht in Darfur erstsozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe während des Gesprächs mit dem Experten allzu viel Unstimmiges vorgebracht und bei zahlreichen, für den Darfur spezifischen Fragen, insbesondere auch dort, wo er tätig gewesen sein wolle, mangelnde Kenntnisse gezeigt. Bei den Geographiekenntnissen und Fragen rund um den täglichen Bedarf sei er überfordert gewesen. Ausserdem spreche er ein Arabisch, das zwar dem Sudan, nicht aber der Region Darfur zuzuordnen sei. Sein Alltagswissen sei offensichtlich auf sudanesische, aber nicht für den Darfur spezifische Ereignisse oder Begebenheiten ausgerichtet. Die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Experten könnten die Schlussfolgerung E-5729/2006 der LINGUA-Expertise nicht schwächen. Zudem würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er könne seine Inhaftierung in (...) nicht genügend substanziiert schildern und er wisse nicht, von wem genau er festgehalten, worüber er befragt und auf welche Weise er geschlagen worden sei. Auch das Ausmass seiner Behelligungen (Zahl der Misshandlungen) sei ihm nicht bekannt. Zudem glaube ihm das BFM nicht, sich exilpolitisch betätigt zu haben. Ein Nachweis hierzu fehle. Zwar nenne er einige Namen, könne die Bezeichnung (...) aber nicht entschlüsseln, und der vom Beschwerdeführer angegebene Name der Organisation sei nicht korrekt. Eine erlebte Mitgliedschaft oder ein Mittun in der "(...)", geschweige denn seine Inhaftierung, seien deshalb unglaubhaft. Zudem seien Mitglieder nichtarabischer Ethnien aus Darfur oder anderswo aufgrund ihrer Ethnie etwa im Grossraum Khartum keiner kollektiven Verfolgung ausgesetzt. An dieser Tatsache ändere der Sachverhalt nichts, wonach die sudanesische Regierung in den Jahren 2004 und 2005 Teile von drei Flüchtlingcamps intern Vertriebener und von Flüchtlingen aus anderen afrikanischen Staaten im Grossraum von Khartum zerstört habe. Diese Aktion sei nicht auf die intern Vertriebenen aus Darfur spezifisch ausgerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer erfülle demnach, so folgerte die Vorinstanz, die Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei dieser Sachlage sei auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente nicht einzugehen. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die geltend gemachten Ereignisse (Krieg, Tötung seiner Familienangehörigen, Zerstörung von Hab und Gut, Flucht) seien vom BFM nicht widerlegt worden. Auch sei es egal, ob der Beschwerdeführer in Darfur erst-, allenfalls zweit- oder drittsozialisiert worden sei, Asyl sei bei allen diesen Konstellationen zu gewähren. Tatsache sei, dass er aus Darfur stamme, wo er durch den Bürgerkrieg seine Angehörigen verloren und schwere Behelligungen erlitten habe. Er könne nicht in den Sudan zurückkehren, zumal der Krieg andauere, Rückkehrer verfolgt würden und er weiterhin ernsthafte Nachteile an Leib und Leben erleiden würde. Das BFM habe auf die Befragungsprotokolle abzustellen, worin er seine Erlebnisse glaubhaft dargelegt habe. Er nenne die Namen der Kriegsparteien korrekt und habe - ohne “zum harten Kern“ der Oppositionsgruppen zu gehören (Beschwerde S. 6) - an deren Veranstaltungen und Aktivitäten teilgenommen, weshalb es die Regierung für notwendig befunden habe, ihn als Oppositionellen, der einer gefähr- E-5729/2006 lichen Organisation zugehörig sei, zu verfolgen und zu misshandeln. Weiter seien die Ausführungen des Bundesamtes als zynisch zu bezeichnen, wonach ein täglich mehrfach Misshandelter, um glaubhaft zu sein, die totale Anzahl erlittener Schläge oder Behelligungen hätte angeben sollen. Der Beschwerdeführer habe durch den Krieg schwere körperliche und seelische Schädigungen erlitten (...), das BFM nehme davon indessen keine Notiz. Schliesslich sei die Flucht nachvollziehbar geschildert. Die Interpretation des Amtes in Bezug auf den Beweggrund der Regierung, Flüchtlingslager in Khartum zu zerstören, sei unhaltbar, diese Aktion sei klar gegen intern Vertriebene aus Darfur gerichtet gewesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. EMARK 1996 Nr. 28). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, E-5729/2006 gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5.2 Die ARK hat in einem publizierten Urteil am 5. September 2006 zum Sudan festgehalten, dass die von den Janjaweed (vom Beschwerdeführer als [...] bezeichnet) ausgehenden, gegen ethnisch definierte Gruppen von Opfern gerichteten Übergriffe als flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren seien. In Anbetracht der Unterstützung der Janjaweed-Milizen durch die sudanesische Regierung bestehe deshalb für Personen aus Darfur im Sudan keine Fluchtalternative. Zudem stehe fest, dass in Darfur einer der schlimmsten Konfliktherde mit innen- wie aussenpolitischen, ethnischen und wirtschaftlichen Komponenten bestehe, welcher weiterhin unzählige Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und deren humanitäre Folgen fordern werde (vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 5 und 8). 5.3 Im vorliegenden Fall hat das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte und charakteristischer Merkmale in der Sprechweise unterzogen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34). Demnach sind LINGUA- E-5729/2006 Analysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d). Die LINGUA-Analyse vom 15. Mai 2006 (Telefongespräch) respektive 16. Juni 2006 (Analyse) ist fundiert, sehr differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen. Sie gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Beschwerdeführer vermochte dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten. Sein Hinweis auf Verständnisschwierigkeiten ist offensichtlich eine Schutzbehauptung. Die Vorbringen können die eruierten, eklatanten Wissenslücken und falschen Aussagen in Bezug auf sozio-kulturelle und regionalspezifische Gegebenheiten des (...)Darfur und die klaren sprachlichen Besonderheiten offensichtlich nicht erklären. Der Beschwerdeführer kann somit dort nicht von Geburt an lange Jahre gelebt und in dem von ihm angegebenen Umfeld gearbeitet haben. Weiter wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens wiederholt und eindringlich zur Beschaffung von Beweismitteln seiner Behauptungen aufgefordert, ohne dass er je konkrete diesbezügliche Bemühungen belegt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Feststellungen des LINGUA-Experten und der zahlreichen Unzulänglichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers somit zum Schluss, dieser habe die Asylbehörden über seine Herkunft aus dem (...)Darfur täuschen wollen. Damit können die geltend gemachten Fluchtgründe, die sich ausschliesslich auf das Gebiet (...)Darfurs beziehen, offensichtlich nicht der Realität entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge nicht zu glauben, dass er sich im Exil für die angegebenen Organisationen, über deren Bezeichnungen und Aktivitäten er nicht überzeugend Bescheid wusste, eingesetzt hat. Er ist somit keine im Sudan verfolgte Person. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen und psychischen Schäden, die durch kein medizinisches Attest belegt sind, dürften andere Entstehungsgründe haben als die von ihm behaupteten (Beschwerde S. 5). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die in seinen Aussagen weiteren feststellbaren Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Das BFM hat demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. E-5729/2006 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-5729/2006 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt - mit Ausnahme der Region Darfur (vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 8) - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-5729/2006 7.2.2 Der Beschwerdeführer behauptet, aus dem (...) Darfurs zu stammen. Wie vom BFM zu Recht festgestellt, hat er hierzu keine Angaben gemacht, die seine Herkunft aus dieser Region belegen würden. Zudem weiss er über diesen Landesteil zu wenig, als dass ihm die Herkunft von dort geglaubt werden könnte. Nicht nur die geografischen Kenntnisse sind praktisch inexistent, auch die Schilderungen der Erlebnisse in der Landwirtschaft und der erlebten sozio-kulturellen Vorkommnisse lassen es als unglaubhaft erscheinen, dass er dort längere Zeit gelebt hat. Da seine Herkunft aus (...)Darfur nicht glaubhaft ist, entfällt die Überprüfbarkeit der ihn dort erwartenden Situation. Glaubhaft ist allerdings die Nationalität des Beschwerdeführers, weshalb die Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Sudan vorzunehmen ist. Sie hat grundsätzlich von Amtes wegen zu erfolgen, doch hat die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher auch für die Substanziierung besorgt sein muss (Art. 7 AsylG). Es kann deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen seines Heimatlandes zu forschen. Im zentralen Sudan herrscht insgesamt weder eine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG besteht. Daran ändert die teilweise Zerstörung von drei Flüchtlingslagern in den Jahren 2004/2005 durch die Regierung nichts. 7.2.3 Der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, bloss ein Beurteilungselement (unter mehreren), welches in die vorzunehmende Interessenab- E-5729/2006 wägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a f.). Bei einer Rückkehr in den Sudan wird der Beschwerdeführer auf die dort bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen können, sofern er sich darum bemüht. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) kann nicht auf die Ereignisse, wie sie zur Begründung des Asylgesuches geschildert worden sind, zurückgeführt werden, da diese unglaubhaft sind. Die Ursachen für den psychischen und geistigen Zustand des Beschwerdeführers und für die Verletzungen sind dem Gericht nicht bekannt und mit medizinischen Attesten nicht belegt; festgestellt werden kann lediglich, dass sie nicht mit den Asylvorbringen zusammenhängen dürften. Zudem ist aktenkundig nur bekannt, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach der Einreise (5. Dezember 2005) in ärztliche Behandlung begeben hat und der behandelnde Arzt - ohne nähere Angaben zu machen - seinen Fall als Bagatelle zu Protokoll gab. Sollten sich die psychischen Tendenzen im Falle eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen und allenfalls auch psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken. Im Weiteren kann aufgrund der konstruierten Asylvorbringen davon ausgegangen werden, dass seine Rückkehr zu den Angehörigen und Bekannten im angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Auswirkungen auf seine Lebenssituation und damit auch auf seine Gesundheit haben könnte. Als im Heimatland ausgebildeter (...) hat er in der Schweiz als (...) weitere berufliche Erfahrungen sammeln können. Unter diesen Umständen bestehen keine erheblichen Hinweise, dass er bei seiner Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer oder psychiatrisch-psychologischer Behandlungsmöglichkeiten eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach auch als zumutbar. E-5729/2006 7.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). An dieser Stelle ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln (Beschwerde S. 1 und Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006). Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist aufgrund der Unterlagen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem konnten die Begehren in der Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragte auch die amtliche Verbeiständung seiner Person durch den rubrizierten Rechtsvertreter (Beschwerde S. 1 und Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006). E-5729/2006 Einer mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (BGE 122 I 49, E. 2c, S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a, S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 und BGE 122 I 8 E. 2c S. 10), da es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung in aller Regel nicht erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen zu gewähren ist, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) E-5729/2006 Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Gesuche auf Gewährung einer erweiterten Akteneinsicht, namentlich in den Expertenbericht (A16), und demzufolge auch auf eine Fristansetzung zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdeschrift, werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 18

E-5729/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.09.2009 E-5729/2006 — Swissrulings