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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2017 E-5724/2016

28 febbraio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,730 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5724/2016

Urteil v o m 2 8 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).

E-5724/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 6. Dezember 2014. Am 4. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 11. August 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn 10. November 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei einmal von der Polizei festgenommen worden, weil er abends zu lange unterwegs gewesen sei. Gegen eine Bürgschaft sei er nach einer Nacht wieder freigelassen worden. Sechs Monate später sei er zusammen mit einem Freund wieder spät unterwegs gewesen, als sie Polizisten gesehen hätten. Sie seien davongerannt, hätten sich drei Tage versteckt und Eritrea schliesslich illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sei die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung einstweilen ab.

E-5724/2016 E. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie den Vertrag zwischen dem Ausländeramt des Kantons B._______ und der Rechtsberatungsstelle seiner Rechtsvertreterin nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise gut und setzte lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Im Asyl- und Wegweisungspunkt wird die Verfügung von ihm nicht angefochten und der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-5724/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Er habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich.

E-5724/2016 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, in der Praxis sei anerkannt, dass die eritreischen Behörden Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und bei einer Rückkehr sehr hart bestrafen würden. Er lege glaubhaft dar, dass er Eritrea illegal verlassen habe. Das illegale Verlassen seines Heimatlandes gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (mit Verweis auf BVGE 2009/29). Diese Rechtsprechung sei verbindlich (mit Verweis auf BVGE 2010/54). Es gebe kein Grund für eine Praxisänderung, weil zu Eritrea keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Der vorgenommenen Praxisänderung fehle es an jeglicher Grundlage. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).

Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren geklärt worden. Es kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 4.3). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für

E-5724/2016 eine Verschärfung seines Profils aufweist, lässt sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aus dem Verweis auf vor der Praxisänderung ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, ein Urteil des UK Upper Tribunal sowie auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), bei welchem vorsorgliche Massnahmen erlassen worden seien, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für seine Ausführungen zur Minderjährigkeit, zumal er die Volljährigkeit mittlerweile erreicht hat. 4.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 6.2 Der vom Gericht am 31. Oktober 2016 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5724/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Monique Bremi wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1‘500.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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