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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2021 E-5723/2020

4 gennaio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,703 parole·~14 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5723/2020

Urteil v o m 4 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Ursula Weber, Rechtsanwältin, Advokatur Gartenhof, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2020 / N (…).

E-5723/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ethnischer Azeri iranischer Staatsangehörigkeit ist und aus B._______ stammt, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, dass er am 16. Januar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte und am 23. Januar 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ summarisch zur Person befragt und am 5. März 2020 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs eine Verfolgung aufgrund einer familiär und rechtlich verpönten Beziehung geltend macht, dass er im Februar/März 2017 in einer Gelateria eine Frau kennengelernt habe, mit der er anderthalb Jahre eine Fernbeziehung geführt habe, nur selten hätten sie sich auch heimlich getroffen, dass er seine Partnerin nach eineinhalb Jahren hätte heiraten wollen, jedoch seien finanzielle Probleme im Wege gestanden und seine Familie sei dagegen gewesen, da die Frau geschieden sei und aus einer sehr traditionellen arabischen Familie stamme, dass auch die Familie der Verlobten seit September/Oktober 2018 von der Beziehung gewusst und diese ebenfalls nicht gebilligt habe, dass die Verlobte deshalb angeblich von ihrer Familie beschimpft, gefoltert und belästigt worden sei, dass auch der Beschwerdeführer von der Familie der Verlobten bedroht worden sei, dass die Verlobte daraufhin von ihren Verwandten in eine Zwangsehe mit einem alten Mann gezwungen worden sei, worauf sie sich habe umbringen wollen, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte sich deshalb zur Flucht entschlossen hätten und die Verlobte mit der Hilfe ihrer Schwester unter einem Vorwand habe nach Teheran fliegen können, wo sie mit ihrer Mitgift ein Flugticket nach Istanbul gekauft habe,

E-5723/2020 dass das Paar am 22. November 2018 gemeinsam aus Iran legal ausgereist sei, dass ihre Flucht nach dreissig Stunden bemerkt worden sei und sie bedroht worden seien, als die Verlobte aus der Türkei ihre Schwester per Handy kontaktiert habe, dass später auch die Familie des Beschwerdeführers Drohungen und Gewalttätigkeiten durch die Familie der Verlobten erfahren habe, dass der Vater des Beschwerdeführers im November 2019 von einem Unbekannten mit einem Messer angegriffen und bedroht worden sei, was er jedoch nicht zur Anzeige gebracht habe, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung vor Gericht erhalten habe, jedoch nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde, dass Frauen in Iran noch immer mit dem Vorwand der Ehrbeschmutzung getötet würden und das iranische Recht für unerlaubte aussereheliche Beziehungen die Steinigung vorsehe, dass sie nicht um behördlichen Schutz ersucht hätten, weil sie im Iran keine Hilfe bekommen hätten, da die Verlobte verheiratet gewesen sei, weshalb ihre Beziehung illegal und religiös sowie gesellschaftlich verpönt gewesen sei, dass sie nach rund 20 Tagen Aufenthalt in Istanbul mit einem Schlepper nach Griechenland gelangt seien, von wo sie einmal deportiert worden seien und all ihre Habseligkeiten verloren hätten, dass der Beschwerdeführer dort auch von seiner Verlobten – die über den Flughafen Griechenland zu verlassen versucht habe und es schliesslich mit einem französischen Visum in ihrem iranischen Pass nach Frankreich geschafft habe – getrennt worden sei, dass der Beschwerdeführer gemäss vorgelegten Arztzeugnissen unter (…), (…) und (…) leide, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2020 mit Verfügung vom 13. Oktober 2020, eröffnet am 17. Oktober 2020, abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,

E-5723/2020 dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin (Vollmacht vom 13. November 2020) mit Eingabe vom 16. November 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm das Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin beantragte, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. November 2020 die von der Vorinstanz ohne weitere Begründung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherstellte, dass sie in der Zwischenverfügung vom 24. November 2020 feststellte, die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsbegehren dürften sich nach summarischer Prüfung als aussichtslos erweisen, weshalb sie die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG abwies und einen Kostenvorschuss erhob, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht am 9. Dezember 2020 bezahlte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-5723/2020 dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die in der Beschwerde geltend gemachte formelle Rüge, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden im Sinne des Art. 49 Bst. c (recte b) VwVG , weil die Vorinstanz die Akten der Partnerin des Beschwerdeführers, welche sich in Frankreich im Asylverfahren befinde, nicht beigezogen habe, nicht verfängt, dass die Pflicht zur Amtsermittlung gemäss Art. 12 VwVG ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG i.V.m. Art. 13 VwVG findet und es Sache des Beschwerdeführers selbst gewesen wäre, Unterlagen über das Verfahren seiner sich in Frankreich befindlichen Partnerin vorzulegen und in das Verfahren einzuführen, dass das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich im Sinne des Art. 49 Bst. b VwVG erstellt hat und alle wesentlichen Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers gewürdigt wurden und im angefochtenen Entscheid ihren Niederschlag gefunden haben, weshalb die formelle Rüge abzuweisen ist,

E-5723/2020 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits das SEM – nicht davon überzeugt ist, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran glaubhaft eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG (SR 142.31) drohen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere die Umstände, unter welchen der Beschwerdeführer seine Verlobte kennengelernt haben will und wie ihre Beziehung begonnen haben soll, als wenig überzeugend und vielmehr konstruiert erachtet, dass das Bundesverwaltungsgericht auch das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer im Iran drakonische Bestrafung drohe, weil er sich mit einer verheirateten Frau eingelassen habe, weshalb seine Beziehung nicht als legal gegolten habe und er von den Behörden auch keine Unterstützung gegen die Behelligungen der Familienmitglieder seiner Verlobten hätte erhalten können (vgl. act. N […]-25/23 F91, F148, F151), als wenig stichhaltig erachtet, dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, die Beziehung mit seiner Verlobten habe erst nach ihrer und seiner Scheidung begonnen (vgl. N […]-25/23 F117, 123),

E-5723/2020 dass es deshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass diese Beziehung, welche zwei geschiedene erwachsene Personen im Geheimen anderthalb Jahre geführt haben wollen, zu diesem Zeitpunkt in den Augen der iranischen Gesetzgebung als «illegal» gegolten haben sollte, dass der Umstand, dass beide Familien mit dieser Verbindung nicht einverstanden gewesen sein sollen (vgl. N […]-25/23 F18 f., F89, betreffend die Familie der Verlobten; F149 betreffend die Familie des Beschwerdeführers), keine beachtliche Asylrelevanz zu entfalten vermag, da es dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen wäre, sich an die Behörden zu wenden, was er jedoch unterliess, dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in den Augen des iranischen Regimes als «Ehebrecher» gelten könnte, dass die «Zeitehe», zu welcher die Verlobte gemäss Angaben des Beschwerdeführers von ihrer Familie gezwungen worden sei, gemäss seinen Angaben überhaupt nur zwei Wochen gedauert haben und nie offiziell registriert worden sein soll (vgl. N […]-25/23 F112, 132), dass diese zweite Ehe der Verlobten bisher nur behauptet, aber nicht belegt wurde und daher nicht als glaubhaft gemacht gelten kann, dass in diesem Zusammenhang ferner erheblich ist, dass der Beschwerdeführer auch die angeblich erfolgte Anzeige durch den zweiten «Ehemann» seiner Verlobten (vgl. N […]-25/23 F99, F158) bisher nur behauptete, jedoch nicht durch entsprechende Beweismittel zu belegen vermochte, weshalb auch dieser Sachverhaltsaspekt nicht geglaubt werden kann, dass schliesslich auch die Fluchtumstände, beziehungsweise der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte nicht miteinander von Griechenland weiterreisten und sich derzeit in verschiedenen europäischen Ländern aufhalten, Zweifel aufwerfen, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu entkräften, dass das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach die eingereichten Beweismittel nicht als geeignet erscheinen, um die Asylvorbringen zu belegen,

E-5723/2020 dass dies auch für die Fotos gilt, welche der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe einreichte, dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Beschwerdebegehren somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

E-5723/2020 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Iran drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat (vgl. Asylentscheid, Ziff. III 2), dass der Beschwerdeführer gut ausgebildet ist und vor der Ausreise erfolgreich selbstständig in B._______ tätig war (vgl. act. N […]-25/23 F51 – 65) und zudem über ein tragfähiges Beziehungs- und Familiennetz mit vielen Verwandten verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird (vgl. act. N […] F23-35), auch erscheint die Familie relativ vermögend und besitzt eigene Häuser (vgl. ebenda F24), dass überdies die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich (…), (…) und (…) (vgl. act. […]-22/4) auch in B._______ behandelt werden könnten, zudem steht dem Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – auch die Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe offen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12); er hat am 30. Januar 2020 beziehungsweise 27. Februar 2020 bereits seine Identitätskarte (Meli-Karte) und Shenasname abgegeben (vgl. N […]-17/1, […]-23/2),

E-5723/2020 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der bereits eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

E-5723/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:

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