Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5718/2019
H Urteil v o m 1 0 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführerin und ihre Kinder,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. September 2019 / N (…).
E-5718/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, ihre beiden im Asylgesuch eingeschlossenen minderjährigen Kinder sowie ihr volljähriger Sohn D._______ (N […]; Beschwerdeverfahren E-5726/2019) reisten am 14. Januar 2016 in die Schweiz und suchten am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2016 zur Person (BzP) und hörte sie am 6. Dezember 2018 vertieft zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige, (…) Ethnie und sei in E._______ aufgewachsen. Sie habe keine Schulbildung. Ihr verstorbener Ehemann sei ebenfalls afghanischer Staatsbürger gewesen. Er stamme aus F._______. Als sie zwölf Jahre alt gewesen sei, seien sie und ihre Familie nach Pakistan gegangen, wo sie in einem Flüchtlingscamp gelebt hätten. In Pakistan sei sie mit ihrem Ehemann verheiratet worden, der in einem anderen Flüchtlingscamp gelebt habe. Vor (…) Jahren, im Jahr (…), seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten in G._______ gelebt. Bis zur Ausreise habe sie mit ihrer Familie dort gewohnt. Sie seien nie umgezogen. Die Kinder H._______, I._______, J._______, K._______, D._______, L._______ und M._______ seien in Pakistan und N._______, B._______ und C._______ in Afghanistan geboren worden. Ihr Ehemann sei für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. Er sei als (…) tätig gewesen und habe in einer (…); er habe gut verdient. Daneben hätten sie keine andere Einkommensquelle gehabt. (…) oder (…) hätten sie nicht besessen, lediglich zwei (…). Von ihren Kindern habe nur D._______ die Schule besucht, die ersten sechs Jahre in G._______ und ein Jahr in E._______. Nach dem Tod des Ehemannes beziehungsweise Vaters habe er die Schule abbrechen müssen. Vor sieben Monaten hätten sie Afghanistan verlassen. Fünf ihrer Kinder hielten sich in Afghanistan bei ihrem Bruder auf. Zu den Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann habe sich nach der Rückkehr nach Afghanistan den Taliban angeschlossen. Sie habe dies zunächst nicht realisiert. Er sei immer seltener nach Hause gekommen und habe als Begründung auf seine Arbeit hingewiesen. Eines Tages habe sie beobachtet, wie er mit bewaffneten Männern nach Hause gekommen sei. Dann sei ihr bewusst geworden, dass ihr Ehemann ein Taliban sei. Sie habe ihn damit konfrontiert, weshalb er sich den Taliban angeschlossen habe. Er habe ihr gesagt, sie dürfe zum Schutz der Familie niemandem davon erzählen. Sie habe sich deswegen oft mit ihm gestritten. Er sei innerhalb der Organisation der Taliban eine einflussreiche Persönlichkeit gewesen und habe
E-5718/2019 (…). Ihre Familie habe davon erfahren, dass ihr Ehemann den Taliban angehört. Vor ihren Kindern habe sie es geheim gehalten. (…) Jahre lang sei er bei den Taliban gewesen. Er sei bei einem Angriff der afghanischen Regierung in O._______ ums Leben gekommen. Nach seinem Tod hätten alle erfahren, dass er ein Taliban gewesen sei. Die Taliban hätten ihrer Familie nach dem Tod des Ehemannes Unterstützungsleistungen in Form von Geld, Nahrungsmitteln und Öl über den (…) im Dorf zukommen lassen. Mit der zweiten Geldlieferung hätten die Taliban ihr einen Brief übermittelt, in welchem sie die Rekrutierung der Söhne angekündigt hätten. Nach vier Monaten hätten die Taliban eine Frist von einem Monat angesetzt, bevor sie K._______ rekrutieren würden. Vor Ablauf dieser Frist respektive vor Ablauf von fünf Monaten seit dem Tod des Ehemannes sei sie ausgereist. Einmal seien drei (…) aus dem Bezirk zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach ihrem Ehemann und dessen Hintergrund bei den Taliban erkundigt. Ihr Bruder habe ihr nachher gesagt, diese seien von der Regierung gewesen, sie müsse fliehen. Ansonsten habe sie keinen Kontakt zur Regierung gehabt. Sodann habe ihre Familie wegen eines (…) und eines (…) in E._______ Probleme mit Verwandten gehabt. Ihre Brüder – abgesehen von einem, der auf ihrer Seite gewesen sei – und ihre Cousins hätten das (…) verkauft. Sie hätten gewusst, dass ihr Ehemann bei den Taliban sei und er sie nicht anzeigen könne. Im Rahmen von Versammlungen mit den Dorfbewohnern hätten sie ihre Cousins und Brüder darum gebeten, ihnen das (…) zurückzugeben, da sie Geld investiert hätten. Einer ihrer Cousins habe anlässlich einer der Versammlungen geschossen. Dabei sei der (…) eines (…) tödlich getroffen worden. Deshalb seien danach J._______ und K._______ in Gefahr gewesen. Sie habe die beiden ausser Landes geschickt. J._______ sei die Flucht in die Schweiz gelungen, K._______ sei von den (…) Behörden nach Afghanistan zurückgewiesen worden. Ihre Verwandten hätten zudem als Wiedergutmachung zwei ihrer Töchter gewollt. Sie habe sich dem aber widersetzt, weshalb die Angehörigen eines Abends K._______ mit dem Messer an der Schulter verletzt hätten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die Tazkira des Ehemannes, zwei Bestätigungen bezüglich dessen (…) an der (…), eine Unterstützungsbestätigung betreffend Hilfeleistungen nach dessen Tod sowie Fotos von dessen Leiche ein.
E-5718/2019 B. Mit Verfügung vom 25. September 2019 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. D. Am 4. November 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-5718/2019 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-5718/2019 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht in die Beurteilung einbezogen, die zu ihren Gunsten sprechen würden. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz aber Bezug auf die sich an den Akten befindlichen Beweismittel genommen. Soweit die Beschwerdeführerin mit der materiellen Würdigung der Vorbringen nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Rüge erweist sich als nicht stichhaltig. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie hätte weitere Untersuchungsmassnahmen zur Klärung der Ungereimtheiten, namentlich durch eine ergänzende Anhörung oder Abklärungen vor Ort, vornehmen müssen. Wie sich dem Anhörungsprotokoll indes entnehmen lässt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen gewährt (vgl. SEM-Akte B29/18 F96 ff.). Für weitere Massnahmen zur Auflösung der Ungereimtheiten bestand somit keine Veranlassung. Darüber hinaus findet die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG der asylsuchenden Person. Den Akten lassen sich keine Hinweise für eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung entnehmen. Soweit sie mit der materiellen Würdigung der Vorbringen nicht einverstanden ist, hat dies keinen Bezug zum Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG. Die Rüge ist unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-5718/2019 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen bezüglich die Verfolgung durch die Taliban und die afghanischen Behörden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aus ihrer Familie würden sich sechs Personen in der Schweiz befinden. J._______ habe angegeben, in G._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Die Familie sei ungefähr einen Monat nach seiner Ausreise im Jahr 2011 vom Dorf in die Stadt E._______ gezogen, um sich der Familienfehde zu entziehen. Bis zur sechsten Klasse habe er im Dorf die Schule besucht. Die Familie habe eigenes (…) und (…) gehabt. Es sei ihnen gut gegangen, als sie im Dorf gelebt hätten. Aufgrund der Familienfehde hätten sie die (…) nicht mehr (…) können. Sein Vater habe die Schule besucht, nach dem Umzug als (…) gearbeitet und für andere Leute arbeiten müssen. L._______ habe gesagt, er sei in E._______ geboren und habe zuletzt in G._______ gewohnt. Nach der Ausreise im Jahr 2013 sei seine Familie umgezogen. Drei Jahre lang habe er die Schule besucht. Wegen der Familienfehde habe er sie abbrechen müssen. Die Familie habe auf (…) gearbeitet und (…) sowie (…) besessen. D._______ habe ausgeführt, in P._______ geboren und nie in Pakistan gewesen zu sein. Er habe die Schule im Dorf während sechs Jahren und danach das (…) in E._______ bis kurz vor Ende der neunten Klasse besucht. Seine Mutter habe ihm und den Geschwistern den Besuch einer religiösen Schule nicht erlaubt. Sein Vater habe den Taliban angehört. In den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne J._______, D._______
E-5718/2019 und L._______ im Rahmen der jeweiligen Anhörung würden sich damit Widersprüche zu fundamentalen Eckpunkten der Biografen der Familienmitglieder, zur Lebensweise der Familie, zum letzten Aufenthaltsort der Familie sowie zu den Fluchtgründen finden. Einerseits divergierten sich die Ausführungen hinsichtlich des Geburtsortes und der Schulbildung der Kinder. Andererseits sei es zu Widersprüchen bezüglich der Beschäftigung des Ehemannes als (…) und Führer der Taliban gekommen. Weder J._______ noch L._______ hätten eine solche Beschäftigung erwähnt. Angesprochen auf die Diskrepanzen habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Söhne würden mit der (…) die Hilfe bei Verwandten und Nachbarn im Dorf beim (…) meinen, wie in der Schweiz (…). Zu den unterschiedlichen Ausführungen zu den Wohnorten habe sie gesagt, sie hätten nach der Rückkehr aus Pakistan nach Afghanistan zunächst einige Zeit in E._______ gelebt, bevor sie nach F._______ gezogen seien. Betreffend die Schulbildung der Kinder habe sie ausgeführt, zwei bis drei Jahre Schule werden nicht als Schulbesuch gezählt. Es sei unbedeutend, wenn ein Kind die zehnte Klasse nicht abgeschlossen habe, weshalb sie die Schulbesuche nicht erwähnt habe. Diese Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Auch die eingereichten Beweismittel verifizierten die Tätigkeit des Ehemannes als (…) oder Führer der Taliban nicht. Die Zeugnisse würden dessen Abschluss in (…) an (…) in Pakistan, den Lizenzabschluss sowie die Verleihung des Titels (…) durch eine (…) in Q._______ bestätigen. Die Beweismittel bestätigten die Angaben der Beschwerdeführerin und des Sohnes J._______, wonach der Ehemann respektive Vater einen Abschluss erworben habe, aber nicht die Tätigkeit für die Taliban. Gemäss den Aussagen der Kinder, die vor der Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist seien, hätten sich sie – die Beschwerdeführerin – und die Familie vor der Ausreise aus Afghanistan nicht mehr in G._______ aufgehalten. Weiter bestünden in Bezug auf den Rekrutierungsversuch der Taliban mehrere Widersprüche, weshalb dieser nicht glaubhaft sei. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sei der Ehemann beziehungsweise Vater im Januar 2015 gestorben. Ihr zufolge müsste sie im Juli oder August 2015 ausgereist sein. Gleichzeitig habe sie gesagt, die Ausreise sei im Mai oder spätestens Juni 2015 gewesen, was eine Zeitlücke von mindestens einem Monat ergebe. D._______ habe keine persönliche Interaktion mit den Taliban im Zusammenhang mit der Rekrutierung erwähnt. Er habe ausgesagt, die Familie habe die Taliban nie gesehen und die Informationen seien von der Beschwerdeführerin und dem Onkel vermittelt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zum Ultimatum und der
E-5718/2019 Kommunikation mit den Taliban gekommen sein soll. Der entsprechenden Nachfrage sei sie ausgewichen. Das eingereichte Beweismittel bestätige die geplante Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht. Diese beinhalte lediglich, dass innerhalb der Taliban über den Tod des Mannes informiert und der Familie finanzielle Hilfe zugesichert wurde. Zudem weise es keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf, weshalb es von geringem Beweiswert sei. Die Besuche der afghanischen Behörden seien als logische Konsequenz vorstehender Erwägungen unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin und D._______ hätten sich im Übrigen hinsichtlich der Anzahl Besuche unterschiedlich geäussert. Die Asylvorbringen seien so widersprüchlich ausgefallen, dass ein Bezug zur realen Lebens- oder Bedrohungssituation der Familie ausgeschlossen werden müsse. 7.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung weiter zum Schluss, die Vorbringen betreffend die Familienfehde genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Beim Streit zwischen der Familie der Beschwerdeführerin und der verfeindeten Familie handle es sich um eine Auseinandersetzung zwischen Privatpersonen aufgrund eines umstrittenen (…). Die befürchteten Vergeltungsmassnahmen seien der Beschwerdeführerin nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund respektive Motiv zuteilgeworden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe Vorbringen betreffend die Taliban zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin liege eine Verletzung von Art. 7 AsylG vor. Die Argumentation in der Beschwerde zur Klärung der Ungereimtheiten betreffend die Schulbildung der Kinder vermag nicht zu überzeugen. Es ist zwar zunächst festzustellen, dass es bei Frage 98 bei der Anhörung (SEM- Akte B29/18) tatsächlich zu einer Verwechslung von D._______ und L._______ gekommen ist. Jedoch wird aus dem Zusammenhang ersichtlich, dass L._______ und nicht D._______ gemeint war (vgl. SEM-Akte B29/18 F96 ff.). Zudem ändert dieser Umstand nichts an den insgesamt unterschiedlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zum Schulbesuch. Bereits an der Anhörung hat die Beschwerdeführerin zur Klärung der Unstimmigkeiten vorgebracht, sie habe die Schulbesuche nicht erwähnt, weil wenige besuchte Schuljahre nicht zählten respektive wenn jemand nicht mindestens die 10. Klasse abgeschlossen habe. Anlässlich der Anhörung hat sie aber vom Schulbesuch von D._______ berichtet, obwohl dieser die neunte Klasse nicht abgeschlossen hat (vgl.
E-5718/2019 SEM-Akte B29/18 F45). Es ist insofern vor dem Hintergrund ihrer Erklärung erstaunlich, dass sie dessen Schuldbildung erwähnt hat. Weiter hat sie auf die allgemeine Frage anlässlich der Anhörung, wie es mit dem Schulbesuch der Geschwister von D._______ ausgesehen habe, geantwortet, diese hätten die Schule nicht besucht (vgl. SEM-Akte B29/18 F93). Diese Aussagen stehen auch im Widerspruch zur BzP, als sie angab, alle Söhne seien zur Schule gegangen (vgl. SEM-Akte B8/13 Ziff. 7.02). Dass sich die Söhne J._______ und L._______ beim erwähnten Umzug nicht mehr in Afghanistan befunden haben, führt entgegen den Darlegungen in der Beschwerde nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Ausführungen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Umzug der Familie hätten erfinden sollen. Es ist auffallend, dass die beiden einen Umzug erwähnten, die Beschwerdeführerin aber nie von einem solchen gesprochen respektive diesen verneint hat (vgl. SEM-Akte B29/18 F92). Auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung gab sie lediglich ausweichend zu Protokoll, nach der Rückkehr aus Pakistan hätten sie sich zunächst in E._______ aufgehalten (vgl. SEM-Akte B29/18 F96). Es trifft zu, dass bei dieser Protokollstelle zunächst die Namen von D._______ und L._______ verwechselt worden sind, indes nutzte die Beschwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung die Möglichkeit, den Fehler zu korrigieren (vgl. SEM-Akte B29/18 F96). Aufgrund der divergierenden Angaben zum Aufenthaltsort der Familie der Beschwerdeführerin lässt sich somit nicht nachvollziehen, wo sich diese vor der Ausreise aufgehalten hat. Insoweit bestehen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel betreffend die Tätigkeit des Ehemannes bei den Taliban gewürdigt. Wie aus der angefochtenen Verfügung (S. 5 unten und S. 6 oben) hervorgeht, hat die Vorinstanz Bezug auf die Beweismittel genommen und ist dabei zum Schluss gekommen, diese vermöchten die Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes für die Taliban nicht zu belegen, sondern lediglich seinen Abschluss in (…) sowie die Verleihung des Titels eines (…). Es bleibt unklar, wie der Ehemann für den Unterhalt der Familie aufgekommen ist. L._______ und J._______ gaben als Lebensgrundlage (…) mit eigenem (…) und (…) an. Die Beschwerdeführerin führte hingegen aus, ihr Ehemann sei Mitglied der Taliban gewesen, andere Einkommensquellen verneinte sie, insbesondere (…) (B8/13 Ziff. 7.02 und B29/18 F31, F61 f.). Verfehlt ist sodann, dass die Vorinstanz den Aussagen der Söhne
E-5718/2019 J._______ und L._______ mehr Glauben geschenkt hat als jenen der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat lediglich festgehalten, in welchen Punkten sich die Ausführungen jeweils unterscheiden würden. Am Ende der Anhörung gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu einzelnen Widersprüchen Stellung zu nehmen (vgl. SEM-Akte B29/18 F96 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sie diese nicht glaubhaft aufzulösen vermochte. Inwiefern die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach dem Ansprechen auf die Widersprüche in einem Irrtum über deren Aufklärung gelassen hat, lässt sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen, insbesondere wurde nichts Entsprechendes protokolliert, dass die Widersprüche geklärt worden seien. Wie in der Beschwerde aufgeführt, beziehen sich die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche teilweise nicht auf die Kernvorbringen, sondern auf die Lebensumstände. Aufgrund des vorstehend Dargelegten sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Lebensumständen in Afghanistan indes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund diverser Abweichungen zu den Schilderungen ihrer in der Schweiz anwesenden Kinder als unglaubhaft zu betrachten. Die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Schilderungen basiert zudem nicht auf bloss geringfügigen Unstimmigkeiten, sondern auf teils diametral abweichender Darstellungen. Da aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin die Wohn- und Lebensbedingungen vor der Ausreise aus Afghanistan im Dunkeln bleiben, wird einer allfälligen Gefährdung durch die Taliban sowie die afghanischen Behörden die Grundlage entzogen. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Substantielles entgegenzuhalten. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Darlegungen der Beschwerdeführerin betreffend die Bedrohung durch die Taliban und die afghanischen Behörden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei als Witwe in Afghanistan ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben ausgesetzt. Anlässlich beider Befragungen hat die Beschwerdeführerin indes nie geltend gemacht, als Witwe Nachteile aus einem Grund von Art. 3 AsylG befürchtet beziehungsweise erlitten zu haben. Auch erwähnte sie nichts davon, dass sie aufgrund des Todes ihres Ehemannes von ihrer
E-5718/2019 Familie oder den übrigen Dorfbewohnern geächtet beziehungsweise verstossen worden sei. Anzeichen dafür, dass sie gezwungen worden wäre, einen anderen Mann zu heiraten, bestehen ebenfalls nicht. Sofern die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls des Lebensunterhaltes durch den Ehemann eine Existenzbedrohung befürchtet, wäre diesem Umstand im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Da sie und die beiden Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, ist darauf nicht näher einzugehen. Das Vorbringen ist nicht asylrelevant. 8.3 Betreffend die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dem Familienkonflikt mangle es an Asylrelevanz, rügt die Beschwerdeführerin keine Bundesrechtsverletzung. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen. 8.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht keine Veranlassung. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5718/2019 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
(Dispositiv nächste Seite)
E-5718/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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