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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2018 E-5717/2018

14 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,040 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5717/2018

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (…).

E-5717/2018 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl und am 17. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Verfügung vom 21. August 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. September 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2017 gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. C. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 24. Januar 2018 sowie ergänzend am 15. Mai 2018. D. Anlässlich der BzP und den Anhörungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei eritreischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Tigre angehörend, sei in Asmara geboren und in B._______ aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter gewohnt habe. Diese und seine Ehefrau lebten nach wie vor dort. Seine Eltern seien geschieden, weshalb er nicht viel Kontakt zu seinem Vater, der Militärdienst leiste, habe. Im Jahr 20(…) habe er die Schule nach der (…) Klasse abgebrochen, um seine Mutter zu unterstützen, und weil er nicht in Sawa habe einrücken wollen. Er habe sodann einen sechsmonatigen Computerkurs absolviert und anschliessend in einem (…) und danach als (…) gearbeitet. Nach dem Schulabbruch habe er durch Bestechung erlangt, dass der Schuldirektor seinen Schülerpassierschein um ein Jahr verlängert habe, weswegen er sich frei habe bewegen können. Danach habe er sich jeweils versteckt aufgehalten, als er von Razzien erfahren habe. Am 27. oder 28. Dezember 2014, respektive am 3. Januar 2015 habe seine Mutter für ihn die schriftliche Vorladung für den Militärdienst entgegen genommen und ihn am Mittag, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, darüber informiert. Er hätte sich am nächsten Tag um sieben respektive acht Uhr bei der Verwaltung melden müssen. Am

E-5717/2018 Nachmittag sei er nicht mehr zur Arbeit zurückgekehrt, sondern zu seiner Tante gelaufen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Gemäss anderer Aussage habe er am Nachmittag noch gearbeitet, seinen Arbeitgeber über die Vorladung informiert und sei erst danach zu seiner Tante gegangen. Schliesslich sei er am 12. Januar 2015 mit seinem Nachbarn und einer weiteren Person illegal in den Sudan gereist und von dort mittels Visum und einem gefälschtem eritreischen Pass in die Türkei geflogen. Anschliessend sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 8. Juli 2015 in die Schweiz gelangt. Etwa eine Woche, respektive 20 Tage nach seiner Ausreise sei seine Mutter für einen, beziehungsweise zwei Tage festgenommen worden, da die Behörden seinen Aufenthaltsort in Erfahrung hätten bringen wollen. Sie habe ihnen diesen jedoch nicht mitgeteilt. In der Schweiz habe er einmal an einer Demonstration gegen die eritreische Regierung teilgenommen; in seiner Heimat sei er nie politisch aktiv gewesen. Als Beweismittel reichte er Kopien seines Schulzeugnisses sowie der ID- Karte seiner Mutter ein. E. Mit Verfügung vom 22. August 2018 – eröffnet am 6. September 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 5. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

E-5717/2018 G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der

E-5717/2018 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Obwohl er anlässlich der Zweitanhörung die Widersprüche erklärt habe, seien diese durch das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzutun, zumal die Vorinstanz sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Entscheid auseinandersetzte und im Übrigen ergänzend auf die Anhörungsprotokolle verwies. Dadurch ermöglichte sie dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung. Der Eventualantrag auf Rückweisung ist somit abzuweisen.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-

E-5717/2018 schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch an die Asylrelevanz als genügend. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seinen Asylgründen in der Anhörung und der ergänzenden Anhörung gemacht. So habe er in der ersten Anhörung angegeben, am 3. Januar 2015 eine militärische Vorladung erhalten zu haben, wogegen er in der Zweitanhörung vom 27. oder 28. Dezember 2014 gesprochen habe. Weiter habe er in der Anhörung erklärt, er hätte sich gemäss Vorladung am nächsten Tag morgens um sieben Uhr bei den Behörden melden müssen. In der ergänzenden Anhörung habe er jedoch vorgebracht, der Meldetermin sei um acht Uhr gewesen. Sodann habe er zunächst gesagt, er sei nicht mehr zur Arbeit zurückgekehrt, nachdem er das Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, sondern direkt zu seiner Tante gegangen. Später habe er allerdings ausgeführt, er sei nach Kenntnisnahme der Vorladung nochmals an seine Arbeitsstelle zurückgekehrt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Erstanhörung zu Protokoll gegeben, seine Mutter sei 20 Tage nach seiner Ausreise von den Behörden für zwei Tage lang festgehalten worden. Hingegen habe er in der Zweitanhörung erläutert, seine Mutter sei etwa eine Woche nach seiner Ausreise zur Verwaltung bestellt und dort den ganzen Tag befragt worden. Folglich müsse aufgrund dieser Widersprüche davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht für den Militärdienst gesucht worden sei. Ferner sei aufgrund der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz gegen die Regierung Eritreas zusammen mit 3000 anderen Personen nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einem relevanten Ausmass exponiert habe, und die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf sich gezogen habe. Die blosse Tatsache, sich als Regimegegner zu bezeichnen, sei nicht asylrelevant. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer sei weder für den Militärdienst aufgeboten noch bei einer Razzia festgenommen worden, weshalb nebst

E-5717/2018 der illegalen Ausreise keine anderen Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, ersichtlich seien. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer bezüglich des Empfangsdatums der militärischen Vorladung insbesondere aus, die von ihm genannten Daten lägen nur einige Tage auseinander und er habe bei der ergänzenden Anhörung erklärt, sich nicht mehr an das exakte Datum erinnern zu können. Auf den Widerspruch angesprochen habe er vorgebracht, nur ungefähre Angaben gemacht zu haben und es seien zwischen Ausreise und Befragungen drei Jahre vergangen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zum Meldetermin bei der Verwaltung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den genauen Inhalt der Vorladung nicht selber zur Kenntnis genommen, da er kein Tigrinya lesen könne. Zudem wichen seine Zeitangaben lediglich um eine Stunde ab, weshalb dies nicht als Widerspruch zu bezeichnen sei. Im Weiteren gesteht der Beschwerdeführer ein, in der Erstanhörung angegeben zu haben, er sei nach Erhalt der Vorladung nicht mehr zu seiner Arbeitsstelle zurückgekehrt. Allerdings spreche es für seine Glaubwürdigkeit, dass er offen gelegt habe, nochmals zu seiner Arbeitsstelle zurückgekehrt zu sein, obwohl er diese Tatsache hätte verschweigen können. Er habe weder versucht, sich aus dem Wiederspruch herauszureden, noch habe er sich in widersprüchliche Erklärungen verstrickt, als er an der ergänzenden Anhörung mit den Unstimmigkeiten konfrontiert worden sei. Zu den vorgehaltenen Widersprüchen bezüglich des Zeitpunkts und der Dauer der Befragung seiner Mutter hält er fest, dass er bereits im Sudan gewesen sei, als seine Mutter befragt worden sei, und dieses Ereignis über dreieinhalb Jahre zurückläge. Zudem habe er – auf den Widerspruch angesprochen – nachvollziehbar erklären können, weshalb die eine Aussage zutreffe und die andere nicht. Schliesslich habe er in sämtlichen Befragungen äusserst detailliert, erlebnisnah, mit vielen Realkennzeichen und stringent über seine Fluchtgeschichte berichtet und habe sämtliche Widersprüche in der erweiterten Anhörung plausibel erklärt, ohne sich in Ungereimtheiten zu verstricken. Die von der Vorinstanz angebrachten angeblichen Widersprüche bezögen sich auf grösstenteils für den Sachverhalt unwesentliche Punkte und überspannten das Mass der Anforderungen an die Glaubhaftigkeit massiv.

E-5717/2018 Folglich sei aufgrund seiner glaubhaften Aussagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe. 6.3 In der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, […] „dass die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit sowie der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen überzeugend erscheint, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen scheint, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelingen dürfte, die widersprüchlichen Angaben zwischen der Anhörung und der ergänzenden Anhörung aufzulösen, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits gewisse Details nannte, die sich vor seiner Flucht ereignet hätten (beispielsweise, dass er am 5. Mai 2014 geheiratet habe [vgl. SEM-Akten A30, F25], sowie den Namen der Beamtin, welche ihm im Jahr 2013 eine ID-Karte ausgestellt habe [vgl. A33 F63 ff.]), andererseits in den geltend gemachten Kern-Asylvorbringen, die als einschneidend zu betrachten sein dürften, kein Detailreichtum erkennbar sein dürfte, weshalb das pauschale Argument des Beschwerdeführers, er habe in sämtlichen Befragungen äusserst detailliert, erlebnisnah, mit vielen Realkennzeichen und stringenten Ausführungen über seine Fluchtgeschichte berichtet, nicht zutreffen dürfte, dass die Argumentation des Eventualantrags auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung nicht überzeugend scheint, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen haben dürfte, dass die Vorinstanz auch mit zutreffenden Erwägungen den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachten dürfte“ […]. 7. 7.1 In ihrer Verfügung ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener

E-5717/2018 Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Wie in der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018 ausgeführt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als aussichtslos. Auf die zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Anhörungen zu den Asylgründen erst rund drei Jahre nach seinem Asylantrag erfolgten und gewisse Widersprüche nicht sehr gewichtig sind. Trotzdem vermochte er die Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Daran vermag auch sein Argument, er habe weder versucht, sich aus den Widersprüchen herauszureden, noch habe er sich in widersprüchliche Erklärungen verstrickt, als ihm an der Zweitanhörung die Unstimmigkeiten vorgehalten worden seien, nichts zu ändern. Abgesehen von den grösstenteils nicht sehr gewichtigen Widersprüchen ist wesentlich, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich von einer generellen Substanzlosigkeit durchzogen sind, weshalb seine Aussagen zu Recht als unglaubhaft zu erachten sind. 7.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

E-5717/2018 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie technisch möglichen und praktischen Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 10.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – ist sein Einzug in den Nationaldienst bei einer Rückkehr plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 – 13.4). 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 11.2 11.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 11.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden

E-5717/2018 werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 11.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 11.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 12.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-5717/2018 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 12.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2 12.2.1 Nach dem oben Ausgeführten stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Aufgrund der verfügbaren Quellen ist nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 12.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 12.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

E-5717/2018 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 13.3 13.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 13.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen und gemäss eigenen Aussagen – abgesehen von dem (…) – gesunden Mann (vgl. A4 Ziff. 8.02), der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt (vgl. A30 F9 und F 19) sowie in seinem Heimatland ein ausreichendes Beziehungsnetz (vgl. A4 Ziff. 3.01) hat, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einem Zurückkommen nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung in seinem Heimatland führen könnten.

E-5717/2018 13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 14. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5717/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Nina Klaus

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