Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5716/2025
Urteil v o m 3 0 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (…).
E-5716/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 22. November 2023 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus Izmir. Da er keinen Glauben habe und kein Muslim sei, sei es etwa fünf Monate vor seiner Ausreise zu einem Streit mit seiner Familie gekommen. Seine Eltern hätten ihn geschlagen und im Badezimmer eingesperrt. Am nächsten Tag hätten sie einen Geistlichen kommen lassen und ihn zwar aus dem Badezimmer herausgelassen, ihm aber verboten, das Haus zu verlassen. Diesem Verbot habe er sich widersetzt und sei für eine Weile zu seiner Freundin gegangen. Bei seinem Arbeitgeber habe er sich krankgemeldet. Währenddessen habe ihn sein Vater auf der Arbeit gesucht. Als er nach einigen Tagen wieder zur Arbeit gegangen sei, sei er von seinen Arbeitskollegen ausgegrenzt worden. Zudem sei er von seinem Vorgesetzten aufgrund seiner Abwesenheit abgemahnt worden, obschon er sich im Vorfeld krankgemeldet habe. Später habe er wiederholt Drohnachrichten von seinem Vater erhalten. Dieser habe seine Rückkehr nachhause gefordert, sonst bringe er ihn um. Er habe sich daraufhin krankschreiben lassen und seine Schwester kontaktiert, welche ihm erzählt habe, dass seine Eltern wütend auf ihn seien und erwarten würden, dass er zurückkomme und sich entschuldige. Da er von einem Freund erfahren habe, dass sein Vater ihn immer noch bei seinem Arbeitgeber suche, habe er erneut Ferien beantragt. Nach den Ferien sei er im Strassenverkehr seinem Vater begegnet, welcher versucht habe, ihn mit seinem Auto vom Motorrad zu rammen. Es sei zu einem Unfall gekommen, wobei er vom Motorrad gestürzt sei und sich verletzt habe. Im Spital sei er von der Polizei befragt worden. Er habe angegeben, dass sein Vater den Unfall verursacht habe, sei aber nicht weiter auf die Probleme mit seinem Vater eingegangen. Die Polizei habe ein Protokoll erstellt und sei wieder gegangen. Er sei zur Arbeit gegangen, wo er weiter schikaniert worden sei. Zudem sei er je einmal von seinen Arbeitskollegen und einmal von Kollegen aus Kindheitstagen verprügelt worden. Er vermute, dass sein Vater dahinterstecke. Sein Vater habe schliesslich herausgefunden, dass er bei seiner Freundin sei, und fortan auch diese bedroht. Aufgrund dessen habe
E-5716/2025 seine Freundin ihn nicht mehr in ihrer Wohnung haben wollen. Da sein Vater weiterhin regelmässig bei seinem Arbeitgeber aufgetaucht sei, sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und daher in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Er habe seine in der Schweiz lebende (…) angerufen und beschlossen auszureisen. Bezüglich all dieser Vorfälle habe er sich nie an die Polizei gewandt. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor seinem Vater und dass er durch ihn erneut psychischem Stress oder sonstigen Nachteilen ausgesetzt wäre. Am (…) 2023 habe er die Türkei legal mit dem Flugzeug verlassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei sein (…) verstorben. Dieser habe erwartet, dass sein Vater ihn (Beschwerdeführer) umbringe. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte und seinen türkischen Führerschein (je im Original), Fotos von Verletzungen sowie Spitalbelege (in Kopie) ein. C. Am 29. November 2023 verfügte die Vorinstanz, das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies ihn tags darauf dem Kanton C._______ zu. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 – eröffnet am 30. Juni 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Instruktion. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen sechs WhatsApp-Screenshots, eine ärztliche Psychotherapieverordnung, eine Bestätigung über eine psychologische Konsultation, Belege über die Französischkenntnisse des Beschwerdeführers,
E-5716/2025 ein Unterstützungsschreiben seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten (…) inklusive Kopie der Identitätskarte sowie ein weiteres Unterstützungsschreiben bei. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des zur Beschwerdeführung legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches
E-5716/2025 Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Seine Vorbringen seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die türkischen Behörden weder schutzfähig noch -willig seien. Gemäss seinen Angaben sei er von Familienangehörigen bedroht, geschlagen und vom Vater absichtlich
E-5716/2025 angefahren worden. Diese Schwierigkeiten mit den Familienangehörigen stellten auch in der Türkei ein strafbares Delikt dar. Diesbezüglich habe er sich aber nie an die Behörden gewandt. Es hätte von ihm erwartet werden können, dass er jegliche erdenklichen Massnahmen in der Heimat ergreife, um behördlichen Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung zu erlangen. Es lägen daher keine konkreten Hinweise vor, dass die türkischen Justizbehörden ihm keinen adäquaten Schutz geboten hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass es ihm nicht zuzumuten oder nicht möglich gewesen wäre, um behördlichen Schutz zu ersuchen. Er habe keinerlei Probleme mit den türkischen Justizbehörden geltend gemacht. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er die Ausreise als einziges Mittel in Erwägung gezogen habe, um sich den familiären Drohungen zu entziehen. Es sei ihm bei einer Rückkehr in die Heimat zuzumuten, allfällige Schwierigkeiten mit den Familienangehörigen bei den Behörden anzuzeigen und um Schutz zu ersuchen. Die vorgebrachten Schikanen auf der Arbeit und im Alltag – sowohl wegen seines fehlenden Glaubens als auch seiner kurdischen Ethnie – genügten den Anforderungen an die Intensität nicht. Ein menschenwürdiges Leben in der Türkei wäre ihm aufgrund dessen nicht verwehrt gewesen. Es hätte ihm zudem freigestanden, sich sowohl den familiären Schwierigkeiten als auch den geltend gemachten ethnisch motivierten Schikanen durch einen Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Türkei zu entziehen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm eine solche innerstaatliche Ausweichmöglichkeit nicht offen gestanden hätte oder nicht offenstehen würde. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, dass der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten zwar eine Aussage gemacht habe, indes weder Ermittlungen aufgenommen noch Massnahmen zu seinem Schutz ergriffen worden seien. Als Atheist und Kurde habe er kein Vertrauen in die türkischen Sicherheitsbehörden, was ihn daran gehindert habe, um Schutz zu ersuchen. Die Situation habe sich verschlimmert, nachdem sein (…) auf dem Sterbebett offenbar gefordert habe, ihn wegen seines Atheismus zu töten. Dieser Wunsch sei von seinem Stamm akzeptiert worden. Diese Stammstruktur sei in zahlreichen Regionen des Landes präsent, weshalb es ihm nicht möglich sei, sich in der Türkei zu verstecken und in Sicherheit zu leben. Auch nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er weiter bedroht worden. Am (…) 2025 habe der Vater seiner (…) in der Schweiz eine Drohnachricht geschickt. Zudem habe der Vater einen seiner Freunde in der Türkei besucht und diesem gegenüber ebenfalls ihn betreffende Drohungen ausgesprochen. Nebst seiner Familie hätten ihn auch
E-5716/2025 seine Onkel, Cousins, Arbeitskollegen, Nachbarn und Kindheitsfreunde aufgrund seines fehlenden Glaubens zurückgewiesen und marginalisiert. Er sei sozial isoliert worden, ohne dass er Unterstützung hätte erhalten können. Diese Drohungen hätten auch seine psychische Gesundheit beeinträchtigt. Er leide an Schlafstörungen, Albträumen und konstantem Stress. Aktuell sei er in psychologischer Behandlung. Er gebe dennoch sein Bestes, um sich in der Schweiz zu integrieren. Er müsse seinen fehlenden Glauben verstecken – dies nicht nur vor seiner Familie, sondern auch vor der gesamten türkischen Gesellschaft. In der Türkei könnten Atheismus oder Religionskritik schwerwiegende Konsequenzen wie gewaltsame Angriffe zur Folge haben, was zwei Beispiele aus den Jahren 2024 und 1990 zeigten. Aufgrund der Verfolgung durch die Familie, der schwerwiegenden Drohungen und des fehlenden staatlichen Schutzes erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügten. Die knappe Beschwerde vermag den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sie sich im Wesentlichen auf die einfache Wiederholung der Asylvorbringen beschränkt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). 6.2 Bei der geltend gemachten Verfolgung durch Familienmitglieder und allenfalls (Arbeits-) Kollegen handelt es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, je m.w.H.). Die Ausführungen in der Beschwerde führen im Fall des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Einschätzung. In der Beschwerde wird sinngemäss behauptet, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall mit dem Motorrad auf dem Polizeiposten eine Aussage gemacht (vgl. a.a.O. S. 1). Dies steht indes zum einen seiner Aussage an der Anhörung entgegen, wonach Polizisten im Spital seine Aussage aufgenommen hätten (vgl. vorinstanzliche Akten […]-18/10 [nachfolgend:
E-5716/2025 act. 18], F38), zum andern führte er aus, dass sich in der Zwischenzeit in der Sache vielleicht etwas getan habe, er allerdings aufgrund seiner Ausreise darüber nicht auf dem Laufenden sei, er «vertraue der Polizei aber eh nicht» (vgl. a.a.O. F29, F43). Es ist daher selbst bei Annahme einer gemachten Aussage bei der Polizei– wie der Beschwerdeführer selbst einräumt – nicht auszuschliessen, dass die Polizei allenfalls weitere Abklärungen unternommen hat, er mit seiner Ausreise aus der Türkei die Ermittlungen indes erschwert respektive vereitelt hat. Dessen ungeachtet verneinte er ohnehin, je eine offizielle Anzeige bei der Polizei gemacht zu haben (vgl. a.a.O. F30). Seinen Aussagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass er anderweitig um Schutz ersucht hätte. Stattdessen verwies er jeweils pauschal darauf, dass er als Kurde der Polizei sowieso nicht vertraue (vgl. a.a.O. F29 f., F38 f.). Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht versucht hat, staatlichen Schutz zu erhalten. Sein Hinweis auf zwei Ereignisse in den Jahren 2024 und 1990, in deren Rahmen in der Türkei andersgläubige respektive Atheisten attackiert worden seien, ist sodann nicht geeignet, eine konkrete asylrelevante Verfolgung seiner Person darzutun. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden sich aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder des fehlenden Glaubens weigern würden, ihm bei Bedarf den benötigten Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund ist die pauschale und keineswegs überzeugende Behauptung in der Beschwerde, sein Stamm sei in der ganzen Türkei verteilt, weshalb er nirgends sicher sei, unbeachtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2 m.w.H.). Insgesamt kann daher vorliegend vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden ausgegangen werden und es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, in der Türkei um Schutz nachzusuchen. 6.3 Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
E-5716/2025 Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. Ziff. III). Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Grad der Integration stellt als solcher grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f. sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4535/2019 vom 26. August 2020 E. 10.3). Die geltend gemachten psychischen Beschwerden stellen ebenfalls kein Vollzugshindernis dar, zumal das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der Behandelbarkeit psychischer Beschwerden in der Türkei ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7541/2025 vom 19. Februar 2026 E. 8.4.4 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Demnach besteht auch kein Anlass, die angefochtene Verfügung entsprechend der kassatorischen Eventualbegehren aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5716/2025 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. August 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5716/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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