Abtei lung V E-5704/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, unbekannte Staatsangehörige, angeblich Mauretanien, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5704/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Juli 2009 ihren Heimatstaat verlassen hat und am 21. Juli 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 31. Juli 2009 sowie der direkten Anhörung vom 19. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe, nachdem ihre Eltern gestorben seien, seit ihrem sechsten Lebensjahr bei einer weissen Familie gelebt, wo sie wie eine Sklavin habe arbeiten müssen, dass sie den Haushalt der Familie habe führen und täglich Kamele habe hüten müssen, dass sie vom Hausherrn oft geschlagen und mehrmals - erstmals mit 14 Jahren - vergewaltigt worden sei, dass sie mit 15 einen Sohn geboren habe, dass sie ausserdem mit drei jungen Männern, welche im gleichen Haushalt gelebt hätten, habe schlafen müssen, dass sie sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass sie mit Hilfe mehrerer ihr unbekannter Personen Mauretanien verlassen und nach Europa geflohen sei, dass sie infolge einer Vergewaltigung durch ihren Hausherrn zu dieser Zeit schwanger gewesen sei und das Kind in B._______ habe abtreiben lassen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2009 - eröffnet am 3. September 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-5704/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne weder geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Mauretanien sei noch dass sie dort Probleme mit einer Familie gehabt habe, dass sie nichts über Mauretanien wisse, obwohl sie dort das ganze Leben verbracht habe, und auch keine Angaben zur Zeit vor dem Tod ihrer Eltern habe machen können, dass sie zudem widersprüchliche Angaben zu den von ihr gesprochenen Sprachen gemacht habe, dass auch ihre Aussagen zur Familie, bei der sie etwa 15 Jahre gelebt habe, sowie zu ihren Tätigkeiten und Lebensumständen dort unsubstanziiert, widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien, dass weiter die Angaben zum Ort, wo sie geschlafen habe und von drei Männern vergewaltigt worden sei, widersprüchlich geltend gemacht worden seien, dass auch ihr wiederholt geltend gemachter Hinweis auf Verständigungsprobleme als Schutzbehauptung anzusehen sei, weil sich im Verlauf der Befragung herausgestellt habe, dass sie wesentlich besser französisch spreche als von ihr angegeben, dass der Umstand, dass sie in der Lage gewesen sei, mehrere Orte auf ihrer Reise in die Schweiz zu nennen und genaue Zeitangaben habe machen können, darauf hindeute, dass sie ihren Bildungshintergrund zu verschleiern versuche, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen nicht erforderlich seien, dass die Vorinstanz weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass angesichts der unglaubhaften Vorbringen betreffend ihre Staatsangehörigkeit und ihrer Probleme auch ihre Begründung für die Nichtabgabe von Ausweispapieren, die derart eng mit ihrem angeblichen Heimatstaat verknüpft seien, nicht glaubhaft sei, E-5704/2009 dass wegen der unglaubhaften Angaben zu ihrer Reise in die Schweiz (Reiseweg, Reise ohne Papiere, unentgeltliche Hilfe) sowie den fehlenden Anstrengungen zur Beschaffung eines Nachweises ihrer Identität insgesamt keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 2. September 2009 zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, eventualiter sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie im Sinne eines Eventualbegehrens in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand ersuchte, dass sie unter Hinweis auf zwei Berichte von Amnesty International von 2002 sowie von der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 20. Juli 2000 zur Begründung ihrer Beschwerde anführte, die Schilderungen ihres Lebens würden den tatsächlichen Verhältnissen in Mauretanien entsprechen, dass ihre Vorbringen somit asylrechtlich relevant seien und ihr Asylgesuch nicht in einem Nichteintretensverfahren erledigt werden könne, wobei sie auf die Bemerkungen der anlässlich der direkten Anhörung anwesenden Hilfswerksvertreterin verwies, dass sie wegen sprachlicher Schwierigkeiten ergänzend zu befragen sei, dass die mangelhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu Mauretanien, die Wissenslücken in ihrer Biographie und die Widersprüche in der Schilderung ihrer Lebenssituation auf eine Traumatisierung zurück- E-5704/2009 zuführen seien, weshalb von Amtes wegen eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen sei, dass das fehlende Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin auf Konzentrations- und Gedächtnisstörungen schliessen lasse, dass die Vorinstanz im Übrigen dem Umstand keine Rechnung getragen habe, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrem sechsten Lebensjahr einer normalen zwischenmenschlichen und gesunden Entwicklung beraubt gewesen sei, und nur das Allernötigste mit ihr gesprochen worden sei, dass zudem die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Vergewaltigungen nicht gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, dass im Weiteren eine Abklärung betreffend die Familie C._______ vorzunehmen sei, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2009 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Ar. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), E-5704/2009 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. E-5704/2009 dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuches keine Identitätspapiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nie Identitätspapiere besessen habe, nicht geglaubt werden können, dass insbesondere weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin angesichts der strengen Hafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewesen wäre ohne jegliche Reisepapiere von Mauretanien nach Europa und in die Schweiz zu gelangen, ohne dabei jemals kontrolliert worden zu sein, E-5704/2009 dass weiter nicht geglaubt werden kann, mehrere ihr unbekannte Personen hätten ihr ohne weiteres ihre Ausreise nach Europa und von dort in die Schweiz ohne Gegenleistung organisiert und finanziert, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, sie versuche, ihre Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, sie sie aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 31. Juli 2009 sowie der Direktanhörung vom 19. August 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift gestellten Antrags, die Beschwerdeführerin wegen Verständigungsproblemen anlässlich der direkten Anhörung ergänzend zu befragen, festzustellen ist, dass mehrere Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, wonach die Beschwerdeführerin die französische Sprache gut beherrscht und die Befragungen korrekt durchgeführt worden sind, dass die Beschwerdeführerin Wolof als ihre Muttersprache angab, diese Sprache jedoch nicht mehr beherrsche, da sie seit ihrem 6. Lebensjahr nur noch französisch gesprochen habe (A1, S. 2 ff.; A9, S. 2 ff.), dass sie zwar anlässlich der summarischen sowie der direkten Befragung zu Beginn vorgab, sie habe manchmal Mühe, die Dolmetscherin zu verstehen (vgl. A1, S. 2; A9, S. 2), E-5704/2009 dass auch die anlässlich der direkten Befragung amtierende Dolmetscherin festhielt, die Beschwerdeführerin habe Mühe, sich exakt in Französisch auszudrücken (vgl. A9, S. 6), dass dies auch die bei dieser Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin in ihren Bemerkungen festhielt, jedoch gleichzeitig anmerkte, die Beschwerdeführerin beherrsche die französische Sprache ziemlich gut und habe die Bedeutung einiger Wörter nicht gekannt, dass eine Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Beschwerdeführerin auf die ihr anlässlich den sehr ausführlichen (summarischen und direkten) Befragungen gestellten Fragen unter Angabe zahlreicher Ausdrücke umfassende Antworten zu geben vermochte, und nicht den Eindruck vermittelt, wonach sie bloss über rudimentäre französische Sprachkenntnisse verfügen würde (vgl. A1, S. 2 ff.; A9, S. 3 ff.), dass auch sonst kaum Anlass für die Annahme besteht, die Beschwerdeführerin sei wegen sprachlicher Probleme daran gehindert gewesen, die ihr gestellten Fragen zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin ausserdem das in französischer Sprache abgefasste Personalienblatt selbständig ausgefüllt hat (vgl. Akte A2), weshalb auch nicht geglaubt werden kann, sie hätte nie eine Schule besucht und sei seit ihrem 6. Lebensjahr bei einer Familie als Sklavin gehalten wurde, wobei sie lediglich französische Anweisungen erhalten habe, dass aufgrund dieser Feststellungen insgesamt der Verdacht aufkommt, die Beschwerdeführerin beherrsche eine andere Sprache besser als Französisch - offensichtlich aber nicht das in Mauretanien gesprochene Wolof - und ihre eigentliche Muttersprache nicht preisgeben wolle, weshalb erhebliche Zweifel an der von ihr angegebenen Herkunft und der fehlenden Bildung aufkommen, dass der Antrag, die Beschwerdeführerin sei ergänzend anzuhören, daher abgewiesen wird, dass die Vorinstanz zudem zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt unglaubhaft ausgefallen, E-5704/2009 dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Kenntnisse über Mauretanien - ihrer Heimatstadt und deren Umgebung, Nationalfeiertag, Hafen - , wo sie seit ihrer Geburt gelebt habe, andererseits aber problemlos mehrere Städte- und Ortsnamen ihrer Reise nach Europa habe nennen können, dass sie zudem zu ihrem Alltag bei der Familie, bei der sie seit ihrem 6. Lebensjahr gewohnt habe, und den dortigen Lebensumständen widersprüchliche, unsubstanziierte und tatsachenwidrige Angaben gemacht hat, welche entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung weder mit Verständigungsproblemen noch einer fehlenden Bildung erklärt werden können, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen von einer ungewollten Schwangerschaft betroffen war, welche nach ihrer Einreise in die Schweiz in der 10. Lebenswoche beendet wurde, dass jedoch aufgrund der vorstehenden Feststellungen nicht geglaubt werden kann, dass diese auf die von ihr geschilderte Art und Weise durch Vergewaltigung des Hausherrn - herbeigeführt worden war, dass die Umstände ihrer Schwangerschaft und deren Beendigung offensichtlich zu einer belastenden Situation für die Beschwerdeführerin geführt haben, weshalb sie anlässlich der direkten Anhörung viel geweint hat und aufgewühlt war, dass jedoch die festgestellten Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden können, dass daher auf die Einholung einer psychiatrischen Abklärung von Amtes wegen verzichtet werden kann, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre- E-5704/2009 ten ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zumal die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung bei der Offenlegung der Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es längen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, E-5704/2009 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5704/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 13