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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2008 E-5701/2008

18 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,856 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-5701/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Ghana, vertreten durch Elio G. Baumann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5701/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat Ghana im Juni 2008 verliess und über Libyen am 21. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 29. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom 13. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ in der Region Ashanti, dass sein Bruder respektive Cousin kurze Zeit Chief gewesen und vor zehn Jahren verstorben sei, dass das Komitee von C._______ ihn als Nachfolger des Chief auserkoren habe, dass er dieses Amt jedoch aufgrund seines christlichen Glaubens nicht habe übernehmen wollen, er jedoch - wenn er geblieben wäre - mit Gewalt dazu gezwungen worden wäre, dass es bei einer Weigerung auch dazu kommen könne, dass man umgebracht oder geopfert werde, weshalb er geflohen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2008 – eröffnet am 1. September 2008 – in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Ghana nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass im Falle des Beschwerdeführers aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, und sich vielmehr die Vorbringen des Beschwerdeführers als haltlos erwiesen, da sie tatsachenwidrig seien, E-5701/2008 dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotoabbildung um den aktuellen Ashanti-König, Otumfuo Osei Tutu II, handle, dass der Beschwerdeführer behaupte, dass dieser vor zehn Jahren gestorben sei, womit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Nachfolge von Otumfuo Osei Tutu II abgelehnt, als ebenso tatsachenwidrig erweise wie die von ihm geltend gemachten angeblichen Folgen dieser Weigerung, dass die Wegweisung aus der Schweiz in der Regel die Folge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. August 2008 durch seinen mandatierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 8. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei die Gewährung des Flüchtlingsstatus sowie eventualiter die Aufhebung der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme "zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere", beantragt wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- E-5701/2008 ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf Grund von Art. 34 AsylG praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin geltende Praxis der ARK, publiziert in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als zutreffend zu erachten sind, E-5701/2008 dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sogenannte "Safe Countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG), dass die von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG vorab durchgeführt worden ist, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet hat, dass demzufolge zu prüfen ist, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, dass dabei vom weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkennbar ist (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass die Protokolle und das eingereichte Beweismittel keine Hinweise enthalten, die in Berücksichtigung der heutigen Situation in Ghana Zweifel an der grundsätzlich widerlegbaren Vermutung einer Verfolgungssicherheit gemäss Art. 34 AsylG aufkommen lassen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er hätte seinen Bruder, der vor zehn Jahren gestorben sei, als Chief ersetzen sollen (A2, S. 5; A8, S. 5, 7ff.), dass er ein Foto einreichte, welches diesen Bruder zeigen soll (A2, S. 5), E-5701/2008 dass am unteren Rand dieses Fotos jedoch der Name "Otumfuo Osei Tutu II" steht (vgl. die Faxkopie des Fotos, act. 3), dass gemäss Erkenntnis des Gerichts Otumfuo Osei Tutu II das Oberhaupt der Ashanti ist, seit 1999 in Kumasi regiert und heute noch lebt, dass demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers in den zentralsten Punkten tatsachenwidrig sind, weshalb auf die Auflistung der zusätzlich vorhandenen zahlreichen Widersprüche verzichtet werden kann, dass in der Beschwerdeschrift nichts angeführt wird, was der Beschwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, dass insbesondere auch zur eingereichten Fotografie und der diesbezüglich von der Vorinstanz angebrachten Argumentation, es handle sich bei dieser Fotografie um die Abbildung des aktuellen Ashanti-Königs, nichts entgegnet wird, dass deshalb die Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unwahrheit der Vorbringen des Beschwerdeführers umzustossen, dass die Vorinstanz demnach im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, dass keine Hinweise vorhanden seien, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- E-5701/2008 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-5701/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5701/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Fax, Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Fax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - (...) (per Fax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 9

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