Abtei lung V E-5695/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5695/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben (...) beziehungsweise (...) und gelangte am 19. Juli 2008 auf dem Landweg in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im B._______ fand am 25. Juli 2008 und die Bundesanhörung in C._______ am 13. März 2009 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern würden aus dem Irak stammen. Sein Vater habe bei der Familie seiner Mutter mehrmals um deren Hand angehalten, doch sei diese Familie mit einer Eheschliessung nicht einverstanden gewesen. Wegen des iranisch-irakischen Krieges und der Ablehnung der Eheschliessung habe sein Vater die Mutter in den Iran entführt. Daraufhin hätten sich die Brüder seiner Mutter beim Bruder seines Vaters gerächt und ihn verprügelt, worauf dieser sein Gewehr geholt und einen Bruder seiner Mutter erschossen habe. Er selber sei zwar zu dieser Zeit noch nicht geboren gewesen und – ebenso wie seine Geschwister – im Iran zur Welt gekommen, aber er könne wegen der Familienfehde nie in den Irak gehen. Obwohl er und seine Eltern irakische Kurden seien, würden sie aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit im Iran als Iraner betrachtet. Sein Vater sei im Iran für die D._______ (...) tätig gewesen. Sie seien sehr arm und würden wie Vagabunden leben, was einer der für die Flucht ausschlaggebenden Gründe gewesen sei. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich am (...) oder (...) in einem Park in E._______ mit Freunden getroffen und sich negativ über den Präsidenten und die Regierung geäussert. Ein Freund namens F._______ habe diese Äusserungen ohne sein Wissen mit dem Handy aufgenommen und die Aufnahme offenbar der Polizei zugespielt. Denn noch vor seiner Rückkehr nach Hause habe die Polizei dort nach ihm gesucht, seinen Bruder über ihn befragt und seiner Mutter mitgeteilt, er müsse wegen regimekritischer Äusserungen verhaftet werden. Als er vom Besuch der Polizei erfahren habe, habe er sich bis zu seiner Flucht auf dem Dachboden versteckt. Sein Bruder habe den Goldschmuck seiner Frau verkauft und sich verschuldet, um ihm die Flucht zu finanzieren. Er habe ihn auch mit E-5695/2009 einem Schlepper zusammengebracht, mit dem er dann die (...) Reise mit dem Taxi nach G._______ angetreten habe. Auf dem Weg dorthin habe er telefonisch von seinem Bruder erfahren, dass die Polizei noch einmal zu Hause nach ihm gesucht habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwei Fotos (Originale) ein, die seinen uniformierten Vater bei der D._______ zeigen sollen. Weiter gab er ein Foto (Original) seiner beiden Freunde F._______ und H._______ und Kopien von Familien- Fotos zu den Akten. Am 18. März 2009 liess er dem BFM zudem kommentarlos einen Shenasnameh (iranische Geburtsurkunde) zukommen. B. Mit Verfügung vom 13. August 2009 (Ausgang beim BFM am 14. August 2009) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. September 2009 (Posteingang beim BFM am 9. September 2009) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Neubeurteilung seines Falles und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiter. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und er setzte ihm unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde eine Frist zur Beschwerdeverbesserung und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- an. E. Mit Eingabe vom 15. September 2009 (Poststempel 16. September 2009) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde ein, welche sich mit der Zwischenverfügung des Gerichts vom 17. September 2009 kreuzte. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling an- E-5695/2009 zuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er, ihm sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer beantragte in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen und eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben seien unter Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe offenzulegen. Zur Stützung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Stadt I._______ vom 16. September 2009 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers ab, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat bis zum Entscheid der Beschwerde zu sistieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, E-5695/2009 SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder E-5695/2009 massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Schilderungen mehrfach in erhebliche Widersprüche verstrickt. So habe er bei der Erstbefragung einerseits ausgesagt, sich von seinem Freund, der ihn verraten haben soll, um (...) im Park verabschiedet zu haben, und anderseits angegeben, dass dieser bereits drei Stunden vor ihm gegangen sei. Weiter habe er anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, die Polizei habe ihn am Tag des Parkbesuches um (...) Uhr zu Hause gesucht, er habe fliehen und sich verstecken müssen. Am (...) sei die Polizei zwischen (...) Uhr und (...) Uhr erneut zu ihm nach Hause gekommen; er sei nicht dort gewesen und erst um (...) Uhr zurückgekehrt. (...) später habe er die Flucht aus dem Iran angetreten. Im Unterschied dazu habe der Beschwerdeführer indessen anlässlich der Anhörung diesbezüglich zu Protokoll gegeben, die Polizei sei nach der ersten Hausdurchsuchung bei seiner Heimkehr um (...) Uhr bereits wieder weg gewesen. Am (...) habe ihn die Polizei ein zweites Mal gesucht, er sei aber bereits auf dem Weg nach G._______, also auf der Ausreise aus dem Iran gewesen. In der gleichen Anhörung habe er stattdessen zu Protokoll gegeben, sein Elternhaus einen Tag nach dem (...) verlassen zu haben, um nur einige Fragen später auszusagen, seinen Wohnort am (...) verlassen zu haben. Angesichts dieser zahlreichen wesentlichen Widersprüche könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, und es sei von einem insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern; es sei nicht ersichtlich, wie die Fotografien die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers belegen sollten oder könnten, weshalb sie als untaugliche Beweismittel zu qualifizieren seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. E-5695/2009 Der Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 In der Beschwerde vom 15. September 2009 hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz entgegen, er habe nie ausgesagt, sein Freund F._______ sei bis (...) Uhr im Park gewesen. Bezüglich der ihm vom BFM vorgehaltenen unterschiedlichen Daten und Uhrzeiten erklärte er, er sei am (...) oder (...) mit seinen Freunden im Park gewesen, als seine regimekritischen Äusserungen aufgenommen worden seien. Er habe den Park um (...) Uhr verlassen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er durch seine Mutter erfahren, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Daraufhin habe er sich auf dem Dachboden versteckt. Als die Polizei (...) später wieder nach ihm gesucht habe, sei er bereits unterwegs nach G._______ gewesen. Seine Angaben bezüglich der Abfolge der Geschehnisse seien widerspruchslos und würden einem logisch nachvollziehbaren Ablauf entsprechen. Die gemachten Aussagen würden durch die eingereichten Fotos seiner beiden Freunde und seines Vaters gestützt. Er habe die von der Vorinstanz genannten Widersprüche relativieren können und vermöge klar darzulegen, dass er aufgrund seiner regimekritischen Äusserungen von den Behörden gesucht werde und ihm eine schwere Gefängnisstrafe drohe. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer bezüglich des Wegweisungsvollzuges mit Verweis auf den Länderbericht des UK Home Office vom 6. August 2009 geltend, dass es nach den iranischen Präsidentschaftswahlen vom 16. Juni 2009 im Iran zu schweren Unruhen und einer Verhaftungswelle gekommen sei. Aufgrund der allgemeinen politischen Situation im Iran und seiner erschwerten sozialen und beruflichen Integrationsmöglichkeiten – wegen des Todes seines Vaters vor (...) Jahren sei er nicht in ein tragfähiges soziales Netz eingebunden und als Tagelöhner ohne Ausbildung einem unqualifizierten Erwerb nachgegangen – unzumutbar. 4. 4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden E-5695/2009 Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.2 Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers behalten auch nach Prüfung der Beschwerde ihre Berechtigung. So vermag der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene die erheblichen Widersprüche bezüglich der Vorkommnisse und der entsprechenden Daten nicht zu klären. Vielmehr verstrickt er sich in weitere erhebliche Widersprüche, etwa wenn er behauptet, sich am (...) oder (...) – einem bislang nie erwähnten Datum – mit seinen Freunden im Park getroffen zu haben. Die Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen wird auch durch seine Angaben auf Beschwerdeebene zum angeblich zweiten Besuch der Polizei verstärkt. Anlässlich der Erstbefragung sagte er aus, die Polizei habe erstmals am (...) nach ihm gesucht. Er habe zwar von der Schweiz aus mit seinem Bruder telefoniert, von diesem aber nicht erfahren können, ob die Polizei erneut nach ihm gesucht habe (Akten BFM A1/8 S. 4 f.). Anlässlich der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, die Polizei habe bereits am Tag des Parkbesuchs und (...) später, am (...), ein zweites Mal nach ihm gesucht, aber er sei dannzumal bereits auf der Flucht gewesen. Von diesem Besuch habe er nur telefonisch von seinem Bruder erfahren (A11/14 S. 7 ff.). In der Beschwerde führt er dagegen aus, die Polizei E-5695/2009 habe erstmals am (...) oder (...) nach ihm gesucht, worauf er sich auf dem Dachboden versteckt habe. Als die Polizei (...) später erneut zu Hause aufgetaucht sei, um ihn zu suchen, sei er bereits auf dem Weg nach G._______ gewesen. Er habe telefonisch von diesem zweiten Besuch erfahren, weshalb er keine genauen Angaben dazu machen könne. Auch seine Behauptung auf Beschwerdeebene, er habe nie ausgesagt, dass sein Freund F._______ ebenfalls bis (...) Uhr im Park gewesen sei, überzeugt nicht. Anlässlich der Bundesanhörung antwortete er auf die Frage, mit wem er von (...) bis (...) Uhr in diesem Park gewesen sei, "Ich, mein Freund und ein paar weitere Freunde." (A11/14 S. 8). Aus dem Kontext ergibt sich zweifelsfrei, dass mit "mein Freund" F._______ gemeint ist. Mit dem Widerspruch, dass F._______ nicht gleichzeitig mit ihm im Park gewesen sein und ihn bei der Polizei angezeigt haben könne, konfrontiert, erklärte der Beschwerdeführer, sein Freund habe den Park drei Stunden vor ihm verlassen. Es handle sich um ein Missverständnis, und die Dolmetscherin habe falsch übersetzt (a.a.O. S. 9). Am Ende der Befragung räumte der Beschwerdeführer jedoch ein, er habe das mit der Dolmetscherin (a.a.O. S. 9) aus Verlegenheit gesagt und es nicht so gemeint (a.a.O. S. 14), wobei dieses wechselnde Aussageverhalten klar gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Inwiefern die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos seiner beiden Freunde F._______ und H._______ und seines Vaters im vorliegenden Verfahren als Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dienen könnten, ist nicht einzusehen. Überdies wird die Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsausweises in Zweifel gezogen. Obwohl er bei der Erstbefragung geltend machte, bei diesem handle es sich um ein Original- Dokument, wurde dessen Inhalt erkennbar fotokopiert. Zudem bestehen bezüglich Echtheitsmerkmalen eines authentischen Shenasnameh weitere Abweichungen. Im Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Vorgehen der Polizei nicht plausibel. Es widerspricht jeglicher Logik, die Polizei habe seiner Familie mitgeteilt, dass und aus welchem Grund sie nach dem Beschwerdeführer suche. Dass die Polizei derart dilettantisch vorgegangen sein soll und die Familie ihn E-5695/2009 aufgrund dieses unzweckmässigen Verhaltens warnen und ihm zu einer reibungslosen Flucht verhelfen konnte, ist äusserst unwahrscheinlich. Schliesslich fällt bei der Durchsicht der Protokolle auf, dass sich der Beschwerdeführer oft in Allgemeinplätzen verliert und die ihn angeblich persönlich betreffenden Ereignisse äusserst detailarm schildert. Seinen Aussagen fehlt es bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes an Substanziiertheit und Kohärenz. Auf widersprüchliche Aussagen angesprochen, schob er jeweils neue Erklärungsversuche nach und änderte seine Aussagen immer wieder ab. Zudem bauschte er bereits gemachte Angaben auf. So beispielsweise, als er anlässlich der Erstbefragung nur von einem Besuch durch die Polizei sprach, um anlässlich der Anhörung jedoch geltend zu machen, er sei zweimal von der Polizei aufgesucht worden. Beispielhaft für sein Verhalten ist auch die Aussage, die Polizei habe anlässlich des ersten Besuchs das Haus nicht durchsucht (A1/8 S. 5), um später nachzuschieben, es sei doch eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden (A11/14 S. 7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in keiner Weise standhalten. Zudem würden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Besuche der Polizei keine zur Bejahung der Asylrelevanz notwendige Intensität aufweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 4.3 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen E-5695/2009 und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- E-5695/2009 scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.2 Im Iran besteht unbesehen der derzeit herrschenden repressiven Entwicklung keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung aussetzen würde, besteht nicht. 5.2.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen unzumutbar sein könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und offenbar gesunden Mann. Zudem hat er in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter und seinen (...) Brüdern engste Familienmitglieder, an die er sich wenden kann. E-5695/2009 5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 gutgeheissen wurde, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-5695/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 14