Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5694/2011
Urteil v o m 2 3 . August 2012 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, Sri Lanka, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2011 / N (…).
E-5694/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben anfangs August 2006 und suchte am 5. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein erstes Mal um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich im Jahre 2004 während etwa drei Monaten bei einem Onkel im Vanni-Gebiet aufgehalten, um den Umgang mit Computern zu erlernen. Nach seiner Rückkehr sei er in einem Camp der Sri Lankan Army (SLA) zu Trainings der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befragt worden und er habe sich fortan im Camp zur Unterschrift melden müssen. Zur Zeit der Friedensgespräche hätten hin und wieder Mitglieder der LTTE, die Verwandte der Familie gewesen seien, bei ihnen zu Hause gegessen, worauf die SLA seine ganze Familie befragt habe. Als er im Jahre 2005 einmal mit einem Bruder nach Colombo gegangen sei, sei seine Mutter über sie beide befragt worden. Im (…) 2006 habe die SLA den jüngeren Bruder mitgenommen, geschlagen und nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt. Danach habe die SLA erfahren, dass einer der Gebrüder A._______ ins Vanni-Gebiet gegangen sei und dort ein Training der LTTE durchlaufen habe. Es habe sich dabei um seinen jüngeren Bruder gehandelt. Die SLA habe indes ihn (Beschwerdeführer) verdächtigt, weshalb sie ihn mitgenommen und aufgefordert habe, sich täglich Tag zur Unterschrift zu melden. In der Folge sei er jedes Mal mitgenommen, eingeschüchtert und mit dem Tod bedroht worden, wenn die LTTE einen Anschlag auf ein Camp der SLA verübt hätten. Auf Geheiss seiner Mutter habe er schliesslich das Land verlassen. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Der Entscheid erwuchs am 21. November 2006 unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 7. Dezember 2006 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. Am 3. Oktober 2007 wies sich der Beschwerdeführer von Italien her kommend bei der Grenzwache Chiasso mit einer italienischen Aufenthaltsbewilligung aus, woraufhin die Grenzwache ihn wegen fehlender Reisepapiere nach Italien zurückwies. B. Am 30. November 2010 suchte der Beschwerdeführer im EVZ Basel ein zweites Mal um Asyl nach. Bei der Befragung zur Person vom 15. De-
E-5694/2011 zember 2010 und der Anhörung vom 8. September 2011 brachte er insbesondere vor, er sei im Jahre 2001 aus Sri Lanka ausgereist und habe sich ab Ende 2001 bis 2006 in Italien aufgehalten, wo ihm im Jahre 2003 Asyl gewährt worden sei und er als (…) und (…) gearbeitet habe. Seit dem negativen Entscheid des BFM vom 20. Oktober 2006 habe er sich mehrheitlich in der Schweiz und zwischenzeitlich auch in Italien aufgehalten. Er stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna) und habe mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und seiner jüngeren Schwester von (…) bis (…) in C._______ (Distrikt Jaffna) gelebt, bevor die Familie nach D._______ (Vanni-Gebiet) übergesiedelt sei, wo sie bis 1999 gelebt habe. Dort habe er die LTTE – ohne den Einsatz von Waffen – unterstützt. Nach seiner Ausreise seien seine Mutter und seine Schwester nach B._______ zurückgekehrt, hätten sich von (…) bis (…) in Indien und danach erneut in B._______ aufgehalten. Seine Familie habe im Heimatstaat noch immer Probleme und sei durch die SLA befragt worden. Es würden zahlreiche Kontrollen durch die Armee durchgeführt, und kürzlich hätten vermummte Personen, so genannte "Grease Men", versucht, die Türen des Hauses der Familie einzutreten. Das Ziel der "Grease Men" sei, eine ethnische Säuberung durchzuführen, wovon Personen mit Verbindungen zu den LTTE, wie seine Familie, betroffen seien. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben ihn Gefahr. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 – eröffnet am 8. Oktober 2011 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, das Land am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die im zweiten Asylverfahren gemachten Vorbringen könnten aufgrund von Widersprüchen zu den Aussagen im ersten Verfahren nicht geglaubt werden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer weiterhin suchen sollten, nachdem er seit zehn Jahre ausser Landes sei und nur kleinere Hilfsarbeiten für die LTTE erledigt habe, wobei ihm nicht geglaubt werden könne, dass er diese tatsächlich unterstützt habe. Den geltend gemachten Übergriffen auf die Familie komme zudem kein asylrelevantes Ausmass zu. Aus den Akten würden sich somit keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
E-5694/2011 wären. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 (Wegweisung und Vollzug), die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E-5694/2011 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Wegweisung angeordnet und diese als vollziehbar erachtet hat. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
E-5694/2011 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 (Sri Lanka: Aktuelle Situation – Update) sowie auf ein Themenpapier derselben Organisation vom 22. September 2011 (Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka) geltend, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Aus den Berichten ergebe sich, dass alle zwangsweise Rückgeführten dem CID (Criminal Investigation Department) für Nationalitäts- und Vorstrafenüberprüfungen gemeldet und ihnen Fingerabdrücke abgenommen würden. Je nach Fall könne die Person auch dem State Intelligence Service (SIS) beziehungsweise dem Terrorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt werden. Der SIS habe Zugang zu verschiedenen elektronischen Registern. Gesuchte Personen würden inhaftiert und Personen mit Vorstrafen oder Verbindungen zu den LTTE würden ein weiteres Verhör durchlaufen oder in Haft bleiben. Tamilische Personen aus dem Norden und Osten des Landes würden genauer überprüft als andere. Schwierigkeiten seien zu erwarten bei offenen Haftbefehlen, Vorstrafen, Verbindungen zu den
E-5694/2011 LTTE, illegaler Ausreise aus Sri Lanka, Verbindungen zu Medien oder NGOs sowie Fehlen von Identitätsausweisen oder anderen Dokumenten. Der Beschwerdeführer habe das Land vor mehr als 10 Jahren verlassen und mehrere Asylgesuche eingereicht. Um nicht in existenzielle Not zu geraten, wäre er gezwungen, sich im Norden bei seinen nächsten Verwandten niederzulassen. Somit gehöre er zu den von der SFH genannten Risikogruppen. Zudem würden Rückkehrer, bei denen festgestellt werde, dass sie ein Asylverfahren durchlaufen hätten, aus Warteschlangen herausgenommen und zu Befragungen festgehalten, bis eine Sicherheitsfreigabe vorliege. Diese erfolge erst nach Abklärungen im Heimatort der betroffenen Person, welche teilweise wegen kriegsbedingten Bevölkerungsverschiebungen nur schwer zu erlangen sei und zu langer Festhaltung, Erpressung und Folter führen könne. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 mit weiteren Hinweisen). Gemäss BVGE 2011/24 ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dort E. 10.4.2). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern er konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wäre, sondern bezieht sich allein auf eine Zugehörig-
E-5694/2011 keit zu einer Risikogruppe (namentlich zur Gruppe der Personen mit Verbindungen zu den LTTE bzw. illegal ausgereisten Personen). Eine solche Zugehörigkeit vermochte der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene glaubhaft zu machen. Insbesondere aus dem pauschalen Verweis auf zwei Berichte der SFH kann keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr im Sinne von Art. 3 EMRK abgeleitet werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 5.3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, die allgemeine Sicherheitslage habe sich in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den
E-5694/2011 Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Auf der Halbinsel von Jaffna herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer habe zwar gemäss eigenen Angaben eine gewisse Zeit im – hinsichtlich der Lebensbedingungen nach wie vor als schwierig einzustufenden – Vanni-Gebiet gelebt. Aufgrund seiner diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen sei aber keine abschliessende Beurteilung über die Länge seines Aufenthalts im und die Verbundenheit mit dem Vanni-Gebiet möglich. Gestützt auf die Akten sei davon auszugehen, dass er seine prägenden Jahre (Kindheit) auf der Halbinsel Jaffna verbracht habe, wo seine Mutter und weitere Verwandte leben würden. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, dessen Familie in Sri Lanka ein (…) betreibe und keine finanziellen Probleme habe. Zudem habe er in Europa berufliche Erfahrung sammeln können. 5.3.2 Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, dieser positiven Einschätzung durch das BFM werde durch die Themenpapiere der SFH widersprochen. Das (…) seiner Familie sei zudem geschlossen, was er bereits bei der Anhörung angegeben habe. Im Distrikt Jaffna würden lediglich seine Mutter, seine Schwester und sein Schwager, alle in prekären Verhältnissen, leben. 5.3.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Auf dessen Vorbringen betreffend eine von der neuen Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Einschätzung der derzeitigen Sicherheits- und politischen Situation in Sri Lanka ist nicht näher einzugehen, zumal die durch den Beschwerdeführer zitierten Berichte vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert und in der umfangreichen Lagebeurteilung des Gerichts mitberücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer ist relativ jung und gemäss Aktenlage gesund. Er besuchte während 10 Jahren die Schule und verfügt über Arbeitserfahrung als (…) in Sri Lanka sowie als (…) und (…) in Italien. Gemäss eigenen Angaben hat seine Familie keine finanziellen Probleme, obgleich diese das (…) bereits im Jahre (…) beziehungsweise (…) geschlossen habe, als die Mutter und die Schwester nach Indien gegangen seien (vgl. vorinstanzliche Akten B18 F38 f. S. 4 f.). Neben seiner Mutter und seiner Schwester leben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung drei Geschwister seiner Mutter mit ihren Familien in
E-5694/2011 B._______, so dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches aufgrund der finanziellen Lage auch als tragfähig zu beurteilen ist. Seine im Heimatstaat ansässigen Verwandten werden ihn, soweit notwendig, bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Aufgrund der dargelegten Umstände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz trotz der langen Landesabwesenheit möglich sein. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Das Gericht übt grundsätzlich Zurückhaltung bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist. Angesichts des Zeitablaufs seit der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Oktober 2011 ist die damals angesetzte kurze Ausreisefrist (am Tag nach Eintritt der Rechtskraft) nicht mehr angemessen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552). 5.6 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E-5694/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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