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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2018 E-5693/2018

24 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,007 parole·~15 min·8

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5693/2018

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2018 / N (…).

E-5693/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2018 und der Anhörung vom 3. September 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gewohnt. Nach einer elfjährigen Schulbildung, habe er an (…) studiert. Das Studium habe er im Jahr 2002 abgeschlossen. Danach habe er bis 2012 in (…) gearbeitet. Diese habe für die Vereinte Nationale Bewegung (georgisch: Ertiani Nazionaluri Modsraoba, ENM) (…). Einige seiner Freunde hätten als Abgeordnete kandidiert, andere hätten mit ihm in (…) gearbeitet. Seit einigen Jahren sei er selbst Mitglied der ENM und habe diese mit (…) aktiv unterstützt. Sie und ihre Freunde seien im Quartier bekannt und akzeptiert gewesen und hätten für ihre Partei genügend Stimmen holen können, um Plätze bei der Gemeinde zu erhalten. Da die Regierungspartei Angst vor einer zu starken Opposition gehabt habe, habe diese (…) schliessen lassen. Danach hätten sie begonnen, jeden einzelnen Mitarbeiter persönlich zu verfolgen, um sie zu neutralisieren. Er selbst sei drogenabhängig und (…) worden sei. Daraufhin sei er gewarnt und bedroht worden, ihm würden Drogen untergeschoben oder man könnte ihn eines Tages tot auffinden. Im (…) 2018 hätten ihn eines Tages vier Männer abgepasst, ihn verbal provoziert und ihn schliesslich mit Stöcken geschlagen und mit einem Messer bedroht. Es habe sich dabei um Personen aus seinem Quartier gehandelt, welche ihn gewarnt hätten, nicht mehr (…) für die Gegenpartei zu machen. Der Polzeichef, habe sich geweigert, die Anzeige gegen die Angreifer entgegenzunehmen. Er habe ihm lediglich geraten, das Land zu verlassen. Ungefähr im (…) 2018 sei er deshalb über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine georgische Identitätskarte sowie seinen Führerausweis ein. B. Mit Verfügung vom 4. September 2018 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

E-5693/2018 C. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sie die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel legte er einen Zeitungsartikel, zwei Rapporte von Amnesty International, zwei Berichte der ENM sowie Arbeitsbestätigungen des Beschwerdeführers bei. D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1

E-5693/2018 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder glaubhaft noch asylrelevant.

E-5693/2018 Obwohl er an der Anhörung ausdrücklich und wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden sei, ausführlich zu erzählen und konkret auf seine persönlichen Erlebnisse einzugehen, seien seine Schilderungen oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Es entstehe insgesamt nicht der Eindruck, dass er den Vorfall im (…) 2018 tatsächlich erlebt habe. Seine allgemeinen Angaben zum Vorfall vor seiner Wohnung könnten auch leicht von einer unbeteiligten Person nacherzählt werden. Zudem scheine er selbst – mit seinen Handlungen, Gefühlsregungen und Überlegungen – in seinen Schilderungen über den besagten Fall nicht vorzukommen. Auch scheine er nichts über seine Angreifer zu wissen, ausser dass es sich um Quartierbewohner gehandelt habe. Bei der Behauptung, der Angriff sei im Auftrag der Polizei erfolgt, handle es sich lediglich um eine durch nichts belegte Vermutung. So habe er nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen können, weshalb die Polizei beziehungsweise die angeblich hinter den Handlungen der Polizei stehende führende Partei „Georgischer Traum“ gerade ihn wegen seiner politischen Anschauungen nachstellen sollte. Denn, soweit aus den Akten ersichtlich, habe er in der Nationalpartei keine prominente Rolle innegehabt, zumal er lediglich für (…) zuständig gewesen sei. Bei der geltend gemachten Weigerung des Polizeibeamten, die Anzeige entgegenzunehmen, handle es sich um Amtsmissbrauch. Derartige Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Denn dieser sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, es liege jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch offen gestanden, sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden. Seine Vorbringen seien daher auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2 Dem begegnet der Beschwerdeführer, indem er behauptet, die wesentlichen Vorfälle an der Befragung sehr wohl konkret und detailliert geschildert zu haben. Er habe sich in jener Zeit aktiv an (…) für seine Partei beteiligt, an Protesten teilgenommen und vor allem sehr viel Propagandaarbeit getätigt. Er sei in seinem Viertel sehr bekannt gewesen als ein Agitator der Nationalpartei. Die ENM sei der gefährlichste Gegner der herrschenden Partei „Georgischer Traum“, die Georgien zu einem autoritären Regime führe. Folter und andere Misshandlungen sowie weitere durch Ordnungskräfte verübte Verstösse würden nicht geahndet. Es sei somit naheliegend, davon auszugehen, dass die georgische Polizei im Falle politi-

E-5693/2018 scher Gewalt gegen Mitglieder der aktuellen Oppositionspartei untätig bleiben und sich den Drohungen der Verfolgern anschliessen würde, wenn klar sei, aus welcher Richtung die politische Gewalt stamme. Die georgische Regierung habe katastrophale Umfrageergebnisse erzielt und drohe, bei diesen Wahlen ihre Mehrheit einzubüssen. Es sei somit nachvollziehbar, dass sie alles in ihrer Macht stehende tun würden, um die Zahl der Wähler des politischen Gegners zu reduzieren, indem sie diese einschüchtere, wie er dies beschrieben habe. Dies sei auch der Grund, weshalb der (…) der Polizei in B._______ ihm jeglichen Schutz verweigert und ihn stattdessen bedroht habe, sein Leben in Haft zu verbringen, wenn er nicht aufhöre und verschwinde. Seine Vorbringen seien daher als asylrelevant zu bezeichnen. Dass er sich an eine höhere Instanz hätte wenden können, erscheine im beschriebenen Kontext nicht realistisch und hätte ihm nichts genützt. Es lasse sich überdies bei der Durchsicht der Interviewprotokolle schnell eine gewisse Aggressivität oder Voreingenommenheit auf Seiten der befragenden Person feststellen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Wie die Vorinstanz gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Angriff im (…) 2018 nicht glaubhaft sind. So weisen die entsprechenden Erzählungen keinerlei Realkennzeichen auf. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer von sich aus beispielsweise darüber äussert, wo er mit den Stöcken getroffen worden sei, ob er danach habe gepflegt werden müssen und ob er starke Schmerzen gehabt habe, beziehungsweise was die Folgen des Angriffs gewesen seien. So hält er auch seine freie Berichterstattung zum Ausreisegrund sehr allgemein und erwähnt den angeblichen Vorfall vom (…) 2018 erst auf Nachfrage (vgl. A19/22 F57) beziehungsweise an der BzP überhaupt nicht. Einerseits spricht er überdies von Polizisten die ihn angegriffen hätten (vgl. A19/22 F70) andererseits sollen es Kriminelle aus dem Quartier gewesen sein (vgl. A19/22 F125). Auch sein Hinweis, er und seine Freunde seien im Quartier

E-5693/2018 sehr bekannt und von allen akzeptiert gewesen, ist mit dem Vorbringen nicht vereinbar, Personen aus dem Quartier hätten ihn angegriffen (vgl. A19/22 F59 und F110 f. und F125 f.). Zudem weicht der Beschwerdeführer bei Nachfragen merklich aus, versucht den Fokus auf die befragende Person und deren Kenntnisse zu seinem Heimatstaat zu lenken, spricht nur von allgemeinen Gegebenheiten sowie davon, dass es ihm zustehe Angst zu haben (vgl. A19/22 F62, F78 und F123). Oder er bietet der befragenden Person an, Freunde zu kontaktieren, die den Vorfall bestätigen könnten, anstatt diesen ausführlicher darzulegen (vgl. A19/22 F63). Im Vergleich zu den Schilderungen der politischen Situation in Georgien und der Auseinandersetzungen mit den Mitgliedern der Gegnerpartei, fällt seine Umschreibung des angeblichen Überfalls überdies sehr kurz aus (vgl. insb. A19/22 F59 und F60). Schliesslich macht er geltend, er sei für seine Partei von grosser Wichtigkeit gewesen, da nicht jeder sein Fachwissen habe. Daher sei er auch in den Fokus der Regierungspartei gelangt (vgl. A19/22 F116 f.). Dem ist zu entgegnen, dass er darlegt, die (…) nicht selbst ausgeführt zu haben, sondern diese an (…) weitergeleitet zu haben (vgl. A19/22 F105). Für diese Aufgabe braucht es jedoch kaum Fachkenntnisse, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er der Regierungspartei ein besonderer Dorn im Auge gewesen ist. Überdies spricht er an anderer Stelle von sich als „unwichtige Person“ (vgl. A19/22 F59). 6.3 Nachdem der angebliche Vorfall durch die Angreifer als nicht glaubhaft erachtet wird, ist den Akten keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben bezüglich des geltend gemachten Übergriffs erfolglos an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet hätte (vgl. A19/22 F76 und F128 ff.), ist dieser Vorfall nicht asylrelevant, da er sich an eine höhere Instanz hätte wenden können. Er bringt selbst Beispiele von Freunden vor, welchen Drogen untergeschoben oder welche geschlagen worden seien, die darlegen, dass das Justizsystem zu funktionieren scheint, zumal die Kollegen freigesprochen worden seien (vgl. A19/22 F59, F141 ff.). Auch sei er selbst zwar (…), aber (…) davon gekommen (vgl. A7/11 F7.01 und A19/22 F59). Die ins Recht gelegten Berichte vermögen daran nichts zu ändern. 6.4 Zusammenfassen konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevanten erlittenen Nachteile glaubhaft machen. Es besteht auch kein Grund von einer begründeten Furcht von solchen auszugehen, zumal der Beschwerdeführer weder durch seine Parteizugehörigkeit zur Nationalpartei noch

E-5693/2018 durch seine Funktion innerhalb dieser Partei ein politisches Gefährdungsprofil aufweist, welches einer Rückkehr wegen drohender asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen entgegenstünde. In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb auf das Abwarten des Einreichens des angebotenen Beweismittels (Mitgliedschaftsnachweis bei der Partei) verzichtet werden. Auch konnten die angeblichen Drohungen seitens des Polizeichefs, ihm ein Drogendelikt unterzujubeln, nicht glaubhaft gemacht werden. Eine solche Drohung würde im Übrigen die asylrechtlich erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. 6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E-5693/2018 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung

E-5693/2018 des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Wie die Vorinstanz richtig darstellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der über eine (…) Ausbildung und Arbeitserfahrung im gelernten Beruf verfügt und selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Durch seine Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie sein bestehendes und funktionierendes Beziehungsnetz wird er sich gut zurechtfinden können. 8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über gültige Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5693/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll

Versand: