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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2012 E-5691/2011

20 dicembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,783 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5691/2011

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2011 / N (…).

E-5691/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. April 2009 und gelangte per Schiff über Südindien, anschliessend per Flugzeug über Dubai nach Italien und in einem Personenwagen in die Schweiz, wo er am 19. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. Am 25. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 2. Juni 2009 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei ab dem Jahr 2004 Mitglied einer Studentenorganisation gewesen, die gegen den sich in der Nähe befindenden Armeestützpunkt protestiert habe. Oft sei er deswegen auf dem Weg zur Schule kontrolliert worden. Anlässlich von Feierlichkeiten der tamilischen Gemeinschaft und von Gedenktagen der Opfer der Liberation of Tamil Tigers Eelam (LTTE) habe er mit anderen Gleichgesinnten Transparente aufgehängt und Säle dekoriert. Im August 2006 seien er und sein Bruder S. P. in Colombo wegen Verdachts, zur LTTE zu gehören, für fünf Tage festgehalten, geschlagen und dann gegen Kaution freigelassen worden. Im Mai 2008 hätten er und sein Bruder zwei Personen während zehn Tagen bei sich beherbergt. Danach seien Armeeleute gekommen und hätten diese Personen gesucht und dabei in der Nähe versteckte Waffen gefunden. Er und sein Bruder seien festgenommen worden und nach zwei Tagen dank ihrer Grossmutter und mit der Auflage, täglich ihre Unterschrift zu leisten, freigelassen worden. Im Juni 2008 sei sein Bruder sodann ausgereist; der Beschwerdeführer wisse, dass er aktuell in Genf lebe (Verfahrensnummern N […]). Nach der Ausreise seines Bruders habe er die Auflage nicht mehr erfüllt, worauf ihn Soldaten aufgesucht und nach seinem Bruder gefragt hätten. Daraufhin habe er sich bei einer Tante und deren Verwandten in C._______ und D._______ versteckt. Von seiner Grossmutter habe er erfahren, dass Soldaten im September 2008 anlässlich eines Besuchs bzw. einer Hausdurchsuchung seinen Reisepass mitgenommen hätten. Im März 2009 habe er sich entschlossen, aus Sri Lanka auszureisen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine srilankische Identitätskarte, einen Haftbefehl vom 16. August 2006 und einen Entlassungsbe-

E-5691/2011 fehl vom 24. August 2006 in singhalesischer Schrift und teilweise in Englisch zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. September 2011 – eröffnet am 17. September 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb es das Asylgesuch ablehne. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.

D. Am 21. September 2011 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM per Telefax ein Gesuch um Akteneinsicht ein, worauf das BFM ihm dieses Recht – vorbehältlich der nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehenden internen Akten – gewährte. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht focht der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 14. September 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu verfügen. F. Mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2011 erhob die Instruktionsrichterin zur Deckung der mutmasslichen Kosten einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, der vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt wurde. G. Mit an das BFM adressiertem Schreiben vom 25. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um einen raschen Entscheid, worauf das BFM ihm am 2. Oktober 2012 schriftlich mitteilte, dass seine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und das BFM auf deren Verfahrensdauer keinen Einfluss habe.

E-5691/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-5691/2011 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

E-5691/2011 lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9E. 5.2). Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 5.2 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auch nach Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen von den srilankischen Behörden Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, zur Auffassung, dass die Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes nicht objektiv begründet sei. Zum einen hätte die srilankische Armee ihn im August 2006 nicht per Gerichtsentscheid aus der Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine damalige Freilassung spreche dafür, dass die srilankische Armee ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt habe. Dies gelte ebenfalls für die vorübergehende Festnahme im Jahr 2008. Zwar sei ihm nach der Freilassung im Mai 2008 eine Meldepflicht auferlegt worden, der er nach vier Monaten nicht mehr gefolgt sei. Derartigen Massnahmen kämen indessen bereits auf Grund ihrer Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Solche Personenkontrollen würden einzig darauf abzielen, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine asylrelevante Verfolgungssituation darstelle. Darüber hinaus gebe es aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das Ausbleiben des Unterschriftleistens konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen habe. Nicht zuletzt müsse die geltend gemachte Meldepflicht vom Mai 2008 im zeitlichen Kontext betrachtet werden, denn zum damaligen Zeitpunkt sei der Krieg durch die Waffenstillstandsvereinbarung im Januar 2008 neu entfacht worden. Die Situation in Sri Lanka habe sich in der Zwischenzeit aber grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgenommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE- Mitgliedern oder Sympathisanten zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/9 http://links.weblaw.ch/EMARK-1993/11 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/9

E-5691/2011 ausser Landes geflüchtet sei. Dem sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den srilankischen Sicherheitsbehörden noch verdächtig mache. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Seine Aktivitäten für die Bewegung lägen zudem über sechs Jahre zurück, seien im Rahmen von Schüleraktivitäten erfolgt (Festdekorationen, Plakate aufhängen) und hätten sich auf einen lokal begrenzten Raum beschränkt. Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, während seiner Haft im August 2006 sowie im Mai 2008 geschlagen worden zu sein. Im vorliegenden Fall könnten die Vorfälle aber mangels Intensität nicht als erheblicher Nachteil im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Zudem würden in der Vergangenheit erlebte physische und psychische Beeinträchtigungen nur dann beachtlich, wenn konkrete Hinweise auf zukünftige Verfolgung bestünden. Dies sei jedoch – wie dargelegt – zu verneinen. 5.3 Der Beschwerdeführer hält durch seinen Rechtsvertreter der vorinstanzlichen Argumentation in seiner Rechtsmittelschrift entgegen, er habe sehr wohl begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen, weil es infolge seiner Inhaftierungen eine Akte über ihn gebe, aus der hervorgehe, dass er (und auch sein Bruder) Kontakt zu LTTE-Mitgliedern gehabt hätten. Die Verletzung der Meldepflicht im September 2008 habe – entgegen der Vorinstanz – Konsequenzen gehabt. Sein bei der Grossmutter deponierter Reisepass sei beschlagnahmt worden, und auch die Flucht seines Bruders habe dazu geführt, dass die Armee ihn regelmässig nach dessen Verbleib befragt habe. Weitere Konsequenzen habe er vermieden, indem er nach C._______ gegangen sei. Dem BFM sei zwar beizupflichten, dass er das klassische Verfolgungsprofil nicht erfülle, doch eine Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente (Plakate aufhängen, Festsäle dekorieren, kurzfristige Festnahme wegen Beherbergung von mutmasslichen LTTE-Mitgliedern und Waffenfundes in der Nähe des Hauses, Verletzung der Meldepflicht und Nichtlieferung von Informationen sowie die Flucht des Bruders des Beschwerdeführers und von diesem selbst just im kritischen Zeitpunkt der letzten Phase des Bürgerkriegs) führe dazu, dass eine Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte mehr als wahrscheinlich sei. Hinzu komme, dass sein Vater von der Schweiz aus die tamilische Bewegung mit Geldleistungen unterstütze und sein Bruder sich bei Demonstrationen hervorgetan habe, wodurch sich das Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer erhöht habe. Bei richtiger Betrachtungsweise erfülle der Beschwerdeführer die

E-5691/2011 Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reicht er eine Faxkopie eines mit 10.10.2011 datierten Schreibens eines Priesters aus Jaffna ein, aus welchem hauptsächlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder seit der Ausreise der Eltern im Jahr 2006 alleine in B._______ gelebt hätten und im Mai 2008 festgenommen worden seien, wobei sie nach zwei Tagen, nachdem er interveniert habe, freigelassen worden seien. 5.4 5.4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutender Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7). Gewisse Personenkreise unterliegen in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Dabei handelt es sich um Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein, um politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des Rajapakse-Regimes in Frage stellen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1), um kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, um Menschenrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter (vgl. BVGE a.a.O., E. 8.2) oder um Personen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten (vgl. BVGE a.a.O., E. 8.3). Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE a.a.O., E. 8.4 und 8.5). Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen sie durch die staatlichen Behörden im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient geschützt werden (BVGE vgl. a.a.O., E. 8.5).

E-5691/2011 5.4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei verdächtigt worden, für die LTTE tätig zu sein, und sei deshalb durch srilankische Sicherheitskräfte festgenommen, geschlagen, und nach fünf Tagen gegen Bezahlung und mit einer täglichen Meldeauflage aus der Haft entlassen worden. Entgegen seinen Ausführungen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu erwägen, dass er – wäre er ernsthaft verdächtigt worden, sich in einem erheblichen Masse für die LTTE zu engagieren – nicht aus der Haft entlassen worden wäre. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach seinem Gefängnisaufenthalt im Jahr 2006 an den Checkpoints zwar darauf angesprochen, aber deswegen nie festgenommen worden sei (vgl. A8 F 50 – F 64). Insgesamt sind die geltend gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen (häufige Kontrollen bei Checkpoints, Meldepflicht, zweitägige Inhaftnahme wegen Beherbergung von zwei verdächtigen Personen bei sich zu Hause und wegen eines Waffenfundes in der Nähe des Hauses) vor dem Hintergrund des sich damals im Gange befindenden Bürgerkrieges als gängige staatliche Sicherheitsmassnahmen zu verstehen. Aus heutiger Sicht besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr vor staatlichen asylrelevanten Repressalien. Seinen Angaben zufolge war er nie Mitglied der LTTE gewesen und kennt demzufolge die internen Abläufe dieser inzwischen zerschlagenen Organisation nicht. Seine konkreten Aktivitäten bestanden darin, Transparente aufzuhängen und Räumlichkeiten für tamilische Feste zu dekorieren, die damals im Rahmen der Studentenvereinigung erfolgten und inzwischen sechs Jahre zurückliegen. Die vom Beschwerdeführer dagegen gehaltene Argumentation, er sei infolge seiner damaligen Festnahmen sicher registriert worden, und auch die Beschlagnahmung seines Passes spreche für eine Gefährdung, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Eigenen Angaben zufolge liegt kein gegen ihn gerichtetes Gerichtsverfahren vor, vielmehr gab er einen Freilassungsbefehl des High Court of Sri Lanka zu den Akten. Das Interesse der srilankischen Behörden am Beschwerdeführer dürfte aufgrund der vorgenannten Faktoren gering sein, so dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder der Risikogruppe der Oppositionellen noch einer anderen Risikogruppe angehört. Als abgewiesener nach Sri Lanka zurückkehrender Asylsuchender wäre er in seiner Heimat nur einem erhöhten Risiko ausgesetzt, wenn er in der Schweiz Kontakte zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern gehabt hätte, oder wenn er über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen würde. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sein Vater unterstütze die LTTE finanziell und sein Bruder engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch, doch daraus vermag der Beschwerdeführer keine asylrelevante

E-5691/2011 Verfolgung abzuleiten. Beide Aktivitäten der Familienmitglieder sind nicht einer Verbindung zu hochrangigen LTTE-Kadern gleichzusetzen, um eine aus diesem Grund ausgehende Verfolgungsgefahr annehmen zu müssen. Ferner gehen aus den Akten keine Hinweise hervor, der Beschwerdeführer würde über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, weshalb ihm auch deswegen keine Verfolgungsgefahr droht. Anderweitige Gründe macht er keine geltend. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des Priesters E. A. aus E._______ ändert nichts an dieser Einschätzung. Zudem weicht der Inhalt des als Parteischreiben zu qualifizierenden Schreibens teilweise von den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ab (Freilassung mit Hilfe des Priesters statt durch die Grossmutter vgl. A8 F 14). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen (Festnahme und Schläge, Freilassung unter Auflage einer täglichen Meldepflicht und allfällige Beschlagnahmung des Passes) den Anforderungen an Art. 3 AsylG (insbesondere hinsichtlich der Intensität der Verfolgungsvorbringen) nicht zu genügen vermögen, um zum heutigen Zeitpunkt annehmen zu müssen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein. Das BFM hat demnach zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

E-5691/2011 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

E-5691/2011 schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift erwähnten Berichte (US Departement of State; Country Report on Human Rights Practises 2010, 8. april 2011 oder Amnesty International Report 2010) lagen der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lageanalyse bereits zugrunde (vgl. BVGE 2011/24 E. 6.2), weshalb diese keine bisher nicht bekannten Entwicklungen hervorbringen, die zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, und hat er – entgegen seiner Argumentation – in Sri Lanka keine gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verstossende Behandlung zu befürchten. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände hätten sich seither kontinuierlich verbessert. Im Norden seien die Lebensbedingungen sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrsche weitgehend ein normales Arbeitsleben. Im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen.

E-5691/2011 Eine Wegweisung des Beschwerdeführers sei zumutbar, da er aus dem Distrikt Jaffna stamme, über eine gute Schulbildung verfüge und von Geburt bis im September 2008 bei seiner Grossmutter väterlicherseits in B._______ (Bezirk Jaffna) gewohnt habe. Zwischen September 2008 und Mai 2009 habe er sodann bei einer entfernten Tante väterlicherseits und deren Verwandten in C._______ und D._______ (Ortschaften bei Point Pedro, Jaffna Distrikt) gelebt. Er könne somit auf eine gesicherte Wohnsituation in der Herkunftsregion zurückgreifen. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass die Eltern und ein Bruder über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen würden. 7.4.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine 78-jährige Grossmutter sei im Jahre 2009 gestorben. Die anderen Familienmitglieder (Vater, Mutter und Geschwister) seien emigriert. Somit habe er die einzige in Sri Lanka lebende Bezugsperson verloren. Zudem weise er lediglich einen schlechten höheren Schulabschluss auf, der ihn zum Studium nicht berechtige. Er habe in seinem Heimatland weder eine Berufsausbildung absolviert noch habe er sich dort Berufserfahrung aneignen können. Der Besitz der Familie dürfte mittlerweile in andere Hände übergegangen sein, womit er keine Unterkunft mehr aufweise. Er habe sowohl aus sozialer wie aus wirtschaftlicher Sicht schlechte Ausgangsbedingungen, um in Sri Lanka wieder Fuss fassen zu können. Da seine Kernfamilie in der Schweiz lebe und bestens integriert sei, dränge sich vielmehr auf, dass er in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde. 7.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer angefochtenen Verfügung ausführte, hat sich die Situation in den seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehenden Gebieten (Halbinsel Jaffna und südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) entspannt und der Alltag scheint wieder eingekehrt zu sein. Diese Einschätzung wird gemäss aktualisierter Lageanalyse auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt (BVGE 2011/24 E. 13.2.1 f). In diesen Gebieten herrscht unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" (vgl. hierzu BVGE a.a.O. E. 13.2.2) keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Daneben ist dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit – d.h. vor Beendi-

E-5691/2011 gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 – zurück, oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig zu prüfen. In diesem Zusammenhang massgeblich sind namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation (vgl. BVGE a.a.O E.13.2.1). 7.4.4 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers zeigt, dass er kurz vor Ende des Bürgerkriegs aus der Heimatregion (Distrikt Jaffna) ausgereist ist, mithin bis zu seinem 22. Lebensjahr dort gelebt hat. Zwar ist seinen Angaben zufolge die Grossmutter väterlicherseits, bei der er bis zu seinem 21. Lebensjahr gewohnt hat nach seiner Ausreise im Jahre 2009 gestorben, womit er bei einer Rückkehr nicht wieder die bisherige Situation vorfinden wird. Eine Veränderung in Bezug auf die Wohnsituation alleine vermag indessen noch nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über ein verwandtschaftliches (vgl. A8 F 18 – F 21) und vermutungsweise ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr – zumindest zu Beginn der Wiedereingliederung – behilflich sein dürfte, zumal er bereits vor seiner Ausreise bei seiner Tante und deren Verwandten im Distrikt Jaffna gewohnt hat. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt verfügt er über eine solide Schulbildung. Dass er mit seinem Schulabschluss nicht zum Studium zugelassen wird, bedeutet nicht, dass er in Sri Lanka nicht befähigt sein würde, sich eine Existenzgrundlage aufbauen zu können. Der Beschwerdeführer ist gebildet, jung und gesund, verfügt über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in die srilankische Gesellschaft in absehbarer Zeit gelingen wird. Ferner ist zu erwähnen, dass seine Schwester (…) mit am 24. November 2011 in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. November 2011 aus der Schweiz weggewiesen wurde und die Beschwerde seines Bruders (…) vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 ebenfalls abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wird somit weitere Familienmitglieder in seiner Heimat vorfinden. Die von ihm vorgebrachte gute Integration in der Schweiz und der Verbleib bei seinen hiesigen Familienangehörigen kann vorliegend nicht gehört werden. Integrationsbemühungen werden gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG durch die kantonalen Behörden im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geprüft und finden beim vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen

E-5691/2011 Eingang in den Entscheid. Was die Familieneinheit betrifft, kann sich der Beschwerdeführer infolge seiner Volljährigkeit nicht darauf berufen. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser bezahlte am 26. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. Die Verfahrenskosten in derselben Höhe werden deshalb mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)

E-5691/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Stella Boleki

Versand:

E-5691/2011 — Bundesverwaltungsgericht 20.12.2012 E-5691/2011 — Swissrulings