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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2008 E-5687/2006

3 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-5687/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juli 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5687/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. September 2005 und gelangte am 9. Oktober 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. Oktober 2005 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 17. November 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das A._______. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme ursprünglich aus (Angaben zur Situation des Beschwerdeführers). Sein Vater sei in Abidjan Mitglied des "Rassemblement des Républicains" (RDR) gewesen. Auch er sei seit dem Jahre 2000 aktives Mitglied dieser Gruppierung, habe jedoch keinen entsprechenden Ausweis. Im November 2004 hätten Mitglieder diverser ivorischer Oppositionsparteien in Abidjan und anderen Landesteilen demonstriert. Im Anschluss daran hätten Auseinandersetzungen und Protestmärsche stattgefunden. Die regierungsnahen Milizen, "les jeunes patriotes", hätten begonnen, Hausdurchsuchungen vorzunehmen und Mitglieder der Opposition sowie Ausländer aus Mali und Burkina Faso zu entführen. Nach dem November 2004 seien er und sein Vater von diesen entführt worden, wobei sie ihm seine Identitätsdokumente weggenommen hätten. Er sei fünf Tage lang in einem Waldstück in Abidjan festgehalten und geschlagen worden. Seinen Vater habe man 10 Tage festgehalten. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Rebellen aus dem Norden unterstützt zu haben. Aufgrund dieser Nachstellung habe er sich entschlossen, Abidjan zu verlassen, zumal er gehört habe, dass die "les jeunes patriotes" nach wie vor nach ihm suchten. Er habe sich in der Folge nach B._______ begeben, wo er sich bis Ende September 2005 aufgehalten habe. Im Juli sei sein Vater in B._______ entführt worden. Die allgemeine politische Lage sei dort immer angespannter geworden. Die ivorischen Rebellen, welche B._______ kontrolliert hätten, hätten versucht, ihn für den Krieg zu rekrutieren. Nachdem er davon Kenntnis erhalten habe, sei er Ende September 2005 nach C.______ geflüchtet, von wo aus er sein Heimatland verlassen habe, per Schiff in ein ihm unbekanntes Land in Europa und in der Folge in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 – eröffnet am 15. Juni 2006 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft E-5687/2006 nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich des Wegweisungsvollzugs, zumal dieser nicht durchführbar sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem wies der Beschwerdeführer unter Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung darauf hin, dass er von der Sozialhilfe abhängig sei, mithin weder Einkommen noch Vermögen habe. Mit der Beschwerde reichte er eine Mitgliederkarte des RDR zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. August 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 24. August 2006 replizierte der Beschwerdeführer. E-5687/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art, 83 Bst, d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend dem Rechtsbegehren die Frage, ob wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). E-5687/2006 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm E-5687/2006 im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Der Beschwerdeführer macht zwar auf Beschwerdeebene geltend, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft zur RDR gefährdet. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum explizit geltend machte, er sei nicht Mitglied, aber Sympathisant dieser Partei (vgl. A1, S. 6), hingegen bei der kantonalen Anhörung deponierte, ein militantes Mitglied des RDR (vgl. A8, S. 6) respektive seit dem Jahre 2000 ein aktives Mitglied des RDR zu sein, aber keinen Parteiausweis zu besitzen (vgl. A8, S. 10). Diese Aussagen sind offensichtlich nicht miteinander zu vereinbaren, was bereits das BFM in seinen Erwägungen zutreffenderweise feststellte. An dieser Einschätzung vermag die mit der Beschwerde nachgereichte Mitgliederkarte des RDR nichts zu ändern, zumal solche Ausweise – abgesehen von der – wie oben dargelegt – diesbezüglich widersprüchlichen Aussage des Beschwerdeführers, er besitze keinen solchen Ausweis – leicht manipulierbar sind. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass im genannten Ausweis im Vornamen ein Rechtschreibfehler ersichtlich ist und eine handschriftliche Korrektur vorgenommen wurde. Schliesslich ist in Bezug auf das RDR grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei heute um eine registrierte legale Partei handelt, die Mitgliedschaft somit legal ist und gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für einfache Mitglieder kein Verfolgungsrisiko mehr besteht. Sodann ist auch mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit zu den Y._______, einer ethnischen Gruppierung, keine Gefährdung im geschilderten Sinne zu sehen. Die Lage hat sich zumindest in Abidjan soweit stabilisiert, dass Personen nicht allein aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes einer Gefährdung ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer, der seit Jahren in Abidjan lebte und der sich selbst als Katholik bezeichnet, vermag daher keine konkrete Gefahr glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-5687/2006 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG beziehungsweise Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121), kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG, beziehungsweise Art. 14a Abs. 6 ANAG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen. 3.6 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, lebte eigenen Angaben zufolge seit seinem fünften Altersjahr bis anfang des Jahres 2005 in Abidjan, wo er als Z._______ gearbeitet und W._______ verkauft habe (vgl. A1, S. 1 und 6; A8, S. 4). Bereits deshalb ist der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar zu bezeichnen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass er bei einer Rückkehr nach Abidjan auch auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, zumal dort V._______ wohnen (vgl. A1, S. 4 und 6; A8, S. 4 f.). E-5687/2006 3.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen. 3.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-5687/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Mitgliederkarte RDR, Originalverfügung des BFM) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das A._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 9

E-5687/2006 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2008 E-5687/2006 — Swissrulings