Abtei lung V E-5683/2006/frk {T 0/2} Urteil v o m 8 . März 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5683/2006 Sachverhalt: A. Die damals minderjährige und aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin reiste am (...) alleine in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 13. Oktober 2005 fand dort die summarische Befragung der Beschwerdeführerin statt. B. Eine vom BFM am 29. September 2004 (recte: 2005) durchgeführte Altersbestimmung mittels radiologischer Knochenaltersanalyse bestätigte die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Minderjährigkeit. Eine vom BFM am 21. Oktober 2005 durchgeführte Analyse der Fachstelle LINGUA bestätigte ausserdem die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft aus Kinshasa. C. Am 15. November 2005 wurde Herr C._______ von der Vormundschaftsbehörde D._______ zur Vertrauensperson für die minderjährige Beschwerdeführerin gemäss Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ernannt. D. Am 16. November 2005 führte die zuständige Behörde des Kantons E._______, dem die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens zugeteilt worden war, die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn F._______ als Vertrauensperson zur Anhörung begleitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Zusammen mit ihren Eltern und ihren vier Geschwistern habe sie im Quartier G._______ in Kinshasa gelebt. Ihr Vater sei für die Partei von Tshisekedi aktiv gewesen. An einem Montag Ende August 2005 seien in der Nacht Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, hätten dem Vater die Augen verbunden und ihn mitgenommen. Wahrscheinlich sei der Vater umgebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Mutter und den Geschwistern noch in derselben Nacht geflohen. Sie selber sei daraufhin zu einem E-5683/2006 Freund ihres Vaters geflüchtet, der in der Nähe gewohnt habe. Wo ihre Mutter mit den Geschwistern hingegangen sei, wisse sie nicht. Der Freund des Vaters habe ihr gesagt, dass sie nicht bei ihm bleiben könne, habe ihre Ausreise organisiert und sie zu einer Tante in (...) bringen wollen. Er sei dann mit ihr nach Brazzaville und von dort weiter über Frankreich in die Schweiz gereist. E. Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Kinshasa um Abklärungen vor Ort. Der entsprechende Bericht der Schweizerischen Botschaft vom 16. Februar 2006 ging am 24. Februar 2006 beim BFM ein. F. Am 10. April 2006 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch das BFM statt. Anlässlich dieser Anhörung wurde ihr das rechtliche Gehör zum Bericht der Schweizerischen Botschaft gewährt. Frau H._______ wohnte der Anhörung als Begleitperson der Beschwerdeführerin bei. G. Die vom BFM durchgeführten Fingerabdruckvergleiche in Frankreich, Belgien und den Niederlanden ergaben, dass die Beschwerdeführerin dort erkennungsdienstlich nicht erfasst worden war. H. Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2006 – eröffnet am 30. Mai 2006 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Asylentscheid unter Hinweis auf das Ergebnis der Abklärungen durch die Botschaft im Heimatland mit der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe. I. Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 (Datum der Postaufgabe) liess die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen und die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Er- E-5683/2006 hebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, dass sich die eingereichte Beschwerde nur gegen den verfügten Wegweisungsvollzug richte, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. K. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. August 2006 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und richtete mehrere Fragen bezüglich der Mitwirkung der Vertrauensperson an die Vorinstanz. L. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 beantwortete die Vorinstanz die Fragen des Instruktionsrichters zur Vertrauensperson, verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2006 gab der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte die I._______ mit Eingabe vom 16. August 2006 neben einer eigenen auch eine Stellungnahme der ursprünglich ernannten Vertrauensperson der Beschwerdeführerin, Herr C._______, vom 7. August 2006 zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 15. August 2006 hob die Vormundschaftsbehörde D._______ die Ernennung der Vertrauensperson für die Beschwerdeführerin wieder auf, weil deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei. O. Im Jahr 2009 ersuchte Frau J._______, Bezugsperson der Be- E-5683/2006 schwerdeführerin, zweimal um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung der ARK vom 5. Juli 2006 festgestellt, wird mit der Beschwerde ausschliesslich und unmissverständlich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Die E-5683/2006 Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 29. Mai 2006 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Soweit in der Replik eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, ist dieser Antrag demnach ebenfalls auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt, weil der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde von der Partei zwar eingeschränkt, nicht aber nachträglich (wieder) ausgedehnt werden kann (so genannte Dispositionsmaxime). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Lieb, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- E-5683/2006 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.1 Zur Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, vorliegend sei zu prüfen, inwieweit sich die Beschwerdeführerin auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen könne. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 112 1b 184 und 106 1b 187) könne auf eine Bestimmung eines von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommens nur direkt Bezug genommen werden, wenn die Norm inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sei, um im Einzelfall die Grundlage eines konkreten Entscheids zu sein. Die erforderliche Bestimmtheit gehe vor allem blossen Programmartikeln ab. Gemäss Botschaft des Bundesrats vom 29. Juni 1994 (BBl 1994 V 20) seien die verschiedenen in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Zum Schutze und zur Unterstützung von minderjährigen asylsuchenden Personen und Flüchtlingen enthalte insbesondere Art. 22 KRK Programmsätze, wonach sich die Staaten verpflichten würden, im Rahmen des innerstaatlichen Rechts die geeigneten Massnahmen zu treffen sowie an den internationalen Bemühungen mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen dieser Personen zu bestimmen. In diesem Zusammenhang sei der Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich mit Art. 22 KRK, nicht vereinbar sei. Die Behörden seien gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Die Bestimmungen der Schweiz genügten den internationalen Verpflichtungen. Gestützt auf diese Ausführungen erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die vom BFM veranlasste Botschaftsabklärung habe ergeben, dass ihre Eltern und Geschwister ihr Heimatland verlassen hätten, um nach Europa oder (...) zu gehen. Somit könne sie nicht zu ihrer Familie zurückkehren, was den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lasse, zumal eine Wegweisung unter diesen Umständen nicht im Einklang mit der Berück- E-5683/2006 sichtigung des Kindeswohls stünde. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 ergebe sich für das BFM die Pflicht, bei der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte genügend abzuklären, wobei sich das Bundesamt bei der Prüfung im Hinblick auf die Betreuung der minderjährigen Person im Herkunftsland an Art. 22 KRK zu orientieren habe. Im Entscheid der ARK werde weiter präzisiert, dass in der Praxis abzuklären sei, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden oder allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden könne. Dabei genüge die Feststellung nicht, es würden im Heimatoder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe im betreffenden Land Einrichtungen, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmerten. Vielmehr sei konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne. Aus der Verfügung des BFM sowie den Akten sei nicht ersichtlich, welche Nachforschungen das BFM zur Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs tatsächlich unternommen habe und zu welchen Resultaten diese Nachforschungen geführt hätten. Vielmehr werde nur summarisch dargelegt, inwiefern sich die Beschwerdeführerin auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes berufen könne. Damit scheine aber das Kindeswohl hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gebührend berücksichtigt. Der verfügte Wegweisungsvollzug erweise sich als unzulässig. 4.1.3 Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung, welche in diesem Punkt unangefochten blieb (vgl. E. 3) und somit rechtskräftig ist, erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-5683/2006 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008. Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.1.4 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr angegebenen Geburtsdatum im Mai 2009 volljährig geworden, womit sie jedenfalls heute keine Rechte mehr aus der KRK für sich ableiten kann. 4.1.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, weder die im Heimatland der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und damit das angeblich fehlende Beziehungsnetz in Kinshasa hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Zudem hätten die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa ergeben, dass verschiedene Familien- E-5683/2006 mitglieder der Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Adresse in Kinshasa lebten. Die Beschwerdeführerin würde daher bei der Rückkehr in ihr Heimatland ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz vorfinden. 4.2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre sich aus der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ergebende Pflicht zur Abklärung der Zumutbarkeit im Heimatland verletzt. Die Untersuchungen der Botschaft vor Ort hätten offensichtlich zum Ziel gehabt, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin zu überprüfen; eine eingehende Abklärung der Rückkehrmöglichkeiten für die minderjährige Beschwerdeführerin sei indessen nicht erfolgt. Die Vorinstanz behaupte, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrem Heimatland vorfinden. Den Akten sei indessen zu entnehmen, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihr Heimatland mittlerweile in Richtung Europa oder (...) verlassen habe. Somit sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz stützen könne. 4.2.3 Hinsichtlich der im Folgenden vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung ist erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin inzwischen volljährig ist. Damit fällt sie im heutigen Zeitpunkt nicht mehr unter den Anwendungsbereich der KRK, und die bei minderjährigen Asylgesuchstellern gebotene, an Art. 22 KRK respektive am Kindeswohl orientierte Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG entfällt. Insbesondere erübrigen sich jedenfalls heute die gemäss Praxis unerlässlichen Abklärungen, ob für die Beschwerdeführerin bei deren Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) konkrete Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13, E. 5e). Stattdessen ist mit Blick auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit der Beschwerdeführerin eine Zumutbarkeitsprüfung nach den üblichen Gesichtspunkten vorzunehmen. 4.2.3.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als „Gewaltoder De-facto-Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufrund der heutigen Situation in Kongo (Kinshasa) nicht generell bejahen. Auch die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung üblicherweise betroffen ist, stellen praxis- E-5683/2006 gemäss keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b, S. 149). 4.2.3.2 Den Akten sind auch keine individuellen Gründe zu entnehmen, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich – soweit aus den Akten ersichtlich – um eine gesunde, junge Frau, welche in ihrem Heimatland die Schule besucht hat und über gute Französischkenntnisse verfügt. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz wertvolle Berufserfahrungen gesammelt, indem sie in einem Heim (...) eine Vorlehre und ein Praktikum als Krankenpflegerin absolviert hat. 4.2.3.3 Sodann hat die von der Vorinstanz durchgeführte Botschaftsabklärung ergeben, dass – wenngleich nicht ihre Mutter und Geschwister – verschiedene Familienmitglieder an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse in Kinshasa leben. Diese könnten sie nötigenfalls bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen und ihr auch sonst bei der Reintegration behilflich sein. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 4.2.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin insgesamt auch als zumutbar zu qualifizieren. 4.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich als zulässig, zumutbar und möglich. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. E-5683/2006 6.1 Nach den vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung und die diesbezüglich eingegangenen Stellungnahmen der I._______ vom 16. August 2006 und der ursprünglich ernannten Vertrauensperson der Beschwerdeführerin, Herr C._______, vom 7. August 2006 im Detail einzugehen. Zu den im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vom Instruktionsrichter aufgeworfenen Fragen zur Vertretung der Vertrauensperson und deren Anwesenheit bei der LINGUA-Analyse beziehungsweise der radiologischen Knochenaltersanalyse kann an dieser Stelle aber immerhin Folgendes festgehalten werden: 6.2 Was die aus den Akten ersichtliche konkrete Tätigkeit der zugeordneten Vertrauensperson anbelangt, fällt im vorliegenden Verfahren auf, dass diese sich bei der Teilnahme an Verfahrenshandlungen mehrmals – und zwar jedesmal von einer anderen Person – vertreten liess. Der Beschwerdeführerin sind aus diesem Umstand aber, soweit ersichtlich, offenbar keine Nachteile erwachsen; jedenfalls wurde diese prozessuale Besonderheit in der von einer spezialisierten Rechtsberatungsstelle verfassten Beschwerde mit keinem Wort thematisiert. Die radiologische Knochenaltersanalyse und die Begutachtung durch die Fachstelle LINGUA wurden ohne Beisein der Vertrauensperson durchgeführt (zur Pflicht zur Ernennung einer rechtskundigen Person für unbegleitete Minderjährige auch für Befragungen zwecks Erstellung einer LINGUA-Analyse, vgl. etwa EMARK 1999 Nr. 18 S. 119 ff.). Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass beide Abklärungen die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis vollumfänglich bestätigten; dieser entstand damit durch das vom BFM gewählte Vorgehen kein Rechtsnachteil, womit auch diesbezüglich weitere Ausführungen unterbleiben können. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der prozessualen Besonderheiten des vorinstanzlichen Verfahrens erscheint es vorliegend E-5683/2006 gerechtfertigt, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich damit als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) E-5683/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 14