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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2012 E-5678/2012

6 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,632 parole·~8 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5678/2012

Urteil v o m 6 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2012 / N (…).

E-5678/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 21. Juli 2012 verliessen und am 22. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 7. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe summarisch befragt und am 2. Oktober 2012 vom BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung der Gesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien eine gemischt-ethnische Familie (Beschwerdeführerin: Roma; Beschwerdeführer: Serbe) und hätten ihre von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Wohnung verloren, weil ein Nachbar in seiner Wohnung einen Brennsatz gezündet und das Feuer auf angrenzende Liegenschaften übergegriffen habe, dass die Gemeinde ihnen keine neue Wohnung habe zur Verfügung stellen können, worauf sie im Hof vor ihrem niedergebrannten Haus, in einem Park sowie bei Verwandten hätten übernachten müssen, dass sie auf der Suche nach Wohnraum wiederholt in fremde Häuser eingedrungen seien und sie deshalb von den Eigentümern bedroht und geschlagen sowie bei der Polizei angezeigt worden seien, aber auf dem Polizeiposten lediglich eine Verwarnung erhalten hätten, dass die Familie schliesslich wegen der fehlenden Unterkunft ausgereist und in die Schweiz gekommen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 – eröffnet am 25. Oktober 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb es die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile seien mangels Intensität und flüchtlingsrechtlicher Motivation in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant und ausserdem hätten die heimatlichen Behörden auch ihre Schutzpflichten nicht verletzt,

E-5678/2012 dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2012 (vorab per Telefax) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie als Folge davon ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-5678/2012 dass die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2012 weder bezüglich der Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, noch die Abweisung der Asylgesuche oder die Wegweisung an sich angefochten wird und demnach insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, dass demgegenüber gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig und nicht zumutbar, weshalb das vorliegende Verfahren auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-5678/2012 dass angesichts des rechtskräftig festgestellten Fehlens einer asylrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, dass entgegen der entsprechenden sinngemässen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland drohen würde, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als so genanntes Safe Country (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) definiert und damit insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigt, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch mit Bezug auf Angehörige ethnischer Minderheiten – nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich alleine keine existenzbedro-

E-5678/2012 hende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, in ihrer Heimat eine Unterkunft zu finden und ihnen dazu eigene Anstrengungen (Erwerbstätigkeit) sowie die Inanspruchnahme der Hilfe von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen oder auch derjenigen ihrer vielen Verwandten zuzumuten sind, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schon aus diesem Grund abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5678/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

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